BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 145/12 Verkündet am: 17. Januar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Apri l 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Hande lsmakle r- provision. Die Klägerin vermittelte dem Beklagten eine fondsgebundene Lebens - und Rentenversicherung bei der A . Lebensversicherung S.A. D a- bei handelte es sich um eine sog. " Nettopolice " , d as h eißt in den vom Beklagten zu z ahlenden monatlichen Prämien waren keine Provisionsanteile für d ie Ve r- mittlung enthalten. Statt dessen wurde zwischen den Parteien eine gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen. Danach sollte der Beklagte 1 2 - 3 - - bei einem angegebenen Barzahlung spreis von 3.591,06 - tiven Jahreszins von 3,35 % - insgesamt 3.88 9,80 je 64,83 am 2. Juni 2006 geschlossene Vereinbarung enthielt fo l- gende Widerrufsbelehrung: " Widerrufsrecht Sie können Ihre Ver tragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne A n- gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der W i- Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur ückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zi n- sen) herauszugeben." Der Beklagte hat behauptet, er habe die Vermittlun gsgebührenv ereinb a- rung durch Faxschreiben vom 12. Juni 2006 - v ersand t um 11.12 Uhr , der Kl ä- gerin zugegangen um 11.13 Uhr - widerrufen. Unstreitig hat der Beklagte, nach - dem die Klägerin ihn auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen hat, mit Schreiben vom 17. August 2010 erneut den Widerruf erklärt. Das Amtsg e- richt hat die K lage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg g e- habt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des angefochtenen U r- teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist u nter Berücksichtigung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme in Verbi ndung mit der Bede u- tung der "OK - Nachricht" des vom Beklagten benutzten Faxgeräts davon ausz u- gehen, dass der Beklagte am 12. Juni 2006 seine auf Abschluss der Vermit t- lungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen hat und die - ser Widerruf a uch der Klägerin zugegangen ist . Deshalb habe das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen . II. Diese Beurteilung hält der rech tlichen Nachprüfung nicht stand . Das B e- rufungsgericht hat übersehen, dass der Klägerin auch bei wirksamem Widerruf ein Zah lungsanspruch zustehen kann . 1. Aus der Vermittl ungsgebührenvereinbarung vom 2. Juni 2006 kann die Klägerin keinen V ergütung sanspruch nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 93 Abs. 1 HGB herleiten . Denn der Beklagte hat seine diesbezügliche Willense r- klärung wi rksam widerrufen. a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informations - pflichten - Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anz u- wenden, da der Vertrag vor dem genannten Datum geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. 5 6 7 8 - 5 - b) Dem Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittl ungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt e es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte der Beklagte seine auf Abschluss der Vermi ttlungsg e- bührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der B e- klagte unter dem 12. Juni 2006 den Widerruf erklärt hat und sein Fax der Kläg e- rin zugegangen ist. Deshal b ist auch die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage nach der Bedeutung einer "OK - Nachricht" eines Faxgeräts für den Nachweis des Zugangs nicht entscheidungserheblich. Denn der Bekla g- te hat unstreitig mit der Klägerin z ugegangenem Schrifts atz vom 17. August 2010 erneut den Widerruf erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist aber noch nicht abgelaufen . Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist in dem Augenblick, in dem der Verbraucher eine deutlich gestalt e- te Bele hrung über sein Widerrufsrecht mit einem Hinweis auf den Fristbeginn erhalten hat. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss e rloschen. aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügt e nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Sat z 1 BGB a.F. Denn sie enth ie lt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung" beginnt. N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung aber unzureichend, da sie den Verbraucher nicht einde u- tig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Ve r- 9 10 - 6 - braucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren g e- lassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. nur Senatsurteil e vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, NJW 2 012, 3428 Rn. 13, jeweils mwN ). bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finan zdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ist der Kläg e- rin verwehrt, weil gegenüber de m Beklagten ein Formular verwandt wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der damaligen Fassung nicht in jeder Hinsicht entspr icht (s. näher dazu die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 1. März 2012 aaO Rn. 17 f und vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 15 f, denen inhaltsgleiche Belehrungen zugrunde lagen) . 2. Jedoch hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Klägerin auch nach wir ksamem Widerruf der Ver mittlungsgebühren vereinbarung ein Za h- lungsanspruch geg en den Beklagten zustehen kann. a) Anspruchsgrundlage ist insoweit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, da die Rückgewähr der von der Klägerin e r- brac hten Leistung wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Die Vermit t- lung einer Lebens - und Rentenversicherung stellt eine Maklerleistung im Sinne des § 652 BGB dar, die mit Abschluss des vermittelten Hauptvertrags vollstä n- dig erbracht ist und in Natur nicht zurückgegeben werden k ann . Soweit § 312e 11 12 13 - 7 - Abs . 2 BGB - in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Septe mber 2002 (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) - den Wertersatz für Dienstleistungen bei Fernab satzverträgen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt es an einer entspr e- chenden Regelung für den vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer an a- logen Anwendung liegen nicht vor. b) Zwar schuldet der Beklagte als Wertersatz nicht entsp rechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt. § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt - wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (aaO Rn. 19 ff) eingehend ausgeführt hat - nicht zu Lasten des nach § 501 Satz 1 BGB a.F. (i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zum Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen berechtigten Ve r- brauchers. Insofern ist die Rechtslage nicht anders als beim Widerruf eines Haustürgeschäfts durch einen Verbraucher nach § 312 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 23 ff). Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf die "entsprechende" Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" ist i n diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Werte r- satzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilza h- lungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Maklerleistungen des Unternehmers g e- währen muss, ist nicht das ver traglich vereinbarte Entgelt, sondern der objekt i- ve Wert der Maklerleistung, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übe r- steigt. c ) Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche oder (mangels einer solchen) auf die angemessene Vergütung abz u- ste l len, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil e vom 14 15 - 8 - 15. April 2010 aaO Rn. 30 und vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 25 ; siehe auch BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 264; vom 24. No - vember 1981 - X ZR 7/80, BGHZ 82, 299, 307 f und vom 5. Juli 2006 - VI II ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 zum Begriff de s Wertersatzes in § 818 Abs. 2 BGB), nicht dagegen auf den konkret - individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Hierbei steh t dem geltend gemachten Anspruch nicht eine Kündigung des Versicherungsvertrags entgegen. Diese hat für sich genommen keine Au s- wirkungen auf die Höhe des Wertersatzes. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert. Kommt e s aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird dieser Wert bereits realisiert und hat damit der Makler seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht. Die Kündigung des Versiche rungsvertrags hat daher im Fall des Widerrufs der Vermittlungsgebü h- renvereinbarung auf die Höhe des Wertersatzanspruchs grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. Senatsurteil e vom 1. März 2012 aaO Rn. 19 und vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 26 ). 3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neue n Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuweisen . D ie Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 5 63 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). D as Berufungsgericht wird sich zunächst mit den Einwendungen des Beklagten gegen das Erbringen einer vertr ags - beziehungsweise pflichtge - 16 17 - 9 - mäßen Maklerleistung zu befassen und gegebenenfalls Feststellungen zur H ö- he eines Wertersatz anspruch s zu treffen haben . Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 05.09.2011 - 50 C 833/10 - LG Hannover, Entscheidung vom 04.04.2012 - 12 S 66/11 -
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