BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 145/00Verkündet am: 27. Februar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 61Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äuße-rer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlichunabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteileoder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kannjeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend ma-chen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen.Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander ab-weichen.HGB § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtetsich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört.Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes daraufan, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler undEinzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endver-braucher weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach- - 2 -tungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge,daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekomme-nen Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblichist.BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant undDr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 18. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 imKostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und über die durch ihre zu-rückgenommene Berufung vom 10. März 1999 veranlaßten Ko-sten - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wor-den ist.Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zu-rückgewiesen. Die im Revisionsverfahren entstandenen außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostendes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der H.-GmbH, die mit Zweiradzu-behör handelt. Sie nimmt die Beklagten wegen Verlustes von Transportgut ausabgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.Die Beklagte zu 1 besorgt für die H.-GmbH aufgrund einer Vereinbarungvom 26. September 1995 die Belieferung ihrer Verkaufsstellen. Im April 1996stand bei der H.-GmbH ein Warentransport zu mehreren Geschäften in Süd-deutschland an. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagtezu 1 am 16. April 1996 die Beklagte zu 2. Deren Fahrer L. holte das Gut amNachmittag desselben Tages bei der H.-GmbH ab. Anschließend stellte er denbeladenen Lkw in einer von der Beklagten zu 1 angemieteten Halle in Düssel-dorf unter. Die von der Beklagten zu 1 angemietete Fläche in der etwa17.000 qm großen Halle beträgt 3.000 qm. Die restliche Stellfläche ist an ande-re Unternehmen vermietet. Eines der Rolltore der Halle war defekt, so daß essich nicht vollständig schließen ließ. Der beladene Lkw wurde in der Nacht vom16. auf den 17. April 1996 aus der Halle gestohlen.Die Beklagte zu 1 hat ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2am 27. Januar 1997 an die Klägerin abgetreten.Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte zu 2 - behauptet, die Beklagtezu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen, den beladenen Lkw bis zumAntritt der Auslieferungsfahrt in der von ihr angemieteten Halle abzustellen. DerLkw samt Ladung sei auch schon vor dem 16. April 1996 regelmäßig dort abge- - 5 -stellt worden. Von dieser Praxis hätten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1Kenntnis gehabt.Die Klägerin hat weiterhin behauptet, sie habe ihrer Versicherungsneh-merin den Schaden, der sich einschließlich Gutachterkosten auf 188.989,32 DMbelaufe, ersetzt.Sie hat beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie188.989,32 DM nebst Zinsen zu zahlen.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat dieAuffassung vertreten, als Spediteurin brauche sie für den eingetretenen Scha-den nicht zu haften. Zudem habe sie den Fahrer L. wiederholt darauf hingewie-sen, auf welche Weise Transportgut gegen den Zugriff Dritter geschützt werdenmüsse. Die unzureichende Sicherung des Ladeguts in ihrer Halle sei für denDiebstahl des beladenen Lkw nicht ursächlich gewesen.Die Beklagte zu 2 hat gemeint, sie treffe an der Entstehung des Scha-dens kein Verschulden, da die Beklagte zu 1 ihren Fahrer ausdrücklich ange-wiesen habe, den beladenen Lkw in der hier in Rede stehenden Halle abzu-stellen.Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Beru-fung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. - 6 -Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt,verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgerichtdiesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte zu 1 erstrebt mit ihrer Revision,deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der gegen sie ge-richteten Klage.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 hafte derH.-GmbH für den Schaden, der durch den Verlust des Transportgutes einge-treten sei, gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung,im folgenden: HGB a.F.). Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, gegen dieBeklagte zu 2 stünden der H.-GmbH weder vertragliche noch deliktische An-sprüche zu, so daß solche auch nicht auf die Klägerin übergegangen seinkönnten. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die Haftung der Beklagten zu 1 als Frachtführerin ergebe sich aus § 413HGB a.F. Auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) könne sich die Be-klagte zu 1 nicht berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht näher ausgeführthat - den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Fahrer L. den beladenen Lkwauch schon vor dem streitgegenständlichen Diebstahl regelmäßig in der völligunzureichend gesicherten Halle abgestellt habe, was dem Geschäftsführer P.der Beklagten zu 1 bekannt gewesen sei. - 7 -Die feststehenden gravierenden Sicherheitsmängel der Halle, die die Be-klagte zu 1 gekannt habe, führten zu der Vermutung, daß diese für den in Redestehenden Diebstahl ursächlich gewesen seien. Diese Vermutung habe die Be-klagte zu 1 nicht durch den Umstand zu widerlegen vermocht, daß nach demErgebnis der polizeilichen Ermittlungen feststehe, daß der beladene Lkw miteinem Originalschlüssel aus der Halle gefahren worden sei.Die Schadensersatzforderung der H.-GmbH, die ihre Ansprüche gegendie Beklagte zu 1 an die Klägerin abgetreten habe, belaufe sich auf den einge-klagten Betrag. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährunggreife nicht durch.Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die H.-GmbH habegegen die Beklagte zu 2 keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB, da diedarlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen habe, daß die unzu-reichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den Warenverlust kausal ge-wesen sei.Ebensowenig bestünden Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F.und § 14 AGNB, die durch Abtretung der Beklagten zu 1 vom 27. Januar 1997auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Der Beklagten zu 1 sei es imStreitfall nach Treu und Glauben verwehrt, sich für den eingetretenen Schadenbei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten, da - was zwischen der Klägerin undder Beklagten zu 2 unstreitig sei - die Beklagte zu 1 die Weisung erteilt habe,den beladenen Lkw in der von ihr angemieteten Halle abzustellen. - 8 -II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gegen die Beurteilungdes Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten zu 1 habendagegen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.A. Zur Revision der Klägerin1. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 stünden gegen die Beklagte zu 2aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F. und § 14 AGNB keineSchadensersatzansprüche zu, die durch Abtretung auf die Klägerin übergegan-gen sein könnten.a) Auf die Prozeßrechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Be-klagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten umeinfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnenStreitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder Streit-genosse führt seinen eigenen Prozeß - trotz äußerlicher Verbindung der Verfah-ren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweili-gen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken.Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidi-gungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zuanderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können der Tatsachenvortrag,das (Nicht-)Bestreiten und ein Geständnis voneinander abweichen und nur fürden einzelnen Streitgenossen wirken (vgl. MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl.,§ 61 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 61 Rdn. 8). - 9 -b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 aus demmit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag verneint, weil es derBeklagten zu 1 im Streitfall nach Treu und Glauben versagt sei, sich für deneingetretenen Schaden bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten. Es hat dar-auf abgestellt, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2unstreitig sei, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der Sicherheits-mängel der Halle ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in dergroßen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese Beurteilung hält derrechtlichen Nachprüfung stand.c) Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe denSachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft und deshalb zu Unrecht ange-nommen, aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und der Be-klagten zu 2 ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 aufgrund der Weisung der Be-klagten zu 1, den beladenen Lkw über Nacht in der ungesicherten Halle unter-zustellen, von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Obhutspflichtenabgehalten worden sei.Das Berufungsgericht hat festgestellt, zwischen der Klägerin und der Be-klagten zu 2 sei unstreitig, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis derSicherheitsmängel ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in ihrergroßen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese nicht mit einem Tat-bestandsberichtigungsantrag angegriffene Feststellung ist gemäß §§ 314,561 a.F. ZPO für das Revisionsgericht bindend. Von ihr ist daher im Revisions-verfahren auszugehen. Das Bestreiten der von der Klägerin und der Beklagtenzu 2 übereinstimmend behaupteten Weisung seitens der Beklagten zu 1 hatdas Berufungsgericht im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der - 10 -Beklagten zu 2 mit Recht nicht berücksichtigt, weil jeder Streitgenosse seinenProzeß - wie bereits dargelegt - selbständig führt.Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch ihre Anweisung dieGefahrenlage, die den Verlust des Transportgutes herbeigeführt hat, selbst ge-schaffen hat und daß es ihr deshalb gemäß § 242 BGB verwehrt ist, die Be-klagte zu 2 für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen.Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verfah-rensfehlerhaft den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, durch dieWeisung der Beklagten zu 1 seien weder die Beklagte zu 2 noch deren Fah-rer L. daran gehindert gewesen, den beladenen Lkw in der Zeit zwischen derBeladung und dem Fahrtantritt nach Süddeutschland an einem hinreichend ge-sicherten Ort unterzustellen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn nach demunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2 stand eine anderwei-tige sichere Unterstellmöglichkeit nicht zur Verfügung. Der Fahrer L. durfte da-her die Weisung der Beklagten zu 1 befolgen und den beladenen Lkw überNacht in deren ungesicherter Halle abstellen.2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen dieVerneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruches der Klägerin gegendie Beklagte zu 2 aus abgetretenem Recht der H.-GmbH.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin obliege als An-spruchstellerin in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die be-hauptete Eigentumsverletzungshandlung und deren Ursächlichkeit für den ein-getretenen Schaden. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Die Klägerin - 11 -könne angesichts des Umstands, daß der genaue Tathergang unaufgeklärt ge-blieben sei, nicht beweisen, daß die unzureichende Diebstahlssicherung derLagerhalle für den Warenverlust kausal geworden sei. Diese Beurteilung hältder revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjeni-ge, der einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend macht, grundsätz-lich alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB als anspruchsbegründendenKlagegrund zu beweisen hat. Der Geschädigte muß daher in aller Regel auchden nach § 286 ZPO zu würdigenden Beweis erbringen, daß die behaupteteUnrechtshandlung des in Anspruch genommenen Schädigers zu einer Rechts-verletzung geführt hat (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 58, 48, 53; 93, 351, 354; Baum-gärtel/Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823Rdn. 7, 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vor § 249 Rdn. 162). Das für ei-nen Kläger hierbei bestehende Beweisrisiko kann allerdings durch Beweiser-leichterungen - wie beispielsweise die Anwendung der Grundsätze über denAnscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr - herabgemindert werden.aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habeübersehen, daß die Beklagte zu 2 die Ursächlichkeit der Sicherheitsmängel fürdie Entwendung des beladenen Lkws weder in erster Instanz noch im Beru-fungsverfahren bestritten habe. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 2weist mit Recht darauf hin, daß es eines ausdrücklichen Bestreitens der Be-klagten zu 2 nicht bedurfte, weil die darlegungs- und beweispflichtige Klägerinzur Kausalität zwischen der behaupteten Unrechtshandlung, Abstellen des be-ladenen Lkws in der unzureichend gegen Diebstahl gesicherten Halle, und dereingetretenen Rechtsverletzung keinen konkreten Vortrag gehalten hat. Entge-gen der Auffassung der Revision waren nähere Darlegungen der Klägerin zur - 12 -Ursächlichkeit nicht entbehrlich, weil nach dem Ergebnis der polizeilichen Er-mittlungen, wonach der Lkw mit einem Originalschlüssel geöffnet und aus derHalle herausgefahren wurde, auch die ernsthafte Möglichkeit gegeben war, daßsich die Sicherheitsmängel nicht auf den Diebstahl des Lkws ausgewirkt haben.Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch nicht der Beweis desersten Anscheins dafür, daß die freie Zugänglichkeit zum Innenraum der Hallefür den Diebstahl des beladenen Lkws ursächlich war. Der vom Berufungsge-richt festgestellte Umstand, daß die Täter einen zum Fahrzeug der Beklagtenzu 2 passenden Schlüssel besaßen, läßt die Möglichkeit, daß der oder die Täterunabhängig von der unzureichend gesicherten Eingangstür Zugang zum Innen-raum der Halle hatten, nicht als fernliegend ) Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe dieDarlegungs- und Beweislast verkannt, weil es bei einem grob fahrlässigen Or-ganisationsverschulden dem Frachtführer obliege, die gegen die Schadensur-sächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen undzu beweisen und diese Beweislastumkehr auch für die deliktische Haftung ge-mäß § 823 Abs. 1 BGB gelte.Der Revision ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsprechung des Senatszum groben Organisationsverschulden des Spediteurs/Frachtführers (vgl.BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.) in bezug auf die Haftung der Beklagtenzu 2 nicht zur Anwendung kommen kann, weil deren Fahrer nach den für dasRevisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den belade-nen Lkw auf Anweisung der Beklagten zu 1 in der unzureichend gesichertenHalle abgestellt hat. Danach kann der Beklagten zu 2 kein (grobes) Organisati-onsverschulden angelastet werden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 durch ihre - 13 -bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 2 revisionsrechtlich zugrunde-zulegenden Weisung die Gefahrenlage geschaffen, die den Verlust der Waren-sendung herbeigeführt haben soll. Die Revision wendet sich nicht gegen dieFeststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 und deren Fahrer L. sei-en im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und derBeklagten zu 2 verpflichtet gewesen, die Anweisung der Beklagten zu 1 zu be-folgen.B. Zur Revision der Beklagten zu 1Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-klagte zu 1 als Fixkostenspediteurin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) grundsätzlich derFrachtführerhaftung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. i.V. mit den Haftungsbestim-mungen der ADSp a.F. (§§ 51 ff.) unterliegt.1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Haf-tungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen,weil sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht habe.a) Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei voneiner unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen.aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die von der Beklagten zu 1 an-gemietete Lagerhalle sei als sicherer Abstellplatz für den beladenen Lkw voll-kommen ungeeignet gewesen, weil ein nicht mehr überschaubarer und kontrol-lierbarer Personenkreis jederzeit Zutritt zu der etwa 17.000 qm großen Hallegehabt habe und zudem zum Schadenszeitpunkt ein Rolltor der Halle defekt - 14 -gewesen sei, so daß es sich nicht mehr ordnungsgemäß habe verschließenlassen.Die Revision macht geltend, die Feststellung des Berufungsgerichtstreffe nicht zu, weil der für die Beklagte zu 1 tätige Hausmeister Sc. das Torabends zugeschoben und von innen mit einem Holzkeil versehen habe, so daßes von außen nicht habe geöffnet werden können. Dieses Vorbringen verhilftder Revision nicht zum Erfolg. Sie berücksichtigt nicht, daß die angegriffeneFeststellung des Berufungsgerichts ihre Grundlage im unstreitigen Teil des Tat-bestands hat (BU 5, 1. Abs.). Die dortige Feststellung des Berufungsgerichtshat die Beklagte zu 1 nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag ) Das Berufungsgericht hat das Abstellen des beladenen Fahrzeugs inder unzureichend gesicherten Lagerhalle als grob fahrlässige Vernachlässigungder dem Fahrer L. obliegenden Sicherung des Transportgutes gegen Diebstahlangesehen.Auch das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet. Es kommtnicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten des Fahrers L. ausdrücklichals grob fahrlässig bezeichnet hat. Davon abgesehen stellt die angegriffeneFeststellung des Berufungsgerichts die revisionsrechtlich nur eingeschränktnachprüfbare tatrichterliche Würdigung des eigenen Sachvortrags der Beklag-ten zu 1 dar, die stets vorgetragen hatte, beladene Fahrzeuge dürften wegender Diebstahlsgefahr nur in der weiteren, besonders gesicherten Halle abge-stellt werden, worauf die Fahrer von den Geschäftsführern der Beklagten zu 1auch nachdrücklich hingewiesen worden seien. - 15 -Der von der Revision angeführte Umstand, daß das Mietwagenunter-nehmen S. zur Tatzeit in der Halle Pkw abgestellt hatte, läßt nicht daraufschließen, daß die Halle seinerzeit ausreichend Sicherheit gegen Diebstählegeboten ) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für die Entscheidung auchohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 anläßlich der Schlüs-selübergabe für die große Halle erklärt hat, jede Haftung auszuschließen, dadie Halle noch von anderen Mietern genutzt werde. Ein vereinbarter Haftungs-ausschluß zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 kann sichgrundsätzlich nicht auf das Verhältnis der Beklagten zu 1 zu ihrer Auftraggebe-rin, der H.-GmbH, auswirken, aus dem die vertragliche Haftung der Beklagtenzu 1 gerade hergeleitet wird.dd) Die Revision wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das Beru-fungsgericht den von der Beklagten zu 1 benannten Zeugen D. nicht vernom-men hat, weil das in dessen Wissen gestellte Vorbringen nicht den Schluß aufeine die Beklagte zu 1 entlastende Schadensursache zuläßt. Aus dem Sach-vortrag der Beklagten zu 1 ergibt sich lediglich, daß der angebliche Dieb La.Schlüssel für das entwendete Fahrzeug besessen und der Fahrer L. ihm zweiWochen zuvor das Fahrzeug geliehen habe. Selbst wenn unterstellt wird, La.sei infolgedessen in der Lage gewesen, Kopien der Fahrzeugschlüssel anzufer-tigen, folgt daraus nicht, daß er auch Schlüssel für die Halle besessen hätte.Damit fehlt es jedoch an einer notwendigen Voraussetzung für den Schluß, dieunzureichende Sicherung der Halle sei für die Entwendung des beladenenLkws nicht ursächlich geworden. - 16 -b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgerichtverfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt ist, dem Geschäftsführer P. derBeklagten zu 1 sei bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignisbekannt gewesen, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw regelmäßig bis zumAntritt der Auslieferungsfahrten in der großen ungesicherten Halle abgestellthabe.aa) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der in Rede ste-henden Kenntnis des Geschäftsführers P. der Beklagten zu 1 aus den glaub-haften Bekundungen der Zeugin H. gewonnen, die ausgesagt hat, der Ge-schäftsführer habe ihr gegenüber in einem am 26. April 1996 geführten Ge-spräch erklärt, der Fahrer L. habe - ebenso wie am Vortag des streitgegen-ständlichen Diebstahls - den beladenen Lkw regelmäßig am Abend in der gro-ßen Halle abgestellt, bevor er am frühen Morgen des nächsten Tages zu seinenTouren aufgebrochen ) Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Einwand derBeklagten zu 1, die Zeugin H. habe die Äußerungen des Geschäftsführers P.zum Unterstellort des beladenen Lkws zu Unrecht auf die große ungesicherteHalle bezogen, weil sie von der weiteren kleinen besonders gesicherten Hallenichts gewußt habe, Bedeutung beimessen müssen, bleibt allerdings der Erfolgversagt.Die Revision berücksichtigt nicht, daß es aufgrund des Anliegens derZeugin H., den Tatort in Augenschein zu nehmen, für den Geschäftsführer derBeklagten zu 1 keinen Anlaß für die Annahme gab, die Fragen der Zeugin hät-ten sich auf die kleinere Halle bezogen. Denn der Fahrer L. hatte weder in derTatnacht noch zuvor die kleinere Halle als Abstellplatz benutzt. Zudem ist un- - 17 -streitig, daß der Lkw aus der großen Halle entwendet wurde. Danach konnte esfür den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht zweifelhaft sein, daß sich dasmit der Zeugin H. geführte Gespräch ausschließlich auf den Tatort und damitauf die große Halle bezogen hat. Hierfür spricht auch der Umstand, daß derGeschäftsführer der Beklagten zu 1 nach den Aufzeichnungen der Zeugin H.sowohl bei seiner Angabe, der Fahrer L. habe einen Schlüssel gehabt, als auchbei seiner Erklärung zum Abstellen des Fahrzeugs ohne Differenzierung von"der Halle" gesprochen hat. Denn es ist unstreitig, daß der Fahrer L. für die be-sonders gesicherte Halle keinen Schlüssel besaß. Das legt die Annahme nahe,daß sich die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nur auf diegroße ungesicherte Halle bezogen ) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht hätteseine Feststellung zur Kenntnis des Geschäftsführers P. nicht allein auf dieAussage der Zeugin H. stützen dürfen, sondern es hätte auch die von der Be-klagten zu 1 gegenbeweislich benannten Zeugen J. und Jä. zum BeweisthemaI. 1 des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 1999 vernehmen müssen.Bei dem in Rede stehenden Beweisthema ging es um die Frage, ob dieGeschäftsführer der Beklagten zu 1 im Frühjahr 1996 gewußt haben, daß derFahrer L. regelmäßig mit Transportgut beladene Fahrzeuge in der großen Halleim Bereich der etwa 3.000 qm großen von der Beklagten zu 1 angemietetenFläche abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zeugen J.und Jä. seien von der Beklagten zu 1 nur zum Beweis ihrer Behauptung be-nannt worden, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen,keine beladenen Fahrzeuge in der großen Halle abzustellen. Dieser Beurteilungkann nicht beigetreten werden. Denn im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom26. Januar 2000 heißt es ausdrücklich, daß die Zeugen J. und Jä. gegenbe- - 18 -weislich zu dem Beweisthema I. 1 benannt werden. Wenn das Berufungsgerichtden Gegenbeweisantritt anders verstanden haben sollte, hätte es die Beklagtezu 1 darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO).Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache sei für die Ent-scheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil aus dem von der Beklagten zu 1behaupteten Umstand, daß die beiden Zeugen den Lkw niemals in der Hallehaben stehen sehen, nicht gefolgert werden könne, daß der Lkw nicht regelmä-ßig dort über Nacht beladen gestanden habe. Diese Beurteilung ist nicht zwin-gend. Es hätte vielmehr einer Klärung bedurft, wie oft und zu welchen Zeitensich die Zeugen in der Halle aufgehalten haben. Davon hängt es letztlich ab, obsie verläßliche Angaben zum Beweisthema I. 1 machen können.dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahrenerneut zu der Feststellung gelangen, daß der Geschäftsführer P. der Beklagtenzu 1 von den Gepflogenheiten des Fahrers L. vor dem 16. April 1996 Kenntnishatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgerichtauf dieser Tatsachengrundlage eine grob fahrlässige (Mit-)Verursachung desstreitgegenständlichen Schadens seitens der Beklagten zu 1 angenommen hatmit der Folge, daß sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen kann. Die Beklagte zu 1 geht selbstdavon aus, daß die große Halle zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Siche-rung gegen Diebstähle geboten hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen ha-ben ihre Geschäftsführer die Fahrer nachdrücklich angewiesen, beladene Lkwsnur in der kleineren, besonders gesicherten Halle abzustellen. Entgegen derAuffassung der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Be-klagte zu 1 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hatte, beladene Lkws - 19 -könnten aus der großen nicht ausreichend gesicherten Halle entwendet wer-den.Sofern von einem grob fahrlässigen Verschulden der Beklagten zu 1auszugehen ist, muß sie beweisen, daß der Schaden auf eine andere, sie ent-lastende Ursache zurückzuführen war (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87,VersR 1989, 1066, 1067).2. Die Revision der Beklagten zu 1 wendet sich auch mit Erfolg gegendie Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatz-betrages.a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die gestohlenen Waren hätten inVerkaufsshops, bei denen es sich um Franchisenehmer der H.-GmbH handelt,für Rechnung der H.-GmbH an Endverbraucher veräußert werden sollen. Aufdieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Verkaufs-preis, den die Endverbraucher in den Verkaufsshops hätten zahlen müssen,dem Wert entspreche, den die Waren am Ort der Ablieferung gehabt hätten(§ 430 Abs. 1 HGB a.F.). Der Umstand, daß die Verkaufsshops Franchiseneh-mer der H.-GmbH seien, führe nicht zu einem Abzug der Verkaufsprovisionendieser Unternehmen von der geltend gemachten Schadenssumme, da allge-mein anerkannt sei, daß die Kosten, die dem Geschädigten bei seinem Waren-absatz entstehen, bei der Schadensberechnung grundsätzlich nicht abgesetztwürden. Dies gelte auch für Provisionen, die im Verkaufsfall eventuell an dieFranchisenehmer gezahlt werden müßten. Diese Beurteilung hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 20 -b) Muß der Frachtführer gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. für den Verlustvon Transportgut Schadensersatz leisten, so ist gemäß § 430 Abs. 1 HGB a.F.grundsätzlich der gemeine Handelswert zu ersetzen, den ein Gut derselben Artund Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in dem dieAblieferung zu bewirken war. Der gemeine Handelswert des abhanden gekom-menen Gutes kann allerdings differieren. Er richtet sich nach der jeweiligenHandelsstufe, welcher der Geschädigte - hier die H.-GmbH als Auftraggeberinder Beklagten zu 1 - angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe deszu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent undGroßhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endver-braucher stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1993 - II ZR 99/92, WM1993, 1727, 1728 = NJW-RR 1993, 1371; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 430HGB Rdn. 9; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 430 HGB Rdn. 2; Helm in Groß-komm.HGB, 4. Aufl., § 430 HGB Rdn. 29; Glöckner, TranspR 1988, 327, 328).Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, daß dievon der H.-GmbH an ihre Franchisenehmer zu zahlenden Verkaufsprovisionennicht von der geltend gemachten Schadenssumme in Abzug zu bringen sind.Die H.-GmbH vertreibt ihre Waren nicht direkt an den Endverbraucher. Dieserfolgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr durch ihreFranchisenehmer auf Rechnung der H.-GmbH. Die Franchisenehmer sind da-her bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie es das Beru-fungsgericht auch erwogen hat - einem Einzelhandelsunternehmen gleichzu-stellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes derabhanden gekommenen Ware die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändlermaßgeblich ist (vgl. auch Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 429 HGB Rdn. 9 zurHandelsstufe zwischen Kommittenten und Kommissionär). Auf dieser Handels-stufe umfaßt der ersatzfähige Schaden der H.-GmbH lediglich den Preis, den - 21 -sie von ihren Franchisenehmern bei ordnungsgemäßer Durchführung des derBeklagten zu 1 erteilten Auftrags tatsächlich erhalten hätte. Das wäre aber nichtder volle Preis gewesen, den die Franchiseunternehmen bei einer Veräußerungder gestohlenen Waren an die Endverbraucher erzielt hätten, weil hiervon dieden Franchisenehmern gebührenden Verkaufsprovisionen hätten in Abzug ge-bracht werden müssen.III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten zu 1 war das an-gefochtene Urteil teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zumNachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war - 22 -die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ver-bleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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