BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 145/06 Verk374ndet am: 12. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlage-interessenten 374ber die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobi-lienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt 374ber die Kapitalanlage 374berreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und verst344nd-lich zu vermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03 = WM 2005, 833). BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 wird zur374ckgewie-sen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-klagten erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Berufungs- und die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger trat im Jahre 1987 auf Empfehlung des Beklagten dem ge-schlossenen Immobilienfonds Berlin-Spandau, B. Stra337e 17-19, A. Stra337e 6/8, einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, bei. Er zeichnete einen An-teil von 100.000 DM zuz374glich eines Agios von 5 % (5.000 DM) und zahlte den gesamten Betrag ein. Das Bauvorhaben wurde durchgef374hrt und im Jahre 1989 fertig gestellt. 1 Der Kl344ger lastet dem Beklagten an, dieser habe ihn seinerzeit nicht hin-reichend 374ber die Risiken der Beteiligung an dem Fonds aufgekl344rt. Dies betref-fe insbesondere die pers366nliche Haftung gegen374ber Au337engl344ubigern, hinsicht-lich deren er, der Kl344ger, sich teilweise sogar der sofortigen Zwangsvollstre-ckung habe unterwerfen m374ssen; ferner das Risiko etwaiger Nachschusspflich-ten; sowie den Umstand, dass die Beteiligung zumindest aus tats344chlichen Gr374nden nicht ver344u337erbar sei. Au337erdem seien die erzielbaren Mieten unrich-tig prospektiert worden. 2 Im ersten Rechtszug hat der Kl344ger den Beklagten auf R374ckzahlung der gesamten Einlage zuz374glich des Agios (53.685,55 200) nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren Sch344den aus der Beteiligung an dem Fonds zu ersetzen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Abweisung des im Berufungsrechtszug auf 24.041,95 200 nebst Zinsen reduzierten Zahlungsanspruchs best344tigt, jedoch den Beklagten verurteilt, die 334bertragung der Gesellschaftsbeteiligung des Kl344gers durch diesen anzunehmen, und die Feststellung getroffen, dass der Beklagte 4 - 4 - verpflichtet sei, dem Kl344ger allen weiteren Schaden aus der Beteiligung zu er-setzen. Mit ihren vom Senat zugunsten des Beklagten in vollem Umfang, zu-gunsten des Kl344gers 374berwiegend zugelassenen Revisionen verfolgen der Be-klagte seinen Klageabweisungsantrag, der Kl344ger einen im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag auf Freistellung von s344mtlichen gegenw344rtigen und zu-k374nftigen Verbindlichkeiten aus der Gesellschaftsbeteiligung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten ist begr374ndet, die des Kl344gers dagegen un-begr374ndet. 6 I. Die Revision des Beklagten: 7 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Beklagte hier als Anlagevermittler t344tig geworden ist. Als solcher schuldete er dem Kl344ger nach Ma337gabe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grunds344tze eine richtige und vollst344ndige Information 374ber diejenigen tats344chlichen Umst344nde, die f374r den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 = NJW 2002, 2641, 2642; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 = NJW-RR 2007, 348, 349 8 - 5 - Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 = ZIP 2007, 871 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Dies sieht - im Ansatz zutreffend - auch das Berufungsgericht so. 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufkl344rung gen374gen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer m374ndlichen Aufkl344rung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespr344chs ein Prospekt 374ber die Kapitalanlagen 374berreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und ver-st344ndlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss 374bergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03 = WM 2005, 833, 837 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts, die auch von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden, dem Kl344ger zwei Wochen vor dessen Zeichnungserkl344rung den Pros-pekt, betreffend den Immobilienfonds, mit der Erkl344rung ausgeh344ndigt, dass dieser die Unterlagen in Ruhe durchlesen solle und sich sp344ter noch entschei-den k366nne, ob er damit einverstanden sei. Nach etwa zwei Wochen hatte der Beklagte den Kl344ger gem344337 vorangegangener Abstimmung erneut in dessen Haus aufgesucht und mit diesem weitere sich aus der Beteiligung ergebende Fragen besprochen, wobei der Inhalt des Gespr344chs zwischen den Parteien zum Teil streitig ist. 9 3. Mit eingehender Begr374ndung hat das Landgericht festgestellt, dass der vorliegende Prospekt keine Unrichtigkeiten oder Unvollst344ndigkeiten enthielt, durch die dem Kl344ger n366tige Informationen vorenthalten worden w344ren. Dies gilt insbesondere f374r die pers366nliche Haftung im Au337enverh344ltnis, einschlie337lich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung; ferner f374r etwaige Nach-schusspflichten im Innenverh344ltnis. Hinsichtlich der in dem Prospekt enthalte- 10 - 6 - nen Angabe, der Gesellschaftsanteil sei jederzeit ver344u337erlich, hat das Landge-richt ausgef374hrt, diese suggeriere bei verst344ndiger W374rdigung nicht die Vorstel-lung, dass f374r die Ver344u337erung der Fondsbeteiligung ein offizieller oder zumin-dest ein inoffizieller Markt zur Verf374gung stehe. Dass ein Gesellschaftsanteil bei ung374nstiger wirtschaftlicher Entwicklung der Fondsgesellschaft nur schwer und mit finanziellen Nachteilen zu ver344u337ern sein d374rfte, liege auf der Hand und be-d374rfe keiner ausdr374cklichen Erw344hnung im Prospekt. Eine Fehlerhaftigkeit des Fondskonzepts ergebe sich auch nicht aus einer Differenz zwischen den pros-pektierten und den tats344chlich erwirtschafteten Mieten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die prospektierte Miete von vornherein nicht den markt374b-lichen Verh344ltnissen entsprochen h344tte, zumal der Fonds bis zum Jahre 1995 zum Teil deutlich h366here Miet374bersch374sse erzielt habe als prospektiert. 4. Die Berufungsangriffe des Kl344gers waren nicht geeignet, diese Feststel-lungen in ihrem wesentlichen Kern zu ersch374ttern. Diese Angriffe beruhten weitgehend auf Wertungen, mit denen der Kl344ger lediglich seine eigene Auffas-sung an die Stelle derjenigen des Landgerichts gesetzt hatte. Auch das Beru-fungsgericht, das sich mit dem Prospekt nicht n344her auseinandersetzt, erhebt gegen dessen Inhalt keine Beanstandungen. Die Feststellungen des Landge-richts halten auch der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt hinsichtlich der Ver344u337erbarkeit der Gesellschaftsbe-teiligung einen Mangel aufgewiesen haben sollte. Der Senat hat inzwischen entschieden, dass der Anlageberater grunds344tzlich gehalten ist, den Anlagein-teressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds r344t, darauf hinzuweisen, dass die Ver344u337erung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur einge-schr344nkt m366glich ist (Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 = NJW-RR 2007, 621). In gleicher Weise muss an einen Prospekt die Anforde- 11 - 7 - rung gestellt werden, dass dieser Umstand mit hinreichender Deutlichkeit her-vorgehoben wird. Jedoch ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, die Ver344u337erbarkeit der Gesellschaftsbetei-ligung sei f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers nicht von Bedeutung gewe-sen, da eine solche Ver344u337erung bei der hier vorliegenden steuerrechtlichen Konzeption des Fonds einen Ausnahmetatbestand dargestellt habe; auch sei bereits fraglich, ob dem Beklagten als blo337em Anlagevermittler etwaige Unvoll-st344ndigkeiten bei der Beschreibung von Sachverhalten, die nicht zum Kernbe-reich des Anlagekonzepts z344hlten, 374berhaupt als eigenes schuldhaftes Fehlver-halten angelastet werden k366nnten. In zusammenfassender W374rdigung h344lt der Senat daher das vom Landgericht gefundene Ergebnis f374r richtig, wonach der Prospekt zutreffende und im Wesentlichen hinreichende Informationen vermit-telt hat, welche f374r die Anlageentscheidung von Bedeutung waren. 5. a) Das Berufungsgericht bejaht gleichwohl eine Pflichtverletzung des Be-klagten gegen374ber dem Kl344ger. Es lastet dem Beklagten an, er habe es nicht bei dem 334berreichen des Prospekts bewenden lassen, sondern nach eigenen Angaben den Kl344ger 374ber die Risiken, insbesondere auch 374ber die Gesellschaf-terhaftung bzw. die Beteiligungsquote informiert. Dann aber h344tte er den Kl344ger eingehend 374ber die Haftung - begrenzt auf die Quote als Gesellschafter der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts -, seine Nachschusspflicht, seine Unterwer-fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und 374ber Probleme mit dem Aus-fall einzelner Gesellschafter umfassend aufkl344ren m374ssen. Dieser in seiner Person geschuldeten Aufkl344rungspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. 12 - 8 - b) Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Ein Anlage-vermittler, der nicht nur - rechtzeitig - den Prospekt 374berreicht, der nach Form und Inhalt geeignet ist, selbst schon die erforderlichen Informationen wahrheits-gem344337 und verst344ndlich zu vermitteln, sondern dar374ber hinaus zus344tzlich noch m374ndlich auf bestimmte Risiken hinweist, ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, eine eingehende, umfassende Aufkl344rung vorzunehmen. Zwar darf der Anlage-vermittler nicht durch m374ndliche Erkl344rungen bei dem Interessenten den Ein-druck erwecken, dieser erhalte hierdurch - m374ndlich - die allein ma337gebliche, vollst344ndige Aufkl344rung und brauche sich den Prospekt 374berhaupt nicht (mehr) anzusehen. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Gegenteil hatte der Beklagte dem Kl344ger erkl344rt, dieser solle sich die Unterlagen in Ruhe durchlesen und sp344ter entscheiden. In einem sol-chen Fall f344llt es grunds344tzlich in den eigenen Verantwortungsbereich des Inte-ressenten, wenn er die f374r einen Durchschnittsleser verst344ndlichen und ausrei-chenden Risikohinweise im Anlageprospekt nicht zur Kenntnis nimmt und nicht von sich aus bez374glich bestimmter Prospektangaben um weitere Hinweise nachsucht. 13 c) Auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es unterlassen, den Kl344ger darauf hinzuweisen, dass er, der Beklagte, die Ge-sellschaftsbeteiligung nicht selbst auf Plausibilit344t zu 374berpr374fen, greift nicht durch. Aus dem Berufungsurteil wird nicht hinreichend deutlich, welche Pr374fung der Beklagte im Sinne einer "eigenen Plausibilit344tspr374fung" unterlassen haben soll, etwa ob er die Richtigkeit der kalkulierten Mieten, die allgemeine Vermiet-barkeit der in Rede stehenden R344umlichkeiten oder etwaige den Prospektan-nahmen entgegenstehende Gesichtspunkte h344tte 374berpr374fen sollen. Vor allem aber w344re hier der Schutzzweck einer (vermeintlich) verletzten Pflicht nicht tan- 14 - 9 - giert, weil der Prospekt einer Plausibilit344tspr374fung in den f374r die Anlageent-scheidung wesentlichen Punkten ja gerade stand h344lt. 6. Nach alledem ist eine f374r die Anlageentscheidung urs344chliche Pflichtver-letzung des Beklagten zu verneinen, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufkl344-rung bedarf. Auf die weiteren Revisionsr374gen des Beklagten braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. 15 II. Die Revision des Kl344gers: 16 Die Revision des Kl344gers erweist sich dementsprechend als unbegr374n-det, obwohl die R374ge, das Berufungsgericht sei auf den Hilfsantrag auf Freistel-lung nicht eingegangen, der Sache nach berechtigt gewesen war. Auf diese Frage kommt es indessen nicht mehr an, da der Hilfsantrag ohnehin unbegr374n-det ist. 17 - 10 - III. Nach alledem ist die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage im noch anh344ngigen Umfang unter Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es einer Zur374ckverweisung bedarf. 18 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.05.2005 - 4 O 655/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 U 103/05 -
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