BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 145/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Bei der Bemessung des Streitwerts f374r den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 k366nnen mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 200 die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe f374r die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis 19. M344rz 2007 als eigenst344ndige Schadensposition hinzugerechnet werden. In diesem Fall ergibt sich allerdings entgegen der Berechnung der Kl344gerin nicht eine Er-h366hung um 4.360,57 200 auf 18.165,30 200, sondern nur um 3.896,38 200 auf 17.701,11 200. 1 2. Bez374glich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 vertritt die Kl344gerin erst-mals mit der Beschwerde die Auffassung, dass insoweit Anlagezinsen in H366he von 4,5 % auf 13.804,73 200 ab 20. M344rz 2007 ber374cksichtigt werden m374ssten. Dabei 374bersieht die Kl344gerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres Zahlungsan-trags zu Ziffer 1 ab dem 20. M344rz 2007 keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil h366her und damit f374r sie g374nstiger - den ge-setzlichen Verzugszins in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Ba-siszinssatz nach 247 288 Abs. 1 BGB. Dementsprechend hat sie bei ihrer Streit- 2 - 3 - wertberechnung bez374glich des Antrags zu Ziffer 1 diese Verzugszinsen auch als Nebenforderung nach 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht gesondert bewertet. Damit kommt f374r die Bemessung des Streitwerts f374r den Feststellungsantrag nur der von der Kl344gerin im Hinblick auf 247 172 Abs. 4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 200 in Betracht. 3. Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Kl344gerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streit-wertm344337ig nicht ins Gewicht f344llt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der au-337ergerichtlichen Anwaltskosten) eine gem344337 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbe-achtliche Nebenforderung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - BGH Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 - juris Rn. 8), liegt die Beschwer der Kl344gerin unter 20.000 200. 3 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 O 205/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -
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