ECLI:DE:BGH:2015:151215IIZR144.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144 /14 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin nen Cal iebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: D ie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Gründe: Das Verfahren ist von den Parteien durch Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2015 und durch Sc hriftsatz der Beklagten vom 20. Novem ber 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinst anz, auch noch während des Revisionsverfahrens , erklärt werden (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 91a Rn. 18 mwN) . Da durch die übereinstimmenden Erl e- digungserklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstan denen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen , gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berüc k- sichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands durch Beschluss zu entsche i- den. Da bei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisions verfahrens zu berüc k- sichtigen ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 II ZR 262/08, ZIP 2013 , 1691 Rn. 10 mwN) . 1 2 - 3 - 2. Die Klägerin hat danach die Kosten zu tragen, da nach dem Sach - und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die vom Senat zu gelass e- ne Revision der Klägerin nicht zum Erfolg geführt hätte. a) Im vorliegende n Verfahren war das B egehren der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, darauf gerichtet, der Beklagten , ihrer pe r- sö n lich haftenden Gesellschafterin (Komplementär in), die Befugnis zu entzi e- hen, die Geschäfte zu führen und sie zu vertreten. Die Klägerin hat ihre Klage dabei auf den auf der Hauptversammlung vom 10. September 2012 zum T a- gesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss gestützt , der Beklagten die G e- schäftsführun gs - und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es an einem wirksamen B e- schluss der Haup tversammlung der Klägerin fehle. Der am 10. September 2012 gefasste Beschluss sei nichtig, weil die Hauptv ersam mlung, zu der die Beklagte eingeladen gehabt habe, von ihr wirksam abgesagt worden sei. Falls man die Absage der Hauptversammlung für unwirksam und die Versammlung für eröf f- net halten wollte , wäre die Beschlussfassung jedenfalls wegen eines einem Einb erufungsmangel gleichstehenden Verfahrensfehlers gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. b) Die Revision der Kläg erin wäre ohne Erfolg geblieben, weil für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Gesell schafters einer Kommandit gesellschaft auf Aktien gemäß § 278 Abs. 2 AktG, §§ 117, 127 HGB ein wirksamer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist, an dem es , wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier fehlt. aa) Gem äß § 278 Abs. 2 AktG bestimmt sich das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesamtheit der Komma n- ditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich 3 4 5 6 - 4 - haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung un d zur Vertretung der Gesel l- schaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditg e- sellschaft. Gemäß §§ 117, 127, 161 Abs. 2 HGB können einem persönlich ha f- tenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Befugnis zur Geschäft s- führung und die Vertretungsmacht auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien setzt die Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht nach einhelliger Ansicht einen (mit Mehrheit zu fassenden) Beschluss der Hauptversammlung voraus (vgl. Assmann/Seth e in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 278 Rn. 165; KK AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 278 Rn. 83; MünchKommAktG/ Perlitt, 4. Aufl., § 278 Rn. 188; Sp indler/Stilz/Bachmann, AktG, 3. Aufl., § 278 Rn. 75; Hölters/Müller - Michaels, AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 14). Auch dem einzigen pe r- sönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die Geschäftsführungsbefugnis u nd Vertretungsmacht entzogen werden (RGZ 74, 297, 301; KK - AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 278 Rn. 84 mwN). bb) Der Senat hat in dem zwischen denselben Parteien geführten Ve r- fahren II ZR 142/14 durch Urteil vom 30. Juni 2015 den auf der Hauptversam m- lung de r Klägerin vom 10. September 2012 zum Tagesordnungspunkt 8 gefas s- te n Beschluss, der Beklagten die Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis zu entziehen, wegen Vorliegen s eines A nfechtungsgrunds für von Anfang an 7 - 5 - nichtig erklärt (BGH, Urteil vom 30. J uni 2015 II ZR 142/14, ZIP 2015 , 2069 Rn. 20). Die Nichtigerklärung des Be schlusses wirkt, wie sich aus § 241 Nr. 5 AktG ergibt, auf den Beschlusszeitpunkt zurück (vgl. BGH, Urteil vom 19. Feb ruar 2013 II ZR 56/ 12, BGHZ 196, 195 Rn. 13). Bergmann Stroh n Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 - 5 O 120/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2014 - 5 U 90/13 -
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