BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 145/05 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 311 Abs. 1 a) Ist in einem Vertrag zwischen einem Belegarzt und dem Tr344ger des Kranken-hauses nicht verabredet, in welcher Frist das Vertragsverh344ltnis gek374ndigt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass sechs Monate ange-messen sind, um dem anderen Vertragsteil die im Hinblick auf die K374ndigung notwendigen Dispositionen zu erm366glichen. b) Sollen im K374ndigungszeitpunkt vorliegende Umst344nde abweichend hiervon eine k374rzere K374ndigungsfrist rechtfertigen oder eine l344ngere verlangen, tr344gt die Partei die Beweislast, die damit eine k374rzere oder l344ngere Frist f374r sich in Anspruch nehmen will. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt f374r Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war seit 1977 aufgrund einer m374ndlich geschlossenen Vereinba-rung in einem von der Kl344gerin gef374hrten Krankenhaus Belegarzt. Mit Schrei-ben vom 13. Dezember 2003 teilte er der Kl344gerin mit, dass er zum Ende M344rz 2004 seine T344tigkeit als Belegarzt beende. Die Kl344gerin best344tigte mit Schrei-ben vom 6. Februar 2004 den Eingang dieser K374ndigung und wies darauf hin, dass das Vertragsverh344ltnis - nach ihrer Auffassung - nur mit einer Frist von sechs Monaten gek374ndigt werden k366nne; sie sprach zugleich die Erwartung 1 - 3 - aus, dass der Beklagte seine Belegarztt344tigkeit bis zum 30. Juni 2004 fortsetze. Nach einem weiteren Schreiben der Kl344gerin f374hrte der Beklagte mit Schreiben vom 25. M344rz 2004 n344here Gr374nde an, weshalb er das Vertragsverh344ltnis als zum 31. M344rz 2004 beendet ansehe. Die Kl344gerin behauptet, sie habe durch die Beendigung der Beleg-arztt344tigkeit des Beklagten im zweiten Quartal 2004 einen Schaden von 45.216,09 200 erlitten. Sie macht insoweit geltend, in den Jahren 2001 bis 2003 seien ihr durch die operative T344tigkeit des Beklagten im Quartal durchschnittlich 60.288,12 200 zugeflossen. In H366he von 75 %, das ist die Klagesumme, entst374n-den ihr fixe Kosten f374r Personal und Sachmittel, die nicht innerhalb von kurzer Zeit abgebaut werden k366nnten. 2 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 45.216,09 200 nebst Zinsen ge-richtete Klage abgewiesen, da das Vertragsverh344ltnis zum 31. M344rz 2004 be-endet worden sei. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kl344gerin die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit seiner vom Senat zuge-lassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts, auf den grunds344tz- 5 - 4 - lich die f374r Dauervertr344ge des B374rgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im We-sentlichen 374bereinstimmenden K374ndigungsbestimmungen der 247247 553 (a.F.), 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn - wie hier - im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 212/70 - NJW 1972, 1128, 1129; Senatsbeschl374sse vom 22. Januar 1987 - III ZR 67/86 - BGHR BGB 247 305 Belegarztvertrag 1; vom 26. Februar 1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB 247 626 Belegarzt 1). Zus344tzlich ist f374r den Rechtszustand ab dem 1. Januar 2003 f374r das hier im Jahr 1977 begr374ndete Dauerschuldverh344ltnis (vgl. Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) auf die Regelungen in 247247 314, 543 BGB hinzuweisen. Danach kann das Vertragsverh344ltnis ohne Ein-haltung einer K374ndigungsfrist oder zur Unzeit nur gek374ndigt werden, wenn dem K374ndigenden ein wichtiger Grund zur Seite steht. Fehlt ein solcher Grund, so ist bei der K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses eine angemessene Frist einzuhal-ten. Die Bemessung dieser Frist ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur darauf hin zu 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Er-fahrungss344tze, Verfahrensregeln oder Denkgesetze versto337en hat. 2. Das Berufungsgericht, das Gr374nde f374r eine fristlose Vertragsbeendigung verneint hat, hat eine K374ndigungsfrist von sechs Monaten als angemessen angesehen. Dabei hat es Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Auslegungshinweis herangezogen, die nach Ab-lauf einer Probezeit von sechs Monaten als K374ndigungsfrist einen Zeitraum von sechs Monaten zum Quartalsende und nach einer Vertragsdauer von f374nf Jah-ren zw366lf Monate zum Quartalsende vorsehen. Das Berufungsgericht hat die-sen Beratungs- und Formulierungshilfen erhebliches Gewicht als Auslegungs-hinweis zugemessen, weil die Kl344gerin diese Fristen in den schriftlich abge-schlossenen Belegarztvertr344gen mit den betroffenen 304rzten vereinbart habe, 6 - 5 - was daf374r spreche, dass sie von beiden betroffenen Seiten als interessenge-recht und angemessen betrachtet w374rden. Anstelle einer sich aus den Bera-tungs- und Formulierungshilfen ergebenden K374ndigungsfrist von zw366lf Monaten hat das Berufungsgericht jedoch eine Frist von sechs Monaten f374r angemessen gehalten, weil die Kl344gerin infolge der K374ndigung des Beklagten weder Arbeits-verh344ltnisse h344tte aufl366sen noch Ver344nderungen in der Sachausstattung des Krankenhauses h344tte vornehmen m374ssen und weder ersichtlich noch geltend gemacht sei, dass der Abschluss eines neuen Belegarztvertrages auch unter Ber374cksichtigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Vertragspart-ners einen l344ngeren Zeitraum als sechs Monate beanspruche. Demgegen374ber rechtfertigten die vom Beklagten angef374hrten Interessen keine k374rzere K374ndi-gungsfrist. 3. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. 7 a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten h344tten keine Gr374nde f374r eine fristlose Vertragsbeendigung zur Seite gestanden. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. 8 b) Grunds344tzlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Beru-fungsgericht versucht hat, den Beratungs- und Formulierungshilfen der Deut-schen Krankenhausgesellschaft f374r die Frage der Angemessenheit der K374ndi-gungsfrist Auslegungshilfen zu entnehmen. Auch der Senat hat die Heranzie-hung solcher Vertragsmuster, die naturgem344337 nicht in jeder Hinsicht miteinan-der 374bereinstimmen (vgl. etwa das in Weber/M374ller, Chefarzt- und Belegarztver-trag, 1999, abgedruckte Muster), als Auslegungshilfe gebilligt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB 247 626 Belegarzt 1). Hierf374r 9 - 6 - spricht, dass solche Vertragsmuster geeignet sind, den im Rahmen einer Ver-tragsaufl366sung auftretenden Interessenkonflikten in einer ausgleichenden Wei-se Rechnung zu tragen und den Betroffenen Rechtssicherheit f374r ihre weiteren Dispositionen zu vermitteln. Dieser Gesichtspunkt hat vor allem deshalb eine erhebliche Bedeutung, weil die Wirksamkeit der K374ndigung im Zeitpunkt ihrer Erkl344rung zu beurteilen ist. Auch wenn der Senat - was die Angemessenheit der K374ndigungsfrist angeht - auf die Umst344nde im Einzelfall abstellt, ist damit nicht verbunden, dass der K374ndigungsgegner verpflichtet w344re, im Einzelnen Gr374nde darzulegen und im Streitfall zu beweisen, weshalb er eine sp344tere Vertragsbe-endigung zur Wahrung seiner Interessen ben366tige. Die Angemessenheit der K374ndigungsfrist ist vielmehr aufgrund einer im Zeitpunkt der K374ndigungserkl344-rung vorausschauenden Bewertung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat die Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nicht schematisch 374bernommen, die bei einer - wie hier - mehr als f374nfj344hrigen Vertragsdauer eine K374ndigungsfrist von zw366lf Monaten vorsehen und damit vornehmlich der Interessenlage von Beleg-344rzten Rechnung tragen d374rften, sich bei einer l344ngeren Vertragsdauer auf eine K374ndigung durch den Krankenhaustr344ger ausreichend einzustellen. Seine all-gemeine Erw344gung, eine K374ndigungsfrist von sechs Monaten gen374ge, dass die Kl344gerin - auch unter Ber374cksichtigung der erforderlichen Sorgfalt - einen ande-ren Vertragspartner finden k366nne, h344lt der Senat im Ausgangspunkt f374r richtig. Er sieht eine solche Frist angesichts notwendiger Vorbereitungsma337nahmen - sei es f374r die Anbahnung neuer Vertragsbeziehungen mit einem anderen Be-legarzt, sei es f374r durch die K374ndigung ausgel366ste anderweitige Anpassungs-prozesse im Krankenhausbetrieb - auch im Regelfall als notwendig an. Dies schlie337t es im Einzelfall aber nicht aus, dass auch andere im Zeitpunkt der K374ndigungserkl344rung vorliegenden Umst344nde eine k374rzere K374ndigungsfrist 10 - 7 - rechtfertigen oder eine l344ngere verlangen. F374r solche besonderen Umst344nde tr344gt die Partei die Beweislast, die damit eine k374rzere oder l344ngere Frist f374r sich in Anspruch nehmen will. c) Die angefochtene Entscheidung kann indes nicht bestehen bleiben, weil sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem Umstand ausein-andergesetzt hat, dem Beklagten sei im Hinblick auf die umbaubedingte Not-wendigkeit der Nutzung von R344umlichkeiten in der M. Stra337e ab dem 1. April 2004 eine Fortf374hrung des Vertragsverh344ltnisses nicht zuzumuten ge-wesen. Zwar hat das Berufungsgericht - wie ausgef374hrt - zutreffend angenom-men, dass sich aus diesem Umstand nicht das Recht des Beklagten ergab, das Vertragsverh344ltnis ohne Einhaltung einer Frist zu k374ndigen. Es hat aber nicht in dem gebotenen Ma337 gepr374ft, ob gegen eine Fortdauer des Vertragsverh344ltnis-ses der vom Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt sprach, er k366nne in diesen R344umlichkeiten nicht gew344hrleisten, dass in F344llen der Notwendigkeit eines Notkaiserschnitts die von der Deutschen Gesellschaft f374r Gyn344kologie und Geburtshilfe e.V. empfohlenen Zeiten einer operativen Versorgung eingehalten werden k366nnten. Das Berufungsgericht hat zwar anhand des Stadtplans der Stadt W. die Feststellung getroffen, der Beklagte h344tte keine von sei-ner Praxis weiter entfernte Strecke zur374cklegen m374ssen. Den in der prim344ren 344rztlichen Verantwortung des Beklagten liegenden Gesichtspunkt, wegen zu bestimmten Tageszeiten anzutreffender Verkehrsbehinderungen in F344llen einer Notsectio nicht rechtzeitig zur Stelle zu sein, hat es jedoch nicht geb374hrend be-achtet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht diese Besorgnis des Beklagten mit der Erw344gung auszur344umen versucht, in einem solchen - nicht planbaren - Notfall m374sse dieser fr374her ins Krankenhaus fahren. 11 - 8 - 4. Wie die Revision mit Recht r374gt, sind auch im 334brigen die Voraussetzun-gen f374r den Erlass eines Grundurteils nicht gegeben. Das angefochtene Urteil geht ohne n344here Begr374ndung davon aus, dass der geltend gemachte An-spruch auch unter Ber374cksichtigung der Einwendungen des Beklagten mit ho-her Wahrscheinlichkeit in irgendeiner H366he bestehe. Ob eine solche 334berle-gung gerechtfertigt w344re, wenn die Kl344gerin nach 247 252 Satz 2 BGB entgange-nen Gewinn geltend machen w374rde, mag dahinstehen. Denn die Kl344gerin ver-langt nicht entgangenen Gewinn, sondern begr374ndet ihren Schaden mit weiter entstehenden fixen Kosten, weil die vorgehaltenen personellen und s344chlichen Mittel nach der K374ndigung durch den Beklagten nicht innerhalb von kurzer Zeit h344tten abgebaut werden k366nnen. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der Beklagte indes bereits erstinstanzlich im Wesentlichen unwidersprochen mit dem Vortrag bestritten, die Kl344gerin habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden Vertr344ge mit zwei anderen Beleg344rzten der plastischen Chirurgie geschlossen. Unter diesen Umst344nden musste die Kl344gerin n344her begr374nden, inwieweit an-gesichts des Abschlusses neuer Belegarztvertr344ge 374berhaupt der geltend ge-machte Schaden eingetreten sein soll. 12 5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach-holung der fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Dabei hat es auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Kl344gerin 13 - 9 - auseinanderzusetzen, der Beklagte habe so fr374hzeitig von der Verlegung der Belegbetten in die M. Stra337e erfahren, dass er diesem Umstand durch eine fr374here K374ndigung h344tte Rechnung tragen k366nnen. Schlick Wurm Streck D366rr Galke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 O 212/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 25/05 -
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