BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/14 Verkündet am: 25. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mobiler Buchhaltungsservice UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeic h- nen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 S atz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einze l- nen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuers a- chen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angespr o- chenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2015 durch d ie Richter Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 wir d auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin . Si e gehört nicht zu den Angehörigen der steuerber a- tenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genan n- ten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf: MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG 1 - 3 - Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung diese s Briefkopf s sei wet t- bewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte si ch nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung de s Briefkopfs sei jedenfalls irreführend , weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten , die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien. Die Kläge rin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu u n- te r lassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung MoB$ MOB I- LER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 S TBERG zu verwenden. Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Dag egen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Or d- nungsmittel zu verurteilen, e s zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG zu verwenden, ohne in unmitte l- barem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen lau fender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohna b- rechnung und das Fertigen der Lohnsteuer - Anmeldungen sowie die Durchfü h- rung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeic h- nungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Ko ntieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist. Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesem Antrag stattgegeben (OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2014, 339) . 2 3 4 5 6 - 4 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurüc k- weisu ng die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung de s bea n- standeten Briefkopfs durch die Beklagte sei irreführend und daher wettb e- werbswidrig . Dazu hat es ausgeführt: Die Verwendung des Briefkopfs verstoße zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach sei d ie Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. D ie Verwendung de s Briefkopfs s ei jedo ch irr e- führend . Die Bezeichnung Buchhaltungsservice erwecke bei den angespr o- chenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der Beklagten . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtet en Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich - rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblic her Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich - 7 8 9 10 11 - 5 - rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben ( zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348 = WRP 2001, 397 - B eratungsstelle im Nahbereich ; Urteil vom 12. Juli 2001 I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum ). 2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprech enden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich de r Klarstellung, dass der Beklagten mit dem Unterla s- sungsantrag die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht schlech t- hin, sondern lediglich in der konkreten Verlet zungsform des von der Beklagten verwendeten Briefkopfs verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass d er Briefkopf allein die beanstandete Bezeic h- nung und keine die Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wör t licher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt , ha n- delt es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache de r Beklag ten ist, Weg e zu finden, die aus einem ih r au f- e r legten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswe r- bung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 , GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 - Irische Butter ; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). 3 . Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gem achte Unterlassungsanspruch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 , § § 3, 4 Nr. 11 UWG i n V erbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG ergibt. 12 13 - 6 - a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG b e- zeich neten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleis tung in Steuersachen hi n- weisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe leistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannt en Pe rsonen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer - Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfu ng in einem kaufmännischen Ausbildungsb e- ruf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. b) Da die Beklagte n ach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet , sich als Buchhalter zu bezeichnen ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro ). D as ergibt sich bereits aus dem Wor t- la ut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG , der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als B uchhalter bezeichnen müssen, so n- dern lediglich bestimmt , dass sie sich so bezeichnen dürfen. Der Beklagten ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG b e- zeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen. 14 15 16 - 7 - Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass d as Steue r- beratungsgesetz klar zum Ausdruck bringt , wenn es die Verwendung einer a n- deren als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG ausdrücklich an, dass es unz ulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als Steuerberater , Ste u- erbevollmächtigter oder Steuerberatungsgesellschaft zu verwenden . Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungs gesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als Buchhalter zu verwenden. 4 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der von der Klägerin erhobene Unterl assungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § § 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ergibt . a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Briefkopf der Beklagten irreführend ist. aa) Eine geschäftlich e Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentl i- che Merkmale der Dienstleistung enthält . Z u den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleis tung gehören auch die Art und der Umfang der Di enstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen he r- vorruft . S ie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angespr o- chenen Ver kehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto - Policen, mwN). 17 18 19 - 8 - bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Bri efkopf der Beklagten enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs mobiler Buchhaltungsservice erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwi e- gend um kleiner e Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Ei n- druck, der Beklagten könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil z ur Buchhaltung nicht nur die der Beklagten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet en Tätigkeiten zählten , sondern auch der Beklagten verbote ne Tätigkeiten, die den Steuerberatern vo r- behalten seien. Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmis s- verständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalter i- schen Tät igkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung fe hle. Gegen diese weitgehend auf ta t- richterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Brief kopf der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich rel e- vant (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Sie ist jedenfalls g e- eignet, den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Ang e- bot der Beklagten näher zu befassen. c ) Entgegen der Ansicht der Revision muss der angesprochene Verkehr d ie durch den Briefkopf der Beklagten hervorgerufene Irreführung nicht hi n- nehmen. 20 21 22 - 9 - aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtl ichen Irreführungsvo r- schriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzg e- ber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 Räumungs finale; Ur teil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09, GRUR 2011, 535 Rn. 20 = WRP 2011, 747 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen ). bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgesc hichte und der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Wertung des Gesetzgebers en t- nehmen, dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung Buchhalt ungsse r- vice hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist. (1 ) N ach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG in der bis zum 11. April 2008 gelte n- den Fassung hatten die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfelei s tung in Steue r- sachen hinw iesen und sich als Buchhalter bezeichne te n, da bei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Ein zelnen aufzufü h- ren. Danach durften die se Personen nur dann unter Verwendung von Begriffe n wie Buchführung , Buchführungsbüro oder Buchhalter werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinwi e- sen, dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 1 8 - Buchführungsbüro). Diese Regelung hatte den Zweck, ein e r aus der Verwendung d erartige r Be z eichnung en folgende n mögliche n Irreführungsgefahr entgegenzuwirken ( vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 Buch führungsbüro; BT - Drucks. 14/2667, 23 24 25 26 - 10 - S. 28; 16/7077, S. 26 ). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die B e- gri f fe der Buchhaltung unterschiedli ch verstanden würden, seien alle werbe n- den Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT - Drucks. 16/7077, S. 26) . (2 ) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Ac hte Geset z zur Änderung des Steuerberatungs gesetzes (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der s eit dem 12. April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchha l- ter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Pers onen, die von ihnen angebotenen Täti g- keiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Täti g- keiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme minde s- tens einmal im Einzelnen aufzuführen haben ( BT - Drucks. 16/7077, S. 9). Dazu ist i n der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter , die bei Werbemaßnahmen im Internet das Stichwort Buchhaltung in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese T ä- tig keiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden ( BT - Drucks. 16/7077, S. 26). 27 28 - 11 - Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen , die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchha l- ter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb verstoßen dürfen (BT - Dr ucks. 16/7867, S. 10). In der Begründung der B e- schlussempfehlung ist dazu erläutert , dass es im Berufsrecht der Steuerberater keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewe rb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisi e- rungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT - Drucks. 16/78 67, S. 39). (3 ) Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF , wonach d ie in § 6 Nr. 4 StB erG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinw iesen und sich als Buchhalter bezeichn e- te n, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Ein zelnen aufzuführen hatt en, kann nicht geschlo ssen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuers a- chen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn d ies e Ang a- ben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führ en . Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Per sonen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Ge setz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger Hinweise oder B e- zeichnungen durch die genannten Personen ist da nach unzulässig, wenn sie - wie im Streitfall - im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend ist. 29 30 - 12 - Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF hinaus. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Pe r- sonen sind nach der gelten den Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als B uchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie Vie l- mehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen (OLG Jena, GRUR RR 2009, 149 , 150 ff.; OLG Brandenburg, GRUR - RR 2009, 152 , 153; OLG Brandenburg, DStR 2010, 2215 f.). d) D as Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d ie Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundr echt der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann , das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Pre u- ßen , mwN ). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende We rbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilprakt i- ker - keine gesetzlichen Bestimmung en gibt, die die Berufsangehörigen dazu ver pflichten , auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehe n- den Grenzen ihrer be ruflichen B efugnisse hinzuweisen (BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 mwN - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Die Beklagte ist - wie andere Berufsangehörige auch - lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beru f- lichen Befugnisse eine Irreführung des angespro chenen Verkehrs zu verme i- den . 31 32 - 13 - III. D anach ist die Revision auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen . Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2013 - 14 O 43/12 KfH III - OLG K arlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 - 33
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