BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/07 Verk374ndet am: 2. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Mescher weis ZPO 247247 767, 927 Abs. 1 a) Gegen374ber einem rechtskr344ftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer 304nderung der h366chstrichterlichen Recht-sprechung nicht mehr verboten ist. b) Um die entsprechenden Rechte auch gegen374ber einem im Verf374gungsver-fahren erstrittenen und vom Schuldner als endg374ltige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu k366nnen, muss sich der Schuldner in der Abschlusserkl344rung die Rechte aus 247 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehal-ten, als die ver344nderten Umst344nde auch gegen374ber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden k366nnten. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 2007 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der III. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2006 abge344ndert, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 verur-teilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kl344ger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kl344ger aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Elektroger344ten. Der Kl344ger betreibt in Karlsruhe unter der Firma "Waschmaschinen Mescher" ein 1 - 3 - Einzelhandelsgesch344ft. Die Beklagte warb f374r ihre Elektroger344te in einer Zei-tungsanzeige vom 12. Februar 2006 mit folgender 334berschrift: AUCH DER MESCHER WEIS 226 SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS! 2 Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kl344ger am 16. M344rz 2006 beim Landgericht Karlsruhe eine einstweilige Verf374gung, mit der der Beklagten unter-sagt wurde, in der oben wiedergegebenen Weise zu werben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2006 gab die Beklagte eine Abschlusserkl344rung ab, die sie unter die "aufl366sende Bedingung einer auf Gesetz oder h366chstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Kl344rung des zu unterlassenden Ver-haltens als rechtm344337ig" stellte. Der Kl344ger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig bean-standet. Er hat ferner die Ansicht vertreten, die Abschlusserkl344rung lasse das Rechtsschutzbed374rfnis f374r den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entfallen, weil sie unter einer aufl366senden Bedin-gung abgegeben worden sei. 3 Der Kl344ger hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 4 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr Elektro-Gro337ger344te zu Wettbewerbszwecken blick-fangartig hervorgehoben zu bewerben mit der Aussage AUCH DER MESCHER WEIS 226 SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS! wie geschehen in der Zeitung "Boulevard Baden" vom 12. Februar 2006. - 4 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, f374r den Unterlassungsantrag fehle das Rechtsschutzbed374rfnis. Eine Gesetzes-344nderung und eine 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung m374ssten - ebenso wie bei Unterwerfungserkl344rungen - auch bei Abschlusserkl344rungen als aufl366sende Bedingungen m366glich sein. 5 6 Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die da-gegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren f374r zul344ssig und begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Die Abschlusserkl344rung der Beklagten habe das Rechtsschutzbed374rfnis f374r den Unterlassungsantrag nicht entfallen lassen. Denn die in der Abschluss-erkl344rung enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstwei-lige Verf374gung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der Hauptsache wirke. Die von der Beklagten in die Abschlusserkl344rung aufgenommene aufl366-sende Bedingung ziele darauf ab, der Beklagten eine Position zu verschaffen, die in mehrfacher Hinsicht g374nstiger sei als nach einer Verurteilung im Haupt-sacheverfahren. Die ma337gebliche 304nderung der Rechtsprechung k366nne sich auf abstrakte Elemente der Beurteilung, wie etwa das Verbraucherleitbild, be- 9 - 5 - ziehen. Derartige 304nderungen rechtfertigten f374r sich genommen keine Durch-brechung der Rechtskraft eines Unterlassungstitels. Vielmehr bed374rfe es hierzu eines qualifizierten Interesses des Verurteilten daran, an dem gegen ihn ausge-sprochenen Unterlassungsgebot nicht festgehalten zu werden. Anders als nach einem obsiegenden Urteil in der Hauptsache k366nne der Kl344ger auf der Grundla-ge der Abschlusserkl344rung der Beklagten bei einer 304nderung der Rechtspre-chung nicht mehr geltend machen, derartige 304nderungen seien 374berhaupt nicht oder nur unter zus344tzlichen Bedingungen geeignet, die Wirkungen des Unter-lassungsurteils entfallen zu lassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die aufl366sende Be-dingung einer Gesetzes344nderung oder 304nderung der h366chstrichterlichen Recht-sprechung bei Unterwerfungserkl344rungen zul344ssig sei. Die Unterlassungserkl344-rung ziele darauf ab, den Unterlassungsanspruch durch eine Vertragsstrafe zu sichern. Demgegen374ber gehe es bei der Abschlusserkl344rung darum, einen be-reits erlassenen gerichtlichen Vollstreckungstitel bestandskr344ftig zu machen. Hieraus ergebe sich, dass die Abschlusserkl344rung in gr366337erem Umfang bedin-gungsfeindlich sei als die Unterwerfung. 10 Die Klage sei auch begr374ndet. Die angegriffene Werbeaussage enthalte eine nach 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere Herabsetzung des Kl344gers. 11 II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Das von dem Kl344ger geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist mangels Rechts-schutzbed374rfnisses unzul344ssig. Die einstweilige Verf374gung des Landgerichts vom 16. M344rz 2006, mit der der Beklagten untersagt worden ist, mit dem Slogan "AUCH DER MESCHER WEIS - SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!" zu werben, erzielt durch die von der Beklagten abgegebene Abschlusserkl344rung vom 7. Juni 2006 eine dem erstrebten Hauptsachetitel gleichwertige Wirkung. 12 - 6 - Damit besteht kein schutzw374rdiges Interesse des Kl344gers mehr an der Erlan-gung eines Unterlassungstitels. 13 1. Die nach Erlass der einstweiligen Verf374gung vom 16. M344rz 2006 von der Beklagten abgegebene Abschlusserkl344rung hat das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die von dem Kl344ger erhobene Unterlassungsklage entfallen lassen. 14 a) Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserkl344rung eine erwirkte Unterlassungsverf374gung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 - Abschlusserkl344rung; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Die Abschlusserkl344rung muss da-her dem Inhalt der einstweiligen Verf374gung entsprechen, damit sie die ange-strebte Gleichstellung des vorl344ufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grunds344tzlich nicht an Bedingungen gekn374pft sein (BGH GRUR 1991, 76, 77 - Abschlusserkl344rung; GRUR 2005, 692, 694 - "statt"-Preis; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 12 Rdn. 3.74; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13). Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserkl344rung grunds344tzlich ei-nes Verzichts auf die m366glichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verf374-gung, mithin der Rechte aus 247247 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 - Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/B374scher, UWG, 247 12 Rdn. 139; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 12 Rdn. 185). 15 - 7 - b) Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gl344ubi-ger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskr344ftigen Hauptsachetitel st374nde. Dies w344re bei einem uneingeschr344nkten Verzicht auf den Rechtsbehelf des 247 927 ZPO, der es dem Schuldner erm366glicht, die Aufhebung der einstwei-ligen Verf374gung wegen ver344nderter Umst344nde zu beantragen, aber der Fall. Denn einem Hauptsachetitel k366nnen unter den Voraussetzungen der 247247 323, 767 ZPO nachtr344glich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollst344ndiger Verzicht auf die Rechte aus 247 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachtr344glich entste-hende Einwendungen 374berhaupt wirksam w344re (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rdn. 19; Gro337komm.UWG/Schultz-S374chting, 247 25 Rdn. 274; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., 247 927 Rdn. 6). F374r die Beseitigung des Rechtsschutzbed374rfnisses f374r die Hauptsa-cheklage ist ein uneingeschr344nkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die Abschlusserkl344rung braucht solche Einwendungen nicht auszuschlie337en, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO auch ge-gen einen rechtskr344ftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen k366nnte. 16 2. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ei-nen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-spruch begr374nden k366nnen, geh366ren grunds344tzlich auch Gesetzes344nderungen und 304nderungen in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. 17 a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachtr344gliche Gesetzes344nderung die Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 Abs. 1 ZPO je-denfalls dann begr374nden kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Das ist nament- 18 - 8 - lich bei einem Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall. Mit Recht wird daher angenommen, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel f374r unzul344ssig erkl344rt werden kann, wenn das dem Titel zugrunde liegende Ver-bot durch eine Gesetzes344nderung weggefallen ist (BGHZ 70, 151, 157; 133, 316, 323 - Altunterwerfung I; M374nchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., 247 767 Rdn. 70; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 176; Schuschke in Schuschke/Walker aaO Anh. zu 247 935 Rdn. 5; Baur/St374rner/Bruns, Zwangsvollstreckungs-recht, 13. Aufl., 247 45 Rdn. 45.13). b) Allerdings begr374nden 304nderungen in der Rechtsprechung grunds344tz-lich keine Einwendung i.S. des 247 767 ZPO, da es sich insoweit nicht um eine neu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen ist dadurch vielmehr die Richtigkeit des Urteils selbst (vgl. BGHZ 151, 316, 326; M374nchKomm.ZPO/K. Schmidt aaO 247 767 Rdn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 767 Rdn. 28; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 767 Rdn. 16 Stichwort: 304nderung der Rechtsprechung; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl., 247 767 Rdn. 20b; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 197). 19 aa) In der Literatur ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch uneinge-schr344nkt auf in die Zukunft gerichtete Unterlassungstitel angewendet werden kann. Zum Teil wird dies bejaht. Jedes Urteil schaffe nur Wirkungen zwischen den Parteien (vgl. Ulrich, FS f374r Traub, 423, 428; Samwer in Gloy/Loschelder, 3. Aufl., 247 92 Rdn. 59). Nach der Gegenauffassung stellen im Wettbewerbsrecht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - zumindest im Bereich von Gene-ralklauseln - ein 304quivalent zum Gesetzesrecht dar. Es k366nne deshalb nicht danach unterschieden werden, ob sich der Buchstabe des Gesetzes ge344ndert habe oder die Ansicht der Rechtsprechung dar374ber, was Inhalt des Gesetzes sei (vgl. Borck, GRUR 2000, 9, 14; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 198). 20 - 9 - bb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel in der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erf374l-lende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erf374llung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach der ge344nderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr er-folgen w374rde. Demgegen374ber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot f374r diesen nicht zumutbar, wenn das un-tersagte Verhalten nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung k374nftig zweifelsfrei als rechtm344337ig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erf374llen. Ihm blieben Werbem366glichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I). 21 cc) Eine vergleichbare Lage besteht bei Titeln auf k374nftig f344llig werdende wiederkehrende Leistungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ab-344nderungsgrund i.S. des 247 323 ZPO gegeben sein kann, wenn sich infolge ei-ner h366chstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Ma337st344be zur Berech-nung der Leistung ver344ndert haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsprechungs344nderung in ihren Auswirkungen einer Gesetzes344nderung oder 304nderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgericht gleichkommt (BGHZ 148, 368, 378; 153, 372, 383; 161, 73, 78; Wieczorek/Sch374tze/B374scher, Gro337komm.ZPO, 3. Aufl., 247 323 Rdn. 80; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 323 Rdn. 43; M374nchKomm.ZPO/Gottwald aaO 247 323 Rdn. 70, 74). Es besteht dann kein sachlicher Grund, die Anpassung des Titels an die neue h366chstrichterliche Rechtsprechung abzulehnen (BGHZ 161 73, 78). So kann beispielsweise ein Titel auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Hilfe der Ab344nderungsklage gem344337 247 323 ZPO einer ver344nderten h366chst-richterlichen Rechtsprechung mit Wirkung f374r die Zukunft angepasst werden 22 - 10 - (vgl. BGHZ 153, 373, 384; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005, 142). 23 dd) Diese Grunds344tze m374ssen auch bei wettbewerbsrechtlichen Unter-lassungstiteln gelten. Auch hier hat ein Wandel in der h366chstrichterlichen Recht-sprechung 344hnliche Auswirkungen wie eine Gesetzes344nderung. Eine h366chst-richterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als rechtm344337ig zu beurteilen w344re, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzes344nderung als Einwendung i.S. des 247 767 ZPO zu behandeln. Hierf374r spricht auch der in 247 10 UKlaG zum Ausdruck kommende Rechts-gedanke (vgl. Baur/St374rner/Bruns aaO 247 45 Rdn. 45.13; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 199). Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Verurteilte soll gegen374ber seinen Mit-bewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Ge-meinsame Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes die in Rede stehende Klausel in einem anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwen-der kann deshalb mit der Klage nach 247 767 ZPO gegen den Titel vorgehen, so-fern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Gesch344ftsbetrieb beeintr344chtigen w374rde. Damit sollen gleiche Wettbe-werbsbedingungen gew344hrleistet werden. Gleiche Wettbewerbsbedingungen m374ssen auch dann geschaffen werden, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unter-lassungstitel ein Verhalten verbietet, das den Mitbewerbern nach der 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr grunds344tzlich erlaubt ist. 24 3. Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus 247 927 ZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung ver344nderter Umst344nde geht, die auf einer Gesetzes344nderung oder 304nderungen in der h366chstrichterli- 25 - 11 - chen Rechtsprechung beruhen. Auf diese Umst344nde erstreckt sich der Verzicht auch regelm344337ig nicht. 26 a) Der Inhalt einer Abschlusserkl344rung ist nach allgemeinen Grunds344tzen durch Auslegung zu ermitteln (Fezer/B374scher aaO 247 12 Rdn. 140; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 3.74). Der Erkl344rungsgehalt richtet sich nach dem objektiven Empf344ngerhorizont unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserkl344rung auf die Rechte aus 247247 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdr374ckliche Einschr344nkung ver-zichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Er-kl344rungsinhalt beigemessen werden, als er f374r den Zweck der Abschlusserkl344-rung, die angestrebte Gleichstellung des vorl344ufigen mit dem Hauptsachetitel zu erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unter-lassungsschuldner auf die Rechte aus 247 927 ZPO auch insoweit verzichten wollte, als sie mit den Einwendungen 374bereinstimmen, die einem rechtskr344fti-gen Hauptsachetitel nach 247 767 ZPO entgegengehalten werden k366nnten. b) Die Beklagte hat mit ihrer Abschlusserkl344rung vom 7. Juni 2006 auf die Rechte aus 247247 924, 926 und 927 ZPO verzichtet, jedoch unter der "aufl366senden Bedingung einer auf Gesetz oder h366chstrichterlicher Rechtsprechung beruhen-den eindeutigen Kl344rung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtm344337ig". Eine aufl366sende Bedingung, die bewirkte, dass die Beklagte nach Bedingungs-eintritt wieder s344mtliche Rechte aus den 247247 924, 926, 927 ZPO geltend machen k366nnte, lie337e das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Hauptsacheklage grunds344tzlich nicht entfallen. Denn der Beklagten w374rden damit weitergehende Rechte einge-r344umt, als es f374r den Zweck der Einschr344nkung, eine Besserstellung des Gl344u-bigers gegen374ber einem rechtskr344ftigen Hauptsachetitel zu verhindern, erfor-derlich w344re. Daf374r muss sich der Schuldner lediglich die Rechte aus 247 927 ZPO vorbehalten, und zwar insoweit, als ver344nderte Umst344nde mit einer Voll- 27 - 12 - streckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO einem rechtskr344ftigen Titel in der Hauptsache entgegengehalten werden k366nnten. In diesem Sinn ist die Ab-schlusserkl344rung jedoch auszulegen. Die Beklagte wollte lediglich ihren Ver-zicht auf die Rechte aus 247 927 ZPO in der Weise einschr344nken, dass er nicht die Geltendmachung einer auf Gesetz oder h366chstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Kl344rung des zu unterlassenden Verhaltens als recht-m344337ig erfasst. Nachdem nunmehr die Frage beantwortet ist, ob diese Umst344n-de mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden k366nnen, wird es zuk374nftig ausreichen, dass der Unterlassungsschuldner sich die Rechte aus 247 927 ZPO vorbeh344lt, die er auch gegen einen im Hauptsacheverfahren ergan-genen rechtskr344ftigen Titel geltend machen k366nnte. 4. Die von der Beklagten in ihre Abschlusserkl344rung aufgenommene Be-dingung steht somit der Annahme nicht entgegen, dass die vom Kl344ger erwirkte Unterlassungsverf374gung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel. 28 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur End-entscheidung reif ist, ist der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) unter teil-weiser Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (247247 562, 563 Abs. 3 ZPO). 29 - 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 1 ZPO. 30 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 O 81/06 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 U 169/06 -
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