ECLI:DE:BGH:2018:120418BIZR145.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 145/17 vom 12. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Ric hterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschw er 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vor - instanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfah ren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN ). So liegt es auch hier. Die Klägerin hat in den Vorinsta nzen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 1 2 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2016 - 14c O 66/15 - OLG Düsseldor f, Entscheidung vom 13.07.2017 - I - 20 U 95/16 - 3
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