BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 145/07 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision des Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Schluss-Urteil der 15. Zi-vilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 23. Juni 2006 - 15 O 54/05 - wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kl344ger das Eigentum und den Besitz an dem im Tenor des landgerichtlichen Urteils n344her bezeichneten Grund-st374ck zu 374bertragen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt die 334bertragung des Eigentums und des Besitzes an einem Ferienhausgrundst374ck auf Sardinien/Italien. 1 - 3 - Die Parteien waren gesch344ftlich und famili344r miteinander verbunden. Der Beklagte ist der Bruder der Zeugin T. , der inzwischen geschiedenen Ehe-frau des Kl344gers. Der Beklagte erwarb im Jahr 1990 von dem Zeugen R. das streitgegenst344ndliche Grundst374ck. Zun344chst schloss er am 2. M344rz 1990 einen privatschriftlichen Vertrag mit dem Zeugen, in dem der Kaufpreis mit 89.900 DM angegeben war. Dem Kl344ger, der als Rechtsanwalt t344tig ist, sollte f374r die Her-beif374hrung und Abwicklung des noch abzuschlie337enden notariellen Vertrags ein Honorar von 5.000 DM zustehen. Der Kaufpreis sollte vom Beklagten auf einem Konto der Kanzlei des Kl344gers hinterlegt werden. Am 22. M344rz 1990 374berwies der Beklagte 35.000 DM auf das Konto der Kanzlei des Kl344gers. Am 26. M344rz 1990 schloss er mit dem Zeugen R. in Italien einen notariellen Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck. Es wurde ein Gesamtkaufpreis von 67 Mio. Lire verein-bart. In dem Vertrag best344tigte der Zeuge wahrheitswidrig, dass er den Ge-samtbetrag von dem Beklagten bereits in Deutschland erhalten habe. Tats344ch-lich 374berwies der Beklagte erst am 30. August 1990 eine zweite Kaufpreisrate von 48.565 DM auf das Konto der Kanzlei des Kl344gers. Am 17. Oktober 1990 374berwies der Kl344ger 41.282,50 DM an den Beklagten als h344lftige Kaufpreis-r374ckerstattung. 2 Der Kl344ger verlangt die 334bertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Grundst374ck und macht geltend, dass der Beklagte dieses nur in seinem Auftrag als Treuh344nder f374r ihn erworben habe. 3 Das Landgericht hat 374ber die behauptete Treuhandabrede zwischen den Parteien Beweis erhoben und den Beklagten zur 334bertragung des Grundst374cks verurteilt. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landge-richtliche Schlussurteil teilweise abge344ndert und den Beklagten verurteilt, dem Kl344ger lediglich h344lftiges Miteigentum und h344lftigen Mitbesitz an dem streitge-genst344ndlichen Grundst374ck einzur344umen. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Kla-ge weiter, soweit sie durch das Berufungsgericht abgewiesen wurde. Mit der Anschlussrevision m366chte der Beklagte die vollst344ndige Klageabweisung errei-chen. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt. 7 I. Das Berufungsgericht bejaht zwar in 334bereinstimmung mit dem Landge-richt - dem Vorbringen des Kl344gers folgend - eine Abrede zwischen den Partei-en, dass der Beklagte das Grundst374ck treuh344nderisch f374r den Kl344ger habe er-werben wollen. Es meint jedoch, diese Vereinbarung sei nachtr344glich dahin ab-ge344ndert worden, dass der Treuhandauftrag sich nur auf einen h344lftigen Mitei-gentumsanteil bezogen habe. 8 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision - im Gegensatz zu denen der Anschlussrevision - nicht stand. 9 1. Die Klage ist zul344ssig. 10 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte nicht gem344337 Art. 22 Nr. 1 EuGVVO als ausgeschlossen ange-sehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - NJW-RR 2005, 72, 73). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen, ist jedoch vom Revisionsge-richt selbst344ndig zu pr374fen und nicht durch 247 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGHZ, 154, 306, 308 f). 11 b) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist der Klageantrag in der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Form hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn das dem Klageantrag stattgebende Urteil einen vollstreckungsf344higen Inhalt hat (BGHZ 125, 41, 44). Hinreichend bestimmt ist ein auf die 334bertragung des Eigentums an einem Grundst374ck gerichteter Klageantrag (vgl. BGHZ aaO), sofern - wovon hier aus-zugehen ist - das Grundst374ck hinreichend bezeichnet ist. Es kommt im Gegen-satz zur Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass im Klageantrag ange-geben wird, in welcher Form die Willenserkl344rung abzugeben ist. Ein rechtskr344f-tiges Urteil fingiert nach 247 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der Willenserkl344-rung in der f374r ihre Wirksamkeit notwendigen Form (vgl. RGZ 76, 409, 411 f; OLG K366ln NJW-RR 2000, 880; M374nchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 894 Rn. 15; Hk-ZPO/Pukall, ZPO, 2. Aufl., 247 894 Rn. 8). Soweit eine dem 247 894 ZPO entsprechende Vollstreckung des Urteils in Italien nicht m366glich sein sollte, 12 - 6 - bleibt dem Kl344ger die M366glichkeit, einen Antrag nach 247 888 Abs. 1 ZPO zu stel-len (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 894 Rn. 5, 18). 2. Die Klage ist begr374ndet. Dem Kl344ger steht ein Anspruch auf 334bertragung des Eigentums und des Besitzes an dem streitgegenst344ndlichen Grundst374ck gegen den Beklagten aus 247 667 BGB zu. 13 a) Nicht durchgreifend sind die im Rahmen der Anschlussrevision vorge-brachten Angriffe des Beklagten gegen die Beweisw374rdigung des Berufungsge-richtes, dass die Parteien 1990 eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach der Beklagte das streitgegenst344ndliche Grundst374ck f374r den Kl344ger treuh344nde-risch erwerben sollte. 14 Diese W374rdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze ver-letzt und alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt hat (Se-natsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - NJW 2003, 3693, 3694 m.w.N.). Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. Sie setzt in revisionsrechtlich unzul344ssiger Weise lediglich ihre eigene Tatsachenw374rdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 15 aa) Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die Feststellungen des Berufungsgerichtes seien nicht hinreichend, um eine Treuhandabrede zwi-schen den Parteien anzunehmen, weil insbesondere nicht festgestellt worden sei, unter welchen Voraussetzungen der Kl344ger das Grundst374ck herausverlan-gen k366nne. Eine ausdr374ckliche Vereinbarung 374ber die F344lligkeit des Herausga-beanspruchs geh366rt jedoch nicht zu den Voraussetzungen f374r die Wirksamkeit eines Auftragsverh344ltnisses. Fehlt es an einer ausdr374cklichen Abrede, so beur- 16 - 7 - teilt sich die F344lligkeit des Anspruchs aus 247 667 BGB nach den Umst344nden des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 - ZIP 2005, 1742, 1743); andernfalls kann der Gl344ubiger die Herausgabe sofort verlangen (247 271 Abs. 1 BGB). bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch auf die Zeugenaus-sagen der Zeugen R. und T. f374r seine 334berzeugungsbildung abgestellt, denn die Aussagen waren keineswegs unergiebig. Insbesondere die Zeugin T. hat eine Treuhandvereinbarung der Parteien best344tigt, wenn auch n344here - hier nicht streitentscheidende - Modalit344ten des Treuhandverh344ltnisses in ihrer Gegenwart nicht er366rtert wurden. 17 cc) Die Mehrdeutigkeit der Zahlungsvorg344nge zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht gesehen und in seiner Beweisw374rdigung ber374cksichtigt. Es hat die Grenzen des 247 286 Abs. 1 ZPO nicht verkannt, wonach sich ein Richter in tats344chlich zweifelhaften F344llen mit einem f374r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begn374gen muss, der den Zweifeln Schwei-gen gebietet, ohne sie v366llig auszuschlie337en (Senatsurteil BGHZ 53, 245, 256). Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter aus einer Gesamtschau der Beweise eine 334berzeugung bildet, soweit die Schluss-folgerung nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist und die Einzelumst344nde wi-derspruchsfrei gew374rdigt wurden. Dass auch andere Schlussfolgerungen m366g-lich sind und der Beklagte solche zieht, begr374ndet keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler. 18 - 8 - dd) Widerspr374chlich ist die Beweisw374rdigung auch nicht deshalb, weil dem Kl344ger nur ein Anspruch Zug um Zug gegen R374ckzahlung des geleisteten und noch nicht zur374ckerstatteten Kaufpreises zusteht. Wie der Beklagte zutref-fend mit der Anschlussrevision ausf374hrt, ist der Kl344ger selbst von einem ent-sprechenden R374ckzahlungsanspruch des Beklagten ausgegangen, was einer Treuhandabrede nicht entgegen steht (vgl. 247 670 BGB). H344tte der Beklagte die-se Einrede erhoben, womit er in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - NJW-RR 1993, 774, 776 m.w.N., siehe auch Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05 - NJW 2007, 1269, 1273), h344tte seine Berufung teilweise Erfolg gehabt. 19 ee) Die Beweisw374rdigung beruht weder auf einer unvollst344ndigen W374rdi-gung der vorgetragenen Tatsachen, noch war es geboten, die Beweisaufnahme erster Instanz zu wiederholen. 20 (1) Ohne Erfolg bleibt die R374ge des Beklagten, das Berufungsgericht h344t-te Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts im Sinne des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben und deshalb die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wiederholen m374ssen. 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur neuen Tatsachenfeststellung, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz begr374nden. Eine neue Feststellung der Tatsachen stellt es dabei dar, wenn die in erster Instanz erhobenen Beweise eigenst344ndig durch das Be-rufungsgericht gew374rdigt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05 - FamRZ 2006, 946 = VersR 2006, 949). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in ers-ter Instanz erhobener Beweise erfordern, was im pflichtgem344337en Ermessen des Berufungsgerichtes steht und f374r den Zeugenbeweis aus 247 525 Satz 1, 247 398 21 - 9 - Abs. 1 ZPO folgt (vgl. BGHZ 158, 269, 275; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 aaO.; Hk-ZPO/W366stmann, 2. Aufl, 247 529 Rn. 8). Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein, wenn z.B. das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders ver-stehen will als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 aaO m.w.N.). Hier hat das Berufungsgericht die Beweise erster Instanz vollst344ndig und umfassend neu gew374rdigt und damit nicht nur die Feststellungen erster Instanz 374bernommen, sondern neue getroffen. Gleichwohl bedurfte es keiner erneuten Vernehmung der in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen. Das Beru-fungsgericht hat die Zeugenaussagen nicht anders als das Landgericht gew374r-digt. Weitere Umst344nde, die das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme verpflichten, zeigt der Beklagte nicht auf; solche sind auch nicht erkennbar. 22 (2) Soweit die Anschlussrevision weiter geltend macht, das Berufungsge-richt habe den Tatsachenstoff im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zum gemeinsamen Urlaub 1992 und der Tragung der Unterhaltskosten des Grund-st374cks nicht vollst344ndig gepr374ft, greift dies nicht durch. Von einer Begr374ndung sieht der Senat nach 247 564 ZPO ab. 23 b) Die Treuhandabrede zwischen den Parteien ist entgegen der Auffas-sung des Beklagten nicht deshalb nach 247 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Formvorschrift des 247 313 Satz 1 BGB a.F. nicht eingehalten wurde. 24 - 10 - Die Formbed374rftigkeit, die sich aus der Pflicht des Beklagten zum Erwerb des Grundst374cks ergab, ist ohne Belang, weil der Formmangel nach entspre-chender Anwendung des 247 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt ist, denn der Beklagte ist Eigent374mer des streitgegenst344ndlichen Grundst374cks geworden. Die Vor-schrift ist auf den Erwerb eines im Ausland liegenden Grundst374cks entspre-chend anzuwenden, wenn nach dem ma337geblichen ausl344ndischen Recht das Eigentum 374bergegangen ist (vgl. BGHZ 73, 391, 398). 25 Dass der Beklagte aufgrund der Treuhandabrede gem344337 247 667 BGB zur Herausgabe des durch die Gesch344ftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist, be-gr374ndet keine Formbed374rftigkeit der Vereinbarung nach 247 313 Satz 1 BGB a.F., da diese Herausgabepflicht auf Gesetz beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 - III ZR 50/95 - NJW 1996, 1960). 26 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarerer W374r-digung angenommen, dass der Beklagte sich nicht auf die Formunwirksamkeit nach 247 242 BGB berufen kann, soweit eine Formbed374rftigkeit aus der Verpflich-tung des Kl344gers zum Erwerb des Grundst374cks folgt. Der Formzwang hinsicht-lich der Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers dient nicht dem Schutz des Beauftragten. Es ist nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn ein Be-auftragter das mit den Mitteln des Auftraggebers erworbene Eigentum unter Berufung auf die allein dem Schutz des Auftraggebers dienende Formvorschrift f374r sich behalten k366nnte (vgl. BGHZ 85, 245, 251 f). Es bedarf jedoch stets ei-ner wertenden Betrachtung s344mtlicher Umst344nde des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 aaO). 27 - 11 - Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Grundst374ck jedenfalls zu erheblichen Teilen mit den Mitteln des Kl344gers erworben, denn er hat 41.282,50 DM von ihm erhalten. Hintergrund der Treuhandvereinbarung war die seinerzeitige pers366nliche und wirtschaftliche Verbundenheit der Parteien. Der Kl344ger gesteht dem Beklagten bei 334bereignung des Grundst374cks einen An-spruch auf Erstattung des noch nicht zur374ckgezahlten Kaufpreisanteils zu. Es w344re insoweit mit 247 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nunmehr das Grundst374ck insgesamt behalten d374rfte. 28 c) Den Angriffen der Revision h344lt jedoch die Auffassung des Berufungs-gerichts nicht stand, die Parteien h344tten zeitlich sp344ter die urspr374ngliche Treu-handvereinbarung dahingehend ge344ndert, dass nur die Verschaffung des h344lfti-gen Miteigentums und Mitbesitzes durch den Beklagten geschuldet sei. 29 Das Berufungsgericht hat damit seiner Pr374fung einen Sachverhalt zu-grunde gelegt, den keine Partei behauptet hat. Dies verst366337t gegen 247 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1990 - V ZR 241/88 - NJW-RR 1990, 507). Beide Parteien haben eine nachtr344gliche 304nderung des Treuhandvertrages, dass nur der h344lftige Miterwerb treuh344nderisch erfolgen sollte, nicht vorgetra-gen. Insbesondere der Beklagte, der f374r eine solche nachtr344gliche Vereinba-rung darlegungs- und beweisbelastet gewesen w344re, hat stets in Abrede ge-stellt, 374berhaupt eine Treuhandabrede mit dem Kl344ger getroffen zu haben. 30 Die Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich auch nicht damit recht-fertigen, dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme sich ergebenden Umst344nde jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition st374tzen k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177, 2178). Der Zeuge R. 31 - 12 - hat zwar, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, ausgesagt, dass der Be-klagte ihm gegen374ber nach Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck ge-bracht habe, er habe in das "Grundst374ck in Richtung von Miterwerb" einsteigen wollen. Dieser Aussage ist der Beklagte jedoch ausdr374cklich entgegengetreten und hat sie sich deshalb gerade nicht - auch nicht hilfsweise - zu Eigen ge-macht. Auch die Abrechnung zwischen den Parteien und die darauf folgende R374ck374berweisung des h344lftigen Kaufpreises durch den Kl344ger sagen ausdr374ck-lich nichts 374ber eine Ab344nderungsvereinbarung aus. Auch diese k366nnen allen-falls als Indiz daf374r herangezogen werden, dass zwischen den Parteien nach-tr344glich eine 304nderungsvereinbarung geschlossen worden sein k366nnte. 32 Das Berufungsgericht misst diesen Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft eine Indizwirkung zu, die sie nicht haben k366nnen (vgl. BGHZ 158, 269, 273; BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895). 33 Dabei ist ma337geblich in den Blick zu nehmen, dass beide Parteien eine nachtr344gliche Vereinbarung ausdr374cklich in Abrede gestellt haben und der Be-klagte der Zeugenaussage des Zeugen R. entgegengetreten ist. 34 - 13 - 3. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Da weitere tats344chliche Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 35 Schlick Wurm D366rr Ri'in BGH Harsdorf-Gebhardt ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert zu unter- schreiben W366stmann Schlick Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.06.2006 - 15 O 54/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-4 U 127/06 -
Full & Egal Universal Law Academy