BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/03 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kunden werben Kunden UWG 247247 3, 4 Nr. 1 Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden auf-grund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gew344hrung nicht unerheblicher Werbepr344mien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begr374ndender Umst344nde voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, f374r die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmit-teln). BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 145/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben bundesweit Augenoptik-Filialgesch344fte. 1 In der Ausgabe 03/2002 ihrer hausinternen Kundenzeitung sowie in Falt-bl344ttern, die in ihren Filialen ausgelegt waren, forderte die Beklagte ihre Kunden zu einer "Kunden werben Kunden"-Aktion auf. Es wurde den Kunden eine Pr344-mie f374r den Fall in Aussicht gestellt, dass ein geworbener Neukunde bei der Beklagten Gleitsichtgl344ser im Mindestwert von 100 200 erwirbt. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig bean-standet. Wegen des erheblichen Werts der Werbepr344mien, der erheblichen Ge-fahr unsachlicher Beeinflussung von Neukunden und der Gefahr einer unzurei-chenden sachlichen Bewertung durch ungeeignete Laienwerber sei die Aktion der Beklagten unlauter. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in einer als "Faltblatt" aufgemachten Werbebrosch374re mit dem Titel "Kunden werben Kunden" oder in sonstiger Form ihre Kunden auf-zufordern, einen neuen Gleitsichtglaskunden zu werben, und dem werbenden Kunden dabei eine Pr344mie nach dessen Auswahl aus einem Katalog von (6) im Einzelnen abgebildeten Werbepr344mien einzur344umen, insbesondere wie in dem nachfolgend abgebildeten Faltblatt: - 4 - - 4 - - 5 - - 5 - - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 5 6 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-tes Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als gem344337 247 1 UWG a. F. wettbewerbswidrig angesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Laienwerbung sei zwar nicht als solche von vornherein wettbewerbswid-rig i.S. des 247 1 UWG (a.F.). Dennoch best374nden gegen sie Bedenken, weil von ihr Gefahren f374r den Wettbewerb und f374r die Allgemeinheit ausgehen k366nnten. Dazu geh366re vor allem die Gefahr der Bel344stigung der Umworbenen, der Kom-merzialisierung der Privatsph344re sowie die Gefahr der Verf344lschung des Leis-tungswettbewerbs. Es sei zu bef374rchten, dass sich der Umworbene f374r ein be-stimmtes Angebot nicht so sehr aufgrund von dessen Qualit344t und Preisw374rdig-keit entscheide, sondern mit R374cksicht auf die pers366nliche Beziehung zu dem Werbenden. 9 Im vorliegenden Fall sei die Gefahr, dass der Laienwerber seine pers366n-lichen Beziehungen missbrauche und der Umworbene seine Entscheidung nicht nach sachgerechten Gr374nden treffe, wegen des nicht unerheblichen Pr344mien-anreizes und des geringen Werbeaufwands zu bejahen. Eine Sachpr344mie im 10 - 7 - Wert von ca. 30 200 f374r die Vermittlung eines Kunden, der bei der Beklagten Gleitsichtgl344ser im Wert von mindestens 100 200 kaufe, k366nne unter Ber374cksichti-gung des geringen Werbeaufwands nicht als unerheblich angesehen werden. Der geringe Umfang des Werbeaufwands folge daraus, dass als potentielle Neukunden in erster Linie nur Brillentr344ger mittleren oder fortgeschrittenen Al-ters in Betracht k344men, bei denen aufgrund einer Sehschw344che die Anschaf-fung von Gleitsichtgl344sern angezeigt sei. Eine Beratung oder 334berzeugungsar-beit sei daher von dem Laienwerber nicht - jedenfalls nicht in erheblichem Um-fang - zu leisten. Das ge344nderte Verbraucherleitbild f374hre ebenso wenig zu ei-ner Lockerung der bisherigen Grunds344tze zur Zul344ssigkeit der Laienwerbung wie der Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlas-sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr ge-st374tzte Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. 12 2. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Einschalten von Laien in die Werbung von Unternehmen nicht gene-rell nach 247 1 UWG a.F., 247 4 Nr. 1 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen ist, sondern es f374r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Werbema337nah-men auf die besonderen Umst344nde des Einzelfalles ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 75/79, GRUR 1981, 655, 656 - Laienwerbung f374r Maklerauf-tr344ge; Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 213/89, GRUR 1991, 150 = WRP 1991, 154 - Lai-enwerbung f374r Kreditkarten; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 227/99, GRUR 2002, 637, 13 - 8 - 637, 639 = WRP 2002, 676 - Werbefinanzierte Telefongespr344che). Seiner Auf-fassung, dass im vorliegenden Fall die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung der Beklagten begr374ndende Umst344nde gegeben seien, ist im Ergebnis, jedoch nicht in allen Gr374nden zu folgen. 14 a) Die Kundenwerbung durch Laien ist in der Rechtsprechung zu 247 1 UWG a. F. deshalb als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen worden, weil sie zu einer Kommerzialisierung der Privatsph344re beitrage und die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des umworbenen Kunden bestehe. Der Lai-enwerber k366nne bestrebt sein, sein Pr344mieninteresse m366glichst lange zu ver-heimlichen, um seiner Empfehlung den Anstrich eines uneigenn374tzigen Rats und damit ein besonderes Gewicht zu geben. Ebenso liege es nahe, dass der Umworbene seine Entscheidung nicht aus sachlichen Gr374nden, sondern aus R374cksichtnahme auf das pers366nliche Verh344ltnis zu dem Werbenden treffe. Zu-dem k366nnten sich die Wettbewerber wegen der Werbewirksamkeit des Einsat-zes von Laienwerbern veranlasst sehen, diese Werbemethode nachzuahmen, was zu einer unzumutbaren Bel344stigung der Allgemeinheit f374hren k366nne (vgl. BGH GRUR 1991, 150 f. - Laienwerbung f374r Kreditkarten). Davon ausgehend hat die Rechtsprechung Laienwerbung als unlauter angesehen, wenn die ausgesetzten Pr344mien als solche einen nicht unerhebli-chen Wert verk366rpern, ihr Wert im Verh344ltnis zu dem von dem Neukunden auf-zuwendenden Betrag sehr hoch ist und sich der Laienwerber die Pr344mie ohne besonderen Aufwand verdienen kann. In einem solchen Fall ist wegen der als 374berm344337ig anzusehenden Anreizwirkung, die von den ausgesetzten Pr344mien ausgehe, zum einen die Gefahr gesehen worden, dass der Laienwerber bei der Werbung neuer Kunden auch wettbewerbsrechtlich unlautere Mittel einsetzt, um die Pr344mie zu erhalten (BGH GRUR 1991, 150, 151 - Laienwerbung f374r Kreditkarten). Zum anderen ist eine solche Werbema337nahme bei dem Einsatz 15 - 9 - von Laienwerbern f374r Augenoptikerleistungen deshalb als wettbewerbsfremd und damit unlauter bewertet worden, weil die Entscheidung des Kunden, wel-chem Optiker er sich bei Beratung und Kauf anvertrauen wolle, sachfremd auch dadurch beeinflusst werden solle, dass f374r den Laienwerber nicht unerhebliche Pr344mien ausgesetzt seien (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 123 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung f374r Augenoptiker). b) An den Ma337st344ben dieser Rechtsprechung ist nach der 334bernahme des europ344ischen Verbraucherleitbildes und im Hinblick darauf, dass der Ge-setzgeber sachfremde Zuwendungen nicht mehr so streng beurteilt wie fr374her, nicht mehr uneingeschr344nkt festzuhalten. Nach der Aufhebung des Rabattge-setzes und der Zugabeverordnung kann aus der Gew344hrung von nicht unerheb-lichen Pr344mien allein die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung nicht mehr hergeleitet werden (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbs-recht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 1.183; Harte/Henning/Stuckel, UWG, 247 4 Nr. 2 Rdn. 30; Pla337 in: Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 201; Berlit, WRP 2001, 349, 353). Die grunds344tzliche Freigabe von Rabatten beruht auf einem gewandelten Verbraucherleitbild. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 6. M344rz 2001 ist dazu aus-gef374hrt, dass der durchschnittlich informierte und verst344ndige Verbraucher heutzutage mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. "Er wei337, dass Kaufleute nichts zu verschenken haben und z.B. die Kosten f374r wertvolle Nebenleistungen durch anderweitige Erl366se decken. Die Erfahrungen zeigen, dass sich der Verbraucher in der Regel nicht vorschnell durch das Angebot einer Zugabe oder eines Rabattes zum Vertragsschluss verleiten l344sst. Vielmehr trifft der Kunde seine Entscheidung 374ber den Erwerb h366herwertiger Produkte erst nach ausreichender Information 374ber Konkurrenzangebote und reiflicher Abw344gung der unterschiedlichen Vorz374ge und Nachteile der angebotenen Waren" (BT- 16 - 10 - Drucks. 14/5441, S. 7). Das ver344nderte Verbraucherleitbild und die der Aufhe-bung des Rabattgesetzes zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung sind auch bei der Auslegung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Die Anreizwirkung, die von einer nicht unerheblichen Pr344mie ausgeht, kann als solche die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung nicht begr374nden. Ebenso wenig ist Laienwerbung schon deshalb wettbewerbs-rechtlich bedenklich, weil die Entscheidung des geworbenen Kunden dadurch beeinflusst sein kann, dass f374r den Laienwerber eine nicht unerhebliche Pr344mie ausgesetzt ist, und zwischen der beworbenen Ware und der angebotenen Wer-bepr344mie ein sachlicher Zusammenhang nicht gegeben ist. Der Versuch einer gewissen unsachlichen Beeinflussung ist der Werbung nicht fremd und auch nicht per se unlauter (BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Aus der Regelung des 247 4 Nr. 1 UWG folgt, dass eine Werbung, die sich nicht auf Sachangaben be-schr344nkt, nur dann unlauter ist, wenn sie geeignet ist, durch Aus374bung unan-gemessenen unsachlichen Einflusses die freie Entscheidung der Verbraucher zu beeintr344chtigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 55/02 Tz 17, GRUR 2006, 75, 76 = WRP 2006, 67 - Artenschutz, vorgesehen f374r BGHZ 164, 153). c) Werbung durch Einsatz von Laien ist somit nur unzul344ssig, wenn ande-re Umst344nde als die ausgesetzte Pr344mie als solche die Unlauterkeit begr374nden. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Irref374hrung oder einer unzumut-baren Bel344stigung (vgl. 247 7 Abs. 1 UWG) des umworbenen Kunden durch den Laienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Pr344mieninteresses und damit auf eine T344uschung 374ber die Motive des Werbenden angelegt ist (sog. verdeckte Laienwerbung) oder sie sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, f374r die besondere Ma337st344be gelten. Die Gefahr, dass der Laienwerber unlautere Mittel einzusetzen versucht, mag im Einzelfall auch wegen der von einer besonders attraktiven Pr344mie ausgehenden Anreizwirkung bestehen (vgl. Fezer/Steinbeck, UWG, 247 4-1 Rdn. 391; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz, Hand- 17 - 11 - buch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., 247 68 Rdn. 125). Ma337geblich ist aber im-mer eine Gesamtw374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls (K366hler aaO 247 4 UWG Rdn. 1.176; Fezer/Steinbeck aaO Rdn. 390). Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte reichen danach nicht aus, um die Werbung der Beklagten als unlauter zu beanstanden. aa) Den Wert der von der Beklagten ausgesetzten Werbepr344mien hat das Berufungsgericht mit ca. 30 200 angesetzt. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Laienwerber, die sich - worauf die Wer-bung der Beklagten sogar ausdr374cklich abzielt - vor allem an Verwandte, Freunde und Bekannte wenden werden (vgl. BGH GRUR 1991, 150 - Laien-werbung f374r Kreditkarten), allein wegen dieses Wertes ihre pers366nlichen Bezie-hungen zu den genannten Personen durch den Einsatz unlauterer Mittel missbrauchen werden, um in den Besitz der ausgesetzten Pr344mien zu gelan-gen. Auch der Umstand, dass als potentielle Neukunden in erster Linie Brillen-tr344ger in Betracht kommen, bei denen die Anschaffung von Gleitsichtgl344sern angezeigt ist, und deshalb eine Beratung oder 334berzeugungsarbeit von dem Laienwerber allenfalls in einem geringeren Umfange zu leisten ist, macht die ausgesetzten Pr344mien nicht so attraktiv, dass begr374ndete Anhaltspunkte f374r die Annahme bestehen, die ausgelobte Pr344mie bringe es mit sich, dass der Laien-werber auch unlautere Mittel einsetzen werde. 18 Zwar kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der umworbene Neukunde bei seiner Entscheidung, wem er sich bei Beratung und Kauf anver-trauen will, auch von dem Wunsch beeinflusst sein, dem Laienwerber die Pr344-mie zukommen zu lassen. Die in dem fehlenden sachlichen Zusammenhang zwischen dem Pr344mieninteresse des Werbenden und der Entscheidung des Umworbenen f374r die beworbene Ware oder Dienstleistung liegende Unsach-lichkeit begr374ndet als solche die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von 19 - 12 - Laien gleichfalls nicht. Selbst wenn f374r die Kaufentscheidung des Neukunden die Erw344gung, dem Laienwerber die ausgesetzte Pr344mie zu verschaffen, Be-deutung erlangt und der Einsatz von Laienwerbern im Einzelfall auf eine solche Beeinflussung abzielt, ist dies f374r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Verwendung von Werbemitteln und Werbema337nahmen ist nicht schon dann unlauter, wenn diese mit dem beworbenen Angebot in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr wird die Schwelle zur wettbe-werbsrechtlichen Unlauterkeit erst 374berschritten, wenn ein unangemessener unsachlicher Einfluss in einem solchen Ma337e ausge374bt wird, dass die betref-fende Wettbewerbshandlung geeignet ist, die freie Entscheidung des angespro-chenen Verbrauchers zu beeintr344chtigen, 247 4 Nr. 1 UWG (vgl. BGH GRUR 2006, 75, 76 - Artenschutz; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77, 78 = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion), oder sonstige die Un-lauterkeit begr374ndende Umst344nde hinzutreten. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verst344ndiger Durchschnittsverbraucher wird allein wegen der dem Laienwerber versprochenen Werbepr344mie in seiner Entscheidung dar-374ber, ob f374r ihn eine Anschaffung 374berhaupt erforderlich ist und durch wen er sich in dieser Hinsicht beraten lassen soll, nicht unangemessen unsachlich be-eintr344chtigt (vgl. auch Hartwig, NJW 2006, 1326, 1328 f.). bb) Auch eine mit Werbema337nahmen verbundene Bel344stigung ist grund-s344tzlich hinzunehmen. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung erst, wenn sie Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise bel344stigt (247 7 Abs. 1 UWG). Allein dar-in, dass der Laienwerber sich in erster Linie an Personen wenden wird, zu de-nen er in einer bestimmten Beziehung steht, und diese sich einer solchen Wer-bema337nahme m366glicherweise weniger leicht entziehen k366nnen als den Werbe-versuchen Fremder, liegt noch kein Umstand, der die mit der Laienwerbung verbundene Bel344stigung als unzumutbar i.S. von 247 7 Abs. 1 UWG erscheinen l344sst. Ein solcher Bel344stigungsgrad ist regelm344337ig erst gegeben, wenn die Ge- 20 - 13 - fahr besteht, dass der Laienwerber zu Mitteln greift, die auch berufsm344337igen Werbern verboten sind (vgl. K366hler aaO 247 4 UWG Rdn. 1.177). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass durch die beanstan-dete Werbung der Beklagten die Gefahr begr374ndet wird, der Laienwerber werde zu Mitteln greifen, die die umworbenen Neukunden in einer Weise bel344stigen, die 374ber das mit der Werbung verbundene Ma337 an pers366nlicher Ansprache hinausgeht. cc) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, die beanstandete Werbung der Beklagten sei darauf angelegt, dass der Laien-werber sein Pr344mieninteresse verheimlicht, um seiner Empfehlung den Anstrich eines uneigenn374tzigen Rats zu geben. Aus dem Faltblatt, das der Laienwerber dem Neukunden mitzugeben hat, ist die Werbepr344mie deutlich zu ersehen. 21 d) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass f374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit der Werbung im Gesundheitswesen im Interesse der Verbraucher ein strengerer Ma337stab gilt. Danach ist die bean-standete Werbema337nahme der Beklagten als unlautere Wettbewerbshandlung unzul344ssig (247 3 UWG; 247 1 UWG a. F.), weil sie sich auf Gegenst344nde bezieht, die dem Werbeverbot des 247 7 HWG unterliegen. Deshalb ist sie als unange-messene unsachliche Einflussnahme i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG anzusehen. 22 aa) Gleitsichtgl344ser sind als Sehhilfen Medizinprodukte i.S. des 247 3 Nr. 1 des Gesetzes 374ber Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) (vgl. Gr366ning, Heilmittelwerberecht, Stand: 1. Erg344nzungslieferung Dezember 2003, 247 1 HWG Rdn. 328; Schorn, Medizinpro-dukte-Recht, Stand: Februar 2004, 247 2 MPG Rdn. 48). Auf sie findet daher ge-m344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG das Heilmittelwerbegesetz Anwendung. Die bean-standete Werbema337nahme der Beklagten bezieht sich auf die von ihr angebo- 23 - 14 - tenen Gleitsichtgl344ser. Es handelt sich nicht um eine blo337e Unternehmenswer-bung, sondern um eine den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen-de Werbung f374r konkrete, identifizierbare Produkte (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 177/90, GRUR 1992, 871 - Femovan; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte). bb) Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es grunds344tzlich unzul344ssig, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung f374r Heilmittel Zuwendun-gen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzuk374n-digen oder zu gew344hren. Dieses Zuwendungsverbot umfasst auch Werbegaben an Verbraucher. Diese sollen bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht unsachlich durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben beeinflusst werden (vgl. B374low in B374low/Ring, HWG, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 7; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., 247 7 Rdn. 6, 11; Gr366ning aaO 247 7 HWG Rdn. 3). Der Schutzzweck und die der Regelung des 247 7 HWG zugrunde liegende selbst344ndige Wertung des Gesetzgebers sind auch im Rah-men des 247 4 Nr. 1 UWG zu beachten. Dies f374hrt dazu, dass eine Werbung mit Werbegaben f374r Heilmittel als unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG und damit als unlauter gem. 247 3 UWG sowie nach 247 1 UWG a. F. anzusehen ist. Eine unangemessene unsachliche Einflussnahme liegt da-bei auch dann vor, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern wie im vorliegenden Fall einem Drit-ten, der gegen Gew344hrung einer Werbepr344mie einen neuen Kunden f374r das beworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des an-gesprochenen Verbrauchers f374r eine Gleitsichtbrille unangemessen unsachlich durch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbe-pr344mie zu verschaffen. Die in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HWG genannten Ausnahmen von dem generellen Zuwendungsverbot greifen im vorliegenden 24 - 15 - Fall nicht. Das Berufungsgericht hat der Beklagten somit die beanstandete Werbung im Ergebnis zu Recht untersagt. 25 3. Da das Verbot des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG den Schutz der Verbrau-cher bezweckt, ist der Versto337 gegen diese Vorschrift zugleich unlauter i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG (vgl. K366hler aaO 247 4 UWG Rdn. 1.88). III. Die Revision der Beklagten war danach zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2002 - 38 O 101/02 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2003 - 2 U 2/03 -
Full & Egal Universal Law Academy