BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/05 Verk374ndet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EG Art. 28, 226, 288; Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB 247247 195, 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.) a) Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch k366nnen sich bei einer unzureichen-den Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verst366337en gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Ra-tes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterin344rrechtlichen Kontrollen im inner-gemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Be-gr374ndung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen. b) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des 247 839 Abs. 3 BGB auf den gemein-schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Gesch344digten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortf374hrung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es m366gli-cherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro-p344ischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist. c) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Prim344rrechtsschutzes gleichgestellt wer- - 2 - den und ber374hrt den Lauf der Verj344hrungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zu-mutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt. d) Da es f374r die Frage der Verj344hrung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-spruchs bis zur Neuregelung des Verj344hrungsrechts durch das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum kei-ne weitgehend einhellige Auffassung f374r die Anwendung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. ge-geben hat, die eine revisionsrechtliche Kl344rung der Frage h344tte entbehrlich machen k366nnen, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tze der Gleichwertigkeit und der Effektivit344t die Anwendung der Regelverj344hrung nach 247 195 BGB a.F. e) Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er 374ber mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterl344sst, ist es auf den Lauf der Verj344hrungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Versto337 gegen das Gemein-schaftsrecht beendet. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - OLG K366ln LG Bonn - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter d344-nischer Schlachthofgesellschaften und Schweinez374chter - begehrt aus abgetre-tenem Recht ihrer Mitglieder von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europ344ischen Gemeinschaftsrechts. Sie wirft der Beklagten vor, von Anfang 1993 bis 1999 f374r Fleisch von nicht kastrier-ten m344nnlichen Schweinen aus D344nemark faktisch ein Importverbot verh344ngt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden von min-destens 280.000.000 DM entstanden sei. 1 - 4 - In D344nemark wurden seit Anfang der neunziger Jahre nicht kastrierte m344nnliche Schweine als Schlachttiere gez374chtet. Deren Fleisch kann beim Er-hitzen einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen, wobei diese Gefahr mit zunehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zu-nimmt. Um geruchsbelastetes Fleisch feststellen und aussortieren zu k366nnen, wurde beim Schlachtvorgang das Skatol, ein im Darm gebildetes Abbauprodukt, gemessen. Nach Auffassung der Beklagten geht die Geruchsbelastung jedoch auf das Hormon Androstenon zur374ck, dessen Bildung durch eine fr374he Kastrati-on ausgeschaltet werden k366nne, w344hrend die Pr374fung des Skatolgehalts zu keinen zuverl344ssigen Ergebnissen f374hre. 2 Durch die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterin344rrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Han-del im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13; im Folgenden: Veterin344rkontrollrichtlinie) wurde das bisherige System der Grenz-kontrollen zugunsten einer durch den Versandmitgliedstaat durchzuf374hrenden veterin344rrechtlichen Kontrolle abgel366st; der zust344ndigen Beh366rde an den Be-stimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende veterin344rrechtliche Kon-trolle im Stichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die 334bereinstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zust344n-digen Beh366rden des Bestimmungs- und des Ursprungslands unterschiedlich beurteilt wird. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 64/433/EWG des Ra-tes vom 26. Juni 1964 374ber die gesundheitlichen Bedingungen f374r die Gewin-nung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012; im Folgenden: Frischfleischrichtlinie), die durch die bis zum 1. Januar 1993 um-zusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 268 S. 69) ge344ndert und neu gefasst worden ist, sorgen die Mitgliedstaa- 3 - 5 - ten daf374r, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsge-ruch aufweist, f374r genussuntauglich erkl344rt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii tragen die Mitgliedstaaten Sorge daf374r, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o vorgesehenen F344lle - von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen mit einem Tierk366rpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen tr344gt und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, au337er wenn der Betrieb durch eine von den zust344ndigen Beh366rden anerkannte Methode sicher-stellen kann, dass Schlachtk366rper mit einem starken Geschlechtsgeruch fest-gestellt werden k366nnen. Die Beklagte teilte den obersten Veterin344rbeh366rden der Mitgliedstaaten durch den Bundesminister f374r Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-nuar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterin344rbeh366rden und die obersten Lebensmittel374berwachungsbeh366rden gerichtet waren, mit, die Rege-lung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in deutsches Recht umgesetzt, dass unabh344ngig von der Gewichtsgrenze ein Wert von 0,5 265g/g Androstenon festgesetzt werde, bei dessen 334berschreitung das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufweise, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss f374r Menschen sei und nicht als frisches Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden d374rfe. Weiter hei337t es in den Schreiben, alle Sendungen von Schweinefleisch aus anderen Mit-gliedstaaten w374rden gem344337 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/EWG am Bestimmungsort, unabh344ngig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes 374berpr374ft. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus D344nemark von den zust344ndigen deutschen Beh366rden gepr374ft und bei 334berschreitung des Androstenongrenzwertes beanstandet und zur374ckgewiesen. 4 - 6 - Auf eine von der Kommission im Jahr 1996 erhobene Klage stellte der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften durch Urteil vom 12. November 1998 (Rs. C-102/96, Slg. 1998, I-6890) einen Versto337 der Beklagten gegen die genannten Richtlinienbestimmungen fest. Die Vorschrift des 247 17 der Fleisch-hygieneverordnung (FlHV) wurde sodann mit Wirkung zum 1. April 1999 an das Gemeinschaftsrecht angepasst. 5 Die Kl344gerin st374tzt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Behauptung, die d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesellschaften h344tten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Beklagten die Produktion nicht kastrierter m344nnlicher Schweine zun344chst vermindert und im Oktober 1993 nahezu vollst344ndig eingestellt. Um den Export von Schweine-fleisch nach Deutschland nicht zu gef344hrden, seien m344nnliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen Schweine f374r die Vermarktung in Deutschland geschlachtet worden, auf deren Kastration bei Beachtung des Gemeinschafts-rechts h344tte verzichtet werden k366nnen. Bei der Vermarktung einer entspre-chenden Menge unkastrierter m344nnlicher Schweine h344tten sich f374r sie Kosten-einsparungen von mindestens 280.000.000 DM ergeben. 6 Das Landgericht (LRE 48, 207) hat die Klage im Hinblick auf die Bean-tragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 f374r die Zeit ab 7. Dezem-ber 1996 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und sie insoweit als verj344hrt abgewiesen, als es um Ersatzanspr374che f374r Sch344den geht, die bis zum 6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht (LRE 51, 370) hat die Klage insgesamt dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. 7 - 7 - Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (NVwZ 2007, 362) dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 EG ver-schiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweine-fleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen k366nnen, die ihnen das Prim344rrecht verleiht, und inwieweit Grunds344tze des Ge-meinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht 374berlassene Rege-lung der n344heren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-anspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verj344hrung und auf den Vorrang des Prim344rrechtsschutzes, einwirken. Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Ur-teil vom 24. M344rz 2009 (Rs. C-445/06 - EuZW 2009, 334) beantwortet. 8 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Die Vorinstanzen haben 374bereinstimmend entschieden, dass die Beklag-te der Kl344gerin gegen374ber nach den Grunds344tzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sie haben angenommen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus der Veterin344rkontrollrichtlinie 89/662/EWG und der Frischfleischrichtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG versto337en hat und da- 10 - 8 - mit zugleich Rechte der d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesell-schaften, deren Anspr374che die Kl344gerin verfolgt, aus Art. 28 EG verletzt hat. Sie sind auch im Hinblick auf die Verlautbarungen der Beklagten vom 18. und 26. Januar 1993 vor dem Hintergrund der Verhandlungen, die zur Verabschie-dung der Frischfleischrichtlinie gef374hrt haben, und im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren zu der 334berzeugung gelangt, dass es sich inso-weit um einen hinreichend qualifizierten Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht gehandelt hat, der die d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesellschaf-ten dazu veranlasst habe, die Z374chtung nicht kastrierter m344nnlicher Schweine ab Februar 1993 zun344chst zur374ckzufahren und im Herbst 1993 - mit den be-haupteten Gewinneinbu337en - nahezu vollst344ndig einzustellen. Einen unterschiedlichen Standpunkt haben die Vorinstanzen zur Frage der Verj344hrung eines m366glichen Schadensersatzanspruches eingenommen. Das Landgericht hat die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 852 BGB a.F. f374r ma337gebend erachtet, f374r deren Beginn es grunds344tzlich ausreicht, dass der Gesch344digte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Insoweit ist das Landgericht von einer entsprechenden Kenntnis im Jahr 1993 ausgegangen und hat die Erhebung einer Feststellungsklage von Anfang an f374r zumutbar gehalten. Weil die Kl344gerin aber erst am 6. Dezember 1999 den Er-lass eines Mahnbescheids beantragt hat, hat es bis zum 6. Dezember 1996 entstandene Anspr374che f374r verj344hrt angesehen. Nach Auffassung des Beru-fungsgerichts spricht zwar ebenfalls alles f374r die Ma337geblichkeit der Frist des 247 852 BGB a.F., es meint aber, die Verj344hrungsfrist habe erst mit dem 31. M344rz 1999 zu laufen begonnen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die andauernde Verlet-zungshandlung der Beklagten durch die Inkraftsetzung der gemeinschaftskon-formen Fassung des 247 17 FlHV ihr Ende gefunden habe. Verj344hrung sei auch dann nicht eingetreten, wenn man die Verletzung nicht als Dauerhandlung an- 11 - 9 - sehe. Der Verj344hrungsbeginn werde n344mlich bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage hinausgeschoben. Hier sei zu ber374cksichtigen, dass bis zur Ent-scheidung des Gerichtshofs vom 5. M344rz 1996 374ber das Vorabentscheidungs-ersuchen des Bundesgerichtshofs in der Sache Brasserie du P352cheur zahlrei-che Einzelfragen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch ungekl344rt gewesen seien. Nach dieser Entscheidung habe die Kl344gerin den Ausgang des von der Kommission gegen die Beklagte zeitlich kurz danach ein-geleiteten Vertragsverletzungsverfahrens abwarten d374rfen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 1. Die Vorinstanzen haben die tatbestandlichen Voraussetzungen des ge-meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zutreffend wiedergegeben. Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm versto337en hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Versto337 hinreichend qualifiziert ist und zwischen die-sem Versto337 und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - K366bler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31; vom 24. M344rz 2009 - Rs. C-445/06 - Danske Slagterier - aaO S. 336 Rn. 20, jeweils m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; 161, 224, 233; 162, 49, 51 f; Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - WM 2009, 621, 622 Rn. 12). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof 13 - 10 - der Europ344ischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, I-3122, 3139 Rn. 58 f.; vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, 5163 Rn. 44; vom 13. M344rz 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2204 Rn. 116). 2. Die Beklagte hat europ344isches Gemeinschaftsrecht verletzt. 14 a) Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften war mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-ten durch das Schreiben des Bundesministers f374r Gesundheit vom 26. Januar 1993 angeht, bereits in dem auf Klage der Kommission eingeleiteten Verfahren gem344337 Art. 169 EGV (= Art. 226 EG) in der Rechtssache C-102/96 befasst. Er hat hierbei in seinem Urteil vom 12. November 1998 (Slg. 1998, I-6890) die f374r das anh344ngige Verfahren zu 374bernehmende Feststellung getroffen, dass die Beklagte mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angek374ndigten Praxis, Schlachtk366rper von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen der Kennzeichnung und Hitzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das Fleisch unabh344n-gig vom K366rpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von mehr als 0,5 265g/g - festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzymtests nach Prof. C. - aufweist, und dass sie das Fleisch bei 334berschreitung dieses Grenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrachtet, der die Genussuntauglichkeit des Fleisches f374r den menschlichen Verzehr nach sich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG versto337en hat. 15 - 11 - b) Dar374ber hinaus hat die Beklagte die Frischfleischrichtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG 374ber mehrere Jahre nicht in das nationale Recht umgesetzt, so dass die f374r den Vollzug zust344ndigen innerstaatlichen Beh366rden der L344nder ihre Kontrollen - deren Umfang im Ein-zelnen streitig ist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren Grundlage wahrnahmen. So sah 247 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 7. No-vember 1991 (BGBl. I S. 2066) 374ber den 1. Januar 1993 - das Datum der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/497/EWG geforderten Umsetzung - hinaus vor, dass frisches Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht 374ber 40 kg weder eingef374hrt noch sonst in den Geltungsbe-reich der Verordnung verbracht werden durfte. Hiervon waren nach 247 17 Abs. 2 FlHV nur Schlachtk366rper 374ber 40 kg aus Mitgliedstaaten ausgenommen, die unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Frei-bankbetriebe oder nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene Verarbeitungsbe-triebe verbracht wurden. Die Ausnahme nach 247 17 Abs. 2 FlHV wurde durch Art. 82 des EWR-Ausf374hrungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), g374ltig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtk366rper 374ber 40 kg aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirt-schaftsraum mit Ausnahme von Island und Norwegen unter besonderer Kenn-zeichnung in Freibankbetriebe oder nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden durften. 16 In 247 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 15. M344rz 1995 (BGBl. I S. 327) blieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grunds344tzlich in einem wei-teren Umfang) aufrecht erhalten. Abweichend durfte jedoch nach 247 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV das frische Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum mit 17 - 12 - Ausnahme von Island verbracht werden, wenn es mit einem geeigneten Immu-noenzymtest oder einer gaschromatographischen Methode auf 5-alpha-Andro-stenon untersucht und die H366chstmenge von 0,5 265g/g Fett dabei nicht 374ber-schritten worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der Verlautbarung der Beklagten vom 26. Januar 1993. In der seit dem 31. Dezem-ber 1996 g374ltigen Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120; vgl. auch Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, BGBl. I S. 1138) wurde die Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-suchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei es aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die 304nderungsverord-nungen vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) und 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) belie337en es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die 304nde-rungsverordnung vom 24. M344rz 1999 (BGBl. I S. 498), g374ltig ab 1. April 1999, wurde das Importverbot f374r frisches Fleisch von nicht kastrierten m344nnlichen Schweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierk366rpers von 374ber 80 kg aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum beschr344nkt (247 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d FlHV) und als Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der Herkunfts-schlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zust344ndigen Beh366rde aner-kannten Methode sicherstellt, dass Tierk366rper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV). Diese Fassung entspricht den Anforderungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Frischfleischrichtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG. 3. Durch die angef374hrten Verst366337e gegen das Gemeinschaftsrecht hat die Beklagte Rechte der d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesellschaf-ten aus Art. 28 EG verletzt. 18 - 13 - a) In seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO S. 363 f Rn. 12 f) hat es der Senat f374r zweifelhaft gehalten, ob sich aus den genannten Richtlinien Rechte der Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch erge-ben. Die Generalanw344ltin hat dies in ihren Schlussantr344gen vom 4. September 2008 verneint (Rn. 59 bis 73). Der Gerichtshof hat zu dieser Frage nicht isoliert Stellung genommen, sondern sie im Zusammenhang mit der weiteren Frage beantwortet, ob sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 28 EG berufen k366nnen. Dabei hat er betont, eines der Ziele dieser Richtli-nien, die darauf gerichtet seien, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr durch die Beseitigung der derzeitigen Unterschiede zwischen den Gesundheits-vorschriften der Mitgliedstaaten f374r frisches Fleisch zu f366rdern, sei der freie Wa-renverkehr; das Recht aus Art. 28 EG werde also durch diese Richtlinien pr344zi-siert und konkretisiert (aaO S. 336 Rn. 23). Dass den Mitgliedstaaten - nach Ma337gabe der Richtlinien - untersagt sei, die Einfuhr zu verhindern, verleihe dem Einzelnen das Recht, frisches Fleisch, das den Anforderungen der Gemein-schaft entspreche, in einem anderen Mitgliedstaat zu vermarkten (Rn. 24). Die in den Richtlinien enthaltene Harmonisierung verwehre es den Mitgliedstaaten, die Behinderung des freien Warenverkehrs aus anderen als den in den Richtli-nien vorgesehenen Gr374nden zu rechtfertigen (Rn. 25). Der Gerichtshof kommt daher - in weitgehender 334bereinstimmung mit den 334berlegungen des Senats zu Art. 28 EG im Vorlagebeschluss (aaO S. 364 Rn. 15) - zu dem Ergebnis, dass sich Einzelne, die durch Fehler bei der Umsetzung oder Anwendung der ge-nannten Richtlinien gesch344digt wurden, f374r die Ausl366sung eines gemeinschafts-rechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf das Recht auf freien Warenverkehr berufen k366nnen (Rn. 26). 19 - 14 - b) Der Senat tritt der Beurteilung der Vorinstanzen bei, dass auch die d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesellschaften zu dem gesch374tz-ten Personenkreis geh366ren. Potentiell anspruchsberechtigt sind alle Marktteil-nehmer am innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr, die von Ma337nahmen betroffen werden, die den freien Warenverkehr behindern. Das betrifft nicht al-lein die mit dem Export der jeweiligen Waren befassten Unternehmen, sondern auch die Erzeuger und solche Betriebe, die daran mitwirken, dass ein f374r den Export vorgesehenes Produkt hergestellt wird und vermarktet werden kann. Insofern ist die hier zu beurteilende Konstellation 344hnlich wie der Fall "Brasserie du P352cheur" zu beurteilen, in dem der Gerichtshof dem Hersteller von Bier, der nicht mit der Einfuhr seines Produkts nach Deutschland befasst war, prinzipiell die Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit zugestanden hat (Urteil vom 5. M344rz 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 54; hierzu Senatsurteil BGHZ 134, 30, 38). Auch im vor-liegenden Fall hat der Gerichtshof die Frage, ob sich die Produzenten und Ver-markter von Schweinefleisch auf die Verletzung von Art. 28 EG berufen k366nnen, ohne Einschr344nkung bejaht. 20 4. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Aus374bung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich 374berschrit-ten hat (EuGH, Urteile vom 5. M344rz 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - aaO Rn. 55; vom 13. M344rz 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff; Urteil vom 22. Januar 2009 aaO S. 623 Rn. 22). Dies haben die Vorinstanzen unter Heranziehung der vom Gerichtshof hierf374r genannten Kriterien ohne Rechtsfeh-ler angenommen. Die Schreiben vom 18. und 26. Januar 1993 verdeutlichten 21 - 15 - schon ihrem eingestandenen Inhalt nach, dass die Beklagte die Richtlinien nicht so umsetzen wollte, wie diese es vorsahen: Die Beklagte wollte nicht die Ge-nusstauglichkeitskennzeichnungen der zust344ndigen Beh366rden der Herkunfts-l344nder anerkennen und sich auf eine stichprobenartige Pr374fung des eingef374hr-ten Schweinefleisches beschr344nken, sondern sie k374ndigte an, die Genusstaug-lichkeit m344nnlicher nicht kastrierter Schweine nur auf der Grundlage einer von ihr f374r richtig gehaltenen Methode am Bestimmungsort zu 374berpr374fen. Klarer konnte der Versto337 gegen die beiden Richtlinien, die die Veterin344rkontrollen von den Binnengrenzen in den Versandmitgliedstaat verlagerten und ein harmoni-siertes System gesundheitsbeh366rdlicher Kontrollen einf374hrten, nicht sein. We-gen der Einzelheiten dieser Beurteilung nimmt der Senat auf das Berufungsur-teil Bezug, dem er sich insoweit in vollem Umfang anschlie337t. 5. Einem Schadensersatzanspruch der Kl344gerin steht 247 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht bei einer Amts-pflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte vors344tzlich oder fahrl344ssig unter-lassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 22 a) Der Senat, der bereits im Urteil BGHZ 156, 294, 297 f die Regelung des 247 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-spruch f374r anwendbar gehalten hat, hat in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO S. 368 Rn. 49) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 5. M344rz 1996 aaO S. 1157 Rn. 84) die Auffassung vertreten, der von den nationalen Gerichten zu beachtende Grundsatz der Effektivit344t werde bei sachgerechter Anwendung des 247 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht beeintr344chtigt. Der Ge-richtshof hat in seinem Urteil vom 5. M344rz 1996 n344mlich entschieden, das nati-onale Gericht d374rfe bei der Bestimmung des ersatzf344higen Schadens pr374fen, ob 23 - 16 - sich der Gesch344digte in angemessener Form um die Verhinderung des Scha-denseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bem374ht und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verf374gung stehenden Rechts-schutzm366glichkeiten Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines vollst344ndigen Anspruchsverlusts erwogen (aaO Rn. 85). Allerdings hat er in sei-nem Urteil vom 8. M344rz 2001 (verbundene Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 - Metallgesellschaft - Slg. 2001, I-1760,1791 Rn. 104) betont, der Ge-sch344digte d374rfe nicht auf eine unzumutbare Rechtsschutzm366glichkeit verwiesen werden. Diese Grunds344tze hat der Gerichtshof in seinem auf die Vorlage er-gangenen Urteil vom 24. M344rz 2009 best344tigt (aaO S. 339 Rn. 60 bis 64). Vor allem hat er auch darauf hingewiesen, dass das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten darstellt, das darauf abzielt, den nationalen Gerichten die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern, so dass die Inan-spruchnahme eines Rechtsmittels nicht deshalb unzumutbar ist, weil es m366gli-cherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen gibt (Rn. 65). b) F374r das vorliegende Verfahren meint die Beklagte, es komme nicht allein auf die Rechtsschutzm366glichkeiten an, die der Kl344gerin bzw. den d344ni-schen Schweinez374chtern und Schlachthofgesellschaften zu Gebote gestanden h344tten, sondern es seien auch die mit dem Import und Export befassten Unter-nehmen wie die mit der Kl344gerin verbundene Firma E. -F. in den Blick zu nehmen, die jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz h344tten in Anspruch nehmen k366nnen. Dem ist nicht zu folgen. 24 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Rechtsmittels zwar nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe be-schr344nkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich m366gliche und geeignete 25 - 17 - - f366rmliche oder formlose - Rechtsbehelfe, ist also in einem weiten Sinn zu ver-stehen (vgl. BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23). Der Rechtsbehelf muss sich jedoch unmittelbar gegen die sch344digende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung oder Vornahme bezwecken und erm366glichen. In-soweit ist angesichts des der Beklagten zur Last fallenden Versto337es gegen das Gemeinschaftsrecht vor allem von Bedeutung, dass sie es an einer recht-zeitigen Umsetzung der Richtlinien durch Anpassung der f374r den Vollzug durch die L344nder ma337geblichen Bestimmung des 247 17 FlHV hat fehlen lassen. Von der Vollzugspraxis selbst war die Kl344gerin nicht unmittelbar betroffen, sondern die mit dem Import/Export befassten Unternehmen, die durch Beanstandungen allerdings einen anderen Schaden erlitten, als er dem hier geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt. Man mag es zwar als naheliegend ansehen, dass ein Unternehmen, das mit der Kl344gerin in Gesch344ftsverbindung stand oder gar ge-sellschaftsrechtlich mit ihr verbunden war, sich gegen eine Einfuhrbeschr344n-kung zur Wehr setzte und Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchte, wozu es an n344heren Feststellungen fehlt. Das Unterlassen eines solchen Rechtsbehelfs kann jedoch nur die m366glichen Schadensersatzanspr374che be-r374hren, die sich aus einer Zur374ckweisung einzuf374hrender Waren f374r die betrof-fenen Unternehmen ergaben. Um solche Anspr374che geht es hier nicht. Die Kl344gerin selbst ist, was den ihr nachteiligen Rechtszustand anging, keineswegs unt344tig gewesen, sondern hat nach den Feststellungen des Land-gerichts bereits im Februar 1993 374ber den d344nischen Landwirtschaftsminister versucht, bei der Beklagten eine Einhaltung des Gemeinschaftsrechts anzu-mahnen. Eine f366rmliche Feststellungsklage gegen die Beklagte als Normgeber stand ihr nicht zur Verf374gung. Ziel einer Feststellungsklage muss nach 247 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses oder - was hier im Hinblick auf die beiden Verlautbarungen 26 - 18 - vom 18. und 26. Januar 1993 nicht in Betracht kommt - der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts sein. Eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfest-stellung einer Rechtsnorm kann nicht auf 247 43 VwGO gest374tzt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverh344ltnis abzielt, sondern eine Umgehung des 247 47 VwGO erm366glichen w374rde. Dies gilt auch f374r eine Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm wegen eines Versto337es gegen Europa-recht (vgl. BVerwGE 129, 199, 204 Rn. 20). Unter einem Rechtsverh344ltnis im Sinne von 247 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebenden rechtlichen Beziehungen f374r das Verh344ltnis von Personen unter-einander oder zu einer Sache zu verstehen. Wird - wie hier - die in Rede ste-hende Rechtsnorm durch die Beh366rden der L344nder angewendet, besteht nur zu diesen ein Rechtsverh344ltnis, nicht hingegen zu dem Bund als Normgeber (vgl. BVerwGE aaO Rn. 21 f; anders etwa im Fall der Festlegung von Abflugrouten in der bundeseigenen Luftverkehrsverwaltung, BVerwGE 111, 276). Da auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vom Ausnah-mefall der zul344ssigen Normerlassklagen (vgl. hierzu BVerfGE 115, 81, 95 f) ab-gesehen - kein Bed374rfnis f374r eine weitere Fallgruppe der "atypischen Feststel-lungsklage" gegen den Normgeber gesehen wird (vgl. BVerwGE aaO S. 205 Rn. 23), war den betroffenen Schweinez374chtern und Schlachthofgesellschaften, die ihre Anspr374che an die Kl344gerin abgetreten haben, die Erhebung einer ent-sprechenden Klage in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht zuzumuten. 6. Einem m366glichen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin steht die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede nicht entgegen. 27 a) Allerdings vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht darin zu fol-gen, dass die Verj344hrung erst zu laufen begonnen habe, als die Beklagte die Vorschrift des 247 17 FlHV mit Wirkung zum 1. April 1999 gemeinschaftskonform 28 - 19 - ausgestaltet habe, und dass die Kl344gerin das Urteil im anh344ngigen Vertragsver-letzungsverfahren habe abwarten d374rfen. aa) Der Senat sieht in dem Verhalten der Beklagten keine bis zur Her-stellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerstaatlichen Rechtslage an-dauernde Dauerhandlung, f374r deren Folgen die Verj344hrung erst mit dem Ende der Verletzungshandlung beginnt, sondern mehrere, sich in gleichartiger Weise wiederholende unerlaubte Handlungen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aaO S. 367 Rn. 37 bis 42). 29 Im Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur zwar ange-nommen, dass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verj344hrung erst mit deren Beendigung beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285; RG JW 1932, 938, 939; OLG Frankfurt, VersR 1989, 260, 261 bei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; Stein, in: M374nchKomm-BGB, 3. Aufl. 1997, 247 852 Rn. 23; Grothe, in: M374nchKomm-BGB, 5. Aufl. 2006, 247 199 Rn. 13; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2004, 247 199 Rn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, 247 199 Rn. 21), wobei in-soweit darauf abgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung der Handlung fortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederholten Handlung ist jedoch praktisch kaum m366glich (in diesem Sinn auch Grothe, in: M374nchKomm-BGB, aaO; Staudinger/Peters aaO). Weil eine Dauerhandlung sich h344ufig aus sie unterst374tzenden Einzelakten zusammensetzt, aus denen jeweils Anspr374che hergeleitet werden k366nnen, hat sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs eine eher theoretische Bedeutung erlangt: Im Allgemeinen ist in den zugrunde liegenden F344llen ein wiederholtes, selbst344ndige verj344hrungsrechtliche Folgen ausl366sendes Verhalten angenommen und eine Dauerhandlung abge-lehnt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81 - NJW 1985, 1023, 30 - 20 - 1024; vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96 - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560 ging es um einen Beseitigungsanspruch; vgl. auch RGZ 106, 283, 286; 134, 335, 340 f) oder deren Vorliegen offen gelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 139/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257). Diese Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch in der vorliegenden Sache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer Rechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist f374r die Frischfleischrichtlinie 64/433/EWG nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine - in einer Unterlassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die ver-schiedenen Versuche einer 304nderung der Fleischhygieneverordnung (s. oben II 2 b), die allerdings 374ber mehrere Jahre unzureichend blieben, als selb-st344ndige Handlungen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer wei-terer gleichartiger Sch344den f374hrten. 31 Der Senat h344lt es f374r sachgerechter, von mehrfachen, wiederholten Handlungen auszugehen. Hierf374r spricht nicht nur eine nat374rliche Betrach-tungsweise, sondern auch der Umstand, dass die gedankliche Konstruktion ei-ner Dauerhandlung mit der Nichtumsetzung der Richtlinie nur ein - wenngleich wichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu dem auch die - im Einzel-nen streitige - Kontrollpraxis der Landesbeh366rden im Vollzug der Rechtslage nach der Fleischhygieneverordnung geh366rt. Ein Bed374rfnis f374r die von der Kl344ge-rin f374r richtig gehaltene Betrachtungsweise besteht nicht. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordneten Regeln 374ber die Ver-j344hrung, die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-friedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind und Schwierigkeiten Rechnung tragen, die mit der zuverl344ssigen Feststellung l344nger zur374ckliegender 32 - 21 - Tatsachen unvermeidlich verbunden sind, gegen ein Hinausschieben des Ver-j344hrungsbeginns, wenn die Voraussetzungen, gegen den Ersatzpflichtigen kla-geweise vorzugehen, schon zu einem fr374heren Zeitpunkt gegeben sind. An ei-ner solchen Einordnung ist der Senat auch nicht durch Grunds344tze des Ge-meinschaftsrechts gehindert. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, die Aus-374bung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte werde nicht prak-tisch unm366glich gemacht oder 374berm344337ig erschwert, wenn die Verj344hrungsfrist bei Eintritt der ersten Schadensfolgen zu laufen beginne (Urteil vom 24. M344rz 2009 aaO S. 338 Rn. 49), sofern das nationale Recht sicherstelle, dass der Ge-sch344digte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe (Rn. 52). bb) Das vor dem Gerichtshof eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte in der Rechtssache C-102/96 hat auf den Lauf der Verj344h-rungsfrist ebenfalls keinen Einfluss. 33 Im Anwendungsbereich des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. h344ngt der Beginn des Laufs der Verj344hrungsfrist allein von der Kenntnis des Schadens und der Per-son des Ersatzpflichtigen ab. 304hnliches gilt - mit kleinen Abweichungen - auch f374r den Beginn der regelm344337igen Verj344hrungsfrist nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dann ist der Gesch344digte in der Regel in der Lage, eine - die Verj344hrung unter-brechende (oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. BGHZ 102, 246, 248; Senats-urteile BGHZ 122, 317, 324 f; BGHZ 138, 247, 252). Risikolos muss eine solche Klage nicht sein, um dem Gesch344digten zugemutet werden zu k366nnen. Deswe-gen hat es auf den Lauf der Verj344hrungsfrist grunds344tzlich keinen Einfluss, wenn bestimmte Fragen in einem Parallelverfahren - dort vielleicht schon in der Revisionsinstanz - ebenfalls zu beantworten sind und der Gesch344digte den 34 - 22 - Ausgang eines solchen Verfahrens abwarten m366chte. Will er unter solchen Um-st344nden den Ablauf der Verj344hrung vermeiden, muss er einen Verzicht des Gegners auf die Einrede der Verj344hrung herbeif374hren oder mit ihm ein "pactum de non petendo" schlie337en (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276 f). Unber374hrt hiervon bleibt freilich eine Klage des Gesch344digten, mit der er sich im Wege des Prim344rrechtsschutzes gegen die rechtswidrigen staatlichen Ma337nahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgericht-lichen Prim344rrechtsschutzes im Sinn des 247 839 Abs. 3 BGB verj344hrungsunter-brechende Wirkung analog 247 209 Abs. 1, 247 211 BGB a.F. beziehungsweise ver-j344hrungshemmende Wirkung analog 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247 209 BGB auch f374r den Amtshaftungsprozess zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242; BGHZ 122, 317, 323 f). Prim344rrechtsschutz in diesem Sinne hat die Kl344gerin indes, ohne dass ihr das vorzuwerfen w344re (s.o. II 5 b), nicht ergriffen. 35 Das Vertragsverletzungsverfahren kann einem Verfahren auf Erlangung von Prim344rrechtsschutz nicht gleichgestellt werden. Wird die Kommission - wie die Kl344gerin hier geltend gemacht hat - auf die Beschwerde eines von einem Gemeinschaftsrechtsversto337 Betroffenen hin t344tig, bleibt es doch ihrem Ermes-sen 374berlassen, ob sie nach der Einleitung der in Art. 226 EG vorgesehenen Schritte Klage vor dem Gerichtshof erhebt. Auch wenn das Rechtsschutzinte-resse f374r ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen Streitgegenstand durch die mit Gr374nden versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird, nicht dadurch wegf344llt, dass der Mitgliedstaat nach Ablauf der gem344337 Art. 226 Abs. 2 EG gesetzten Frist den ger374gten Mangel behebt, sondern fortbesteht, weil die Grundlage f374r eine Haftung des Mitgliedstaates geschaffen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-361/88 - Slg. 1991, I-2596, 2605 36 - 23 - Rn. 31), handelt es sich doch um ein objektives Verfahren, das der Einfluss-nahme m366glicher Betroffener entzogen ist und anders als eine vom Betroffenen im Prim344rrechtsschutz erhobene Klage dem Sch344diger nicht vermittelt, mit wel-chen Schadensersatzanspr374chen er nach Abschluss dieses Verfahrens noch zu rechnen hat. Wollte man, wie dies von der Kl344gerin vertreten wird, einem Ver-tragsverletzungsverfahren grunds344tzlich verj344hrungsunterbrechende Bedeutung beimessen oder jedenfalls in F344llen, in denen nach nationalem Recht zumutba-re Rechtsmittel des Prim344rrechtsschutzes nicht zur Verf374gung stehen, w374rde dies auf eine Sonderbehandlung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-anspruchs hinauslaufen, die f374r vergleichbare Verfahren nach nationalem Recht ohne Parallele w344re und den aus der Sicht des Senats w374nschenswerten Gleichlauf der Folgen bei Verst366337en gegen das nationale Recht und das Ge-meinschaftsrecht st366ren w374rde. Der Gerichtshof ist diesen Argumenten im Wesentlichen gefolgt und hat hierzu bemerkt, da ein Gesch344digter Schadensersatz verlangen k366nne, ohne ein den Versto337 feststellendes Urteil abwarten zu m374ssen, werde ihm die Aus-374bung seiner Rechte nicht unm366glich gemacht oder au337erordentlich erschwert, wenn die Erhebung der Vertragsverletzungsklage die Verj344hrung nicht unter-breche oder hemme (Urteil vom 24. M344rz 2009 aaO S. 337 Rn. 39). Bei der Be-urteilung der Gleichwertigkeit sei den Besonderheiten des Verfahrens nach Art. 226 EG Rechnung zu tragen (Rn. 42), die darin best374nden, dass die Kom-mission kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen brauche, weil ihr kraft ihres Amtes die Aufgabe zufalle, die Ausf374hrung des Gemeinschaftsrechts im allge-meinen Interesse zu 374berwachen (Rn. 43). In diesem Bereich verf374ge die Kommission 374ber ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellung-nahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschlie337e (Rn. 44). Deshalb werde auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit nicht verletzt, wenn das natio- 37 - 24 - nale Recht einer Vertragsverletzungsklage der Kommission keinen Einfluss auf den Lauf der Verj344hrung einr344ume (vgl. aaO S. 338 Rn. 45). Erg344nzt werden diese 334berlegungen durch die bereits dargestellte Auffassung des Gerichtshofs, die m366gliche Pflicht, den Schaden auch durch die Inanspruchnahme der ver-f374gbaren Rechtsschutzm366glichkeiten abzuwenden, werde nicht durch die An-h344ngigkeit einer Vertragsverletzungsklage ber374hrt (vgl. aaO S. 339 Rn. 67 und oben zu II 5 a). b) Im Ergebnis ist jedoch Verj344hrung nicht eingetreten, weil unter Beach-tung von Grunds344tzen des Gemeinschaftsrechts von der Regelverj344hrung von 30 Jahren nach 247 195 BGB a.F. auszugehen ist. 38 Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten h344tten die Folgen eines verursachten Schadens, f374r den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen h344tten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zust344ndigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren f374r die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gew344hrleisten sollen. Dabei d374rfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ung374nstiger sein als bei 344hnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-tigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entsch344di-gung praktisch unm366glich machen oder 374berm344337ig erschweren (Grundsatz der Effektivit344t; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. M344rz 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 - 39 - 25 - Palmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27; Urteil vom 24. M344rz 2009 aaO S. 337 Rn. 31). Da es an einer unmittelbar anzuwendenden Verj344hrungsvor-schrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des Gerichtshofs betrifft die aus au337ervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Anspr374che -, ist die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede nach nationalem Recht zu pr374fen. aa) Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Verj344hrungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) betr344gt die regelm344337ige Verj344hrungsfrist drei Jahre (247 195 BGB). Einer l344ngeren Verj344hrungsfrist unterliegen Rechte an einem Grundst374ck (247 196 BGB) und sonstige, in 247 197 BGB aufgef374hrte An-spr374che, um die es vorliegend nicht geht. Die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssig-keit erlangen m374sste (247 199 Abs. 1 BGB). Dieser regelm344337igen Verj344hrungsfrist unterliegen z.B. Amtshaftungsanspr374che nach nationalem Recht wegen amts-pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn (247 839 BGB), f374r die die 366ffentliche Hand nach Art. 34 GG zu haften hat, und Entsch344-digungsanspr374che aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteig-nungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-spruch verj344hrt nach dieser Regelung. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen f374r die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Effektivit344t mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und dass eine nationale Verj344hrungsfrist von drei Jahren angemessen ist (Urteil vom 24. M344rz 2009 aaO S. 337 Rn. 32). 40 - 26 - bb) F374r die Frage, ob die Anspr374che der Kl344gerin im Zeitpunkt der Kla-geerhebung bereits verj344hrt waren, ist nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 EGBGB jedoch das fr374here Recht anzuwenden. Nach diesem Recht betrug die regelm344337ige Verj344hrungsfrist 30 Jahre (247 195 BGB a.F.). Die-se Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von Ausnahmetatbest344nden zwei- und vierj344hriger Fristen durchbrochen. F374r Amtshaftungsanspr374che richtete sich die Verj344hrung nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F., einer verj344hrungsrechtlichen Son-dervorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, an der sich im We-sentlichen die Regelverj344hrung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese Anspr374che verj344hrten grunds344tzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Demgegen374ber verj344hrten Anspr374che aus enteignungsglei-chem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen - in der re-gelm344337igen Frist von 30 Jahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 287, 294). 41 (1) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch verj344hrt, ist bis zum Vorlagebeschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 (aaO S. 365 Rn. 23) h366chstrichterlich nicht entschieden gewesen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften hierf374r besondere Regelungen zu schaffen, und hat die Frage dem-entsprechend der Rechtspraxis 374berlassen. Das ist ein Vorgang, der zum juris-tischen Alltag der mit dem nationalen Recht vertrauten Anwaltschaft, die bei erstinstanzlich bei den Landgerichten anzubringenden Klagen zwingend hinzu-gezogen werden muss, und der Gerichte geh366rt und mit den 374blichen juristi-schen Auslegungsmethoden zu bew344ltigen ist. Der damit verbundene Kl344-rungsprozess kann allerdings einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen, 42 - 27 - w344hrend dessen eine hinreichend sichere Einordnung nicht m366glich oder er-schwert ist. (2) Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss die Verj344hrungsvorschrift des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. f374r analog anwendbar gehalten, weil im Hinblick auf das Rechtsschutzziel und auf weitgehende Parallelen zum nationalen Amtshaf-tungsanspruch Gr374nde der Sachgerechtigkeit f374r eine solche L366sung sprechen (aaO S. 365 Rn. 23). Er hat sich insoweit auch auf Stimmen in der Literatur be-zogen, die ihre Auffassung zum Teil nur knapp begr374ndet, zum Teil zu einem Zeitpunkt ge344u337ert haben, in dem die Information f374r die Kl344gerin zu sp344t kam (vgl. im Einzelnen Maurer, in: Festschrift f374r Boujong, 1996, S. 591, 606; Streinz/Leible, ZIP 1996, 1931, 1938; Huff, NJW 1996, 3190, 3191; Deckert, EuR 1997, 203, 233; Hidien, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der EU-Mitgliedstaaten, 1999, S. 71; Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 288 EGV Rn. 94; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 288 EG-Vertrag Rn. 58; Mankowski, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europ344ischen Union, 2. Aufl. 2003, 247 37 Rn. 131; Schulze, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Ein-fluss, 2005, Kapitel 16 Rn. 47). Daneben haben sich Stimmen in der Literatur f374r eine analoge Anwendung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des Gerichtshofs ausgesprochen (vgl. Prie337, NVwZ 1993, 118, 124; Detterbeck, VerwArch 85 [1994], 159, 190 f; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungs-recht, 2000, 247 6 Rn. 79; vom Stein, in: Anwaltkommentar BGB, 2005, 247 839 Rn. 37; wohl auch Ossenb374hl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 520, der allerdings die Anwendung der Frist des 247 852 BGB a.F. nicht als Versto337 gegen das Erschwerungs- und Vereitelungsgebot ansieht). Schlie337lich ist zu beachten, dass die Frage in Standardkommentaren zum B374rgerlichen Gesetzbuch entwe-der gar nicht angesprochen (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, 247 852 43 - 28 - Rn. 1; Stein, in: M374nchKomm-BGB, 3. Aufl. 1997, 247 852 Rn. 3 f; Papier, eben-da, 247 839 Rn. 97 bis 99; Vinke, in: Soergel, BGB 12. Aufl. 1998, 247 839 Rn. 247 bis 249; Zeuner, ebenda, 247 852 Rn. 4) oder 226 ohne eigenen Vorschlag - als un-gekl344rt bezeichnet wurde (Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, 247 839 Rn. 543). Wenn sich auch im wissenschaftlichen Schrifttum - soweit ersichtlich - niemand f374r die von der Kl344gerin f374r richtig gehaltene Anwendung der Regelver-j344hrung von 30 Jahren ausgesprochen hat, kam sie als M366glichkeit in Betracht, unterlagen der Regelverj344hrung doch auch andere vornehmlich richterrechtlich entwickelte Anspruchsgrundlagen wie Anspr374che aus culpa in contrahendo und aus enteignungsgleichem Eingriff. (3) Der Gerichtshof hat zu der - nur in einer Nebenbemerkung des Vorla-gebeschlusses (aaO S. 365 Rn. 24) aufgeworfenen - Frage, ob das Gemein-schaftsrecht einer analogen Anwendung von Verj344hrungsbestimmungen entge-genstehe, geantwortet, eine Verj344hrungsfrist m374sse im Voraus festgelegt wer-den, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gew344hrleisten, zu erf374llen. Eine durch erhebliche Rechtsunsicherheit gepr344gte Situation k366nne einen Versto337 gegen den Grundsatz der Effektivit344t darstellen, da der Ersatz von Sch344den au337erordentlich erschwert sein k366nnte, wenn die Einzelnen nicht in der Lage w344ren, die anwendbare Verj344hrungsfrist mit hinreichender Sicherheit zu ermit-teln (Urteil vom 24. M344rz 2009 aaO S. 337 Rn. 33). Auch unter dem Gesichts-punkt des Grundsatzes der Gleichwertigkeit m374sse das nationale Gericht pr374-fen, ob die Voraussetzungen f374r den Ersatz von Sch344den wegen einer solchen analogen Anwendung nicht m366glicherweise ung374nstiger waren als diejenigen f374r den Ersatz vergleichbarer Sch344den innerstaatlicher Natur (Rn. 35). 44 - 29 - (4) Im Hinblick auf diese Ausf374hrungen h344lt der Senat an der im Vorlage-beschluss ge344u337erten Rechtsauffassung, im vorliegenden Fall k366nne der gel-tend gemachte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. (teilweise) verj344hrt sein, nicht mehr fest. Zwar sprachen f374r die Anwendung der Vorschrift die im Vorlagebeschluss des Senats (aaO S. 365 Rn. 23) angef374hrten Gr374nde. Aus der Sicht des Senats h344tte auch kein Rechts-anwalt zur Verj344hrung eine Auskunft geben d374rfen, ohne auf die M366glichkeit einer Anwendung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. hinzuweisen, was zu erkl344ren vermag, weshalb der Senat im Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtli-chen Staatshaftungsanspruch noch in keinem Fall mit Verj344hrungsfragen be-fasst war und es auch im 334brigen an Nachweisen in der Rechtsprechung fehlte. Auf diese aus dem Anwaltsvertrag folgende Pflichtenstellung f374r den "sichersten Weg" kann jedoch nicht abgestellt werden; ma337gebend sind vielmehr die An-forderungen, die sich f374r das nationale Recht aus den Grunds344tzen der Gleich-wertigkeit und der Effektivit344t ergeben. Sie stehen einer analogen Anwendung der Bestimmung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. entgegen, weil sich die Frage bis zum Vorlagebeschluss des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lie337. Dabei hat f374r den Senat vor allem Gewicht, dass sich die Standardliteratur mit dieser Frage nicht besch344ftigte, obwohl es durchaus Anspruchskonstellatio-nen gab, f374r die schon zu fr374herer Zeit eine analoge Anwendung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. anerkannt war, etwa f374r Anspr374che aus Art. 5 Abs. 5 der Euro-p344ischen Menschenrechtskonvention (Senatsurteil BGHZ 45, 58, 70 ff, 75 f) und f374r Ersatzanspr374che nach 247 22 WHG (Senatsurteile BGHZ 57, 170, 176 f; 98, 235, 237). Fehlte es damit im hier ma337geblichen Zeitraum im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 5. M344rz 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131), mit dem gekl344rt wurde, dass auch in F344llen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Sch344den an bestimmten individuellen 45 - 30 - Rechtsg374tern beschr344nkt ist, den entgangenen Gewinn mit einschlie337t und Zeit-r344ume erfassen kann, die vor Erlass eines Urteils liegen, mit dem der Gerichts-hof einen Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, an einer weitge-hend einhelligen Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum zur Verj344hrungs-frage, die eine revisionsgerichtliche Kl344rung h344tte entbehrlich machen k366nnen, befindet sich der Gesch344digte, der einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-tungsanspruch geltend machen will, nicht in einer gleichwertigen Lage wie ein Kl344ger, der Amtshaftungsanspr374che verfolgt. Er kann auch zu der Auffassung gelangen, dass die 30j344hrige Regelverj344hrung anwendbar ist, die f374r alle An-spr374che gilt, f374r die es an einer speziellen Regelung fehlt. Dass sich der Senat im Vorlagebeschluss (zun344chst) f374r eine analoge Anwendung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgesprochen hatte, bleibt im prakti-schen Ergebnis ohne Auswirkung. F374r die Kl344gerin, die sich sp344testens bis zur Jahresmitte 1999 zur Klageerhebung entschlie337en musste, kam diese - prinzi-piell m366gliche - Kl344rung zu sp344t. F374r die Zukunft ist der Vorlagebeschluss ge-genstandslos, weil der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch seit dem 1. Januar 2002 nach neuem Recht der Regelverj344hrung von drei Jahren unterliegt. F374r etwaige noch anh344ngige Altf344lle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist daher zun344chst die 30j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB a.F. und nach Ma337gabe der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 EGBGB das neue Recht anzuwenden. Die Kl344gerin hat damit ihre Klage in unverj344hrter Zeit erho-ben. 46 7. Das Landgericht hat ohne n344here Beweiserhebung angenommen, die von der Kl344gerin geltend gemachten Mehrkosten beziehungsweise geminderten Ertr344ge stellten einen ersatzf344higen Schaden dar, der unmittelbar auf die Rechtsverletzung der Beklagten zur374ckzuf374hren sei. Das hat die Beklagte 47 - 31 - bestritten und insbesondere geltend gemacht, die 304nderung des Verhaltens der d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesellschaften beruhe auf der Ein-sicht, dass der Verkauf unkastrierter m344nnlicher Schweine auf dem deutschen Markt nicht ausreichend akzeptiert werde, also auf einem autonomen, betriebs-wirtschaftlich begr374ndeten Entschluss der Kl344gerin. Hierf374r spreche zum einen, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, das Male-Pig-Projekt einzustellen, nur 344u337erst wenige Beanstandungen in einem einzigen Exportland vorgelegen h344tten, das lediglich 33 % des gesamten Exportmarkts ausgemacht habe, zum anderen der Umstand, dass die d344nischen Schweinez374chter und Schlachthof-gesellschaften nach Herstellung einer dem Gemeinschaftsrecht entsprechen-den Rechtslage nicht zur angeblich wirtschaftlich g374nstigeren Vermarktung un-kastrierter Schweine zur374ckgekehrt seien. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage, ob zwischen dem Versto337 ge-gen das Gemeinschaftsrecht und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein "unmittelbarer Kausalzusammenhang" besteht, und zu den Einw344nden der Beklagten, die jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, nicht abschlie337end ge344u337ert, sondern - ohne diesbez374glichen Beweisantritten nachzugehen - lediglich ausgef374hrt, es bestehe eine hinreichende Wahrschein-lichkeit f374r einen kausal eingetretenen Schaden. Das gen374gt f374r den Erlass ei-nes Grundurteils nicht, weil es hiernach nicht ausgeschlossen ist, dass der Tat-richter im weiteren Verfahren, das eigentlich nur noch der Feststellung der Schadensh366he dienen soll, den Kausalzusammenhang nicht feststellen kann. Der Senat vermag dem Berufungsurteil, das sich haupts344chlich mit den Ge-schehnissen im Jahr 1993 besch344ftigt, auch nicht zu entnehmen, dass die Ent-scheidung der d344nischen Schweinez374chter und Schlachthofgesellschaften, von der Vermarktung unkastrierter m344nnlicher Schweine abzusehen, f374r den ge-samten in Rede stehenden Zeitraum, also bis in das Jahr 1999, unmittelbar auf 48 - 32 - die Gemeinschaftsrechtsverst366337e der Beklagten zur374ckgeht, zumal ihr wohl das Recht zugestanden h344tte, im Wege einer Stichprobenkontrolle die Genusstaug-lichkeit von eingef374hrtem Schweinefleisch zu pr374fen. Soweit das Berufungsge-richt den Erlass des Grundurteils damit rechtfertigt, ein unmittelbar kausal ver-ursachter Schaden stehe insoweit fest, als es durch zahlreiche Kontrollen zu Zur374ckweisungen von Einfuhren gekommen sei, kann dem nicht gefolgt wer-den, weil Sch344den dieser Art nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Zur Kl344rung der Frage, ob das Verhalten der d344nischen Schweinez374chter, die auf Initiative der Kl344gerin und der Schlachthofgesellschaften 374ber eine 304nderung der Anlieferungsvertr344ge dazu gebracht worden sind, von der Aufzucht unkast-rierter m344nnlicher Schweine abzusehen, unmittelbar auf das gemeinschaftswid-rige Verhalten der Beklagten zur374ckzuf374hren ist, sind daher weitere Feststel-lungen erforderlich. Schlick D366rr Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -
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