BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 145/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 29. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revisi-on im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2009 - 17 U 22/08 - wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Entgegen der erneut mit der Gegenvorstellung vorgetragenen Auffas-sung der Kl344gerin ist bei der Bewertung des Feststellungsantrags nicht ein wei-terer Betrag von 1.084,68 200 (80 % von 4,5 % Zinsen auf 13.804,73 200 f374r die Zeit vom 19. M344rz 2007 bis 8. Juli 2009) zu ber374cksichtigen. 1 Die Kl344gerin hat im Rahmen ihres Zahlungsantrags bez374glich der Haupt-forderung von 13.804,73 200 (Einlage + Agio - Aussch374ttungen) f374r die Zeit bis 19. M344rz 2007 Zinsen in H366he von 4,5 % als entgangenen Anlagegewinn gel-tend gemacht sowie f374r die Zeit danach - weil h366her und damit f374r sie g374nsti- 2 - 3 - ger - auf der Grundlage des vorprozessualen Anwaltschreibens vom 2. M344rz 2007 stattdessen den gesetzlichen Verzugszins in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 288 Abs. 1 BGB. Der Feststellungsantrag umfasst insoweit nur die Sch344den, die 374ber die im Zahlungsantrag enthaltenen Positionen hinausgehen. Die Kl344gerin kann aber nicht f374r den gleichen Zeitraum ab 19. M344rz 2007 Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung geltend machen. Nur ein gegebenenfalls 374ber den im Zahlungsantrag enthaltenen Ver-zugszinssatz hinausgehender Anlagezinssatz w344re im Umfang der Differenz zus344tzlich ersatzf344hig und damit gegebenenfalls im Rahmen des Feststellungs-antrags als eigenst344ndige Schadensposition streitwertm344337ig anzurechnen. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Anlagezins liegt aber unter dem Verzugs-zins. 3 - 4 - Dementsprechend verbleibt es bei der Festsetzung des Streitwerts auf bis 20.000 200 mit der Folge, dass die Beschwerde unzul344ssig ist (247 26 Nr. 8 EGZPO). 4 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 O 205/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -
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