ECLI:DE:BGH:2016:011216UIZR143.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/15 Verkündet am: 1. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zuzahlungsverzicht bei Hilfsm itteln UWG § 3a; SGB V § 33 Abs. 8, § 61, § 69 Abs. 1; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 a) D ie Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln in § 33 Abs. 8, § 61 SGB V sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. b) Der Anwendungsbe reich der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG für Barrabatte bestehenden Ausnahme wird nicht durch Regelungen des Sozialrechts beschränkt, die keine Marktverhaltensregelungen sind. c) Bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind Leistungserbringer nach § 33 Abs. 8 SGB V nicht verpflichtet, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1. Dezember 2016 durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der A n- schlus s revision der Klägerin das Urteil des 2. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen d as Urteil des Landgerichts Ulm 3. Zivilkammer - vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs . Die Beklagte vertreibt im Versandhandel Hilfsmittel für Diabetikerbedarf und andere medizinische Hilfsmittel. Im Jahr 2013 warb sie in ihrem Internetshop mit folgenden Aussa gen: Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei un s nicht, das übernehmen wir für Sie! Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht bezahlen . 1 - 3 - Vorab dürfen wir Ihnen natürlich die erfreuliche Nachricht unterbreiten, dass Sie bei uns keinerlei Zuzahlung zu be zahlen haben. Wir bezahlen diese komplett für Sie. Die Kläger in hält die Werbung mit dem Verzicht auf die Zuzahlung für u n- lauter. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abge wiesen (LG Ulm, GRUR - RR 2014, 511) . Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte ve r- urteilt, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un ter lassen , im g e- schäftlichen Verkehr (1) gegenüber gesetzlich krankenversicherten Personen d amit zu werben, die von den Versicherten zu entrichtende Zuzahlung für Hilfsmittel nicht einz u- ziehen, und/oder (2) ankündigungsgemäß die bei Hilfsmitteln zu entrichtende Zuzahlung bei g e- setzlich krankenversicherten Personen nicht einzuzieh e n, es sei denn, die Ankündigung und/oder die Nichteinz iehung beziehen sich auf einen kenntlich gemachten geringfügigen Betrag, de liegt. Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten in H ö- (OLG Stuttgart, GRUR - RR 2015, 449) . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren A n- trag auf A bweisung d er Klage weiter. Mit der Anschlussrevision erstrebt d ie Kläger in , die wertmäßige Beschränkung ihres Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht zu beseitigen . 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Einschränkung als begr ü n- det angesehen, dass als Ausnahme von dem Verbot eine Geringwertigkeit s- Dazu hat es ausgeführt: § 69 SGB V stehe der Anwendung des Lauterkeitsrechts auf den Strei t- fall nicht entgegen. D ie sozialrechtlichen Regelungen über die gesetzliche Z u- zahlung seien aber keine wettbewerbsbezo genen Marktverhaltensregelungen. Sie bezweckten die Sicherung der Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Kra n- kenversicherungssystems durch Stärkung der Eigenverantwortung der Vers i- cherten. In der nur marginalen Preisermäßigung, die durch die Zuzahlungsreg e- lun g für die Krankenkassen bewirkt werden könne, sei nur ein Reflex, nicht aber ein Nebenzweck dieser Vorschriften zu sehen. Soweit die Werbung mit dem Verzicht auf die Zuzahlung eine nachfragelenkende Wirkung habe, ändere dies nichts am fehlenden Marktbezug der Regelungen über die Zuzahlung. Der Unterlassungsanspruch folge jedoch aus ein em Verstoß gegen das Verbot von Werbegaben im Gesundheitswesen (§ 7 H WG) . Dabei handele es sich um eine Marktverhaltensregel ung . Mit der Werbung , die Zuzahlung zu übernehme n, kündige die Beklagte eine nicht berechnete geldwerte Vergünst i- gung für eine nicht eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln an. Damit werde eine Werbegabe ausgelobt. Die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG könne da für nicht gelten, weil die Z uwendung durch § 33 Abs. 8 SGB V ausdrücklich verboten sei. Danach bestehe eine gesetzliche Einziehungspflicht für die Zuzahlung . Das vom Kläger begehrte Verbot müsse aber durch eine G e- ringwertigkeitsschwelle eingeschränkt werden. II . Die gegen diese Be urteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils er s- 6 7 8 9 - 5 - ter Instanz . Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass La u- terkeitsrecht im Streitfall anwendbar ist (dazu unter II 1 ) und es sich bei § 33 Abs. 8, § 43c SGB V nicht um Marktverhaltensrege lungen handelt (dazu unter II 4 ) . Ebenso wenig ist seine Auffassung zu beanstanden, der Zuzahlungsve r- zicht der Beklagten stelle eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG dar (dazu unte r II 5 ) . Seine r Beurteilung, § 33 Abs. 8 SGB V erlege dem Leistung s- erbringer bei Hilfsmitteln eine Pflicht zur Einziehung de r Zuzahlung auf , die bei der Anwendung von § 7 HWG zu beachten sei, hält revisionsrechtlicher Nac h- prüfung jedoch nicht stand (dazu u nter II 6 ) . 1 . Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 69 Abs. 1 SGB V der Anwend ung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettb e- werb im Streitfall nicht entgegensteht . a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der g e- setzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psych o- therapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbä n- den abschließend im Vierten Kapitel sowie den §§ 63 und 64 SGB V geregelt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB V gil t dies auch, soweit durch diese Rechtsbezi e- hungen Rechte Dritter betroffen sind. Durch § 69 Abs. 1 SGB V soll sicherg e- stellt werden, dass Handlungen der Krankenkassen und der für sie tätigen Lei s- tungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gegenübe r den Vers i- cherten nur nach öffentliche m Recht beurteilt werden ( BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 164/03, GRUR 2006, 517 Rn. 2 3 = WRP 2006, 747 Blutdruckmessungen ). D a die Krankenkassen grundsätzlich ihre medizin i- schen und sonstigen Leistungen nic ht selbst erbringen , erfass t § 6 9 Abs. 1 SGB V auch die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen geht ( B GH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 11 7/01, GRUR 2004, 247, 249 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung; BGH, GRUR 10 11 - 6 - 2006, 517 Rn. 23 - Blutdruckmessungen). Die Vorschrift des § 69 Abs. 1 SGB V schließt es danach aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbri nger, die der Erfüllung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem G e- setz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen ( BGH, GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung; GRUR 2006, 517 Rn. 22 - Blutd ruckmessu n- gen ; BSGE 89, 24, 30 ff.). b) Im Streitfall liegt k ein solche r , allein dem Sozialrecht unterworfene r S achverhalt vor . Bei der beanstandeten Absatzförderungsmaßnahme handelt die Beklagte nicht in Erfüllung des öffentlich - rechtlichen Versorgung sauftrags der Krankenkassen. Anders als beim Vertrieb von Hilfsmitteln ohne die erforde r- liche Kassenzulassung (vgl. BGH, GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenz u- lassung) oder einer zwischen einer Krankenkasse und einem Apotheker verei n- barten Gutscheinaktion ( vgl. BGH, GRUR 2006, 517 - Blutdruckmessungen) erfolgt die Absatzwerbung der Beklagten nicht im Rahmen ihrer Rechtsbezi e- hun g als Leistungserbringerin zu einer gesetzlichen Krankenkasse , sondern gegenüber den gesetzlich Versicherten. aa) Dieser Beurteil ung steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Hilf s- mittel den Krankenversicherten zu Lasten der Krankenkassen als Kostenträger abg ibt . D ie Abgabe von Hilfsmitteln innerhalb des Sozialversicherungssystems, die in Erfüllung des Versorgungsauftrags der Kran kenkassen erfolgt, ist als so l- che nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens . Gegenstand der B e- anstandung der Klägerin ist vielmehr eine an Kunden gerichtete Werbema ß- nahme im durch das P rivatrecht bestimmten Wettbewerb zwischen Leistung s- erbringern . bb) Der Versorgungsauftrag der Krankenkassen wird durch den Verzicht der Beklagten auf die Einziehung der Zuzahlung weder rechtlich noch wir t- schaftlich berührt. G emäß § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V verringert sich bei der A b- 12 13 14 - 7 - gabe von Hilfsmitteln der Vergütun gsanspruch des Leistungserbringers um den Zuzahlungsbetrag. Zahlt der Versicherte die Zuzahlung nicht, wird die Ford e- rung in diesem Fall nicht gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 SGB V (bis 22. Juli 2015 gleichlautend § 43b Ab s. 1 Satz 2 SGB V) von der Krankenkasse eingezogen. A us diesen Regelungen folgt, dass bei der Abgabe von Hilfsmitteln der Lei s- tungserbringer - als Ausnahme zum Regelfall des § 43c SGB V - selbst Inhaber der Zuzahlungsforderung wird ( vgl. Bec kOK SozR/Knispel, SGB V, 42. Edition , § 33 Rn. 53 ) . cc) Die hier allein betroffene privatrechtliche Beziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten als Kunden fällt damit nicht unter den von § 69 Ab s . 1 SGB V erfassten ausschließlichen Anwendungsbe reich des Sozialversicherungs rechts . 2. D ie Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsg e- fahr ge stützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Jahr 2013 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsantrag ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Ve rhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der En t- scheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, U r- teil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 5 65 - Kostenlose Zweitbrille; Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, mwN). Nach der beanstandeten Werbung im Jahr 2013 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz ist das im Streitfall maßgebliche Re cht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015 I S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Die Verletzung von Marktverhaltensregel u n gen nach § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 3a UWG geregelt. Der Wortlaut der Ve r- 15 16 - 8 - brauchergeneralklausel in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG wurde dem Wortlaut der Richtlinie 2005/29/EG ange glichen, ohne dass dadurch eine inhaltliche Änd e- rung eingetreten ist. Das Relevanzerfordernis in § 3 Abs. 2 UWG ist nicht a n- ders auszulegen als die bisherige Spürbarkeits klausel in § 3 Abs. 1, 2 UWG aF (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 I ZR 137/15, GRU R 2017, 92 Rn. 10 = WRP 2017, 49 Fremdcoupon - Einlösung). Bei den im Streitfall erheblichen Vorschriften des Sozialversicherung s- rechts hat sich ohne inhaltliche Änderung lediglich die Nummerierung geändert. Der bisherige § 43b SGB V ist seit 23. Juli 2 015 § 43c SGB V. 3. Der Anwendung des § 3a UWG steht im Streitfall nicht entgegen , dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die in ihrem A n- wendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterk eitsrechts geführt hat (Art. 4 der Richtlinie), keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie bleiben von ihr unionsrechtskonforme nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn . 16 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 9. Juli 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 12 = WRP 2009, 1076 - Brillenvers orgung; Ur teil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 13 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Urteil vom 31. März 2016 I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 17 Rechtsberatung durch Entwicklung s- ingenieur ) . Diese Regelung erfasst auch Vorschriften, welche die Möglichkeit beschränken, für solche Produkte zu werben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 Rn. 11 = WRP 2015, 966 - Fahrdiens t zur Augenklinik), was vorliegend in Rede steht. 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Regelungen zur Zuzahlung g e- setzlich Versicherter bei Hilfsmitteln in § 33 Abs. 8, § 61 SGB V nicht als Mark t- 17 18 19 - 9 - verhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG ang e- sehen. a) Gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG handel t unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Intere s- se der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf e inem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen ( BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb). Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 34. A ufl., § 3a Rn. 1.61). Dem Interesse der Mitb e- werber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen En t- faltung schützt ; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht glei chzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen ( BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb ; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 21 = WRP 2017, 69 Arbeitnehmerüberlassung ). b ) D e n Zuzahlungsregelunge n für Hilfsmittel fehlt eine Schutzfunktion zu Gunsten anderer Marktteilnehmer. aa ) Nach § 33 Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kranke n- versicherung abgegebenen Hil fsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Beitrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich um die Zuzahlung; § 43 c Abs. 1 Satz 2 SGB V find et keine A n- wendung. bb) De m Wortlaut de s § 33 Abs. 8 SGB V ist k eine Regelung des Mark t- verhaltens unter Wettbewerbern zu entnehmen . Satz 1 bestimmt einen Eige n- 20 21 22 23 - 10 - anteil der erwachsenen gesetzlich Versicherten bei der Abgabe von Hilfsmittel n , Satz 2 ordnet in seinem ersten Halbsatz an, dass dieser Eigenanteil vom Ersta t- tungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der gesetzlichen Kranke n- versicherung abgezogen wird. Durch den Ausschluss der Anwendung von § 43c Abs. 1 Satz 2 SGB V i m zweiten Halbsatz des § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V wird klargestellt, dass im Fall der Nichtzahlung durch den Versicherten die Z u- zahlung bei Hilfsmitteln , anders als bei anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung , nicht von de n Krankenkasse n eingezogen wird . D iese Ausge staltung des Zahlungsweges stellt ebenfalls keine Regelung des Mark t- verhaltens der Leistungserbringer untereinander dar und bezweckt nicht die Schaffung gleicher Bedingungen im Interesse unverfälschte n Wettbewerbs. cc ) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Marktverhaltensregelung. Die Regelung ist (als § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V) eingeführt worden durch das Zweite Gesetz zur Neuor d- nung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Kra n- kenver sicherung ( 2. GKV - NOG, BGBl. 1997 I S. 1520). Hierbei sollte zunächst die Versorgung mit Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionsth e- rapie vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversich e- rung heraus genommen werden , da diese Leistungen dem Bereich der Eige n- verantwortung zugerechnet werden könn t en (vgl. § 34 Abs. 4 des Gesetze n t- wurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. zum 2. GKV - NOG vom 12. November 1996, BT - Drucks 13/6087, S. 6 und 24) . Im Laufe des Geset z- gebungsverfah rens wurden diese Hilfsmittel jedoch auf Vorschlag des Gesun d- heitsausschusses im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung belassen . S tattdessen wurde in § 33 Abs 2 Satz 3 SGB V aF eine Zuzahlung s- regelung für Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie aufgenommen . Hierdurch sollte der erhöhten Eigenverantwortung der Vers i- cherten auch in diesem Leistungsbereich Rechnung getragen werden (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf 24 - 11 - eines 2. GKV - NOG vom 19. März 1997 , BT - Drucks. 13/7264, S. 60). D er G e- setzgeber hat sich damit für ein Konzept entschieden, dass die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln zwar weiterhin gewährleistet, das Kostenbewusstsein von Versicherten und Leistungserbringern in diese m Bereich aber besonders ent - wickelt ( vgl. BSG, NJOZ 2007, 3699 Rn. 31). Durch § 33 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenve r- sicherung vom 14. November 2003 ( GKV - Mode rnisierungsgesetz , BGBl. 2003 I S. 21 90) ist die Zuzahlungspflicht dann für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf alle Hilfsmittel erweitert worden . dd ) Systematisch fügt sich die Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel ein in eine Vielzahl von Zuzahlung spflicht en der Versic herten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle diese Zuzahlungspflichten stellen eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten dar, die das Kostenbewusstsein der Vers i- cherten stärken und die Inanspruchnahme von Leistungen auf der Basis des Wirtsch aftlichkeitsgebots fördern ( BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr . 14, juris Rn. 21 ) . Auf diese Weise sollen sie zur Kostendämpfung in der gesetzlichen Kranke n- versicherung beitragen (BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr . 14, juris Rn. 21 ) . ee ) Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelung en des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf b e- schränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die F i- nanzierun g des Gemeinwesens zu ermöglichen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 19 - Zweckbetrieb ; OLG Oldenburg, WRP 2007, 685; OLG München , GRUR 2004, 169, 170; Köhler in Bornkamm/Köhler aaO § 3a Rn. 1.71 ; MünchKomm.UWG/ Schaffert , 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6 5 ; Ohly in Ohly/S osnitza, UWG, 7 . Aufl., § 3a Rn. 17 ; Link in Ullmann, jurisPK - UWG, 4 . Aufl., § 3a Rn. 1 09 ; v. Jagow in Harte - Bavendamm/Henning - Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 31 ; krit. Götting/ Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 73a ). Sie be - 25 26 - 12 - zwec ken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilne h- mer. ff ) N ichts anderes gilt für Regelungen des Sozialrechts, die lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems erhalten sollen (OLG Rostock GRUR - RR 2005, 391, 392 [zur P raxisgebühr]; OLG Düsseldorf, NZS 2012, 424, 424 f. [zur Praxisgebühr]; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 25 und 374; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 72; Ebert - We idenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 11.90 [zur Praxi s- gebühr]; aA OLG Stuttgart, NJW - RR 1997, 359, 362 [zur Arzneimittelzuza h- lung] ; LG Hamburg, GRUR - RR 2004, 340, 342 [zur Praxisgebühr] ). Zwar dient die Norm des § 33 Abs. 8 SGB V nach der Intention des G e- setzgebers auch der Verhaltenssteuerung von Marktteilnehmern, nämlich der Versicherten als Nachfrage r von Hilfsmitteln . D ie Versicherten sollen zu erhö h- te r Eigenverantwortung angehalten werden (vgl. Beschlussempfehlung und B e- richt des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines 2. GKV - NOG, BT - Drucks. 13/7264 S. 60 ), um das Ausgaben - und Preisbewusstsein der Vers i- cherten zu stärken und dadurch einen überhöhten Verbrauch von Arzneimitteln zu verhindern (vgl. zur Zuzahlung bei Arznei - und Verbandsmitteln: Kas s- Komm/Nolte , SGB V, 90. E rgliefg ., § 31 Rn. 58 ). Diese Verhaltenssteuerung bezweckt aber nicht die Schaffung gleichwerti ger Wettbewerbsbedingungen, um im Interesse der übrigen Marktteilnehmer den Wettbewerb zu regeln. Sie dient vielmehr lediglich dazu, die finanzielle Absicherung der Gesundheit svo r- sorge zu erhalten , also - vergleichbar einer steuerrechtlichen Vorschrift - eine hoheitliche Aufgabe wirtschaftlich sicherzustellen . gg) Zweck des § 33 Abs. 8 SGB V ist damit weder, im öffentlichen Int e- resse die ordnungsgemäße Hilfsmittelversorgung der Bevölkerung durch die Ap - I ZR 211/10, GRUR 2012, 954 Rn. 21 = WRP 2012, 1101 - Europa Apotheke Budapest), 27 28 29 - 13 - noch handelt es sich um eine Preisvorschrift, durch die Einheits - , Mindest - oder Höchstpreise festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 Rn. 19 = WRP 2010, 1471 Bonuspunkte; v. Jagow in Harte - Bavendamm/Henning - Bodewig aaO § 3a Rn. 31, 106 ) . Die Kostenübernahme der Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer richtet s ich gemäß § 33 Abs. 7 SGB V nach den jeweils vertraglich vereinbarten Pre i- sen. Das stellt schon deshalb keine gesetzliche Preisregulierung dar, weil sich die Höhe der Zuzahlungen lediglich prozentual an der Höhe des Abgabepreises orientiert. Auch § 36 SGB V ermächtigt nur zur Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel, nicht aber zu r Bestimmung von Abgabepreisen. hh ) Ist Zweck des § 33 Abs. 8 SGB V allein die Absicherung der Lei s- tungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, fehlt es bei dieser V o r- schrift an einer Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Verbraucher und der Mitbewerber. ii) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB V, wonach bei der Auswahl der Leistungserbringer ihre Vielfalt zu be ac h- ten ist . Danach sind die Krankenkassen verpflichtet, die Wahlfreiheit der Vers i- cherten durch den Abschluss von Verträgen mit geeigneten Leistungserbringern zu sichern (vgl. BeckOK SozR/Joussen aaO § 2 Rn. 10; Peters in KassKomm , 91. Ergliefg. , SGB V § 2 Rn. 11 ) u nd so den Wettbewerb unter diesen zu stä r- ken (vgl. Scholz in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 2 Rn. 15) . Dieser Reg e- lung ist kein allgemeiner Programmsatz zu entnehmen, der allen folgenden Bestimmungen des SGB V die Eigenschaft von Marktve rhaltensregelu ngen ve r- leiht. 5 . Z utreffend hat das Berufungsgericht die Werb ung der Beklagten mit der Übernahme der Zuzahlung als Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 S atz 1 HWG angesehen . 30 31 32 - 14 - a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen oder sonstige We rbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn ke i- ne der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift geregelte n Ausnahme n vo r- liegt. G gilt dieses grundsätzliche Verbot auch bei der Werbung für Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 13 = WRP 2009, 1385 DeguSmiles & more; Urteil vom 6. Novembe r 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 12 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). B ei den von der Bekla g- ten beworbenen Hilfsmitteln für Diabetiker handelt es sich um Medizinprodukte. M aß geblich ist hierfür ihre Zweckbestimmung nach § 3 Nr. 10 MPG zu ei ner medizinischen Indikation (vgl. Lücker in Spickhoff , Medizinrecht, 2. Aufl., § 3 MPG Rn. 4 mwN ) . b ) Das Ber ufungsgericht hat mit Recht angenommen, das in § 7 Abs. 1 S atz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stelle eine Marktverhalten sregelung dar (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 25 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 21 DeguSmiles & more; GRUR 2015, 504 Rn. 9 - Ko s- tenlose Zweitbrille ). Die Regelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitg e- hende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsac h- lich beeinfluss t werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 29 = WRP 2012, 1517 DAS GROSSE RÄTSELHEFT ; BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 9 - Kostenlose Zweitbrille ). c) Der Anwendung von § 7 Abs. 1 S atz 1 HWG auf Medizinprodukte st e- hen keine unionsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die für Medizinprodukte geltenden union srechtlichen Bestimmungen enthalten bis auf verschiedene 33 34 35 - 15 - Kennzeichnungsvorschriften keine besonderen Regelungen für die Werbu ng (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 23 - DeguSmiles & more ). d ) Die Beklagte hat den Zuzahlungsverzicht im Zusammenhang mit der Absatzw erbung für Hilfsmittel angeboten , die von § 7 HWG erfasst wird . aa) Das Heilmittelwerbegesetz gilt allein für produk tbezogene Werbung , also Produkt - und Absatzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwe r- bung (Unternehmens - und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf b e- stimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unterne h- mens allgemein wirbt (vgl. BG H, GRUR 2006, 949 Rn. 23 - Kunden werben Kunden; GRUR 2009, 1082 Rn. 15 - DeguSmiles & more mwN ). Für die Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz - oder Firmenwerbung ist, kommt es maßgeblich da rauf an , ob nach ihrem Gesamterscheinungsbild die Darstell ung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest indiv i- dualisierbarer Produkte im Vordergrund steht ( BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 DeguSmiles & more ). Danach liegt produktbezogene Werbung vor, wenn sie auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr - oder Vielzahl bestimmter Mittel bez o- gen ist (BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more; GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - Unser Dankeschön für Sie ). bb ) In Anwendung dieser Grundsätze hat d as Berufungsgericht zu Recht eine produktbezogene Werbun g bejaht. Die Beklagte wirbt gegenüber geset z- lich Versicherten mit einem sofortigen Zuzahlung sverzicht unmittelbar beim B e- zug eines beliebige n zuzahlungspflichtigen Hilfsmittel s aus ihrem Sortiment. Dadurch wird der Bezug gerade dieses konkreten Hilfsmitte ls für den Kunden preiswerter. Das stellt keine allgemeine Firmenwerbung dar . Soweit der Senat die auf den Kauf beliebiger verschreibungspflichtiger Medikamente bezogene Gutscheinwerbung einer Apotheke als nicht produktbezogene Imagewerbung angesehen hat ( BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 24 f. - Unser Dankeschön für Sie), ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision für den Streitfall keine 36 37 38 - 16 - abweichende Beurteilung. Anders als in jener Entscheidung geht es vorliegend schon nicht um ein Kundenbindungssystem d es Leistungserbringers, in dem beim Bezug verschreibungspflichtiger Produkte erhaltene Einkaufsgutscheine erst beim späteren Erwerb beliebiger nicht verschreibungspflichtiger Produkte eingelöst werden können. 6 . Die Annahme des Berufungsgerichts, die B eklagte könne sich nicht auf de n Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG ber u- fen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung indes nicht stand. a ) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sind Zuwendung en oder Werbegaben zulässig, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu b e- rechnenden Geldbetrag gewährt werden , sofern die Zuwendung nicht für prei s- gebundene Arzneimittel erfolgt . Dan ach sind Rabatte jeder Art für nicht apoth e- kenpflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und and ere Heilmittel erlaubt ( vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius , HWG, 5. Aufl., § 7 Rn. 90). b ) Bei der jeweiligen Zuzahlung nach § 33 Abs. 8, § 61 S atz 1 SGB V handelt es sich um einen auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG. Nach § 61 S atz 1 SGB V betragen die Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; alle r- dings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Fü r zum Verbrauch b e- stimmte Hilfsmittel gilt gemäß § 33 Abs. 8 SGB V abweichend eine Zuzahlung in Höhe von 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übe r- nehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsb e- darf. Damit ist für den V ersicherten der mit der Ersparnis der Zuzahlung ve r- bundene Rabatt ohne weiteres zu errech nen , sobald ihm der Abgabepreis b e- kannt ist . Das genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG. Weiteren Voraussetzungen unterliegen Barrabatte fü r Medizinprodukte 39 40 41 - 17 - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ( Fritzsche in Spickhoff aaO HWG § 7 Rn. 23 ; Zimmermann, HWG, 2012 , § 7 Rn. 5 ) . c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Regelung des § 33 Abs. 8 SGB V eine Pflicht des Leistungserbring ers zur Einziehung der Zuzahlung en t- nommen, die einer Anwendung der für Barrabatte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG geltenden Ausnahme en t gegenstünde . Der Anwendungsb e- reich dieser Ausnahme zu einer Marktverhaltensregelung kann durch Regelu n- gen de s Sozialrechts, die keine Marktverhaltensregelungen sind, von vornh e- rein nicht beschränkt werden. Darüber hinaus ist d e r Leistungserbringer nach § 33 Abs. 8 SGB V aber auch nicht verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen. aa ) Nach dem Wortlaut des § 33 Ab s. 8 S atz 1 SGB V leisten volljährige gesetzlich Versicherte zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversich e- rung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Beitrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betra g an die abgebende Stelle. Eine Verpflichtung des Leistungserbringers zur Ei n- ziehung der Zuzahlung kommt i n diesem Wortlaut nicht zum Ausdruck. Insb e- sondere erfolgt keine Verweisung auf die Regelung zur Quittierung der Zuza h- lung in § 61 Satz 4 SGB V, die a n einen zum " Einzug Verpflichteten " anknüpft. Vielmehr ordnet § 33 Abs. 8 Satz 2 H albsatz 1 SGB V an, dass sich der Verg ü- tungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse kraft G e- setzes um die Zuzahlung verringert , ohne dass es auf sein Täti gwerden a n- kommt . bb ) D ie Systematik des Gesetzes steht der Annahme einer Einziehung s- pflicht entgegen . (1) Grundsätzlich ist der Zahlungsweg für Zu zahlungen der Versicherten in § 43c SGB V geregelt. Gemäß § 43c Abs. 1 Satz 1 SGB V (bis 22. Juli 2015 § 43b Abs. 1 Satz 1 SGB V ) haben Leistungserbringer Zahlungen, die Vers i- 42 43 44 45 - 18 - cherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Erfolgt keine Zahlung des Vers i- cherten , hat der Leistungserbringer n ach § 43 c Abs. 1 Satz 2 SGB V eine g e- sonderte schriftliche Zahlungsaufforderung an den Versicherten zu richten. B leibt die Zahlung auch dann aus , zieht die Krankenkasse die Forderung ein. Danach hat der Leistungserbringer die Funktion einer Einzugs - und In kassoste l- le, während In haberin der Zuzahlungsforderung die jeweilige Krankenkasse ist ( BSG, BSGE 103, 275 Rn. 17; BeckOK SozR/Schnitzler aaO § 43c Rn. 11). In diesem gesetzlichen Regelfall kann der Leistungserbringer mangels Ford e- rungsinhaberschaft nicht ü ber die Zuzahlungsforderung disponieren, also auch nicht wirksam auf sie verzichten. (2) Für Hilfsmittel wurde indes eine abweichende Sonderregelung getro f- fen ( BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 14, juris Rn. 24; Albers in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB V, 3. A ufl., § 61 Rn. 25) . N ach § 33 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V findet keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem eigenen Vergütung s- anspruch des Leistungserbringers statt, sondern der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Nach Hal b- satz 2 dieser Vorschrift findet § 43c Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung , aus dem sich ansonsten die Forderungsinhaberschaft der Krankenkasse ergibt . Hie r- durch ist klargestellt worden, dass der Leistungserbringer das Inkassorisiko für die Zu zahlung trägt (BeckOK SozR/Knispel aaO § 33 Rn. 53 ; Wabnitz in Spic k- hoff aaO SGB V § 33 Rn. 25; Albers in Schlegel/Voelzke aaO § 61 Rn. 25 ). Im Fall der Zuzahlung für Hilfsmittel handelt es sich um einen privatrechtlichen A n- spruch des Leistungserbringers, der einen Teil seiner Gesamtvergütung au s- macht (Beck in Schlegel/Voelzke aaO § 33 Rn. 121). (3) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht nicht dagegen, die Zuza h- lung s forderung bei Hilfsmitteln der Dispositionsbefugnis des Leistungserbri n- ger s zu zu ordne n . D ie § 33 Abs. 8 SGB V zugrunde liegende Regelung ist als 46 47 - 19 - § 33 Abs. 2 SGB V zunächst für Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Ko m- pressionstherapie eingeführt worden (vgl. Rn. 24 ) . Dabei ging d er Gesetzgeber schon zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die se Reg elung an die Stelle des damaligen § 43b SGB V (heute § 43c SGB V) tr a t mit der Folge, dass nicht die Krankenkasse, sondern der Leistungserbringe r den Zuzahlungsanspruch g e- genüber dem Versicherten durchzusetzen hat te . Dabei wurde der Vergütung s- anspruch des Leistungserbringers durch Gesetz um den Zuzahlungsbetrag ve r- ringert, so dass für die in § 43b Satz 1 SGB V aF vorgesehene Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse kein Raum blieb ( Beschlussempfehlung und Bericht des A usschusses für Gesun d- heit zum Entwurf eines 2. GKV - NOG, BT - Drucks. 13/7264, S. 60) . Später ist die Zuzahlungspflicht für volljährige Versicherte auf alle Hilfsmittel erweitert worden (vgl. Gesetzesentwurf zum GKV - Modernisierungsgesetz vom 8. September 2003 , BT - Drucks. 15/1525 , S. 85 ). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettb e- werbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV - Wettbewerbsstärkungs - gesetz ) ist schließlich der 2. H albsatz in § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V eingefügt worden, um im Hinblick auf in der Prax is aufgetretene Auslegungsprobleme klarzustellen , dass abweichend von § 43b Abs. 1 Satz 2 SGB V aF der Lei s- tungserbringer die Zuzahlung einzuziehen hat und das Inkassorisiko trägt (vgl. Gesetzesentwurf zum GKV - Wettbewerbsstärkungs gesetz vom 24. Oktober 20 06, BT - Drucks. 16/3100, S. 103) . § 33 Abs. 8 SGB V schließt somit die A n- wendung von § 43b Abs. 1 SGB V aF insgesamt aus (Joussen in Knickrehm/ Kreikebohm/Waltermann, Komm entar zum Sozialrecht, 4. Aufl. , SGB V § 33 Rn. 21; Nolte in KassKomm, 90. Ergliefg. , SGB V § 33 Rn. 74 ; BeckOK SozR/Knispel aaO § 33 Rn. 53). Aus dem Ausschluss der Anwendung dieser Bestimmung bei der Abgabe von Heilmitteln fol gt , dass der Leistungserbringer, dem der Zuzahlungsanspruch unmittelbar zusteht, nicht verpflichtet ist, ihn ge l- tend zu machen , sondern vielmehr anderweitig über ihn verfügen oder auf ihn verzichten kann . - 20 - (4) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen g egen eine Einzi e- hungspflicht des Leistungserbringers bei Hilfsmitteln . Die Bestimmung des § 33 Abs. 8 SGB V dient zwar auch der Verhaltenssteuerung von Versicherten als Nachfrager von Hilfsmitteln (vgl. dazu oben Rn. 28 ). Die Versicherten sollen zur erhöht en Eigenverantwortung angehalten werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines 2. GKV - NOG, BT - Drucks. 13/7264 , S. 60) , um ihr Ausgaben - und Preisbewusstsein zu stä r- ken und dadurch einen überhöhten Verbrauch v on Arznei - und Hilfs mitteln zu verhindern. Die Absicht, das Verhalten der Patienten durch eine Zuzahlung s- pflicht zu steuern, begründet aber kein Verbot gegenüber dem Leistungserbri n- ger, auf die Einziehung der Zuzahlung zu verzichten. Vielmehr is t die mit der Zuzahlung und der Verhaltenssteuerung der Patienten bezweckte Kostendäm p- fung jedenfalls teilweise bereits durch die gesetzlich angeordnete Kürzung des Zahlungsanspruchs des Leistungserbringers gegen die gesetzlichen Kranke n- kassen erreicht . St eht der Anspruch auf die Zuzahlung bei Hilfsmitteln sofort dem Leistungs erbringer zu, kann er nach Sinn und Zweck der Norm frei darüber verfügen und auch darauf verzichten. Der Leistungserbringer steht insoweit e i- ne m Verkäufer im gewöhnlichen Geschäftslebe n gleich (vgl. BSG, GesR 2007, 3 27 Rn. 31). (5) E ine Grundlage, dem Leistungserbringer von Hilfsmitteln die Dispos i- tionsbefugnis über eine ihm von der Rechtsordnung zugewiesene Forderung zu entziehen , ist danach nicht ersichtlich . Der Umstand, dass der Leistungserbri n- ger anstelle des Versicherten den mit der Zuzahlungspflicht bezweckten Fina n- zierungsbeitrag erbringt, und d ie Nichteinziehung durch den Leistungserbringer deshalb den Lenkungsmechanismus der Zuzahlung leer laufen lässt , reicht d a- für allein n icht aus. Dass der Zuzahlungsverzicht, selbst wenn er von einer gr ö- ßeren Zahl von Leistungserbringern für Hilfsmittel angeboten würde, zu einer erhöh ten Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung führen könnte, weil sich Versicherte erheblich mehr Hilf smittel als bisher verschreiben ließen, ist 48 49 - 21 - weder festgestellt noch von der Kläger in geltend gemacht worden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine solche unerwünschte Wirkung nicht mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts, sondern gegebenenfalls du rch die Beseitigung der gesetzlichen Sonderregelung für Zuzahlungen bei Hilfsmitteln zu lösen. 7. Soweit sich die Klägerin in der Revisionsinstanz auch auf einen Ve r- stoß der Beklagten gegen § 3 Abs. 1 und 2 UWG unter dem Aspekt einer for t- dauernden Werbu ng für ein gesetzwidriges Geschäftsmodell stützt, fehlt es b e- reits an der Gesetzwidrigkeit der Werbung, weil der Zuzahlungsverzicht für Hilfsmittel nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. 8 . Die Kläger in hat danach auch kein en Anspruch auf Ers tattung von Abmahnkosten. III. Die Anschlussrevision de r Kläger in ist unbegründet . De r Kläger in st e- hen die von ihr erhobenen Ansprüche insgesamt nicht zu . 50 51 52 - 22 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Fed dersen Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 23.06.2014 - 3 O 4/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2015 - 2 U 83/14 - 53
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