BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/10 Verk374ndet am: 17. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Ein Anlagevermittler, der gegen374ber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verf374gung ge-stellten pers366nlichen Modell-Berechnung erl344utert, ist verpflichtet, diese Be-rechnung einer Plausibilit344tspr374fung zu unterziehen und den Kunden auf er-kennbare Fehler hinzuweisen. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2010 wird zur374ck-gewiesen. Auf die (Anschluss-)Revision des Kl344gers wird das Urteil aufgeho-ben, soweit zum Nachteil des Kl344gers entschieden worden ist. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bez374glich der 334ber-tragung der drei Anteile an der R. -N. I. Nr. 5 GbR (Beteiligungsnummer: 5.97.002) in Annahmeverzug be-findet. Im 334brigen (Antr344ge zu Ziffer 2 und 3; Berufungsurteil S. 5) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten anl344sslich der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. 1 Der Kl344ger und seine Ehefrau unterzeichneten am 3. Februar 1997 eine Beitrittserkl344rung zur R. -N. I. Nr. 5 GbR mit einer Sum-me von 75.000 DM, die sie 374ber eine Bank finanzierten. Zuvor hatte der Beklag-te ihnen den Fonds anhand eines Anlageprospekts vorgestellt, der Immobilien-Kaufpreise von ca. 5,75 Mio. DM bei einem Gesamtvolumen von ca. 7,50 Mio. DM vorsah. Dar374ber hinaus hatte er die Wirtschaftlichkeit der Anlage anhand einer von ihm bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenen pers366nlichen Mo-dell-Berechnung erl344utert. Letztere enthielt unter anderem drei Tabellen, in de-nen jeweils die Steigerungen des gezeichneten Anteils nach 10, 15 bzw. 22 Jahren dargestellt waren. Dabei wurden in der ersten Tabelle Betr344ge von 95.025, 110.175 und 135.450 DM angegeben, denen die Annahme zugrunde lag, der Wert der Anlage w374rde ab dem dritten Jahr der Beteiligung kontinuier-lich um 3% j344hrlich ansteigen bei gleichzeitigem Anstieg der Mieten um 2 %. Die in den beiden anderen Tabellen aufgef374hrten Betr344ge gingen von Anteils-wertsteigerungen von 3,5 % bzw. 4 % bei Mietsteigerungen von 3 % bzw. 4 % aus. Weiter wurden in diesen Tabellen die jeweilige Restschuld bei der finanzie-renden Bank sowie der sich ergebende finanzielle 334berschuss ausgewiesen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht der Klage 374berwiegend stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil hinsichtlich der Frage, ob die Verwendung eines Berechnungsbeispiels der vorliegenden Art eine Haftung des Anlagevermittlers 3 - 4 - begr374ndet, abweichende Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesge-richts vorl344gen. Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Par-teien. Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg, das Rechtsmittel des Kl344-gers dagegen f374hrt zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils. 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem344337 247 280 Abs. 1 BGB zu. Hierbei k366nne offen bleiben, ob zwischen den Parteien nur ein Anlagevermitt-lungs- oder weitergehend ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Denn auch als Vermittler habe der Beklagte 374ber alle f374r die Anlageentscheidung wichtigen Umst344nde und damit unter anderem auch 374ber den Wert sowie die Risiken der Fondsbeteiligung richtig und vollst344ndig informieren m374ssen; dabei sei er jedenfalls auch verpflichtet gewesen, das Anlagekonzept auf wirtschaftli-che Plausibilit344t zu 374berpr374fen. Dies sei nicht ordnungsgem344337 geschehen. Die diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht sei jedenfalls dadurch verletzt worden, dass der Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass die Modell-Berechnung der Fondsinitiatorin unzutreffend, zumindest aber missverst344ndlich gewesen sei. Der tabellarischen Darstellung der prognostizierten Wertentwicklung liege un-ausgesprochen ein Ausgangswert der Beteiligung von 75.000 DM zugrunde. Tats344chlich betrage der Anteilswert aber deutlich weniger als die gezahlten 75.000 DM. Denn rund 20 % der Summe, mit der sich ein Anleger an dem 5 - 5 - Fonds beteilige, seien nicht f374r den Ankauf der Immobilien, sondern f374r sonstige Dienstleistungen verwandt worden. Der Prospekt gebe hierzu an, dass erhebli-che Mittel der Fondsbeteiligungen f374r Eigenkapitalbeschaffungsverg374tung, wirt-schaftliche und rechtliche Objektvorbereitung, Treuhand- und Steuerberatungs-geb374hren sowie Finanzierungsvermittlung verwendet werden sollten. Diese wirkten sich nicht, zumindest nicht in einem erheblichen Umfang, auf den Wert des Fonds und damit der Fondsanteile aus. Allein f374r Provisionen seien ca. 12 % angefallen. Der tats344chliche Wert des Fonds werde im Wesentlichen aber durch die Immobilien und die Qualit344t der Verwaltung bestimmt. Denn allein die Entwicklung des Sachwerts der Immobilien und die nachhaltig zu erzielenden Mieteinnahmen beeinflussten die Rendite und damit den Wert und die Wertent-wicklung der einzelnen Fondsanteile. Diese Zusammenh344nge w374rden in der Berechnung nicht offen gelegt, seien aber f374r die Fondsbeteiligung von ent-scheidender Bedeutung. Die Eheleute K. h344tten aufgrund der Berechnung f344lschlich davon ausgehen d374rfen, dass ihr Anteil in den angef374hrten Prognose-varianten den dort jeweils aufgef374hrten Wert haben werde. Unerheblich sei in-soweit, dass es bei der Berechnung um eine Absch344tzung der zuk374nftigen Ent-wicklung gehe. Denn der richtige Ausgangswert, das hei337t der Wert der Immo-bilienbeteiligung, habe bereits zum Zeitpunkt der Berechnung festgestanden und insoweit keiner Prognose unterlegen, so dass er korrekt h344tte wiedergege-ben sowie der Berechnung zugrunde gelegt werden k366nnen und m374ssen. Dem Beklagten h344tte im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilit344tspr374fung die-ser Fehler auffallen m374ssen. Dass die Berechnung von der Fondsinitiatorin und nicht von ihm selbst erstellt worden sei, entlaste ihn nicht. Denn er habe den Eheleuten die auf deren Verh344ltnisse und Interessen zugeschnittene Berech-nung als Grundlage f374r die Anlageentscheidung vorgelegt, ohne dabei zu erkl344-ren, dass er diese nicht 374berpr374ft habe oder dass er f374r die Berechnungsgrund-lagen sowie eine plausible Einsch344tzung nicht einstehen wolle. Insoweit h344tte er - 6 - die Berechnung zutreffend erl344utern und auf den Fehler oder die fehlende Plau-sibilit344t hinweisen m374ssen. Der Kl344ger k366nne daher vom Beklagten - Zug um Zug gegen 334bertragung der Fondsanteile - Erstattung der bisher erbrachten Aufwendungen sowie ferner verlangen, dass der Beklagte ihn und seine Ehe-frau gegen374ber der die Beteiligung finanzierenden Bank freistelle. Der Kl344ger habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die f374r eine vorzeitige Kreditabl366sung erforderlichen Betr344ge zur Verf374gung stel-le. Denn die Eheleute seien gegen374ber der Bank zu einer vorzeitigen Abl366sung nicht verpflichtet und im Zweifel auch nicht berechtigt. Dann k366nnten sie dies auch nicht vom Beklagten verlangen. Der Antrag auf Feststellung des Annah-meverzugs sei ebenfalls unbegr374ndet, da der Kl344ger zu den Verzugsvorausset-zungen keine Tatsachen vorgetragen habe. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Um-fang stand. 7 Revision des Beklagten 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen ist das Beru-fungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zumindest als Anlagever-mittler t344tig war. 8 - 7 - a) Als solcher schuldete er dem Kl344ger und seiner Ehefrau nach Ma337ga-be der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grunds344tze eine richtige und vollst344ndige Information 374ber diejenigen tats344chlichen Umst344nde, die f374r deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren (vgl. Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, 1115; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, VersR 2001, 240; vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 und vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112 Rn. 11). Hierbei muss ein Vermitt-ler das Anlagekonzept, bez374glich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilit344t hin 374berpr374fen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Ausk374nfte erteilen. Unterl344sst er diese Pr374fung, hat er den Interessenten hierauf hinzuwei-sen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2000 aaO; vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220 und vom 5. M344rz 2009 aaO sowie Senatsbe-schluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07, juris Rn. 5). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilit344tspr374fung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schl374ssiges Gesamtbild 374ber das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin ent-haltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu 374berpr374fen in der Lage ist, sachlich vollst344ndig und richtig sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 aaO; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4 und 5. M344rz 2009 aaO Rn. 12 sowie Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). 9 b) In diesem Zusammenhang ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, dass sich die vom Beklagten geschuldete Plausibilit344tspr374fung nicht nur auf den Anlageprospekt, sondern auch auf die von der Fondsinitiatorin f374r die Eheleute K. erstellte Modell-Berechnung bezog. Denn der Beklagte hat anhand bestimmter, im Rahmen des ersten Vermittlungsgespr344chs von den 10 - 8 - Eheleuten erfragter pers366nlicher Daten die Berechnung bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegeben und die ihm von dieser daraufhin zur Verf374gung gestellten Unterlagen zum Gegenstand eines vor der Zeichnung der Beteiligung erfolgten weiteren Vermittlungsgespr344chs gemacht. In einem solchen Fall obliegt es dem Anlagevermittler, auch die Berechnung auf ihre Plausibilit344t zu kontrollieren. 2. Gegen die W374rdigung des Berufungsgerichts, die streitgegenst344ndliche Modell-Berechnung sei falsch oder zumindest missverst344ndlich, wendet sich die Revision vergeblich. Es liegt auf der Hand, dass die Werthaltigkeit und die Wertentwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ma337geblich vom Wert der Immobilie selbst abh344ngen. Dieser Zusammenhang wird in den Modellberechnungen noch dadurch betont, dass die Bewertung der Fondsbeteiligung in Relation zu den Mietsteigerungen gesetzt wird. Der Mieter-trag ist aber ein ganz wesentlicher Faktor bei der Ermittlung des Werts eines zu Renditezwecken angeschafften und mit einem Mietshaus bebauten Grund-st374cks. Die - nicht n344her ausgef374hrte - R374ge der Revision, die Meinung des Be-rufungsgerichts, die im Prospekt n344her aufgef374hrten Dienstleistungen ("weiche Kosten") w374rden sich nicht, jedenfalls nicht in einem erheblichen Umfang auf den Wert der Fondsbeteiligung auswirken, sei schon bei objektiver Betrachtung angreifbar, verf344ngt nicht. Derartige Kosten, die regelm344337ig zur Realisierung von Steuervorteilen im Anlagejahr genutzt werden k366nnen, sind, wie die Revisi-onserwiderung zutreffend geltend macht, nicht geeignet, die Werthaltigkeit und Rentabilit344t der Beteiligung nachhaltig zu beeinflussen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO S. 120). 11 Auch der weitere Einwand der Revision, selbst wenn man den Berech-nungen der Wertentwicklung der Beteiligung nur den Immobilienwert zugrunde lege, sei gleichwohl nicht ersichtlich, warum das Berechnungsbeispiel erkenn- 12 - 9 - bar unrichtig sein solle und daher einer Plausibilit344tspr374fung nicht standhielte, geht fehl. H344tte die Fondsinitiatorin in den von ihr erstellten Berechnungsbei-spielen nicht auf den Gesamtaufwand des Anlegers, sondern nur auf die pros-pektierten Immobilien-Kaufpreise abgestellt, h344tte sie einen Ausgangsbetrag von lediglich 57.525 DM statt der Beteiligungssumme von 75.000 DM veran-schlagen m374ssen. Dies h344tte, worauf die Revisionserwiderung zu Recht auf-merksam macht, zur Folge gehabt, dass in dem Berechnungsbeispiel, wenn nach zehn Jahren der (niedrigste) angegebene Steigerungswert von 95.025 DM h344tte erreicht werden sollen (dies entspricht einer Wertsteigerung von etwa 65 %), mindestens eine Wertsteigerung von ca. 6,5 % j344hrlich (statt angegebe-ner 3 %) h344tte ausgewiesen werden m374ssen. Ginge man demgegen374ber von einem Steigerungssatz von 3 % aus, so w374rde der Wert des Fondsanteils, be-zogen auf die Immobilien-Kaufpreise und damit auf einen Ausgangsbetrag von 57.525 DM, nach zehn Jahren immer noch unterhalb der Beteiligungssumme von 75.000 DM liegen. 3. Der in den Modell-Berechnungen enthaltene Hinweis, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Wertsteigerungen um gesch344tzte Werte handele, die ebenso wie die Ertr344ge von der wirtschaftlichen Entwicklung abhingen, also nicht garantiert werden k366nnten, so dass die Fondsinitiatorin eine "Haftung f374r diese unverbindliche Beratung ausschlie337en m374sse", steht einer Verantwort-lichkeit des Beklagten nicht entgegen. Denn der Prognosecharakter der Wert-steigerungen bzw. der Modellcharakter der Berechnung f374hrt nicht dazu, dass der Beklagte, der die betreffenden Zahlen gerade zur Verkaufsf366rderung zum Gegenstand seines Vermittlungsgespr344chs gemacht hat, keine Plausibilit344tspr374-fung h344tte durchf374hren und auf erkennbare Fehler der Berechnung nicht h344tte hinweisen m374ssen. Insoweit ist auch anzumerken, dass sich ein Kunde zumin-dest darauf verlassen kann, dass die in einem Prospekt (vgl. hierzu nur BGH, 13 - 10 - Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 19, 22 m.w.N.) oder in einer f374r ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Progno-sen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, son-dern ex ante betrachtet "vertretbar" sind. Nicht vertretbar ist aber eine Berech-nung, bei der die prognostizierte Entwicklung des Anteilswerts deshalb deutlich zu hoch angesetzt ist, weil - unausgesprochen - die Berechnung mit einem fal-schen Ausgangswert durchgef374hrt wird. 4. Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Annahme einer Aufkl344rungspflicht des Anlagevermittlers einen Aufkl344rungsbe-darf des Kunden voraussetze, geht fehl. Die Revision verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362 Rn. 10) die Vermittlung von Kapitalanla-gen gepr344gt wird durch die regelm344337ig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung f374r den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelm344337ig be-stehenden Aufkl344rungsbedarf, der in der gro337en Mehrzahl der F344lle hinreichend nur durch den Vermittler und seine im Allgemeinen zu erwartende und auch nach seinem Verst344ndnis bestehende Sachkunde befriedigt werden kann. So-weit die Revision hierzu meint, es sei nicht ersichtlich, dass die Eheleute bei der Einsch344tzung der Berechnungsbeispiele von falschen Vorstellungen ausgegan-gen seien, setzt sie nur ihre Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Eheleute aufgrund der Modell-Berechnung davon h344tten ausgehen k366nnen, dass ihre Beteiligung bei Zugrundelegung der in Ansatz gebrachten prozentua-len Steigerungen die in den Tabellen angegebenen Werte erreiche, und dass die Modell-Berechnung die f374r eine richtige Wertberechnung entscheidenden Zusammenh344nge nicht hinreichend offen lege, wird in revisionsrechtlich erhebli-cher Weise weder dadurch in Frage gestellt, dass in dem Anlageprospekt An- 14 - 11 - gaben zur Mittelverwendung enthalten sind, noch dadurch, dass auf Seite eins der Modell-Berechnung davon die Rede ist, dass der Wert eines Anteils 25.000 DM entspreche. Hieraus musste das Berufungsgericht nicht ableiten, dass den Eheleuten bekannt oder f374r diese offensichtlich war, dass bei der ta-bellarischen Wertermittlung auf Seite drei ein unzutreffender Ausgangswert zugrunde gelegt worden ist und mithin die errechneten Endwerte nicht zutreffen konnten. Die gegenteilige Argumentation des Beklagten steht insoweit auch in Widerspruch zu seiner in anderem Zusammenhang erfolgten Verteidigung, wo-nach er selbst die Berechnung als plausibel angesehen habe und f374r ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass diese, wie das Berufungsgericht meine, unzutref-fend bzw. missverst344ndlich sei. 5. Die tatrichterliche Feststellung, dass der Beklagte fahrl344ssig gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in-soweit darauf abgestellt, dass zum einen der Beklagte bei einer 374berschl344gigen 334berpr374fung der Zahlen h344tte bemerken m374ssen, dass ein Ausgangswert von 75.000 DM in Ansatz gebracht worden ist, und zum anderen ihm h344tte bewusst sein m374ssen, dass tats344chlich nicht die Beteiligungssumme, sondern nur der sich nach Abzug nicht wertbildender Kostenanteile verbleibende reine Anteils-wert als Berechnungsgr366337e h344tte verwendet werden d374rfen. Dies l344sst Rechts-fehler nicht erkennen. 15 6. Der Einwand des Beklagten, es fehle jedenfalls an der Urs344chlichkeit der angeblichen Aufkl344rungspflichtverletzung f374r den Fondsbeitritt, ist ebenfalls un-begr374ndet. Ob eine Pflichtverletzung kausal f374r die Beteiligungsentscheidung des Anlegers geworden ist, obliegt ebenfalls der tatrichterlichen - revisions-rechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbaren - Bewertung des Berufungsgerichts. Rechtsfehler dieser W374rdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit der Beklagte 16 - 12 - hierzu aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 13. Juni 2008 (V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 19) zitiert, wonach die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen he-rausgegebenen Prospekten nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des K344ufers 374bertragen werden k366nnen, ist diese Entscheidung nicht einschl344gig. Denn dort ging es darum, ob bei einem unrichtigen Berechnungsbeispiel der K344ufer den Einwand m374ndlicher Richtig-stellung der Berechnung durch den Verwender widerlegen muss oder ob letzte-rer nachzuweisen hat, m374ndlich abweichend zutreffend beraten zu haben. Letz-teres hat der Beklagte aber nie behauptet. Soweit er in diesem Zusammenhang r374gt, der Kl344ger habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, welche Vorstellun-gen er und seine Ehefrau bez374glich des Inhalts und der Bedeutung der Wertbe-rechnung gehabt h344tten, so dass nicht ausgeschlossen werden k366nne, sondern sogar nahe liege, dass diese selbst davon ausgegangen seien, dass in der Mo-dell-Berechnung von einem unrichtigen Ausgangswert von 75.000 DM ausge-gangen wurde, wendet er sich erneut nur in revisionsrechtlich unerheblicher Weise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Eheleute K. den wahren Sachverhalt nicht gekannt und im Falle einer ent-sprechenden Aufkl344rung die Anlage nicht gezeichnet h344tten. 7. Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Wider-spruch zu seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 (III ZR 129/09). In diesem Be-schluss hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers, der sich ebenfalls auf Vermittlung des Beklagten an dem streitgegenst344ndlichen Immobi-lienfonds beteiligt und dessen Schadensersatzklage ein anderer Senat des Be-rufungsgerichts abgewiesen hatte (Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 2. April 2009 - 12 U 255/08), ohne n344here Begr374ndung zur374ckgewiesen. In dem damaligen Verfahren war zwar ebenfalls eine Beispielsberechnung der 17 - 13 - vorliegenden Art Gegenstand der Er366rterung. Der 12. Zivilsenat hatte jedoch in diesem Zusammenhang unter anderem auch darauf abgestellt, dass von Pflichtverst366337en des Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden k366n-ne, da "seine Rolle bei Erstellung bzw. Erl344uterung des Berechnungsbeispiels nicht im Sinne des Klagevortrags nachgewiesen werden konnte". Vor diesem Hintergrund hat f374r den Senat im damaligen Verfahren keine Veranlassung be-standen, die nunmehr vom Berufungsgericht unter Divergenzgesichtspunkten herausgestellte Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Musterberechnung n344her zu beleuchten. Revision des Kl344gers 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschr344nkt ausgesprochen. Ob sich dessen ungeachtet aus den Ausf374h-rungen zur Zulassung in den Entscheidungsgr374nden ableiten l344sst, dass das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten des Beklagten, nicht aber auch zugunsten des Kl344gers zulassen wollte, bedarf keiner Entscheidung, da der Kl344ger vorsorglich Anschlussrevision eingelegt hat. 18 Die Anschlussrevision ist zul344ssig. Der Kl344ger ist durch das angefochte-ne Urteil beschwert; unerheblich ist insoweit, ob die Beschwer 20.000 200 (247 26 Nr. 8 EGZPO) 374bersteigt (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 554 Rn. 5; M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 554 Rn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 247 554 Rn. 2; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., 247 554 Rn. 6). Ob die Re-vision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde, spielt - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167 m.w.N.) - 19 - 14 - nach der ausdr374cklichen Regelung in 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grunds344tz-lich keine Rolle mehr (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Soweit auch weiterhin die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen muss, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 37 ff), ist diese Voraussetzung hier ge-geben. 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Umfang der Schadenser-satzpflicht des Beklagten halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 20 Allerdings geht, soweit ein Schaden in der Belastung mit einer Verbind-lichkeit gegen374ber einem Dritten besteht, der Anspruch auf Schadensersatz nach 247 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Juni 1972 - II ZR 123/71, BGHZ 59, 148, 149 ff; vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; vom 26. Oktober 1988 - VIII ZR 230/87, NJW-RR 1989, 211, 213 und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 132/88, NJW-RR 1989, 1043, 1044). Ein Zahlungsanspruch des Gl344ubigers gegen den Schuldner besteht grunds344tz-lich nicht. Vielmehr steht es dem Schuldner frei, wie er den Befreiungsanspruch erf374llt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlich-keit - eintritt; ob zum Beispiel durch Erf374llung, befreiende Schuld374bernahme nach 247247 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist dem Schuldner 374berlassen (siehe auch Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 257 Rn. 7; M374nchKommBGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 257 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dies 374bersieht die Revision, soweit sie darauf abstellt, dass der Kl344ger nur dann von seiner Verpflichtung gegen374ber der Bank, den Kredit fortlaufend mit Zins und Tilgung 21 - 15 - zu bedienen, frei werde, wenn das Darlehen insgesamt getilgt sei und es ihm nicht zugemutet werden k366nne abzuwarten, ob der Beklagte dies in Zukunft regelm344337ig tue, so dass von vorneherein als geschuldete Naturalrestitution (247 249 Abs. 1, 247 251 Abs. 1 BGB) nur die Zurverf374gungstellung der Mittel zur sofortigen Kreditabl366sung einschlie337lich einer Vorf344lligkeitsentsch344digung an-gesehen werden k366nne. Jedoch kann ein Befreiungsanspruch nach 247 250 BGB in einen Zah-lungsanspruch 374bergehen, wenn der Gl344ubiger unter Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung den Ersatzpflichtigen erfolglos zur Erf374llung aufgefordert hat. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Gl344ubiger dann Ersatz in Geld verlan-gen; der Anspruch auf Befreiung ist ausgeschlossen. Das Erfordernis einer ent-sprechenden Fristsetzung entf344llt, wenn der Schuldner ernsthaft und endg374ltig die Befreiung oder 374berhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289; vom 11. Juni 1986 aaO; vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, NJW 1992, 2221, 2222 und vom 12. M344rz 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann (vgl. nur BGH, Ur-teile vom 2. April 1987 - IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 870 und vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544). In diesem Fall wan-delt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1965; vom 11. Juni 1986; vom 2. April 1987 und vom 29. April 1992; jeweils aaO). 22 - 16 - Dadurch dass der Beklagte w344hrend des mehrj344hrigen Rechtsstreits durchg344ngig seine Haftung und insoweit auch in Abrede gestellt hat, den Kl344ger und dessen Ehefrau - wie hilfsweise neben der Zahlung beantragt - gegen374ber der finanzierenden Bank freizustellen, hat sich der urspr374ngliche Befreiungsan-spruch der Eheleute K. nach 247 250 BGB in eine Geldforderung umgewandelt. 23 Dazu, wie der nunmehr geschuldete "Ersatz in Geld" (247 250 Satz 2 BGB) zu bemessen ist, fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Parteien haben insoweit im weiteren Verfahren Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag. Hierbei wird zu ber374cksichtigen sein, dass die Eheleute K. zwar nach dem vom Kl344ger vorgelegten Darlehensvertrag laufende monatliche Raten (Zins und Tilgung) schulden. Da jedoch der Befreiungsanspruch auf sofortige Freistellung gerichtet war, beschr344nkt sich auch im Rahmen des 247 250 Satz 2 BGB der Anspruch nicht darauf, dass der Beklagte zu den jeweiligen F344llig-keitszeitpunkten die monatlichen Raten zur Verf374gung stellt. Vielmehr kann so-fort die Zahlung des Geldbetrags verlangt werden, der wirtschaftlich der Kredit-belastung gegen374ber der Bank entspricht, das hei337t eine f374r die restliche Lauf-zeit des Darlehens abgezinste einmalige Geldsumme. Sollte diese allerdings den Betrag 374bersteigen, der der Bank gegebenenfalls unter Ber374cksichtigung einer Vorf344lligkeitsentsch344digung bei einer sofortigen Abl366sung des Kreditver-trags zusteht, kann unter Schadensminderungsgesichtspunkten nur die gerin-gere Summe verlangt werden. 24 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-zungen f374r einen Annahmeverzug vor, da der Beklagte w344hrend des gesamten Rechtsstreits seine Haftung und insoweit auch in Abrede gestellt hat, den Ehe-leuten K. - wie beantragt - zum Schadensersatz Zug um Zug gegen 334bertra-gung der Beteiligung an dem Immobilienfonds verpflichtet zu sein. Eines n344he- 25 - 17 - ren Vortrags des Kl344gers zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs be-durfte es nicht. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 04.02.2009 - 11 O 290/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2010 - 15 U 34/09 -
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