BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 146/07 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 247 6; BGB 247 193 a) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Anspr374che aus einem Schuldverh344ltnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verj344hrungsrechts begr374ndet wurde, finden die neuen Verj344hrungs-vorschriften nach Art. 229 247 6 EGBGB zumindest analog Anwendung. b) 247 193 BGB ist entsprechend auf Verj344hrungsfristen anwendbar. BGH, Vers344umnisurteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07 - LG L374beck AG Eutin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag in H366he von 1.657,53 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 930,67 200 seit dem 21. Oktober 2002 sowie aus 726,86 200 seit dem 10. Februar 2006 und die 374ber den Aus-kunftsanspruch hinausgehende Stufenklage bezogen auf den Zeit-raum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch. 1 In einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli 2001 erm344chtigte der Kl344ger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen und f374r seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Ferieng344ste zu ver-mieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer Provision und eventueller Auslagen an den Kl344ger weiterleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 k374ndigte die Beklagte das Vertragsverh344ltnis fristlos. 2 Mit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegange-nen und am 9. Februar 2006 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kl344ger unter anderem restliche Mietzinsen in H366he von 1.063,07 200 f374r das Jahr 2001 und in H366he von 930,67 200 f374r das Jahr 2002, weiterhin Schadensersatz wegen Mietausfalls in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in H366he von je-weils 353,43 200 sowie Ersatz au337ergerichtlicher Auslagen in H366he von 30 200 gel-tend gemacht. Weiterhin hat er im Wege der Stufenklage von der Beklagten zun344chst Auskunft und Rechenschaft 374ber die im Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis zum 14. Oktober 2002 abgeschlossenen Mietvertr344ge begehrt. Nach 374berein-stimmender Erledigungserkl344rung bez374glich des Auskunftsanspruchs hat der Kl344ger von der Beklagten verlangt, die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der erteil-ten Ausk374nfte an Eides statt zu versichern. 3 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Kl344ger Aufwendungsersatz nur in H366he von 20 200 und die 374brigen oben genannten Anspr374che nebst Zinsen zuerkannt. Hier-gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegr374ndung erstmals die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat das ange-fochtene Urteil abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. 4 Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bez374glich des Zahlungsantrags in H366he von 1.657,53 200 und in Bezug auf die Stufenklage f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002. 5 Entscheidungsgr374nde Da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist 374ber die Revision auf Antrag des Kl344gers durch Vers344umnisur-teil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern be-ruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). 6 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei mit der erstma-ligen Erhebung der Verj344hrungseinrede in der Berufungsinstanz nicht ausge-schlossen, weil alle die Einrede begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde zwi- 8 - 5 - schen den Parteien unstreitig seien. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist habe am 1. Januar 2002 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abgelaufen gewesen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Es kann dahinstehen, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verj344hrung ohne R374cksicht auf die besonderen Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens ber374cksichtigt werden darf (daf374r: Senatsurteil, BGHZ 166, 29, 31 Rn. 6; dage-gen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - BGH-Report 2006, 599, 601 f unter 5. m.w.N.). Diese Frage, zu deren Beantwortung das Beru-fungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Kl344rung. Selbst wenn das Berufungsgericht die Verj344hrungseinrede nicht h344tte zulassen d374rfen, k366nnte dies im Revisionsverfahren nicht 374berpr374ft werden, was der Kl344ger genauso sieht. Eine fehlerhafte Ber374cksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsge-richt h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen, kann mit der Revision nicht ger374gt werden (Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458, 1459 f unter II. 4. ; vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 174/04 - NJW-RR 2005, 866, 867 unter II. 1.; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW 2007, 3127, 3128 Rn. 19; jeweils m.w.N.). 10 - 6 - 2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die im Jahr 2002 entstandenen Anspr374che des Kl344gers seien verj344hrt. 11 a) Auf diese Anspr374che aus einem Schuldverh344ltnis, das seinerseits vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 unter der Geltung des alten Verj344hrungs-rechts begr374ndet wurde, finden die neuen Verj344hrungsvorschriften nach Art. 229 247 6 EGBGB zumindest analog Anwendung (vgl. M374nchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., Art. 229 247 6 EGBGB Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Ver-j344hrungsrecht, S. 253 Rn. 3; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 394, 395; differenzie-rend Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f; jew. m.w.N.). Die hier ma337gebliche regel-m344337ige Verj344hrungsfrist, die nach 247 195 BGB drei Jahre betr344gt, begann ge-m344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Schluss des Jahres 2002 und lief mit Ende des Jahres 2005 ab. 12 b) Da der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, gen374gte es zur Hemmung der Verj344hrung im Sinne von 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Kl344-ger seine Klage am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2006, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des 247 193 BGB. Danach kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserkl344rung oder zu bewirkende Leistung noch am n344chsten Werktag ab-gegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend f344llt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie der R374cksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bev366lkerung und auf das allgemeine Ruhen der b374rgerlichen Gesch344fte an diesen Tagen (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes 374ber den Fristablauf am Sonnabend, BT-Drucks. IV/3394, S. 3; Mugdan, Die gesamten Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch f374r das deutsche Reich, I. Band, 1899, S. 768; 13 - 7 - Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - NJW 2007, 1581, 1583 Rn. 25). Ohne diese Bestimmung w374rden Fristen unangemessen verk374rzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochen-enden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden m374ssten (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes 374ber den Fristablauf am Sonnabend aaO; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO). Da diesem Grundgedanken auch eine Verk374rzung von Verj344hrungsfristen widerspricht, wird 247 193 BGB entspre-chend auf diese angewandt (RGZ 151, 345, 348 f; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76 - WM 1978, 461, 464 unter II. 3. m.w.N.; M374nch-Komm/Grothe aaO, 5. Aufl., 247 193 Rn. 8 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 193 Rn. 2; Soergel/Niedenf374hr, BGB, 13. Aufl., 247 193 Rn. 8; Stau-dinger/Repgen, BGB [2003], 247 193 Rn. 10). c) Die verj344hrungshemmende Wirkung trat nach 247 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 ein, weil die Zustellung der Klage demn344chst erfolgte. Da der Kl344ger auf die gerichtliche Aufforderung vom 6. Ja-nuar 2006 den Gerichtskostenvorschuss am 20. Januar 2006 einzahlte, wurde die am 9. Februar 2006 bewirkte Zustellung der Klage nur geringf374gig um 14 Tage durch von ihm zu vertretende Umst344nde verz366gert (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; vom 21. M344rz 2003 - VII ZR 230/01 - NJW 2002, 2794 unter II. 2. a); jew. m.w.N.). 14 - 8 - 3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-gericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung befasst und wird diese Pr374fung nachzuholen haben. 15 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 16.08.2006 - 25 C 3/06 - LG L374beck, Entscheidung vom 19.04.2007 - 14 S 228/06 -
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