ECLI:DE:BGH:2017:301117UIZR143.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/16 Verkündet am: 30. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 254 Abs. 1 Da; VVG §§ 60 ff., 63 a) Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicheru ngsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB. b) Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der R e- gulierung eines Ve rsicherungsschadens. c) Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Ve rsicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Vers i- cherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sac hkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. d) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte. e) Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschl ä- gige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufkl ären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühu n- gen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom B e- rater eingen ommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über e i- ne fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat. BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Versicherungsvermittlerin, und die für diese als selbständige Handelsvertreterin tätige Beklagte zu 2 w e- ge n von ihr behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag auf Sch a- densersatz in Anspruch. Die Klägerin, die selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und von 2008 bis Ende 2010 für die Beklagte zu 1 tätig war, vermittelte während dieser Zeit für sich selbst bei der Z . Versicherung (im Folgenden: Versicherung) ei - nen Unfallversicherungsvertrag, bei dem auch ihr nunmehriger Ehemann G . N . (im Folgenden: Ehemann) versicherte Person war. Sie hat n ach ihre m Vortrag alle bei der Beendigung i hrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1 in ihrem 1 2 - 3 - Besitz befindlichen Unterlagen über die von ihr vermittelten Versicherungsve r- träge der Beklagten zu 2 zur Weiterbetreuung übergeben. Am 24. April 2012 erlitt der Ehemann einen schweren Verkehrsunfall, der der Versicherung gemeldet wurde . Das ausgefüllte Formular für die Unfalla n- zeige wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus an die Versicherung gefaxt. Ebenso wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus am 18. Juni 2012 der Entla s- sungsbrief der Klinik für den Ehemann an die Versicherung gefaxt. Diese wies die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2012 darauf hin, ein Anspruch auf Ve r- sicherungsleistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde. M it Schreiben vom 21. November 2014 lehnte die Versicherung den A n- trag der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Inval i- dität sei nicht innerhalb der 18 - Monats - Frist ärztlic h festgestellt worden. Die Klägerin macht für die Versäumung der Frist die Beklagten veran t- wortlich . D iese hätten die Klägerin nach dem Maklervertrag unabhängig von der Versicherung auf d as Erfordernis hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 M onaten ärztlich f eststell en zu lassen. M it der Beklagten zu 2 sei zudem vereinbart worden, dass diese sich um die gesamte Schadensabwicklung kümmern würde. Die Beklagte zu 2 h ätte d aher dafür sorgen müssen, dass die Invalidität innerhalb der 18 - Monats - Fris t ärztlich festgestellt und der Versich e- rung angezeigt wor den wäre . Die von der Klägerin auf Ersatz entgangener Versicherungsleistungen in Höhe von 37.842,45 1.590,91 gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 3 4 5 6 - 4 - Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpf licht der Beklagten aus einem Maklervertrag mit der Klägerin verneint. Es hat offengelassen , ob die Beklagte zu 2 durch die Übernahme sämtlicher Unterlagen zu den zuvor von der Klägerin betreuten Kunden und Verträgen die sich aus diesen Verträgen ergebende n Pflichten übernommen und ob die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin wie diese behauptet erklärt hat, die gesamte Schadensabwicklung zu übernehmen . Es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Inv alidität rechtzeitig veranlasst hätte, wenn die Beklagten sie auf die laufende Frist hingewiesen hätten . In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Vertragsschlusses in zeitlicher Nähe zum Un fall ih r es Ehemanns keineswegs festgestanden habe, dass die vertraglich vorausgesetzte unfallbedingte Invalidität verbleiben w ü rde. Die Beklagte zu 2 hät te daher seinerzeit allenfalls einen allgemeinen Hinweis auf die 18 - Monats - Frist erteilen müssen. Die an sich zugunsten der Klägerin streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei dadurch entkräftet, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung nicht veranlasst habe, obwohl sie mit dem Schreiben der Versicherung vom 19. Juni 2012 genau den Hinweis erhalten habe, den die B e- klagten allenfalls hätten erteilen müssen. In diesem nur eine Seite umfassend en Schreiben sei graphisch hervorgehoben auf die Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen worden , dass die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und unter Vorlage dieser ärztlichen Feststellung beim 7 8 9 - 5 - Versicherer geltend gemacht werden müsse . D ie Klägerin , die selbst als Vers i- cherungsvermittlerin tätig gewesen s e i, habe diesen Hinweis auch ohne weitere Erläuterungen der Beklagten verstehen und umsetzen können. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist b e- gründet, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts weder aus den a n- gegebene n Gründen noch aus anderen Gründen als richtig darstellt (dazu u n- ter II 1 bis 3) . Sie führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (dazu unter II 4) , zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 1. Der nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommende Schadense rsatzanspruch der Klägerin hat , da keine Pflichtverletzung der B e- klagten bei einer Vertragsanbahnung, sondern eine Pfl ichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls in Rede steht, seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 63 Rn. 6; Münc h- Komm.VVG/Re iff, 2. Aufl., § 60 Rn. 29 und § 63 Rn. 36; Matusche - Beckmann in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 5 Rn. 331). Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklerver trag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Makler die Pflichtverle t- zung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Das Berufun gsgericht hat unterstellt, dass sich die Beklagte zu 2 g e- genüber d er Klägerin nach dem Unfall des Ehemanns vertrag lich verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadens falles zu übernehmen. Die Kläg e- rin hat zu dem Inhalt dieses Vertrags vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe sich verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich sämtlicher mit der Schadensabwicklung in Zusammenhang stehender Fragen umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, 10 11 12 - 6 - dass innerhalb der 18 - Monats - Frist die ärztliche Invaliditätsfeststellung e rfolgen und der Versicherung angezeigt werden würde. Das ist nicht geschehen. D a- nach wäre die Klage j edenfalls dem Grunde nach ohne w eiteres gegen beide Beklagten begründet , weil nach Behauptung der Klägerin ein Maklervertrag mit der Beklagten zu 1 bestand , in den die Beklagte zu 2 eingeschaltet war. 3. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass - unabhängig von dieser vom Berufungsgericht unterstellten vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 - der weite (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dez ember 2013 III ZR 124/13, BGHZ 199, 216 Rn. 13; Urteil vom 26. März 2014 IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25; Urteil vom 10. März 2016 I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 18, jeweils mwN) - Pflichtenkreis des Vers i- cherungsmaklers grundsätzlich auch die Hi lfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 III ZR 21/09, NJWRR 2009, 1688 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertret e- ne gegenteilige Ansicht wäre zwar nicht entscheidungserheblich, wenn dessen A nnahme zuträfe, das von der Klägerin als Pflichtverletzung geltend gemachte Unterlassen eines Hinweises auf die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall sei für die Ablehnung des Lei stungsantrags durch die Versicherung wegen Versä u- mung dieser Frist nicht ursächlich gewesen. Davon kann jedoch nicht ausg e- gangen werden. a) Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist die zunächst zugunsten der Klägerin streitende Vermutung , dass die Klägeri n sich auf einen Hinweis der Beklagten zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalid i- tät und Anzeige gegenüber der Versicherung beratungsgerecht verhalten hätte, dadurch entkräftet, dass die Klägerin mit Schreiben der Versicherung v om 19. Juni 2012 genau den Hinweis erhalten habe, den die Beklagten ebenfalls geschuldet hätten. 13 14 - 7 - b) Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den dro henden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des Versich e- rungsnehmers regelmäßig anzunehmen, we nn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwo r- tung des Versicherungsnehmers gehört, sich über Ausschlussfristen n ach den V ersicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteid i- gung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versich e- rungsnehmers zu berufen, weil sie lediglich das Verhältnis des Versicherung s- n ehmers zum Versiche rer betrifft. D er Versicherungsnehmer bedient sich aber gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine A n- sprüche zu wahren und durchzusetzen (vgl. BGH, NJW RR 2009, 1688 Rn. 10 und 12). c) Nach der Lebenserfahrung spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin durch die Nichteinhaltung der gegenüber der Versicherung zu wahrenden Frist von 18 Monaten für die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität unter Vorlage einer ärztlichen Feststellung trotz des entsprechenden Hinweises im zunächst vor Allem eine Empfangsbestätigung für die Schadensanzeige da r- stellenden Schreiben der Versicherung vom 19. Juni 2012 gezeigt hat, dass sie auf ihr von den Beklagten gezielt gegebene Hinweise auf den drohenden Ablauf dieser Frist ebenfalls nicht reagiert hät te. Dies galt zumal dann, wenn die Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat - durch die Übernahme sämtlicher Unterlagen zu den zuvor von dieser b e- treuten Kunden und Versicherungsverträgen alle Pflichten aus den besteh e n- den Verträgen übernommen hatte. 15 16 - 8 - d) Die Vermutung beratungsgerech ten Verhaltens würde zwar mög - li cherweise nicht gelten, wenn für die Klägerin nicht nur eine einzige verständ i- ge Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Ber a- tun g verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (so für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36; Urteil v om 17. März 2016 IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 14, jeweils mwN; anders allerdings für den Bereich der Kapitalanlageberatung BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33; Urteil vom 15. März 2016 XI ZR 122/14, NJW - RR 2016, 1187 Rn. 17 mwN). Im Streitfall bestand für die Kl ä gerin bei gehöriger Aufklärung über den Rechtsverlust, der bei Versäumung der Frist von 18 Monaten für die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Feststellung eintreten würde, jedoch keine sachgerechte Handlungsalternative. 4 . D ie Beklagten haben vorsorglich auch bestritten, dass der Ehemann einen Unfall hatte und bei ihm eine unfallbedingte Invalidität vorliegt . Außerdem haben sie die Ersatzfähigkeit der gel tend gemachten außergerichtlichen Kosten in Ab rede geste llt . Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Verteidigungsvo r- bringen der Beklagten - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht zunächst Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Tatsachen, zu denen es bislang keine Feststellungen getroffen hat (vgl. oben unter II 4), und, sollten die Klageansprüche danach nicht ausgeschlossen sein, zu der von ihm im ersten Berufungsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellten vertragl i- chen Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Abwicklung des Schadensfalls (vgl. oben unter II 2) zu treffen haben . Sollte es danach noch darauf ankommen, wird das Berufungsgericht zu prüf en haben, inwieweit auf der Grundlage der vorst e- henden Ausführungen zu II 3 eine Verpflichtung der Beklagten bestand, die 17 18 19 - 9 - Klägerin auf den bevorstehenden Ablauf der gegenüber der Versicherung ei n- zuhaltenden Fristen hinzuweisen. Dabei wird es zu berücksicht igen haben, dass entsprechende Hinweise erst nach Ablauf eines angemessenes Zeitraums nach der Entlassung des Ehemanns der Klägerin aus dem Krankenhaus sin n- voll waren, weil erst dann eine Einschätzung der verbleibenden unfallbedingten Invalidität möglich w ar. Andererseits mussten die Hinweise so frühzeitig erfo l- gen, dass die Einhaltung der Fristen auch unter Berücksichtigung der noch zu treffenden ärztlichen Feststellungen gewährleistet war. G egebenenfalls wird das Berufungsgericht weiterhin der Frage n ach z u- gehen haben , ob die Klägerin sich im Falle einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach ein ihren Anspruch gemäß § 254 BGB minderndes Mitverschu l- den anrechnen lassen muss. Bei einem Beratungsvertrag kann de r zu b erate n- den Person allerdings regelmäßig n icht als mitwirkendes Verschulden vorgeha l- ten werden, si e hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unte r- richten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst e r- kennen können (BGH, Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 14; Urteil vom 17. März 2011 IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 12; Urteil vom 14. Juni 2012 IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 37). Das gilt auch für rechtlich und wirtschaftlich erfahrene Personen (BGHZ 193, 297 Rn. 37). Selbst wenn ein e zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss si e darauf vertrauen können, dass der von ih r beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. jeweils zur Steuerberaterhaftung - BG H, WM 2010, 993 Rn. 14; WM 2011, 1529 Rn. 12; BGHZ 193, 297 Rn. 37). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schaden s- ersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben rege l- mäß ig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt ha be (BGH, WM 2010, 993 Rn. 14; WM 2011, 1529 Rn. 12). 20 - 10 - Von diesem Grundsatz Abweichendes kann etwa gelten, we nn der Ma n- dant Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht g e- nügend beachtet oder den Bera ter nicht über eine fundierte a bweichende Au s- kunft unterrichtet, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat (BGH, WM 2011, 1529 Rn. 13). Eine Obliegenheit zur Schadensabwehr kommt auch in Betracht, wenn der Mandant von der Gefährdung seiner Interessen Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2 138 Rn. 19 = GRUR 2011, 546 - Mega - Kasten - Gewinnspiel). Diese Grundsätze gelten regelmäßig entsprechend für die Frage eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Ber a- tungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers . So ist di e Annahme eines jeweils hälftigen Mitverschuldens bei vom Versicherungsnehmer verspäteter Mitteilung der mangelnden Regulierung und eine s Schreiben s der Versicherung hinsichtlich der Ergänzung der Unfall - Schaden - Anzeige als nicht rechtsfehle r- haft angesehen worden (vgl. BGH, NJW - RR 2009, 1688 Rn. 15 bis 17). E in Mitverschulden des Versicherungsnehmers kann zu verneinen se in , wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versich e- rungsbedarf zu ermitteln, nicht beim Versicherungsnehme r nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten dieser im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt e (vgl. BGH, NJW 2014, 2038 Rn. 24 ff., 28). 21 22 - 11 - Nach diesen Grundsätzen wird die Annahme eines Mitverschuldens vo r- liegend allenfalls in Betracht kommen, wenn die Beklagten ihre oben unter II 3 dargestellten Hinweispflichten verletzt haben sollten, nicht dagegen, wenn eine nach dem Eintritt des Schadensfalls vertraglich übernommene Pflicht zu dessen Abwickl ung verletzt worden sein sollte. Büscher Schaffert Kirc hhoff Koch Marx Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.12.2015 - 9 O 1585/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - 14 U 11/16 - 23
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