BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 144/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit 1. 205 2. 205 3. 205 Beklagte zu 3 und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte : Rechtsanw344lte - gegen Kl344ger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Erg344nzungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 6. Mai 2008 - 5 U 4081/05 - wird zu-r374ckgewiesen. Ob im Hinblick auf die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschr344nkt auf die im Erg344nzungsurteil getroffene Entscheidung 374ber die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zul344ssig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen An-wendung des 247 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Ge-richtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO ab-gesehen. Zwar kann ein Kl344ger im Fall des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) f374r einen Streit-genossen zust344ndig ist, nach seiner Wahl bei einem Oberlandes-gericht, in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allge-meinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung bean-tragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1296), so dass die hier vom Kl344ger gew344hlte Verfahrensweise nicht unvermeidlich war. Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfah-rens nach 247 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kl344ger in entsprechender Anwendung des 247 281 Abs. 3 ZPO m366gliche Mehrkosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen. Die Beklagte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 600 200. Schlick D366rr W366stmann Seiters Schilling - 3 - Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.06.2005 - 32 O 6302/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 5 U 4081/05 -
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