BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 146/01 vom 20. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2001 - 7 U 153/00 - auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe In Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BGH, B e - schluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652; Senatsb e - schluß vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01). Davon, daß das Berufungsgericht vorli e - gend den Wert der Beschwer der Klägerin mit 35.000 DM ermessensfehlerhaft festgesetzt hätte, kann jedoch insbesondere im Hinblick darauf, wie die Kläg e - rin selbst den Prozeß in den Vorinstanzen geführt hat, keine Rede sein. - 3 - Maûgeblich fr die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufe n - klage sind die Vorstellungen des Stufenklgers ber die Höhe seines in B e - tracht kommenden Anspruchs. Im Streitfall hat die Klgerin es einerseits ve r - mieden, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Zahlungsansprche in welcher Gröûenordnung ihr in der "dritten Stufe" eigentlich vorschweben. A n - dererseits hat sie am Beginn des Prozesses betont, daû - ungeachtet der in anderem Zusammenhang genannten Betrge möglicher Ansprche - der Streitwert des laufenden Verfahrens nicht mehr als 9.000 DM betrage, und g e - gen die - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Land gericht fhrende - Wertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM (vergeblich) angefhrt, diese sei unangemessen hoch. Auf dem Hintergrund dieser Erklrungen der Klgerin kam es schlieûlich zu einer Wertfestsetzung des Landgerichts und des Obe r - landesgerichts, mit der die jetzt von der Klgerin beanstandete Gröûenordnung der Festsetzung der Beschwer der Klgerin im wesentlichen in Einklang steht. Nachdem es auf diese Art und Weise der Klgerin gelungen ist, den Streitwert in den Tatsacheninstanzen relativ niedrig zu halten, kann sie nicht im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht - das ih- - 4 - ren geuûerten Wertvorstellungen im wesentlichen gefolgt ist - habe in bezug auf die Urteilsbeschwer eine ermessensfehlerhafte Bewertung vorgenommen. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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