BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/05 Verk374ndet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird verworfen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Juli 2005 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 5.712,35 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit 21. M344rz 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungs-dienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in 14 F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Schadensf344lle 2 bis 12 und 14. 1 Den Bef366rderungsvertr344gen in den Schadensf344llen 2 bis 9 und 11 lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Feb-ruar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 2 "205 10. Haftung 205 In den F344llen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 1.000 DM pro Sendung in der Bun-desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 - 4 - Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l- lungsgehilfen. 205" 3 Gegenstand der Vertr344ge in den Schadensf344llen 10, 12 und 14 waren die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von No-vember 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: "205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 9. Haftung 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. 205 - 5 - Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen- ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadenser-satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Poli- cen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. 205" Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe die Versender in H366he der geltend gemachten Regressbetr344ge entsch344digt. In den verlorengegangenen Paketen seien die in den Rechnungen aufgef374hrten Waren enthalten gewesen. Die Be-klagte m374sse f374r die Warenverluste in voller H366he haften, da sie keine Aufkl344-rung 374ber den Verbleib der Sendungen leisten k366nne. 4 - 6 - Die Kl344gerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.264,49 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, im Schadensfall 10 sei das Paket aufgrund eines Diebstahls des LKW, in dem sich das Paket befunden habe, abhanden gekommen. Im 334brigen ist sie der Auffas-sung, dass ihr auch in den anderen Schadensf344llen kein qualifiziertes Verschul-den zur Last gelegt werden k366nne. Nach ihren Bef366rderungsbedingungen, die in die streitgegenst344ndlichen Vertr344ge einbezogen worden seien, schulde sie lediglich einen Transport der Warensendungen wie bei Briefen. Die dabei zu beachtende Sorgfalt habe sie eingehalten. Die Kl344gerin m374sse sich ein Mitver-schulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Bef366rderung 374bergebenen Pake-te sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 28.951,90 200 nebst Zinsen verurteilt. 7 Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im 334brigen und Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten der Kl344gerin einen Schadensersatzanspruch in H366he von 29.447,51 200 nebst Zinsen zuerkannt. 8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, 9 - 7 - das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.816,98 200 nebst Zinsen aus dem Schadensfall 14 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klage in H366he von 29.447,51 200 nebst Zinsen aus 247 425 Abs. 1, 247247 428, 435, 459 HGB i.V. mit 247 398 BGB f374r begr374n-det erachtet. Dazu hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: 10 In den Schadensf344llen 3, 5, 8 und 9 spreche der Beweis des ersten An-scheins daf374r, dass die in den Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) und den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgef374hrten Waren in den der Beklagten 374bergebenen Paketen enthalten gewesen seien. In den Schadensf344l-len 4, 6, 7, 10, 11 und 12 sei - anders als im Schadensfall 14 - eine f374r die Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO notwendige Gewissheit gegeben, dass die in Verlust geratenen Pakete die in der jeweiligen Handelsrechnung aufge-f374hrten Waren enthalten h344tten. Im Schadensfall 2 stehe der Paketinhalt auf-grund der Aussage der Zeugin I. fest. 11 Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschr344nkt. Dies folge aus dem Umstand, dass sie keine durchg344ngigen Ein- und Aus-gangskontrollen an den Schnittstellen vornehme. Den Bef366rderungsbedingun-gen der Beklagten k366nne die Vereinbarung eines geringeren Sicherheitsstan- 12 - 8 - dards nicht entnommen werden; jedenfalls w344re eine solche Vereinbarung un-wirksam. Im Schadensfall 10 habe die Beklagte zwar zu den n344heren Umst344n-den, die zu dem Verlust gef374hrt h344tten, vorgetragen. Sie habe f374r ihr bestritte-nes Vorbringen zur Schadensursache jedoch keinen ordnungsgem344337en Beweis angetreten. Daher sei auch in diesem Schadensfall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen. Im Schadensfall 2 hafte die Beklagte unbeschr344nkt, weil sie das Paket nicht an den richtigen Empf344nger ausgeliefert habe. Ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Be-tracht. In den Schadensf344llen 2, 4, 5, 6 und 7 scheide ein Mitverschulden schon deshalb aus, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen F344llen jeweils unter 2.500 200 gelegen und die Beklagte selbst vorgetragen habe, sie bef366rdere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 200 sorgf344ltiger. In den 374brigen Schadensf344llen fehle es an der Kenntnis der Versender, dass die Be-klagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt be-handelt h344tte. Diese Kenntnis werde nicht durch die Allgemeinen Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten vermittelt. In den Schadensf344llen 10 und 12 greife der Mitverschuldenseinwand auch deshalb nicht durch, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366h-ter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. 13 Die im Schadensfall 14 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-gr374ndet, weil der von der Kl344gerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-weit sei die Klage daher abzuweisen. 14 - 9 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-klagten f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses 374ber einen Betrag von 5.712,35 200 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Schadensfall 10 hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten bejaht. In den Schadensf344llen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mit-verschulden der Versender in Betracht kommen. 15 Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist unzul344ssig. 16 I. Zur Revision der Beklagten: 17 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer ver-traglichen Haftung der Beklagten f374r die hier in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach 247 425 Abs. 1, 247 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zutref-fend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von 247 459 HGB beauf-tragt worden ist und sich ihre Haftung demgem344337 grunds344tzlich nach den Be-stimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (247247 425 ff. HGB) beurteilt. Dies gilt auch im Schadensfall 9, obwohl es sich dabei um einen multimodalen Frachtvertrag handelt und der Schadensort unbekannt ist (247 452 HGB). Die Anwendung deutschen Rechts folgt in diesem Fall aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB (zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf multimodale Frachtvertr344ge vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466). Denn in diesem Schadensfall haben sowohl die Versenderin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem hat sich hier auch der Verladeort des Gutes befunden. 18 - 10 - 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der ver-lorengegangenen Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. 19 a) Der Beweis f374r den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-nen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR 2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13). Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Kl344gerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgef374hrten Waren 374berge-ben worden, daher anhand der gesamten Umst344nde des Einzelfalls bilden (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 17). 20 b) In den Schadensf344llen 3, 5, 8 und 9 hat das Berufungsgericht zutref-fend angenommen, dass der Beweis f374r den Paketinhalt durch die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) er-bracht ist. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, dass - wenn die 334bergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahelegen, dass die Versenderin die darin aufgef374hrten Waren tats344chlich an den Transporteur 374bergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass im kaufm344nnischen Verkehr eine hohe Wahrschein-lichkeit daf374r spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die G374ter - wie hier - in verschlossenen Beh344ltnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kauf-m344nnischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein (bzw. Kommissionierbeleg) und in der damit korrespondierenden Rechnung 21 - 11 - aufgef374hrten Waren in dem Beh344ltnis enthalten waren (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 19). c) In den Schadensf344llen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 hat sich das Berufungs-gericht bei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete hatten, zwar auf 247 287 ZPO gest374tzt, obwohl diese Frage einer Beweisw374rdi-gung nach 247 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf 247 287 ZPO hat sich das Berufungsgericht jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumst344nden seine 334berzeugung verschafft, welche G374ter in den abhandengekommenen Paketen enthalten waren und welchen Wert sie verk366rperten. Diese Ausf374hrun-gen begegnen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweis-w374rdigung nach 247 286 ZPO keinen Bedenken. Gleiches gilt im Schadensfall 2, in dem das Berufungsgericht den behaupteten Paketinhalt aufgrund der Aussa-ge einer Zeugin als bewiesen angesehen hat. 22 3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen vor-gesehenen Haftungsbeschr344nkungen berufen zu k366nnen, bleiben mit Ausnah-me des Schadensfalls 10 ohne Erfolg. 23 a) Im Schadensfall 2 ist der Beklagten leichtfertiges Handeln i.S. von 247 435 HGB vorzuwerfen, weil das abhandengekommene Paket nicht an den richtigen Empf344nger ausgeliefert worden ist und die Beklagte nicht dargetan hat, aus welchen Gr374nden der Zustellfahrer das Paket an einen Nichtberechtig-ten abgeliefert hat und welche Ma337nahmen sie gegen eine versehentliche 24 - 12 - Falschauslieferung getroffen hat. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Einw344nde. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in den Schadensf344llen 3 bis 9, 11 und 12 ein leichtfertiges Verhalten i.S. von 247 435 HGB bejaht, weil die Be-triebsorganisation der Beklagten Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportg374tern nicht durchg344ngig vorsieht (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 405 = VersR 2006, 573 m.w.N.). Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versender nicht wirksam auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen ver-zichtet haben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkontrollen bezieht oder sich auch auf die Durchf374hrung der Kon-trollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verk374ndung des Berufungs-urteils entschieden hat, w344re die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff. = TranspR 2006, 169, 170). 25 c) Dagegen ist die Annahme, die Beklagte hafte auch im Schadens-fall 10 unbeschr344nkt, nicht frei von Rechtsfehlern. 26 aa) Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden damit be-gr374ndet, dass die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass sich das in Verlust 27 - 13 - geratene Paket in dem gestohlenen LKW befunden habe. Selbst wenn man davon ausgehen m374sse, dass die Beklagte den angebotenen Zeugen auch zu dieser Frage habe benennen wollen, liege kein ordnungsgem344337er Beweisantritt vor, weil die Beklagte den Namen und die ladungsf344hige Anschrift des ver-meintlich ma337geblichen Zeugen nicht vorgelegt habe. Mit dieser Begr374ndung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht bejaht werden. bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte beweisen muss, dass sich das Paket in dem gestohlenen LKW befunden hat, wenn sie eine Verurteilung wegen qualifizierten Verschul-dens vermeiden will. 28 (1) Grunds344tzlich ist zwar der Anspruchsteller gehalten, die Vorausset-zungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzli-chen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leute vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-sein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-de (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-durch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedli-chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadens-falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar- 29 - 14 - aus nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, 170, 183 ff.; BGH VersR 2007, 273 Tz. 13). (2) Die Beklagte ist ihrer sekund344ren Darlegungslast insoweit nachge-kommen, als sie die Scannung vor dem Beladen des LKW vorgetragen und den Diebstahl des Transportfahrzeugs als Schadensursache dargelegt hat. Damit ist sie allerdings nicht dem Vorwurf entgegengetreten, dass sie beim Umschlag von Transportg374tern keine durchg344ngigen Ein- und Ausgangskontrollen durch-f374hrt. Wenn - wie hier - ein grober Organisationsmangel vorliegt, obliegt es grunds344tzlich dem Frachtf374hrer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensur-s344chlichkeit zu entlasten, sofern das zu beanstandende Verhalten - wovon im vorliegenden Fall aufgrund des Sach- und Streitstands auszugehen ist - als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448 m.w.N.). 30 cc) Mit Recht r374gt die Revision aber, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Beklagten zu ihrem Vortrag, das verlorengegangene Paket habe sich in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden, nicht 374bergehen d374rfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den Namen des Zeugen und dessen ladungsf344hige Anschrift nachzureichen. Nach 247 356 ZPO ist, wenn der Aufnah-me des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine Frist zu bestimmen, in der das Hindernis beseitigt werden kann. Daher ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Zeuge seiner Funktion nach individualisierbar beschrieben ist, der beweisbelasteten Partei Gelegenheit zu geben, Name und ladungsf344hige Anschrift nachzureichen (BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass ein in der Revision zu beachtender Verfahrensmangel vorliegt (BGH, Urt. v. 16.9.1988 31 - 15 - - V ZR 71/87, NJW 1989, 227, 228; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.2004 - 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150, 1151). Dass der Zeuge auch zu der ma337geblichen Behauptung benannt wurde, dass sich das streitgegenst344ndliche Paket in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden habe, ist nach dem Be-weisantritt der Beklagten nicht zweifelhaft. dd) Der Versto337 gegen 247 356 ZPO ist nach den bisherigen Feststellun-gen auch entscheidungserheblich. Wenn der Verlust tats344chlich auf den Dieb-stahl des Transportfahrzeugs zur374ckzuf374hren ist, kann dies der Annahme der Leichtfertigkeit i.S. von 247 435 HGB entgegenstehen, weil sich das Fehlen von durchg344ngigen Schnittstellenkontrollen dann nicht schadensurs344chlich ausge-wirkt h344tte. 32 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versen-der in den Schadensf344llen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 nicht zurechnen lassen. 33 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467, 471; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23). 34 b) In den Schadensf344llen 2, 4, 5, 6 und 7 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der 35 - 16 - abhandengekommenen Pakete in diesen F344llen jeweils unter 2.500 200 lag und die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie bef366rdere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 200 sicherer. c) In den Schadensf344llen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann dem Berufungsge-richt dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdekla-ration komme nicht in Betracht. 36 aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensf344llen 3, 8, 9 und 11 komme ein Mitverschulden nicht in Be-tracht, weil die Versender keine Kenntnis gehabt h344tten, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt. F374r ein zu ber374cksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Ver-sender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Diese Kenntnis h344tten sich die Versender aus Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungs-bedingungen der Beklagten verschaffen k366nnen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 ff.). 37 bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in den Schadensf344llen 10 und 12. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit einer erh366hten Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpa-keten k366nnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vor- 38 - 17 - n344hmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Stan-dardsendung bef366rdert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behand-lung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Pa-ket ihrem Abholfahrer separat als Wertpaket 374bergeben werde, fehle es an n344-herem Vortrag dazu, wie sie die Versender hier374ber informiert habe. Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versender wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-rens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte f374r die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344lti-gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tten erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-dern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert 374bergeben werden. Dass eine solche separate 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-gen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Pa-ketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weite- 39 - 18 - ren Vortrags zur Bef366rderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, f374r die es kei-nerlei Frachtpapiere gibt. d) In den Schadensf344llen 8 und 12 kommt ein Mitverschulden auch des-halb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils ent-schieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Bef366rderungs-bedingungen der Beklagten Betr344ge von etwa 500 200 und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert des Paketes 5.000 200 374bersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze von 511 200 gem344337 den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). 40 Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bis-lang keine Feststellungen getroffen. 41 II. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin: 42 Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist schon nicht zul344ssig. Gem344337 247 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grunds344tzlich der Re-vision anschlie337en. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen f374r ei-ne wirksame Anschlie337ung. 43 - 19 - Eine wirksame Anschlussrevision nach 247 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-sammenhang steht (BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen ver-schiedene Anspr374che wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensf344llen ist lediglich gemein, dass die Bef366rderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgef374hrt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umst344nde reichen aber weder f374r die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 42). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb ge-boten, weil die Anschlussrevision eine Versenderin betrifft, die in zwei F344llen, die Gegenstand der Revision sind (F344lle 11 und 12), einen Schaden erlitten hat. Da die Verluste bei verschiedenen Transporten, denen unterschiedliche Trans-portauftr344ge zugrunde lagen, eingetreten sind, vermag dieser Umstand einen wirtschaftlichen Zusammenhang nicht zu begr374nden. 44 - 20 - C. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 5.712,35 200 (Summe der Schadens-f344lle 2, 4, 5, 6 und 7) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Um-fang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegen-374ber als unzul344ssig zu verwerfen. 45 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.01.2005 - 31 O 110/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.07.2005 - I-18 U 27/05 -
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