BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 144/12 Verkündet am: 28. November 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 425 Abs. 1, § 433; BGB § 280 Abs. 1 Sat z 1 a) Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson) vor Bee n- digung des gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliege n- den Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen des Transportgutes tätig, folgt darau s nicht, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. b) Verlädt der Frachtführer oder eine Hilfsperson das Transportgut eigenmäc h- tig und kommt e s dabei zu einer Beschädigung des Gutes, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Frachtführer gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. c) Die Vorschrift des § 433 HGB schließt Güterschäden unabhängig vom Zei t- punkt ihrer Entstehung gen erell von ihrem Anwendungsbereich aus. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 144/12 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg 12. Zivilsenat - vom 4. Juli 2012 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagt en zurückgewiesen. Der Streithelfer der Beklagten hat auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist führender Transportversicherer der Maschinenfabrik R . GmbH in Re . (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte in Höhe von 1.000 im Übrigen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Be - schädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Bek lagte am 21. April 2008 mit der Beförderung einer aus acht Kisten bestehenden Sendung von Regen s- burg zu einem in Winnipeg/Kanada ansässigen Empfänger. Das Gut, bei dem es sich um Laststufenschalter handelte, musste bei der Streithelferin der Kläg e- rin, die für die Versicherungsnehmerin als Lagerhalterin tätig ist, abgeholt we r- den. Mit der Abholung des Gutes bei der Lagerhalterin beauftragte die Beklagte 1 2 - 3 - ihren Streithelfer. Dessen Fahrer O. begab sich noch am Tag der Auftragserte i- lung mit einem Motorwagen neb st Anhänger zum Lager der Versicherung s- nehmerin, um das Gut abzuholen. Sechs der acht Kisten wurden von Mitarbe i- tern der Lagerhalterin auf den Anhänger verladen. Da zwei Kisten nicht mehr auf den Anhänger passten, sollten diese auf den Motorwagen geladen w erden. Dazu mussten der Anhänger von der Laderampe entfernt und der Motorwagen herangefahren werden. Nachdem der Fahrer dies erledigt hatte, begann er d a- mit, die beiden restlichen Kisten, die von Mitarbeitern der Lager halterin auf e i- nem elektrischen Flurfö rdergerät übereinandergestapelt für die Verladung b e- reitgestellt worden waren, auf den Motorwagen zu verbringen. Dabei kippten die Kis ten vom Flurfördergerät und fielen auf die Ladefläche des Transportfah r- zeugs. Mitarbeiter der Lagerhalterin wa ren bei dies em Teil des Ladevorgangs nicht zugegen. Sie hatten den Fahrer auch nicht angewiesen, die Verladung des restlichen Gutes auf den Motorwagen selbst vorzunehmen. Die Klägerin hat behauptet, bei den Laststufenschaltern handele e s sich um Gegenstände, die hoh e technische Anforderungen erfüllen müssten . Eine Überprüfung der Funktionssicherheit nach dem Sturz auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs würde höhere Kosten als eine Neuherstellung verursachen. Der Wert eines Laststufenschalters betrage 16.581 er Versicherungsne h- merin sei daher durch die Beschädigung von zwei Laststufenschaltern ein Schaden von 33. 162 Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 Die Klägerin ist de r Ansicht, die Beklagte müsse sich das eigenmächtige sowie schuldhafte Verhalten des Fahrers ihres Streithelfers zurechnen lassen und sei deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Den Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. 3 - 4 - Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 33.162 n- sen in Anspruch genommen. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben demgegenüber insbesondere ge l- tend gemacht, der Fahrer habe bei der Lagerhalterin stets beim Verladen von Transportgut geholfen. Er sei daher als deren Hilfsperson und damit für die Versicherungsnehmerin tätig geworden. Aus diesem Grund komme eine Frach t- führerhaftung der Beklagten nicht in Betracht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer der Beklagten deren Antrag auf Abweisung der Kl age weiter. Die Klägerin bea n- tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatza n- spruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin f ür begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei berechtigt, den nach der Schadensregulierung auf die Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsne h- merin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Mitversic herer ge l- tend zu machen. Gleiches gelte für den bei der Versicherungsnehmerin au f- grund ihres Selbstbehalts verbliebenen Anspruch in Höhe von 1.000 4 5 6 7 8 9 - 5 - Die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ve r- ladung des Gutes in das Transpo rtfahrzeug sei Aufgabe der Mitarbeiter der L a- gerhalterin gewesen. Daher habe der Fahrer des Streithelfers der Beklagten pflichtwidrig gehandelt, als er eigenmächtig mit der Verladung der restlichen beiden Kisten begonnen habe. Den bei der Verladung entstan denen Schaden habe der Fahrer auch schuldhaft verursacht. Das Verhalten des Fahrers sei nicht der Lagerhalterin und damit der Versicherungsnehmerin, sondern der B e- klagten zuzurechnen. Der Versicherungsnehmerin sei durch das pflichtwidrige und schuldhafte H andeln des Fahrers des Streithelfers der Beklagten ein Sch a- den in Höhe von 33.162 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in § 433 HGB vorges e- hene Haftungsbegrenzung berufen. Die in den §§ 425 ff. HGB speziell gerege l- ten frachtrec htlichen Haftungstatbestände kämen nur zur Anwendung, wenn der Schaden in der Zeit von der Übernahme des Gutes zur Beförderung bis zur A b- lieferung entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Schaden bereits vor B e- ginn des Obhutszeitraums der Beklagten ein getreten, so dass § 433 HGB keine Anwendung finde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden gemäß § 28 0 Abs. 1 Satz 1 , § 278 Satz 1, § 276 BGB in voller Höhe haftet. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte hafte nicht nach § 425 Abs. 1 HGB, weil die B e- schädigung des Trans portgutes vor Beginn ihr er Ob hutszeit erfolgt sei. 10 11 12 13 - 6 - a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB mit der Beförderung des Gutes von Regensburg zu der in Winnipeg/Kanada ansässigen Empfä ngerin beauftragt worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Demgemäß richtet sich die Verpflichtung der B e- klagten zur Leistung von Schadensersatz grundsätzlich nach den Bestimmu n- gen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. H GB). b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Überna h- me zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die verschuldensunabhängige Obhutshaftung des Frachtführer s beginnt danach mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - I ZR 13/99, TranspR 2001, 471, 472 = VersR 2001, 1580 zu § 429 HGB aF; Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 13 = VersR 2013, 251; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 17). Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können. In subje k- tiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im n a- tü r lichen Sinn ausreicht (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13; Koller aaO § 425 HGB Rn. 18; S chaffert in Ebenroth/Boujong/Jo o st/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 19; MünchKomm.HGB/Herber, 2 . Aufl., § 425 Rn. 39). Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frach t- führer das Gut gerade zu m Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ort s- veränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat. Ist bei der Übernahme bereits ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, so kann die Haftungsvorschrift des § 425 Abs. 1 HGB grundsätzlich au ch schon vor Beginn 14 15 16 - 7 - der eigentlichen Beförderung in Betracht kommen (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 425 Rn. 40). c) Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beschädigung des Transportgut e s habe si ch auß erhalb des Ha f- tungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ereignet, keinen rechtlichen Bede n- ken . aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von der Revision auch u n- beanstandet - davon ausgegangen, dass die Verladung des Transportgut e s nicht der Bekla gten, sondern mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB der Versicherungsnehmerin als Absenderin oblag. Da sich das Gut nicht am Sitz der Versicherungsnehmerin, sondern in der Obhut der von ihr beauftragten Lagerhalterin be fand, hatte diese für die Ve r ladung der aus acht Kisten bestehenden Sendung auf das Transportfah r- zeug zu sorgen. Dementsprechend wurden die ersten sechs Kisten auch von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den vom Fahrer bereitgestellten Anhänger verladen. D ass der Fahrer dabei in irgendeiner Weise unterstützend tätig war, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Parteivortrag oder den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Die Mitarbeiter der Lagerhalterin hatten den Fahrer auch nicht aufgefordert oder angewiesen, bei m Verlad en des Gutes behilflich zu sein oder das Verladen selbst vorzunehmen . Die Verladung des Gutes oblag daher allein der Lagerha l- terin der Versicherungsnehmerin , als der Fahrer des Streithelfers d er Beklagten auf eigene Faust und ohne Wissen der Mitarbeiter der Lagerhalterin mit dem Verbringen der beiden letzten Kisten auf den von ihm an die Laderampe gefa h- renen Motorwagen begann. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang enommen, dass d as eigenmächtige Verlad en eines Teils des Transportgutes durch den Fahrer keine Übernahme des Gutes im Sinne 17 18 - 8 - von § 425 Abs. 1 HGB seitens des Streithelfers der Beklagten (Unterfrachtfü h- rer) darstellt e . bb) Die Revision hält der Beurteilun g des Berufungsgerichts ohne Erfolg entgegen, dem Frachtführer müsse - wenn ihm d as eigenmächtige Verlad en des Gutes durch eine Hilfsperson (Fahrer) zugerechnet werde - auch zugut e- kommen, dass die Hilfsperson durch den eigenmächtigen Zugriff auf das Transp ortgut als Obhutsgehilfe des Frachtführers tätig werde. Die Übernahme in die Obhut setze keine vertragliche Pflicht zur Übernahme voraus, sondern erfordere lediglich einen natürlichen Willen zur Obhutsübernahme, der bei e i- nem eigenmächtig die Verladung vor nehmenden Fahrer des Frachtführers mit der Folge gegeben sei , dass die Verladetätigkeit des Fahrers in die Obhutszeit gemäß § 425 Abs. 1 HGB falle. cc) Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Die Revision berücksichtigt nicht genügend, dass es für die F rage, ab welchem Zeitpunkt die Frachtführe r- haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB beginnt, maßgeblich auf die zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarungen ankommt. O b- liegt d as Verlad en des Gutes dem Absender, so übernimmt der Frachtfüh rer das Gut grundsätzlich erst nach Abschluss der Verladetätigkeit des Absenders oder der von ihm eingesetzten Hilfspersonen ( vgl. OLG Celle, NJW 1974, 1095, 1096 zu § 29 KVO; Koller aaO § 425 HGB Rn. 19; Scha ffert in Ebenroth/ Boujong/Jost/Strohn aaO § 425 Rn. 18; Oetker/Paschke, HGB, 3. Aufl., § 425 Rn. 8). Die Frage, ob d as Verlad en bereits mit dem Abstellen des Transportg u- tes auf dem Transportfahrzeug (so MünchKomm.HGB/Herber aaO § 425 Rn. 37) oder erst mit dem Verschließen des Transportfahrzeugs beendet ist (dafür Koller aaO § 425 HGB Rn. 19; Schaffert in Ebenroth/ Boujong/ Jo o st/ Strohn aaO § 425 Rn. 18; Oetker/Paschke aaO § 425 Rn. 8), braucht im Strei t- fall nicht entschieden zu werden, weil die Mitarbeite r der Lagerhalterin erst sechs der insgesamt acht Kisten verladen hatten, als der Fahrer des Streithe l- 19 20 - 9 - fers der Beklagten mit dem Verbringen der letzten beiden Kisten auf den M o- torwagen beg ann . Die Verladetätigkeit der Lagerhalterin war daher nach beiden Au ffassungen noch nicht vollständig beendet. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Parteien des Beförderungsvertrags nach dessen Abschluss nachträglich eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abwe i- chende Vereinbarung getroffen ha tt en. Das bloße Tätigwerden des Fahrers reicht für eine Bejahung eine r derartige n Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin mit de m Verlad en der letzten beiden Kisten auf den Motorwagen begonnen hat (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rn. 11; R euschle in Ebenroth/Boujong/Jo o st/Strohn aaO § 412 Rn. 24). Werden Hilfspersonen des Frachtführers vor Beendigung des vom A b- sender gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB geschuldeten Verladevorgangs bei m Verlad en tätig, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn der eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. Dagegen spricht insb e- sondere, dass sich das Gut trotz der Mitwirkung des Frachtführers oder einer seiner Hilfsp ersonen noch in der Einflusssphäre des Absenders befindet (Koller aaO § 425 HGB Rn. 19). Die gegenteilige Auffassung der Revision hätte zudem zur Folge, dass der Absender eine einseitig vom Frachtführer veranlasste Ha f- tungsbegrenzung nach § 431 HGB gegen s ich gelten lassen müsste, ohne dies voraussehen zu können. Bei einer vertraglich vereinbarten Übertragung der Verladepflicht auf den Frachtführer weiß der Absender, dass die grundsätzlich begrenzte Obhutshaftung des Frachtführers schon zu dem Zeitpunkt ein setzt, in dem der Frachtführer mit der Verladetätigkeit beginnt. Darin liegt der maßgebl i- che Unterschied zur Fallgestaltung im Streitfall , der gegen die von der Revision vertretene n Ansicht spricht und die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfe r- tigt. 21 22 - 10 - 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Anna h- me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 , § 278 Satz 1, § 276 BGB Schadensersatz für die streitgegenständliche B e- schädigung des Transportgutes. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Frachtführer wegen einer Schutzpflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 , § 278 Satz 1 BGB grundsätzlich haftbar gemacht werden kann, wenn eine von ihm eingesetzte Hilfsperson ohne Wissen und Wo llen des verladepflichtigen Absenders auf eigene Faust die Verladung des Transportgutes vornimmt und ihr dabei ein Fehler unterläuft, der zu einem Schaden am Gut des Absenders führt (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rn. 14; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 41 2 Rn. 12 ; Reuschle in Ebenroth/Boujong/J o ost/Strohn aaO § 412 Rn. 19). Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der Fahrer des Streithelfers der Beklagten objektiv pflic htwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt hat, als er di e beiden auf einem Flurförde r- gerät von Mitarbeitern der Lagerhalterin zum Verbringen auf das Transportfah r- zeug bereitgestellten Kisten verladen hat. Die Verladetätigkeit oblag zu diesem Zeitpunkt der Lagerhalterin, deren Mitarbeiter auch die ersten sechs Kisten auf das Transportfahrzeug verladen hatten. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin eigenmäch tig mit de m Verlad en der restlichen beiden Kisten begonnen. Dazu war er nicht berechtigt, so dass sein Handeln einen objektiven Pflichtenverstoß begründet. c) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein Verschulden des Fahrers (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) bejaht. Dies liegt nicht nur in der eigenmächtig au s- geführten Verladetätigkeit mit einem unbekannten Ladegerät - nach seinen e i- 23 24 25 26 - 11 - genen Bekundungen hatte der Fahrer vor dem streitgegenständlichen Sch a- denserei gnis noch nie ein elektrische s Flurfördergerät benu tzt - , sondern auch in der fehlerhaften Art und Weise, in der das Gut auf das Transportfahrzeug verladen wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Fa h- rer mit dem beladenen Flurfördergerät nicht - wie geschehen - vorwärts auf das Transp ortfahrzeug fahren dürfen, weil bei einem solchen Vorgehen ein Heru n- terfallen der Kisten von den Gabeln des Ladegeräts nicht zuverlässig verhindert werden konnte . d) Das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Fahrers ist entgegen der Ansicht der R evision nicht der Lagerhalterin - und damit der Versicherung s- nehmerin als Absenderin , sondern gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zuzurechnen. aa) Die Revision macht geltend, das Landgericht, dem sich das Ber u- fungsgericht angeschlossen hat, habe nich t festgestellt, dass der Fahrer des Streithelfers der Beklagten ohne jede Veranlassung der Lagerhalterin tätig g e- worden sei. Es habe vielmehr gewürdigt, dass der Fahrer - ebenso wie der Streithelfer selbst und ein weiterer Fahrer - bestätigt hätten, beim V erladen von Transportgut immer geholfen zu haben. Abweichende Feststellungen habe das Landgericht nicht getroffen. Daher sei davon auszugehen, dass der Fahrer beim Verladen des Gutes zwar habe helfen sollen, jedoch nach der Überze u- gung des Landgerichts übe r den Aufgabenbereich hinausgegangen sei, den er nach dem Willen der Lagerhalterin habe ausüben sollen. Indem das Landg e- richt ohne weitere Erläuterung auf § 278 BGB Bezug genommen habe, habe es seiner vom Berufungsgericht gebilligten Entscheidung die unzut reffende rechtl i- che Erwägung zugrunde gelegt, dass weisungswidriges Verhalten einer Hilf s- person, die ein Absender zur Erfüllung seiner Pflicht zur Verladung einschalte, dem Frachtführer zuzurechnen sei, wenn der Frachtführer dieselbe Hilfsperson als Fahrer mit der Durchführung der Beförderung beauftragt habe. Die Doppe l- 27 28 - 12 - funktion des Fahrers erfordere eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen. Wenn ein Fahrer mit Wissen und Wollen des Absenders diesem bei m Verlad en behilflich sei, werde er mit Wissen und Wo llen des Absenders in dessen Pflic h- tenkreis tätig. Überschreite er dabei eigenmächtig seine Befugnisse, geschehe dies bei Gelegenheit der Verladetätigkeit für den Absender und nicht bei Gel e- genheit des Transports für den Frachtführer. Für die Zurechnung zu m Absender sei es daher unerheblich, ob der Fahrer des Streithelfers der Beklagten den ihm zugedachten Aufgabenbereich bei der Verladetätigkeit eigenmächtig überschri t- ten habe. bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Sie geht zu Un recht davon aus, dass der Fahrer im konkreten Fall mit Wissen und Wollen der Lagerhalterin tätig geworden ist. Das Berufungsgericht hat gerade das G e- genteil festgestellt. Die Revision kann ihre Ansicht nicht mit Erfolg darauf stü t- zen, dass der Fahrer O. , d er Streithelfer selbst und ein weiterer Fahrer des Streithelfers bei ihren Vernehmungen durch das Landgericht ausgesagt haben, sie hätten den Mitarbeitern der Lagerhalterin auch sonst stets beim Verladen von Transportgut geholfen. Es ist schon nicht ersich tlich, worin die Hilfeleistung konkret best anden hat . Der Darstellung der Revision steht vor allem entgegen, dass der Fahrer selbst bekundet hat, vor dem streitgegenständlichen Sch a- densfall noch nie ei n elektrische s Flurfördergerät bei der Lagerhalterin be dient zu haben. Danach konnte und durfte der Fahrer nicht annehmen, die Lagerha l- terin sei damit einverstanden, dass er die Verladung des restlichen Gutes ohne Mitwirkung eines ihrer Bediensteten mit dem ihm unbekannten Ladegerät e i- genständig vornimmt. Unte r den gegebenen Umständen hat das Berufungsg e- richt das pflichtwidrige und schuldhafte Tätigwerden des Fahrers O. mit Recht gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zugerechnet. Zwischen dem die Haftung auslösenden Handeln des Fahrers und seiner Stellung al s Erfüllungsgehilfe der Beklagten besteht auch ein innerer Zusa m- 29 30 - 13 - menhang, da sich der Fahrer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Absicht eingeschaltet hat, seine Wartezeit zu verkürz en (vgl. auch Koller aaO § 412 HGB Rn. 14). 3. Die Revi sion wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den eingetretenen Schaden vollen Ersatz, da sie sich nicht auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 433 HGB berufen könne. a) Nach § 433 HGB ist die Haf tung des Frachtführers auf das Dreifache des Betrags begrenzt , der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, wenn der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden hafte t, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und wenn es sich um andere Schäden als Sach - oder Personenschäden handelt. Von der Vorschrift werden nach ihrem Wortlaut mi t- hin nur solche Schäden e rfasst, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind. Zudem gilt die Bestimmung nur für andere als Sach - oder Personenschäden. b) Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass nur solche Güterschäden nicht dem Anwen dungsbereich des § 433 HGB unterfallen, die innerhalb des Haftungszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB, also während der O b- hutszeit des Frachtführers, entstanden sind. Dagegen soll § 433 HGB auch bei Güterschäden zur Anwendung kommen, wenn die Ursache für deren Entst e- hung ausschließlich außerhalb des Obhutszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB ge - setzt worden ist (vgl. Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 433 Rn. 4; Koll er aaO § 433 HGB Rn. 4; Fremuth in Fremuth/ Thume, Transpor t- recht, § 433 HGB Rn. 12). 31 32 33 - 14 - c) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Sie ist mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 433 HGB nicht in Einklang zu bringen. Anders als § 425 Abs. 1 HGB, der ausdrücklich nur für den Obhutszeitraum des Frachtführers eine spezielle a bschließende Regelung enthält und dadurch a u- ßerhalb dieses Zeitraums eine ergänzende Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB zulässt, schließt § 433 HGB Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung generell vom Geltungsbereich der Vorschrift aus ( vgl. Hac kert, Die Reichweite der Haftungsbegrenzung bei sonstigen Vermögensschäden gemäß § 433 HGB [ 2000], S. 124). Durch den Wortlaut von § 433 HGB wird zudem klargestellt, dass nur solche Schäden erfasst sind, die unabhängig von einem Substanzschaden an den G ütern eingetreten sind, die also keine Folgeschäden von Güter - oder Ve r- spätungsschäden darstellen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht - , Speditions - und Lagerrechts, BT - Drucks. 13 /8445, S. 69). Der Einschränkung des An wendungsbereichs von § 433 HGB kann über - dies entnommen werden, dass die Verletzung absoluter deliktsrechtlich ge - schützter Rechtsgüter, zu denen gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch das Eigentum gehört, grundsätzlich keiner Haftungsbegrenzung unterfallen soll, wen n diese lediglich aus Anlass der Vertragserfüllung zu Schaden kommen (vgl. Andresen / Valder, Speditions - , Fracht - und Lagerrecht, Lfg. 1/06, § 433 HGB Rn. 13). d) Im vorliegenden Fall geht es um einen Sachschaden, der durch B e- schädigung des Transportgutes entstanden ist. Es handelt sich mithin nicht um einen Schaden, der von der Haft u ngsbegrenzung gemäß § 433 HGB er fasst wird. Auf die Frage, ob § 433 HGB lediglich bei einer Haftung des Frachtführers nach § 425 Abs. 1 HGB oder auch bei einer Haftung gemäß § 280 Abs. 1 34 35 36 37 - 15 - Satz 1 BGB wegen einer Schutzpflichtverletzung anwendbar ist , kommt e s d a- her im Streitfall nicht an. Gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von 33.162 III. Danach ist die Revision des Streithelfers der Beklagten mit der Ko s- tenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokran t Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 1 HKO 1499/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 12 U 419/10 - 38 39
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