BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fluch der Karibik UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242 D a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angela s- tet werden. b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen. c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person e i- nes Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marg i- nal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist. BGH, Urt eil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als das Berufungsgeric ht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" abgewiesen und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge zu 2 a und b des Klägers (Auskunfts - und nicht bezifferter Zahlungsantrag wegen der Video - und DVD - Auswertung der Filme Fluch der Kar i- bik I bis III) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klä ger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschspr a- chige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Kar ibik III" (Kinostart in Deutsc h- land am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Pr o- duktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B . AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Kari - bik III" die F . AG. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 und einem Zusatzhonorar von 3,50 oder Satzteil, S zene) ein Gesamthonorar von 1.3 0 8 " Fluch der Karibik II und III " e in Pauschalhonorar von jeweils 4.000 e- genzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner. Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA ansässige Bek lagte zu 3 gehören zum Walt - Disney - Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme , der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video - und DVD - Ver marktung in Deutschland zugeflosse n. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erl ö- se aus der Kinoverwertung sowie der Video - und DVD - Vermarktung im Ü brigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine 1 2 3 - 4 - angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten. Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruc h genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 A n- sprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hi n- sichtlich der Video - , DVD - und Fernsehauswertung und gegenüber der Bekla g- ten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gema cht hat. Die u r- sprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video - und DVD - Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Kar i- bik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, au f- geschlüsselt nach Kalenderjahren und Ter ritorien (Deutschland, Schweiz, Österreich ) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die Klage gege n die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die B e- klagte zu 3 als unzulässig abgewiesen. 4 5 6 - 5 - Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 B e- rufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erte i- len, welche Ein nahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobe sucherza h- len, b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene B e teiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentra l- bank seit dem 5. Juli 2008 als Fairn essausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik II I" Au s- kunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video - und DVD - Ver - marktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufg e- schlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der v erkauften Vervielfä l- tigungsstücke, b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene B e- teiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentra l- bank seit dem 10 . Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home - Entertainment (Video/DVD) zu zahlen; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fa s- sungen der Filmproduktionen "Fluch d er Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutsc h- sprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzie rte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich), 7 - 6 - b) an ihn eine noch festzulegende weitere ange messene Beteiligung zuzü g- lich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorst e- hend a) zu zahlen. Das Be rufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRURRR 2011, 409). Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein K lagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Auskunf ts - und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläg er gegen die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deu t- schen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32 8 9 10 11 - 7 - Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG st e- he dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien. Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Ü brigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im J ahr 2008 erhobenen Klage verjährt. Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt e r- klärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe. B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, s o- weit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der K inoau s- wertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hier - auf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsa n- spruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video - und DVD - Auswertung der Filme " Fluch der Karibik I b is III " (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegrü n- det. I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmitt elbeklagte des Revisionsverfa h- rens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings n e- ben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die R e- vision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibe zeichnung 12 13 14 15 - 8 - in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetrach t der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ju l i 2003 V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 XI ZB 43/04, NJW - RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmitte l- schrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfri st vorliegenden U n- terlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Ber u- fungs begründung zurückgenommen. A m Berufungsverfahren war die Beklagte zu 3 von der Kostenentscheidung abgesehen anschließend nicht mehr bete i- ligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist . II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1 Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil E r- folg. 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Za h- lungsanspruch wege n der Filme " Fluch der Karibik I bis III " weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge a uf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme " Fluch der Karibik II und III " , weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der B eklagten zu 1 16 17 1 8 - 9 - beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war. 2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunfts - und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 a bis c ). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Beru fungsgericht den Feststellungsantrag für u n- begründet erachte t hat (dazu nachstehend B II 2 d ). a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsa n- trag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unsch ädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfo r- dert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr a us, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Ber u- fungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Ber u- fungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Kl ä- gers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunfts und den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ve r- 19 20 - 10 - jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hi n- blick auf den Auskunfts als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen. b ) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoau s- wertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt. aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs ge l- tend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2 42 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 536 Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Ve r- jährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit hätte erlangen müsse n. Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen A n- spruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 Mambo No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Ert rägen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfo r- 2 1 22 23 - 11 - de r lichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis lie gt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in u n- gewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten mü s- sen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11 , N JW 2012, 1789 Rn. 17). bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Au s- kunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, w eil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugängl i- chen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grobe r Fahrlässigkeit nichts w usste. (1) Ohne Erfolg macht die R evision geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt , die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Alle r- dings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fro mm/Norde - mann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen Marktbeobachtungspfl icht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgega n- gen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang andauernden Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" in allen deutschen Großstädten, der breiten Resonanz in der loka len und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die O s- 24 25 - 12 - car - Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Wü r- digung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbu s- ter - Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen berufl i- che n Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen deutschen Großstä dten einschließlich Dortmund derart umfan g- reich war, dass der Kläger sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben sich einer Kennt nis vo m Erfolg des Films bewusst verschlossen hat. (2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteil i- gung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 681 Rn. 14). c ) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ve r- jährt ist. Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Mis s- verhältnis zwischen der vereinbarten Gegenl eistung im Sinne des § 32a Abs. 1 26 27 28 29 - 13 - Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund der Filmauswertung ergab. Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten hier der Beklagten zu 1 erzielten Erträ ge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. Septemb er 2011 I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unb e- kannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung se i- ner Ansprüche gegen eine bestimmte Per son aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW - RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wen n er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorli e- gend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Ta t- sachen klare Anhaltspunkte für e inen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen. d ) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erac htet hat. aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft über die Erlöse aus der Video - und DVD - Vermarktung der Filme " Fluch der K a- ribik I bis III " beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für e rledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserkl ä- 30 31 32 - 14 - rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Fr a- ge entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung na ch unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Fests te l- lungsantrag dagegen als unbegründet angesehen. bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die B e- klagte zu 1 im Hinblick auf die Video - und DVD - Auswertung der Filme " Fluch der Karibik I bis III " zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspun kte für einen A n- spruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video - und DVD - Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. 3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wende t, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die B e- klagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Kar i- bik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz alle rdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und geg e- benenfalls Rechnung slegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 Musikf ragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 Mambo No. 5; GRUR 2012, 4 9 6 Rn. 11 Das Boot). 33 34 35 - 15 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Filme " Fluch der Karibik II und III " sei nicht b e- gründet, weil der Kläg er keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzung s- re chte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Ä n- derung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gege n- leistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem U r- heber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräu mt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dri t- ten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehu n- gen in der Liz enzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vo r- schrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG). bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fa ssung der Filme "Fluch der Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131 Synchronisationssprecher; Reich/ Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film - , Fernseh - und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in 36 37 38 - 16 - Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläge r hat auch die Nutzung s- rechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat. cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zw i- schen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe. (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgega ngen, dass ein lediglich u n- tergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Ve r- hältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitra g habe sich auf die stimmliche Darste l- lung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen i m- mer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher N e- bendarsteller und Komparsen, längerer Kampf - , Action - , Grusel - und Kl a- maukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen zum Teil das nonverbale Gescheh en dominiere. Für die untergeordnete Bede u- tung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme " Fluch der Karibik I bis III " nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe. (2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht ha t zu U n- recht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von 39 40 41 - 17 - § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des Klägers verneint. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im Rah men der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT - Drucks. 14/8058 , S. 19), setzt der Anspruch auf we i- tere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 Comic - Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem G e- samtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich unte r- geordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgego l- ten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36 UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 Comic - Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002, 153, 155 Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT - Dr ucks. 14/8058, S. 19). (3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, A n- sprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vorn - herein ausgesch lossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an den Be itrag des Klägers als ausübender Künstler für das Gesamtwerk hier die Filme " Fluch der Karibik II und III " gestellt. Nur bei 42 43 - 18 - gänzlich untergeordneten , gleichs am marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Sy n- chronsprechers, der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich / Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM 2011, 746). Das Berufungsgericht hat selbst angenommen , dass die Synchronisi e- rungsleistung für den Eindruck der dargeste llten Filmfigur eine wesentlich mi t- prägende Bedeutung h at. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landg e- richts, wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeit s- me rkmal darstellt, das für die Er schei n ung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig ein e wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Sy n- chronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorg e- gebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jewe i- ligen Filmszen en erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschl ossen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Ber u- fungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführu ngen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein geha l- ten, dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur "Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung de r Synchronisationsleistungen des Klägers auszugehen sei. 44 45 - 19 - 4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme " Fluch der Karibik II und III " gerichtet ist . Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bede u- tung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keine n B e- stand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45 ), ist auch der Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen. III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis z ur Beklagten zu 2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Auskunfts - und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme " Fluch der Kar i- bik I bis III " verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Rev i- sion hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, s o- weit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video - und DVD - Vermarktung der Filme " Fluch der Karibik I bis III " für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b). 1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts - und Zahlungsantrag des Klägers gegen die Bekl agte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum G e- samtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn . 34 bis 46 ). 46 47 48 49 - 20 - 2. Der Auskunfts - und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die B e- klagte zu 2 wegen der Video - und DVD - Vermarktung des Films "Fluch der Kar i- bik I" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem Zusa mmenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des B e- rufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegrü n- denden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Beru fungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video - und DVD - Auswertung begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 in Lauf gesetzt worden ist. 3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hi nblick auf die Verneinung des Au s- kunfts - und Zahlungsan spruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Fernseh auswertung der Filme " Fluch der Karibik I bis III " allerdings aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte zu 2 hat beh auptet, keine TV - Sendelizenzen vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Strei t- fall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts - noch ein Za h lungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG. IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuh e- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverwei sen, soweit das Berufungsgericht den Auskunfts - und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der Filme " Fluch der Karibik II und III " und gegen die Beklagte zu 2 wegen der V i- deo - und DVD - Vermarktung der Filme " Fluch der Karibik I b is III " verneint hat. 50 51 52 53 - 21 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zw i- schen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinba r- ten Vergütung des Urhe bers und den aus der Nutzung des Werks erzielten E r- trägen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat zunächst die Feststellung der mit dem Urh e- ber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten e rzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die im Nachhinein betrac h- tet insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu pr ü- fen, ob die vereinbarte Vergütung im B lick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 4 9 6 Rn. 25 und 40 Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wen n die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemess e- nen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nu t- zungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der U m- stände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälli ges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 4 9 6 Rn. 25 Das Boot; vgl. auch Beschlu s- sempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 19). 2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht , wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbre i- tungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlun gen unterfallen vorliegend § 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27 EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt habe n (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Nord e- 54 55 56 - 22 - mann/Schi ffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen begrenzt, wenn wie im Streitfall die Rechteeinräumung nicht auf das Inland beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung d es auffälligen Miss verhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus der Nutzung im Ausland einzubeziehen. In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missve r- hältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein au f- fälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 4 9 6 Rn. 25 Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein au f- fälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus e i- nem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebene n- falls nach Erteilung der begehrten Auskünft e ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsa n- sprüche zu klären. Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhäl t- nis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme " Fluch der Karibik II und III " ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch der Karibik I". Zu den Zeitpunkten, als di e Vergütung en für die Synchron isat i- ons leistungen des Klägers für die Filme " Fluch der Karibik II und III " vereinbart wurde n , war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem 57 58 - 23 - Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten , und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. 3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der N a- tur des Auskunftsbegehrens al s eines aus Treu und Glauben abgeleiteten A n- spruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt a uf Seiten des Ve r- pflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne un zumutbaren Au f- wand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 Das Boot). Die Revis ion macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge. Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Ei n- nahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofa ssung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über die Einnahmen aus der Video und DVD - Vermarktung unter Angabe der ve r- kauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten 59 60 61 - 24 - Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste, ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Bornkamm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Koch ist in U r- laub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 -
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