BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145 / 10 Verkündet am: 28 . September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftli chen Verfahren, in dem bis zum 7 . September 2011 Schrift sätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil der 17 . Zivil kammer des Land gerichts Stuttgart vom 8. Juli 20 10 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger in ist Inhaberin der in Deutsc hland und Österreich bestehe n- den ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Grafiken des am e- rika nischen Tattoo - Künstlers H . H . . Der Beklagte hatte im August 2007 bei eBay ein weißes Kapuzen hemd zum Preis von 130 , das mit der Abbildung eines Tigerkopf es vers e- hen war. Weil ihm das Kleidungs stück nicht passte, bot er es im September 2007 erneut bei eB ay zum Kauf an. Bei de r Abbildung des Tigerko p fes handelt e es sich um die unbefugte Vervielfältigung ei ner Grafik von H . . Mit Z u - stimmung des Berechtigten wurden vergleichbare Hemden mit einer solchen Grafik nur in schwarzer Grundfarbe ve r trieben . 1 2 - 3 - D ie anwaltlichen Vertreter de r Kläge rin mahnte n den Beklagten am 1. November 2007 wegen einer Urheber rechtsverletzung ab . Der Beklagte gab zwar eine strafbe we hrte Unterlassungserklä rung ab, weigerte sich aber, die geforderten Abmahnko s ten zu zahlen. Die anwaltlichen Vertreter stellten der Klägerin für die Abma h nung des Beklagten am 4. August 2009 einen Be trag von 859,80 einschließlich Mehrwertsteuer in Rechn ung. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von dieser Forderung ihrer anwaltlichen Vertreter in Anspruch. Das Amtsgericht hat de r Klage nur in Höhe eines Betrages von stattgeg eben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d er B e- klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klag e antrag weiter. En t scheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klägerin könne vo n dem Beklagte n gemäß § 257 Satz 1 BGB in Verbi n dung mit § 97a Abs. 1 UrhG de m Grunde nach die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der von ihren anwaltlichen Vertr e tern geforderten Ab mahnkosten verlangen. Z wischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Abmahnung wegen einer Urheberecht s- verletzung berechtigt g e wesen sei und der Kläger in gegen den Beklagten daher ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu stehe . D ieser Anspruch sei j e- doch gemäß § 97a Abs. 2 UrhG d er Höhe nach Es ha n- dele sich um eine erstmali ge Abmahnung in einem einfach ge lagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftli chen Ve r- kehrs. 3 4 5 6 - 4 - II . Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufun gsgerichts ist die Frage, ob und inwi e- weit die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verla n gen kann, nicht nach § 97a UrhG zu beurteilen. Für den Anspruch auf Ersta t tung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der A b- mahnung an ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, U r teil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis ; Urteil vom 18. Nove m ber 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 Sedo ) . Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten . Der anwaltliche Vertreter der Kläger in hat den Beklagten mit Schreiben vom 1. N o vember 2007 abgemahnt. Die Bestimmung des § 97a UrhG ist durch Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbe s serung der Durchsetzung von Recht en des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. S. 1191) in das Urhebe r- rechtsgesetz eingefügt worden und nach Art. 10 des Gesetzes z ur Verbess e- rung der Durchsetzung von Rechten des geist i gen Eigentums am 1. September 2008 in Kraft getreten. III . D a n ach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie noch nicht zur En d entsch eidung reif ist. 1. Die Klägerin ist nach den getroffenen Feststellungen zwar grundsät z- lich berechtigt, für die - vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG am 1. September 2008 ausgesprochene - Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung vom B e- klagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Ersta t- tung ihrer Aufwendungen zu verlangen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 7 8 9 10 11 - 5 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone - CD, mwN). Ein solcher Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, we nn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterla s- sungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßl i chen Willen des Abgemahnten entsprach (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone - CD). Di e Klägerin konnte vom Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung g e- mäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, § 17 Abs. 1 UrhG verlangen , dass er es u n- terlässt, das ohne Zustimmung des Berechtigten mit der Vervielfältigung e i nes Werkes von H . versehene Kapuzen hemd bei eBay zum Kauf anzubi e - ten. Die Abmahnung entsprach auch dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßli chen Willen des Beklagten, weil sie es ihm ermöglichte , eine gerichtl i- che Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer stra f- bewehrt en Unterla s sungserklärung abzuwenden ( vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 34 - Clone - CD) . 2. Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folg e- richtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein unter dem Gesicht s- punkt der Geschäftsführun g ohne Auftrag begründete r Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist und somit ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Befreiung von der Honorarforderung ihrer mit der Abmahnung beauf tragten anwaltlichen Vertreter b e steht (§ 257 Satz 1 BGB) . Der A n spruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erfo r- derlich halten durfte (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone - CD). Die anwaltl i- chen Vertreter haben der Klägerin für die Abmahnung am 4. August 2009 einen 12 13 14 - 6 - Betrag von 859,80 . D iese Honorarforderung errechnet sich auf der Grundlag e eine r 1,3 - fachen G e- schäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV und eine s Ge genstandwerts von 20.000 sowie einer Entgeltpauschale für Post - und Tele kommunikations - dienstleistungen gemäß Nr. 7002 RVG VV in Höhe von 20 . Das Berufungsg e- richt hat noch keine Fests tellungen dazu getroffen, ob die Geschäftsg e bühr und der Gegenstandswert ang e messen sind. Bornkamm Büscher Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 C 4314/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 0 8.07.2010 - 17 S 2/10 -
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