BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 144/08 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen, weil die Voraussetzun-gen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revisi-on auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Gr374nde: Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. August 2009 darauf hingewie-sen, dass die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Auf die vom Berufungsgericht er366rterte Frage der Reichweite der Berechti-gungsvertr344ge und des Gesch344ftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem Kl344ger zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus 247 97 UrhG zusteht, weil die Beklag-te sein Musikwerk unberechtigt als Klingelton f374r Mobiltelefone genutzt hat. Die Beklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Wer-kes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Kl344gerin zu 2 erhalten haben k366nnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in 1 - 3 - welchem Umfang der Kl344gerin zu 2 Nutzungsrechte an dem streitgegenst344ndli-chen Werk einger344umt worden sein sollen. 2 Die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats (Schriftsatz vom 3. September 2009 i.V. mit Schriftsatz vom 20. August 2009) f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten k366n-nen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, die Kl344gerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehen-den Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Un-terlassungsanspr374chen infolge der Einr344umung dieser Nutzungsrechte an die GEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Kl344gerin zu 2 scheitert nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass diese nach der Einr344umung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtig-tes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 273 - 4 - - Laras Tochter), sondern bereits daran, dass ihr keine Nutzungsrechte an dem in Rede stehenden Werk einger344umt worden sind (BU 21 letzter Satz; BU 23 zweiter Absatz). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 308 O 514/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 162/06 -
Full & Egal Universal Law Academy