BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 144/05 Verk374ndet am: 12. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB 247247 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.) Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden gem344337 Art. 234 EG folgende Fra-gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitli-cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fas-sung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterin344rrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset-zungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ausl366sen kann? b) K366nnen sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabh344ngig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begr374ndung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-tungsanspruchs bei einer gegen das europ344ische Gemeinschaftsrecht versto337enden Um-setzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen? c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verj344hrung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Um-setzung einer Richtlinie zu zwingen? - 2 - d) Beginnt die Verj344hrungsfrist f374r einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (fakti-sches) Importverbot gegr374ndet ist, unabh344ngig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollst344ndiger Umsetzung oder kann die Verj344hrungsfrist in 334bereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollst344ndige Umsetzung den Verj344hrungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht? e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen f374r den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ung374nsti-ger ausgestalten d374rfen als bei 344hnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entsch344digung nicht praktisch unm366glich gemacht oder 374berm344337ig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vors344tzlich oder fahrl344ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Beden-ken gegen diesen "Vorrang des Prim344rrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europ344i-schen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede ste-henden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften beantworten k366nnte oder wenn bereits ein Ver-tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anh344ngig ist? BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - OLG K366ln LG K366ln - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: I. Die Entscheidung 374ber die Revision der Beklagten wird aus-gesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden gem344337 Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Ra-tes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterin344r-rechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset-zungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrecht-lichen Staatshaftungsanspruch ausl366sen kann? - 4 - 2. K366nnen sich die Produzenten und Vermarkter von Schwei-nefleisch - unabh344ngig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begr374ndung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europ344ische Gemeinschaftsrecht versto337enden Umsetzung und Anwen-dung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen? 3. Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verj344hrung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hin-blick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen? 4. Beginnt die Verj344hrungsfrist f374r einen gemeinschaftsrechtli-chen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegr374ndet ist, unabh344ngig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren voll-st344ndiger Umsetzung oder kann die Verj344hrungsfrist in 334bereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits einge-treten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollst344ndige Umsetzung den Verj344hrungsbeginn beein- - 5 - flussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtli-nie dem Einzelnen ein Recht verleiht? 5. Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitglied-staaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen f374r den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ung374nstiger ausgestalten d374rfen als bei 344hnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Er-langung einer Entsch344digung nicht praktisch unm366glich gemacht oder 374berm344337ig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Er-satzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vors344tzlich oder fahrl344ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Prim344rrechtsschut-zes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Be-troffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europ344ischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemein-schaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorla-ge an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften beantworten k366nnte oder wenn bereits ein Vertragsverlet-zungsverfahren nach Art. 226 EG anh344ngig ist? - 6 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter d344-nischer Schlachthofgesellschaften und Schweinez374chter - begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Mitglieder von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europ344ischen Gemeinschaftsrechts. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Kl344gerin erhobene Vorwurf, die Beklagte habe von Anfang 1993 bis 1999 entgegen dem geltenden Gemeinschaftsrecht faktisch ein Importverbot verh344ngt, das sich auf Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen aus D344nemark bezogen habe. Hierdurch sei den Schweinez374chtern und Schlachthofgesellschaften in der genannten Zeit ein Schaden von mindestens 280.000.000 DM entstanden. 1 Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. In D344ne-mark wurde Anfang der neunziger Jahre das "Male-Pig-Projekt" zur Aufzucht nicht kastrierter m344nnlicher Schweine ins Leben gerufen. Diese - nach der Be-hauptung der Kl344gerin wirtschaftlich vorteilhaftere - Aufzucht birgt die Gefahr, dass das Fleisch beim Erhitzen einen strengen Geruch bzw. Geschmack, den sogenannten Geschlechtsgeruch, aufweisen kann, wobei diese Gefahr mit zu-nehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zunimmt. Nach Auffassung der d344nischen Forschung l344sst sich diese Geruchsbelastung bereits beim Schlachtvorgang durch Pr374fung des Skatolgehalts, eines im Darm gebildeten Abbauprodukts, feststellen. Dementsprechend wurden in D344nemark im Rahmen des Male-Pig-Projekts unter zentraler Steuerung durch die Kl344gerin und die Schlachthofgesellschaften in s344mtlichen Schlachtlinien der Schlachth366-fe Skatolmesseinrichtungen installiert, um geruchsbelastetes Fleisch feststellen 2 - 7 - und aussortieren zu k366nnen. Nach Auffassung der deutschen Seite geht die Geruchsbelastung auf das Hormon Androstenon zur374ck, dessen Bildung durch eine fr374he Kastration ausgeschaltet werden k366nne; der Skatolgehalt sei f374r sich allein betrachtet kein Ma337 f374r den Geschlechtsgeruch und seine Pr374fung f374hre daher zu keinen zuverl344ssigen Ergebnissen. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen sah wie folgt aus: Durch die Richt-linie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veteri-n344rrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) wurde das bis-herige System der Grenzkontrollen zugunsten einer durch den Versandmitglied-staat durchzuf374hrenden veterin344rrechtlichen Kontrolle abgel366st; der zust344ndi-gen Beh366rde an den Bestimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende veterin344rrechtliche Kontrolle im Stichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die 334bereinstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zust344ndigen Beh366rden des Bestimmungs- und des Ur-sprungslands unterschiedlich beurteilt wird. In der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 374ber die gesundheitlichen Bedingungen f374r die Ge-winnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, die durch die bis zum 1. Januar 1993 umzusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) ge344ndert und neu gefasst worden ist, hei337t es in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, dass die Mitgliedstaaten daf374r sorgen, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsgeruch aufweist, f374r genussuntauglich erkl344rt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii tragen die Mit-gliedstaaten Sorge daf374r, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o vorgesehenen F344lle - von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen mit einem Tierk366rpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen tr344gt 3 - 8 - und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, au337er wenn der Betrieb durch eine nach dem Verfahren des Art. 16 anerkannte bzw. - wenn kein entsprechender Beschluss gefasst worden ist - durch eine von den zust344ndigen Beh366rden aner-kannte Methode sicherstellen kann, dass Schlachtk366rper mit einem starken Ge-schlechtsgeruch festgestellt werden k366nnen. Die Beklagte teilte den obersten Veterin344rbeh366rden der Mitgliedstaaten durch den Bundesminister f374r Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-nuar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterin344rbeh366rden und die obersten Lebensmittel374berwachungsbeh366rden gerichtet waren, mit, die Rege-lung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in nationales deutsches Recht umgesetzt, dass unabh344ngig von der Gewichts-grenze ein Wert von 0,5 265g/g Androstenon festgesetzt werde. Bei 334berschrei-tung dieses Wertes weise das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch auf und sei nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss f374r Menschen. Als Methode zum Nachweis des Androstenons werde nur der modifizierte Immu-noenzymtest nach Prof. Claus als spezifisch anerkannt. Das Fleisch m344nnli-cher, nicht kastrierter Schweine, bei dem dieser Wert 374berschritten werde, d374rfe nicht als frisches Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. Weiter hei337t es in den Schreiben, im Einvernehmen mit der EG-Kommission und dem Rat (s. Protokollerkl344rung zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) bei Beschluss der Richtlinie 91/497/EWG werde f374r alle Sendungen von Schweine-fleisch aus anderen Mitgliedstaaten Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/EWG angewandt. Schweinefleischsendungen w374rden am Bestim-mungsort, unabh344ngig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes 374berpr374ft und bei 334berschreitung des Wertes be-anstandet. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus D344nemark von den zust344ndigen deutschen Beh366rden 4 - 9 - gepr374ft und bei 334berschreitung des Androstenongrenzwertes beanstandet und zur374ckgewiesen. Nachdem die Beklagte und die Kommission keine Einigung 374ber die Aus-legung der gemeinschaftsrechtlichen Normen finden konnten, stellte der Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften auf die von der Kommission im Jahr 1996 erhobene Vertragsverletzungsklage durch Urteil vom 12. November 1998 (Rs. C-102/96, Slg. 1998, I-6890) einen Versto337 der Beklagten gegen die genannten Richtlinienbestimmungen fest. 5 Die Kl344gerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Behauptung gest374tzt, die d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofge-sellschaften h344tten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Be-klagten zun344chst die Produktion nicht kastrierter m344nnlicher Schweine vermin-dert und im Oktober 1993 nahezu vollst344ndig eingestellt. Um den Export von Schweinefleisch nach Deutschland nicht zu gef344hrden, seien m344nnliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen kastriert aufgezogene Schweine f374r die Vermarktung in Deutschland geschlachtet worden. Bei der Vermarktung einer entsprechenden Menge unkastrierter m344nnlicher Schweine h344tten sich f374r sie Kosteneinsparungen von mindestens 280.000.000 DM erge-ben. 6 Das Landgericht (LRE 48, 207) hat die Klage im Hinblick auf die Bean-tragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 f374r die Zeit ab 7. Dezem-ber 1996 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und sie insoweit als verj344hrt abgewiesen, als es um Ersatzanspr374che f374r Sch344den geht, die bis zum 6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht (LRE 51, 370) hat 7 - 10 - die Klage insgesamt dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. II. Die allgemeinen Voraussetzungen f374r einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften gekl344rt. Danach kommt eine Haftung des Mitglied-staats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Versto337 hinreichend qualifiziert ist und zwi-schen diesem Versto337 und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein un-mittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Sep-tember 2003 - Rs. C-224/01 - K366bler - Slg. 2003, I-10290, 10305 zu Rn. 30, 31 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweine-fleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien gegebenenfalls auf Rechte beziehen k366nnen, die ihnen das Prim344rrecht verleiht. Dar374ber hinaus sieht der Senat einen Kl344rungsbedarf hinsichtlich der Einflussnahme von Grunds344tzen des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht 374berlassene Regelung der n344heren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtli-chen Staatshaftungsanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verj344hrung und auf den Vorrang des Prim344rrechtsschutzes. 8 1. a) Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften war mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-ten durch das Schreiben des Bundesministers f374r Gesundheit vom 26. Januar 9 - 11 - 1993 angeht, bereits in dem auf Klage der Kommission eingeleiteten Verfahren gem344337 Art. 169 EGV (= Art. 226 EG) in der Rechtssache C-102/96 befasst. Er hat hierbei die f374r das anh344ngige Verfahren zu 374bernehmende Feststellung ge-troffen, dass die Beklagte mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angek374n-digten Praxis, Schlachtk366rper von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen der Kennzeichnung und Hitzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das Fleisch unabh344ngig vom K366rpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von mehr 0,5 265g/g - festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzym-tests nach Prof. Claus - aufweist, und dass sie das Fleisch bei 334berschreitung dieses Grenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrach-tet, der die Genussuntauglichkeit des Fleisches f374r den menschlichen Verzehr nach sich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG versto337en hat. b) Dem ist hinzuzuf374gen, dass die Beklagte die Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG 374ber mehrere Jahre nicht in das natio-nale Recht umgesetzt hat, so dass die f374r den Vollzug zust344ndigen innerstaatli-chen Beh366rden der L344nder ihre Kontrollen - deren Umfang im Einzelnen streitig ist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren Grundlage wahr-nahmen. So sah 247 17 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (FlHV) in der Fas-sung vom 7. November 1991 (BGBl. I S. 2066) 374ber den 1. Januar 1993 - das Datum der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/497/EWG geforderten Umsetzung - hinaus vor, dass frisches Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht 374ber 40 kg weder eingef374hrt noch sonst in den Gel-tungsbereich der Verordnung verbracht werden durfte. Hiervon waren nach 247 17 Abs. 2 FlHV nur Schlachtk366rper 374ber 40 kg aus Mitgliedstaaten ausge- 10 - 12 - nommen, die unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrie-ben in Freibankbetriebe oder nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene Verar-beitungsbetriebe verbracht wurden. Die Ausnahme nach 247 17 Abs. 2 FlHV wur-de durch Art. 82 des EWR-Ausf374hrungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), g374ltig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtk366rper 374ber 40 kg aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens 374ber den Europ344i-schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Norwegen unter beson-derer Kennzeichnung in Freibankbetriebe oder nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zu-gelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden durften. In 247 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 15. M344rz 1995 (BGBl. I S. 327) blieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grunds344tzlich in einem wei-teren Umfang) aufrecht erhalten. Abweichend durfte jedoch nach 247 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV das frische Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbracht werden, wenn es mit einem geeigneten Immu-noenzymtest oder einer gaschromatographischen Methode auf 5-alpha-Andro-stenon untersucht und die H366chstmenge von 0,5 265g/g Fett dabei nicht 374ber-schritten worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der Verlautbarung der Beklagten vom 26. Januar 1993. In der seit dem 31. Dezem-ber 1996 g374ltigen Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120; vgl. auch Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, BGBl. I S. 1138) wurde die Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-suchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei es aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die 304nderungsverord-nungen vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) und 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) belie337en es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die 304nde- 11 - 13 - rungsverordnung vom 24. M344rz 1999 (BGBl. I S. 498), g374ltig ab 1. April 1999, wurde das Importverbot f374r frisches Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierk366rpers von 374ber 80 kg aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum beschr344nkt (247 17 Abs. 1 Nr. 1d FlHV) und als Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zust344ndigen Beh366rde anerkannten Methode sicherstellt, dass Tierk366rper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV). Dies entsprach den Anforderungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtli-nie 91/497/EWG. c) Der Senat h344lt es f374r zweifelhaft, ob sich aus den genannten Richtli-nien Rechte der Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch ergeben. Die auf Art. 43 EGV (= Art. 37 EG) gest374tzte Richtlinie 89/662/EWG bezweckt zur Verwirklichung des Binnenmarkts eine Verlagerung der grunds344tzlich dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienenden Kontrollen im Veteri-n344rbereich von den Binnengrenzen in den Versandmitgliedstaat. Das f374hrt zwar - auch mit R374cksicht auf die Harmonisierung der Anforderungen - zu einer ge-wollten F366rderung der Entfaltung von Grundfreiheiten. 334ber diese den Waren-verkehr beg374nstigende Wirkung hinaus l344sst sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, dass den Produzenten und Vermarktern von landwirtschaftli-chen Erzeugnissen durch die Richtlinie Rechte verliehen w374rden, die dar374ber hinausgehen, sich nach Ma337gabe innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen eine gemeinschaftsrechtswidrige Kontrolle zur Wehr zu setzen. 12 Auch soweit es um die ebenfalls auf Art. 43 EGV gest374tzte Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der allgemein auf den Gr374ndungsvertrag gest374tz- 13 - 14 - ten Richtlinie 91/497/EWG geht, steht die Einf374hrung eines harmonisierten Systems gesundheitsbeh366rdlicher Kontrollen im Vordergrund, das neben dem Schutz der Gesundheit unter Einbeziehung der Richtlinie 89/662/EWG auch die Gleichbehandlung der Waren gew344hrleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Novem-ber 1998, Slg. 1998, I-6890, 6901 Rn. 26). Dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 64/433/EWG, der genussuntaugliches Fleisch vom Markt fernhalten will, ein Recht des Produzenten oder Vermarkters ergeben k366nnte, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Mittelbar kann man allerdings Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii entnehmen, dass das Fleisch von nicht kastrier-ten m344nnlichen Schweinen unter den dort genannten Voraussetzungen als fri-sches Fleisch vertrieben werden darf und weder einer Kennzeichnung bedarf noch einer Hitzebehandlung zu unterziehen ist. Der Gesamtzusammenhang der Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung der Kontrollen beziehen, spricht aus der Sicht des Senats jedoch eher gegen eine Verleihung von Rechten an Er-zeuger und Vermarkter landwirtschaftlicher Produkte. Der n344heren Kl344rung der angesprochenen Gesichtspunkte dient die erste Vorlagefrage. 14 d) Auch wenn die genannten Richtlinien den Schweinez374chtern und Schlachthofgesellschaften keine Rechte verleihen sollten, h344lt es der Senat in 334bereinstimmung mit den Vorinstanzen f374r m366glich, dass sie sich zur Begr374n-dung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Verlet-zung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 30 EGV = Art. 28 EG) berufen k366nnen. Die Revision h344lt zwar eine Heranziehung von Vorschriften des Prim344rrechts f374r unzul344ssig, wenn - wie hier - f374r einen bestimmten Rechtsbereich das Gemein-schaftsrecht durch Sekund344rrecht harmonisiert ist. Richtig ist, dass der Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften verschiedentlich ausgesprochen 15 - 15 - hat, f374r die Frage, ob ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Art. 189 Abs. 3 EGV (= Art. 249 Abs. 3 EG) erf374llt habe, komme es ausschlie337lich auf den Gehalt der Richtlinie an und nicht auf das Prim344rrecht (vgl. nur EuGH, Ur-teile vom 12. Oktober 1993 - Rs. C 37/92 - Vanacker und Lesage - Slg. 1993, I-4975, 4978 Rn. 9; vom 11. Juli 1996 - Rs. C 427/93 u.a. - Bristol-Myers Squibb u.a. - Slg. 1996, I-3514, 3527 Rn. 25; allgemein zur Pr374fung am Ma337-stab des harmonisierenden Rechts Urteil vom 13. Dezember 2001 - Rs. C 324/99 - DaimlerChrysler - Slg. 2001, I-9918, 9930, 9933 Rn. 32, 44). Daraus folgt nach Auffassung des Senats indes nicht, dass man sich nicht auf eine Ver-letzung von Art. 30 EGV berufen d374rfe, wenn das harmonisierende Recht nicht richtig umgesetzt wird. Erf374llt der Mitgliedstaat das harmonisierende und damit m366gliche Grundfreiheiten n344her konkretisierende und ausgestaltende Gemein-schaftsrecht, ist er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Ihm kann dann nicht vorgeworfen werden, er habe die Grundfreiheiten nicht ausreichend be-achtet. L344sst er es jedoch - wie hier - gerade an einer Umsetzung fehlen, so dass die die Grundfreiheiten f366rdernden harmonisierenden Schritte nicht ver-wirklicht werden, verletzt er zugleich die betroffene Grundfreiheit, m366gen sich aus den Richtlinien auch keine Rechte Einzelner ergeben. Dem kann die Be-klagte nicht entgegenhalten, bei Fehlen einer harmonisierenden Regelung h344tte sie sich mit ihren Ma337nahmen im Rahmen des Art. 36 EGV (= Art. 30 EG) gehalten. Mit diesen 334berlegungen wird der die Warenverkehrsfreiheit f366rdern-de und Ma337nahmen nach Art. 36 EGV begrenzende Inhalt der hier in Rede ste-henden Richtlinien verkannt. Soweit der Senat sieht, h344lt auch der Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften - in 334bereinstimmung mit der Auffassung der Kommission und des Generalanwalts (vgl. EuGH, Schlussantr344ge vom 3. Februar 1998 - Slg. 1998, I-6873, 6878, 6886 ff Rn. 5, 14, 16) - eine 334berpr374fung am Ma337stab des 16 - 16 - Art. 30 EGV f374r zul344ssig (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 1998, aaO S. 6902 Rn. 30). Um letzte Zweifel zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass der Gerichtshof insoweit keine Vertragsverletzung festgestellt hat, wird die zwei-te Vorlagefrage gestellt. An ihrer Beantwortung besteht aus Sicht des Senats wegen ihrer weiterreichenden allgemeinen Bedeutung auch dann ein erhebli-ches Interesse, wenn der Gerichtshof die Verleihung von Rechten aufgrund der genannten Richtlinien annehmen sollte. 2. Ist davon auszugehen, dass durch die Schreiben der Beklagten vom 18. und 26. Januar 1993 und die versp344tete Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG verliehene Rechte der Produzenten und Vermarkter verletzt worden sind, kommt dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-anspruch in Betracht. Denn der Senat h344tte keine Zweifel, dass es sich insoweit um einen qualifizierten Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht handeln w374rde, auf dem der von der Kl344gerin behauptete Schaden beruht. 17 Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten h344tten die Folgen eines verursachten Schadens, f374r den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen h344tten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zust344ndigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren f374r die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gew344hrleisten sollen. Dabei d374rften die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ung374nstiger sein als bei 344hnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-tigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entsch344di- 18 - 17 - gung praktisch unm366glich machten oder 374berm344337ig erschwerten (Grundsatz der Effektivit344t; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. M344rz 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 226 Rs. C-261/95 226 Palmisani 226 Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27). Da es an einer unmittelbar anzu-wendenden Verj344hrungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung der Gerichtshofs betrifft die aus au337er-vertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Anspr374che -, ist die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede nach nationalem Recht zu pr374fen. a) Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Verj344hrungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) betr344gt die regelm344337ige Verj344hrungsfrist drei Jahre (247 195 BGB). Einer l344ngeren Verj344hrungsfrist unterliegen Rechte an einem Grundst374ck (247 196 BGB) und sonstige, in 247 197 BGB aufgef374hrte An-spr374che, um die es vorliegend nicht geht. Die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssig-keit erlangen m374sste (247 199 Abs. 1 BGB). Dieser regelm344337igen Verj344hrungsfrist unterliegen z.B. Amtshaftungsanspr374che nach nationalem Recht wegen amts-pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn (247 839 BGB), f374r die die 366ffentliche Hand nach Art. 34 GG zu haften hat, und Entsch344-digungsanspr374che aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteig-nungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-spruch verj344hrt nach dieser Regelung. Der Senat hat keine Bedenken, dass diese Regelung den oben (vor a) wiedergegebenen Anforderungen gerecht 19 - 18 - wird, die der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zur Ausgestaltung der Folgen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs an das na-tionale Recht gerichtet hat. Dies gilt insbesondere auch f374r die Dauer der Ver-j344hrungsfrist, die zwar hinter der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zu-r374ckzubleiben scheint, aber angesichts ihres kenntnisabh344ngigen Laufs dem Gesch344digten eine ausreichende Zeit gibt, seine Anspr374che geltend zu ma-chen. b) F374r die Frage, ob die Anspr374che der Kl344gerin im Zeitpunkt der Klage-erhebung bereits verj344hrt waren, ist nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 EGBGB jedoch das fr374here Recht anzuwenden. Nach diesem Recht betrug die regelm344337ige Verj344hrungsfrist 30 Jahre (247 195 BGB a.F.). Die-se Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von Ausnahmetatbest344nden zwei- und vierj344hriger Fristen durchbrochen. F374r Amtshaftungsanspr374che richtete sich die Verj344hrung nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F., einer verj344hrungsrechtlichen Son-dervorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, an der sich im We-sentlichen die Regelverj344hrung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese Anspr374che verj344hrten grunds344tzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Demgegen374ber verj344hrten Anspr374che aus enteignungsglei-chem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen - in der re-gelm344337igen Frist von 30 Jahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 287, 294). 20 aa) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch verj344hrt, ist bisher h366chstrichterlich nicht entschieden worden. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften hierf374r besondere Regelungen vorzusehen, und hat die Frage der 21 - 19 - Rechtspraxis 374berlassen. Probleme sind deswegen - soweit ersichtlich - noch nicht aufgetreten. So wird es etwa als selbstverst344ndlich angesehen, dass die Spruchk366rper, die mit Amtshaftungssachen befasst sind, auch 374ber den ge-meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch befinden. bb) Die Kl344gerin meint, mangels einer speziellen Verj344hrungsregelung f374r den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch unterliege dieser un-mittelbar der Regelverj344hrung von 30 Jahren. Dies sei im 334brigen auch deshalb sachgerecht, weil er sich von der Amtshaftung, bei der das schuldhafte Fehl-verhalten eines einzelnen Beamten im Mittelpunkt der Beurteilung stehe und die Haftung auf den Staat nur 374bergeleitet werde, grundlegend unterscheide und eine gr366337ere N344he zu den Anspr374chen aus enteignungsgleichem Eingriff auf-weise, bei denen es um eine Entsch344digung f374r rechtswidrige Eingriffe in eine durch Art. 14 GG gesch374tzte Rechtsposition gehe. 22 cc) Nach Auffassung des Senats ist die Verj344hrungsregelung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. auch auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-spruch anzuwenden. Das entspricht auch der 374berwiegenden Meinung in der Fachliteratur (vgl. Maurer, in: Festschrift f374r Boujong, 1996, S. 591, 606; Streinz/Leible, ZIP 1996, 1931, 1938; Huff, NJW 1996, 3190, 3191; Deckert, EuR 1997, 203, 233; Hidien, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der EU-Mitgliedstaaten, 1999, S. 71; Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 288 EGV Rn. 94; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 288 EG-Vertrag Rn. 58; Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 288 EGV Rn. 56; Mankowski, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europ344ischen Union, 2. Aufl. 2003, 247 37 Rn. 131; Schul-ze, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, 2005, Kapi-tel 16 Rn. 47; f374r eine analoge Anwendung des Art. 46 [= Art. 43 a.F]. der Sat- 23 - 20 - zung des Gerichtshofs Prie337, NVwZ 1993, 118, 124; Detterbeck, VerwArch 85 [1994], 159, 190 f; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000, 247 6 Rn. 79; vom Stein, in: Anwaltkommentar BGB, 2005, 247 839 Rn. 37; wohl auch Ossenb374hl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 520). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie man das dogmatische Verh344ltnis beider Anspr374che zueinander betrachtet, ob etwa der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-spruch nur gemeinschaftsrechtlich geforderte Mindestvoraussetzungen in ei-nem einheitlichen Haftungssystem bestimmt oder ob es sich um zwei Anspr374-che handelt, die in ihren Voraussetzungen und Folgen unabh344ngig voneinander sind (zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten der Anspr374che in der Rechtspre-chung des Senats vgl. D366rr, DVBl. 2006, 598 ff). Aus der Sicht des Senats spricht f374r eine Anwendung der Verj344hrungsregelung f374r Amtshaftungsanspr374-che zum einen das Rechtsschutzziel: der gemeinschaftsrechtliche Staatshaf-tungsanspruch zielt - anders als der enteignungsgleiche Eingriff - auf einen voll-st344ndigen Schadensausgleich. Zum anderen bestehen, insbesondere wenn es - wie im Regelfall - um die Beurteilung beh366rdlichen Verhaltens geht, weitge-hende Parallelen, da es zu den Amtspflichten der nationalen Beh366rden geh366rt, das Gemeinschaftsrecht zu beachten. Ginge es daher vorliegend um die Rechtm344337igkeit von konkreten Kontrollma337nahmen, k366nnten ohne weiteres die Haftungsvoraussetzungen sowohl f374r den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-tungsanspruch als auch den nationalen Amtshaftungsanspruch erf374llt sein. Der Senat h344lt es deshalb f374r nicht sachgerecht, in F344llen legislativen Unrechts, in denen es an der f374r Amtshaftungsanspr374che erforderlichen Verletzung einer gegen374ber einem Dritten bestehenden Amtspflicht fehlt, und deshalb lediglich eine Haftung unter den Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staats-haftungsanspruchs in Betracht kommt, eine vom Amtshaftungsrecht abwei-chende Verj344hrungsfrist anzuwenden. - 21 - Der Senat verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der Europ344i-schen Gemeinschaften es in st344ndiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen der Verj344hrung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Anspr374che auf R374ckzahlung rechtswidrig gew344hrter Beihilfen oder Zusch374sse im Wege der Analogie Vor-schriften des nationalen Rechts oder f374r andere Sachverhalte einschl344gige ge-meinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verj344hrungsfrist vom Gemeinschaftsgesetzgeber grunds344tzlich im voraus festgelegt werden m374sse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gew344hrleisten, erf374llen zu k366nnen (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - Rs. T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3442, 3462 f Rn. 67, 68; vom 17. September 2003 - Rs. T-137/01, Slg. 2003, II-3106, 3140 f Rn. 122, 123). Diese Rechtspre-chung, die die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen betrifft, kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht auf die Verj344hrung des gemeinschaftsrechtli-chen Staatshaftungsanspruchs 374bertragen werden, den der Gerichtshof in sei-nen Voraussetzungen entwickelt und f374r dessen Folgen er auf das nationale Recht verwiesen hat. Der Senat sieht daher - vorbehaltlich einer anderen Ent-scheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften - keine Rechts-s344tze des Gemeinschaftsrechts, die die Befugnis der nationalen Gerichte be-schr344nken k366nnten, im Wege der Auslegung, die die gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tze der Gleichwertigkeit und der Effektivit344t beachtet, zur entsprechen-den Anwendung der f374r die Amtshaftung geltenden Verj344hrungsvorschriften zu gelangen. 24 c) Geht man von der dreij344hrigen Frist des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. f374r die Verj344hrung der Anspr374che der Kl344gerin aus, kommt es im Weiteren auf deren Beginn und etwaige Hemmungs- oder Unterbrechungstatbest344nde an. 25 - 22 - aa) Grunds344tzlich beginnt die Verj344hrungsfrist mit der Kenntnis des Ge-sch344digten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit es um den hier geltend gemachten Schaden geht, der sich daraus ergeben soll, dass die Vermarktung nicht kastrierter m344nnlicher Schweine h366here Erl366se erbracht h344tte als die tats344chliche Vermarktung kastrierter Schweine, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Kl344gerin 374ber das Male-Pig-Projekt und dessen alsbaldige Drosselung und nahezu vollst344ndige Einstellung, dass die Beteiligten bereits im Jahr 1993 Kenntnis von den Sch344den erlangten, die ihnen entstan-den waren bzw. entstehen w374rden, wenn sie, um Verluste auf einem bedeut-samen Markt zu vermeiden, zur Vermarktung kastrierter Schweine zur374ckkehr-ten. Prinzipiell war ihnen auch bekannt, dass dies auf den Verlautbarungen der Beklagten beruhte, die angek374ndigt hatte, die Richtlinie 64/433/EWG nicht in der vorgeschriebenen Form umsetzen zu wollen. Sie hatten auch von entspre-chenden Kontrollma337nahmen der Landesbeh366rden Kenntnis. 26 F374r den Bereich der Amtshaftung gen374gt es im Allgemeinen, dass der Gesch344digte die tats344chlichen Umst344nde kennt, die eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt 247 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Billigkeit grunds344tzlich nicht voraus, dass der Gesch344digte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zwei-felhafter Rechtslage den Verj344hrungsbeginn hinausschieben (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 172, 186 m.w.N.). 27 - 23 - So liegt es hier. Der Senat h344lt f374r das Jahr 1993, als die Kl344gerin Kennt-nis vom eingetretenen und absehbaren Schaden erlangte, mit dem Be-rufungsgericht die Rechtslage, soweit es um den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geht, noch f374r so unsicher und zweifelhaft, dass der Kl344gerin die Erhebung einer Klage nicht zumutbar war. Zwar h344tten sich mit dem Export befasste Unternehmen im Wege des Prim344rrechtsschutzes gegen ungerechtfertigte Kontrollma337nahmen und Zur374ckweisungen von Lieferungen bereits damals zur Wehr setzen k366nnen. Die Voraussetzungen, unter denen gegen im Kern legislatives Unrecht, wie es in den Verlautbarungen des Bun-desministers f374r Gesundheit angek374ndigt wurde, Schadensersatz zu erlangen war, waren indes zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend gekl344rt. Zwar hat-te der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften bereits in seinem Urteil vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5413 ff Rn. 31 bis 40) die Grundlagen und Voraussetzungen f374r einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch n344her umschrieben. Das Ur-teil, das den Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie betraf, mit der Einzelnen Rechte verliehen wurden, lie337 jedoch noch einige Fragen offen, die Gegen- stand des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Januar 1993 gewesen sind und den Kl344rungsbedarf auch f374r die hier vorliegende Fallkonstellation belegten (III ZR 127/91 - NVwZ 1993, 601; vgl. auch die Wiedergabe im Senatsurteil BGHZ 134, 30, 34). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es der Kl344gerin erst im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften vom 5. M344rz 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131) zumutbar war, einen Schadensersatzan-spruch geltend zu machen. Denn durch dieses Urteil wurde gekl344rt, dass auch in F344llen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Sch344den an bestimmten individuellen Rechtsg374tern beschr344nkt ist, den entgangenen Gewinn mit einschlie337t und Zeitr344ume erfassen kann, die vor Erlass eines Ur- 28 - 24 - teils liegen, mit dem der Gerichtshof einen Versto337 gegen das Gemeinschafts-recht feststellt. Billigt man der Kl344gerin eine Frist von drei Monaten zu, um die Auswirkungen der genannten Entscheidung auf ihre Situation zu 374berpr374fen, w344re ihr daher Mitte des Jahres 1996 die Erhebung einer Schadensersatzklage zuzumuten gewesen. bb) Demgegen374ber teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Kl344gerin h344tte, nachdem zwischenzeitlich die Klage der Kommissi-on gegen die Beklagte beim Gerichtshof anh344ngig gewesen sei, den Ausgang dieses Verfahrens abwarten d374rfen, ohne Auswirkungen auf die Verj344hrung ih-res Anspruchs gew344rtigen zu m374ssen. 29 Der Beginn des Laufs der Verj344hrungsfrist h344ngt nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. allein von der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ab. Dann ist er in der Regel in der Lage, eine - die Verj344hrung unterbrechende (oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. BGHZ 102, 246, 248; Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f; BGHZ 138, 247, 252). Risikolos muss eine solche Klage nicht sein, um dem Gesch344digten zugemutet werden zu k366nnen. Deswegen hat es auf den Lauf der Verj344hrungsfrist grunds344tzlich keinen Einfluss, wenn be-stimmte Fragen in einem Parallelverfahren 226 dort vielleicht schon in der Revisi-onsinstanz - ebenfalls zu beantworten sind und der Gesch344digte den Ausgang eines solchen Verfahrens abwarten m366chte. Will er unter solchen Umst344nden den Ablauf der Verj344hrung vermeiden, muss er einen Verzicht des Gegners auf die Einrede der Verj344hrung herbeif374hren oder mit ihm ein "pactum de non pe-tendo" schlie337en (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276 f). 30 - 25 - Unber374hrt hiervon bleibt freilich eine Klage des Gesch344digten, mit der er sich im Wege des Prim344rrechtsschutzes gegen die rechtswidrigen staatlichen Ma337nahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgericht-lichen Prim344rrechtsschutzes im Sinn des 247 839 Abs. 3 BGB verj344hrungsunter-brechende Wirkung analog 247 209 Abs. 1, 247 211 BGB a.F. auch f374r den Amtshaf-tungsprozess zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242; BGHZ 122, 317, 323 f). Dem Vertragsverletzungsverfahren kann indes eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden. Auch wenn die Kommission vielfach - wie hier - auf die Beschwerde eines von einem Gemeinschaftsrechtsversto337 Betroffenen hin t344tig wird, bleibt es ihrem Ermessen 374berlassen, ob sie nach der Einleitung der in Art. 226 EG vorgesehenen Schritte Klage vor dem Gerichtshof erhebt. Auch wenn das Rechtsschutzinteresse f374r ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen Streitgegenstand durch die mit Gr374nden versehene Stellungnahme der Kom-mission bestimmt wird, nicht dadurch wegf344llt, dass der Mitgliedstaat nach Ab-lauf der gem344337 Art. 226 Abs. 2 EG gesetzten Frist den ger374gten Mangel behebt, sondern fortbesteht, weil die Grundlage f374r eine Haftung des Mitglied-staates geschaffen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-361/88 - Slg. 1991, I-2596, 2605 Rn. 31), handelt es sich doch um ein objektives Verfahren, das der Einflussnahme m366glicher Betroffener entzogen ist und anders als eine vom Betroffenen im Prim344rrechtsschutz erhobene Klage dem Sch344diger nicht vermittelt, mit welchen Schadensersatzanspr374chen er nach Abschluss dieses Verfahrens noch zu rechnen hat. Wollte man, wie dies von der Kl344gerin vertreten wird, einem Vertragsverletzungsverfahren grunds344tz-lich verj344hrungsunterbrechende Bedeutung beimessen oder jedenfalls in F344llen, in denen nach nationalem Recht zumutbare Rechtsmittel des Prim344rrechts-schutzes nicht zur Verf374gung stehen, w374rde dies auf eine Sonderbehandlung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinauslaufen, die f374r vergleichbare Verfahren nach nationalem Recht ohne Parallele w344re und den 31 - 26 - aus der Sicht des Senats w374nschenswerten Gleichlauf der Folgen bei Verst366-337en gegen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht st366ren w374rde. Nach dem Verst344ndnis des Senats werden 344hnliche Fragen auch im Anwen-dungsbereich des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs entsprechend gesehen. Denn das Gericht erster Instanz hat in einem Fall au337ervertraglicher Haftung (Art. 288 Abs. 2 EG) wegen Ung374ltigkeit einer Norm entschieden, weder den Schwierigkeiten, die mit einer solchen Klage verbunden seien, noch dem Zeit-punkt der Feststellung der Ung374ltigkeit der Verordnung durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften komme f374r die Klagefrist Bedeutung zu. Vielmehr sei es Sache eines jeden Gesch344digten, von den Organen der Ge-meinschaft Ersatz zu verlangen oder innerhalb der Frist Klage zu erheben (vgl. EuG, Urteil vom 16. April 1997, Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 628 f Rn. 115 f, 118). Da der Senat jedoch nicht auszuschlie337en vermag, dass der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften es zur Durchsetzung des Gemeinschafts-rechts f374r erforderlich h344lt, dass der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-spruch nicht verj344hren darf, solange ein Vertragsverletzungsverfahren anh344ngig ist, bittet er um n344here Kl344rung im Sinne der dritten Vorlagefrage. 32 d) Bestehen gegen die Anwendbarkeit des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. und die Auffassung des Senats, das Vertragsverletzungsverfahren habe auf die Ver-j344hrung keinen Einfluss, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, kommt in Betracht, dass die an die Kl344gerin abgetretenen Anspr374che der drei Schlacht-hofgesellschaften und der mehr als 15.000 Schweinez374chter ganz oder teilweise verj344hrt sind. Denn im Zeitpunkt der Zustellung des am 6. De-zember 1999 beantragten Mahnbescheids, die der Erhebung der Klage nach 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichsteht, waren seit Mitte 1996, als der Kl344gerin 33 - 27 - die Erhebung einer Schadensersatzklage zumutbar war, mehr als drei Jahre verstrichen. aa) Wie bereits ausgef374hrt, kn374pft der Lauf der Verj344hrungsfrist an die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen an. Dabei gen374gt es f374r die Kenntnis des Schadens, dass dem Gesch344digten das Vorliegen eines Schadens und das Schadensgeschehen in seinen Grundz374gen bekannt sind. Deshalb stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit dar und nicht als Summe einzelner selbst344ndiger Schadensfolgen (vgl. BGHZ 67, 372, 373; BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - IX ZR 226/90 - NJW 1991, 2833, 2835). Die Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens umfasst daher auch die Kennt-nis der weiteren nachteiligen Folgen, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kennt-nis noch nicht eingetreten, aber bei verst344ndiger W374rdigung voraussehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO). Aufgrund dieses Grundsatzes der "Schadenseinheit", der auch in das seit dem 1. Januar 2002 geltende Verj344h-rungsrecht 374bernommen wurde (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 180 zur Fassung des 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Anspruch "entstanden" statt "f344llig"), spielt es f374r die Verj344hrung grunds344tzlich keine Rolle, dass sich der hier geltend gemachte Schaden mit jedem der 39 Millionen kastriert aufgezogenen Schweine in der Zeit von 1993 bis 1999 nach und nach verwirklicht und in dem gesamten Zeit-raum auf den eingeklagten Betrag summiert haben soll. Insoweit bestehen Un-terschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Anspr374chen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher l344uft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erf374llt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra W374hrer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 34 - 28 - 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Sch344digungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verj344hrungsfrist f374r jeden kontinuierlich eingetretenen, t344glich neu entstan-denen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34). Vor dem Hintergrund der nationalen Rechtslage vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Anspr374che seien insgesamt verj344hrt, da nach dem Vortrag der Kl344gerin alle Schadensfolgen auf ihre Verlautbarungen im Januar 1993 und auf die Beanstandungen von d344nischem Schweinefleisch im weiteren Verlauf die-ses Jahres zur374ckzuf374hren seien. Dabei handelt es sich zwar um mehrfache Handlungen, die jede f374r sich - auch in Bezug auf jeden Zedenten - verj344h-rungsrechtlich gesondert zu betrachten w344ren. Geht man jedoch davon aus, dass alle Zedenten bereits durch die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen betroffen waren, h344tte in der Tat prozessual kein Hindernis bestanden, im Jahr 1996 den bereits eingetretenen Schaden einzuklagen und bez374glich des ab-sehbaren k374nftigen Schadens die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu las-sen. 35 bb) Das Landgericht hat demgegen374ber angenommen, ungeachtet des Grundsatzes der Schadenseinheit sei hier zu ber374cksichtigen, dass der geltend gemachte Schaden nicht allein auf eine abgeschlossene Handlung im Jahr 1993 zur374ckzuf374hren sei, sondern auch auf das weitere Verhalten der Beklag-ten, die es 374ber mehrere Jahre schuldhaft unterlassen habe, den gemein-schaftswidrigen Zustand, den sie mit den Verlautbarungen im Januar 1993 und der Nichtumsetzung der Richtlinie 64/433/EWG geschaffen habe, wieder zu beseitigen. 36 - 29 - Daran ist richtig, dass mehrere unerlaubte Handlungen, auch soweit sie sich in gleichartiger Weise wiederholen, zu einer gesonderten verj344hrungsrecht-lichen Betrachtung f374hren, weil jede Verletzungshandlung eine neue Sch344di-gung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (vgl. BGHZ 71, 86, 94; Senatsurteile BGHZ 97, 97, 110; BGHZ 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313). Dabei bewirkt der Umstand, dass die wiederholten schadenstiftenden Handlungen m366glicherweise Ausfluss eines einheitlichen Entschlusses sind, nicht, dass die Verj344hrung erst mit der letzten unerlaubten Handlung f374r alle beginnt. Denn strafrechtliche Begriffe, wie der der nat374rlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung, sind f374r die Ver-j344hrung deliktischer Anspr374che nicht ma337gebend (vgl. BGHZ 71, 86, 94; Se-natsurteil vom 20. Februar 2003 aaO). 37 Geht man daher davon aus, dass auch die weitere Unterlassung der Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG, zu der die Beklagte gemeinschafts-rechtlich verpflichtet war (Art. 249 Abs. 3 EG), einer Handlung gleichzustellen ist und der Verzicht der d344nischen Schlachthofgesellschaften und Schweine-z374chter auf die Vermarktung unkastrierter m344nnlicher Schweine unmittelbar im Sinn des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf diesen Unter-lassungen beruht, wurden auch in der Folgezeit bis 1999 Schadensersatzan-spr374che begr374ndet, die einer eigenen Verj344hrung unterliegen konnten. Danach w344re die Auffassung des Landgerichts, bei Annahme einer dreij344hrigen Verj344h-rungsfrist seien alle Anspr374che verj344hrt, die bis zum 6. Dezember 1996 ent-standen seien, nicht zu beanstanden. Das st374nde auch - im praktischen Ergeb-nis - mit der Auslegung und Anwendung des Art. 46 der Satzung des Gerichts-hofs im Einklang. 38 - 30 - cc) Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der Beklagten eine bis zur Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerstaatlichen Rechtsla-ge andauernde Dauerhandlung, f374r deren Folgen die Verj344hrung erst mit dem Ende der Verletzungshandlung beginne. 39 Im Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verj344hrung erst mit deren Be-endigung beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285; RG JW 1932, 938, 939; OLG Frankfurt, VersR 1989, 260, 261 bei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; Stein, in: M374nch-Komm-BGB, 3. Aufl. 1997, 247 852 Rn. 23; Grothe, in: M374nchKomm-BGB, 4. Aufl. 2001, 247 198 Rn. 4; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2004, 247 199 Rn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, 247 199 Rn. 21), wobei insoweit darauf abgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung der Handlung fortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederholten Handlung, deren Verj344hrung sich nach den zu bb) genannten Ma337st344ben richtet, ist jedoch praktisch kaum m366glich (in diesem Sinn auch Grothe, in: M374nchKomm-BGB, aaO und Bd. 1a, 4. Aufl. 2003, 247 199 Rn. 13; Staudinger/Peters aaO). Weil eine Dauerhandlung sich h344ufig aus sie unterst374tzenden Einzelakten zusammensetzt, aus denen jeweils Anspr374che hergeleitet werden k366nnen, hat sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eher theoretische Bedeutung erlangt: Im Allgemeinen ist in den zugrunde liegenden F344llen ein wiederholtes, selbst344ndige verj344hrungsrechtliche Folgen ausl366sendes Verhalten angenom-men und eine Dauerhandlung abgelehnt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81 - NJW 1985, 1023, 1024; vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96 - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560 ging es um einen Beseitigungsan-spruch; vgl. auch RGZ 106, 283, 286; RGZ 134, 335, 340 f) oder deren Vorlie- 40 - 31 - gen offen gelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 139/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257). Diese Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch in der vorliegenden Sache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer Rechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist f374r die Richtlinie 64/433/EWG nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine - in einer Unter-lassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die verschiedenen Versuche einer 304nderung der Fleischhygieneverordnung (s. oben 1 b), die al-lerdings 374ber mehrere Jahre unzureichend blieben, als selbst344ndige Handlun-gen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer weiterer gleichartiger Sch344den f374hrten. 41 F374r die Auslegung des nationalen Rechts geht der Senat wie das Land-gericht von mehrfachen, wiederholten Handlungen aus. Hierf374r spricht nicht nur eine nat374rliche Betrachtungsweise, sondern auch der Umstand, dass die ge-dankliche Konstruktion einer Dauerhandlung mit der Nichtumsetzung der Richt-linie nur ein - wenngleich wichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu dem auch die - im Einzelnen streitige - Kontrollpraxis der Landesbeh366rden im Vollzug der Rechtslage nach der Fleischhygieneverordnung geh366rt. Ein Bed374rf-nis f374r eine andere Betrachtungsweise ist nicht geboten. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordneten Regeln 374ber die Ver-j344hrung, die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-friedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind, gegen ein Hinaus-schieben des Verj344hrungsbeginns, weil die Voraussetzungen, gegen den Er-satzpflichtigen klageweise vorzugehen, schon zu einem fr374heren Zeitpunkt ge-geben sind. 42 - 32 - Ob das Gemeinschaftsrecht eine andere Beurteilung erfordert, ist dem Senat nicht gewiss. Die Kl344gerin vertritt diese Auffassung unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 (Rs. C-208/90 - Emmott - Slg. 1991, I-4292). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, ein Mitgliedstaat k366nne sich bis zum Zeitpunkt der ordnungsgem344337en Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Versp344tung einer Klage berufen, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe; die Klagefrist des nationalen Rechts k366nne erst zu diesem Zeitpunkt beginnen (vgl. EuGH aaO S. 4299 Rn. 21 bis 23). Ob die Grunds344tze dieser Entscheidung auf die Verj344h-rung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu 374bertragen sind, erscheint dem Senat nicht selbstverst344ndlich. Zum einen w374rde dies gene-rell wohl schon voraussetzen, dass die hier in Rede stehenden Richtlinien den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch Rechte verleihen (s. oben 1 c und die erste Vorlagefrage). Zum anderen betrifft das Urteil in der Rechts-sache Emmott unmittelbar die Gew344hrung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte. Dass f374r die Verj344hrung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nicht-umsetzung der Richtlinie dasselbe gelten m374sste, h344lt der Senat nicht f374r zwin-gend, zumal die Voraussetzungen f374r einen gemeinschaftsrechtlichen Scha-densersatzanspruch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Brasserie du P352cheur allgemein gekl344rt waren und die Vertragsverletzung der Beklagten durch das Urteil vom 12. November 1998 (Rs. C-102/96 - Slg. 1998, I-6890) feststand. Zur Durchsetzung der sekund344rrechtlichen Anspr374che der Kl344gerin bedurfte es - anders als f374r die Wahrnehmung verliehener Rechte - einer Umsetzung der Richtlinie also nicht. 43 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass allgemeine Grunds344tze des Gemeinschaftsrechts ein Hinausschieben des Verj344hrungsbeginns bis zur 44 - 33 - Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG gebieten. Die Kl344gerin hat zwar auf die Schlussantr344ge des Generalanwalts Tizzano vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-226/03 P (Slg. 2004, I-11423) hingewiesen, in denen dieser im Zusammenhang mit verschiedenen unzutreffenden Angaben im Rahmen einer Zuschussgew344hrung ausgef374hrt habe, der Grundsatz, dass die Verj344hrungsfrist Rechtssicherheit gew344hrleiste, sch374tze diejenigen, die gegen eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht versto337en h344tten, nur dann, wenn der Versto337 beendet werde, nicht aber, wenn sie sich in einer Position fortdauernder Rechtswidrigkeit bef344nden (vgl. aaO S. 11435 Rn. 51 bis 53). Dem hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2004 (Slg. 2004, I-11440, 11458 Rn. 17 f) angeschlossen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Kl344ge-rin sich auf diese Rechtsausf374hrungen deshalb nicht unmittelbar beziehen kann, weil es in der angef374hrten Sache um die Auslegung und Anwendung ei-ner Gemeinschaftsverordnung ging, nach deren ausdr374cklicher Bestimmung der Beginn der Verj344hrungsfrist sowohl bei andauernden als auch bei wieder-holten Unregelm344337igkeiten auf den Tag hinausgeschoben wird, an dem die Un-regelm344337igkeit beendet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 374ber den Schutz der finanziellen Interessen der Europ344ischen Gemeinschaften - ABl.EG Nr. L 312 S. 1). Hier geht es indes um eine prinzipiell den nationalen Gerichten vorbehaltene Auslegung nationaler Verj344hrungsvorschriften, die auf den ge-meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anzuwenden sind. Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine 334bernahme der Grunds344tze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in sp344teren Urteilen her-vorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umst344nde dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Kl344gerin 45 - 34 - durch den Ablauf der Klagefrist jede M366glichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gest374tzten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehen-horst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997 - Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, I-4267, 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. 1997, I-6820, 6839 Rn. 51). So hat es der Gerichtshof in der Rechtssache Fantask ausdr374cklich gebilligt, dass sich die d344nische Regierung, die auf Erstat-tung richtlinienwidriger Abgaben in Anspruch genommen wurde, auf die vom Zeitpunkt der F344lligkeit an laufende f374nfj344hrige nationale Verj344hrungsfrist berief (Urteil Fantask aaO S. 6839 Rn. 52). Auch in der Rechtssache Texaco hat er entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, dass die nationa-le Verj344hrungsfrist f374r einen Anspruch auf Erstattung gemeinschaftswidriger Abgaben zu einem fr374heren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben beginnt (Urteil Texaco aaO S. 4287 Rn. 49). Da der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit einzusch344tzen vermag, ob der Gerichtshof ein Hinausschieben des Beginns der Verj344hrungsfrist bis zur Umsetzung der Richtlinie f374r geboten h344lt, bittet er um Beantwortung der vierten Vorlagefrage. An ihrer Beantwortung besteht, da sie sich in allen F344llen von Umsetzungsfehlern bei Richtlinien stellen kann, ein allgemeines Interesse. 46 3. Die Parteien streiten schlie337lich noch dar374ber, ob Anspr374che der Kl344ge-rin nach 247 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sind. Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht bei einer Amtspflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte vors344tzlich oder fahrl344ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 47 - 35 - Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, es komme nicht allein auf das Verhalten der Kl344gerin bzw. der d344nischen Schweinez374chter und Schlacht-hofgesellschaften an, sondern auch auf das der mit dem Import und Export be-fassten Unternehmen wie der mit der Kl344gerin verbundenen Firma E. -F. , die jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz h344tten in Anspruch nehmen k366nnen. Demgegen374ber ist die Kl344gerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. M344rz 2001 (Rs. C-397/98 und C-410/98 - Metallgesell-schaft - Slg. 2001, I-1760, 1792 Rn. 106) der Auffassung, 247 839 Abs. 3 BGB sei im Hinblick auf den Effektivit344tsgrundsatz 374berhaupt nicht auf den gemein-schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar. Allenfalls k366nne be-achtlich sein, ob der Anspruch durch ein Mitverschulden gemindert w344re. 48 Der Senat ist der Auffassung, dass der Effektivit344tsgrundsatz bei sachge-rechter Anwendung des 247 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht beeintr344chtigt wird. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. M344rz 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1157 Rn. 84) entschieden, das nationale Ge-richt d374rfe bei der Bestimmung des ersatzf344higen Schadens pr374fen, ob sich der Gesch344digte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadens-eintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bem374ht und ob er ins-besondere rechtzeitig von allen ihm zur Verf374gung stehenden Rechtsschutz-m366glichkeiten Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines voll-st344ndigen Anspruchsverlusts erwogen (aaO Rn. 85). Deswegen h344lt der Senat 247 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch grunds344tzlich f374r anwendbar (vgl. BGHZ 156, 294, 297 f m.w.N.). Er h344lt dies auch f374r geboten, weil eine andere Handhabung in F344llen eines gemein-schaftswidrigen Verwaltungsvollzugs, der Amtshaftungsanspr374che und den ge- 49 - 36 - meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ausl366sen kann, das nationale Recht ohne hinreichenden Grund unterlaufen w374rde. Dies k366nnte auch die Ge-fahr ausl366sen, Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu stark in den Schadensersatzprozess zu verlagern, und damit den Einfluss des Gemein-schaftsrechts insgesamt schw344chen. Nach dem Verst344ndnis des Senats hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 nicht ge344ndert, sondern - im Kern - ausgesprochen, dass der Gesch344digte nur auf eine zumutbare Rechtsschutzm366glichkeit verwie-sen werden darf, an der es in dem ihm zur Entscheidung stehenden Fall im na-tionalen Recht fehlte. In der vorliegenden Sache neigt der Senat ebenfalls dazu, dass der Kl344gerin nicht vorgehalten werden kann, die Exportunternehmen h344t-ten sich nicht gegen etwaige Einfuhrbeschr344nkungen zur Wehr gesetzt. Gleichwohl m366chte der Senat dem Gerichtshof mit der f374nften Vorlage-frage Gelegenheit geben, seine Position im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung zu verdeutlichen. Nach Auffassung des Senats ist es von besonderer Bedeutung, sich im Rahmen einer bestehenden und zumutbaren M366glichkeit des Prim344rrechtsschutzes auf die Wirkungen des Gemeinschafts-rechts zu berufen, ohne dass die Zumutbarkeit schon deshalb zu verneinen w344-re, weil der nationale Richter, was nicht von vornherein zu 374bersehen ist, die gemeinschaftsrechtlichen Fragen nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften beantworten kann oder weil bereits ein Ver-tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anh344ngig ist. Im 334brigen ist dem Senat aus seiner Rechtspraxis bekannt, dass die nationalen Gerichte gerade in 50 - 37 - F344llen der fehlenden Umsetzung von Richtlinien vielfach in der Lage sind, auch ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften die Verlet-zung des Gemeinschaftsrechts festzustellen und Rechtsschutz zu gew344hren. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -
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