BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Herstellergarantie II UWG § 4 Nr. 11; BGB §§ 443, 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Will enserklärung des U n- ternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 133/09, GRUR 2011, 63 8 Rn. 32 = WRP 2011, 866 Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 Bauheizgerät). BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hansea tischen Oberlandesg e- richts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 6. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin steht beim Vertrieb von Fotoartikeln über die Internet - Plattform eBay mit der Beklagte n in Wettbewerb . Sie nimmt diese wegen eines Kaufangebots, das die Beklagte unter Hinweis auf eine dabei nur hinsichtlich ihrer Laufzeit beschriebene Herstellergarantie gemacht hat, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch . Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. 1 - 3 - Die Beklagte bot am 16. November 2008 bei eBay eine neue Digitalk a- mera des Herstellers Nikon Modell Coolpix S210 samt Zubehör zum Preis von 133, 50 den Hinweis "24 Monate Herstellergarantie". Weitere Angaben zu dieser Gara n- tie waren in dem Angebot nicht enthalten. Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit ihre Informationsp flic h- ten aus § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt und zugleich wettbewerbswidrig g e- handelt. Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im g e- schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewer bs im Bereich Fotoartikel über die Internet - Handelsplattform den Abschluss entgeltlicher Vertr ä- ge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie zu verwenden, ohne Angaben zu ihr em Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wie in der Auktion vom 16. No - vember 2008 unter der Artikelnummer 140281782654 geschehen, sowie mit den Folgeanträgen stattgegeben, mit dem Zahlungsantrag allerdings nur in Höhe von 651,80 statt 755,80 n ebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor die Wörter "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" durch die Wörter "im Rahmen geschäf t- licher Handlungen" ersetzt w u rden. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmun g des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte eine Regelung des Marktverhaltens, die immer dann gelte, wenn ein Unternehmen wie hier die Beklagte Verbrauchern g e- genüber ein bindendes Kaufangebot mit einer Garantieerklärung mache. Soweit der angesprochene Verb raucher wie im Streitfall davon ausgehen könne, dass sich das Angebot nicht allei n auf den Abschluss eines Kaufvertrags, so n- dern zugleich auf den Abschluss eines Garantievertrags erstrecke und er di e- ses Angebot daher insoweit ebenfalls nur noch anzuneh men brauche, müsse der Unternehmer die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Angaben auch dann machen, wenn es sich nicht um eine Verkäufergarantie, sondern um e ine Herstellergarantie handele. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen hat (dazu unten unter II 1 bis 4). Mit Recht hat es auch angeno m- men, dass die Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und die von der Klägerin deswegen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen A n- sprüche begründet sind (dazu unten unter II 5). 1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB ei n- fach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs . 1 Satz 2 BG B muss 8 9 10 - 5 - eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass d ie se durch die Garantie nicht eingeschränkt werden ( § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlich en Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie e r- forderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers ( § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Diese Best immungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Ve r- brauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willense r- klä rungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die We r- bung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 Werbung mit Garantie, mwN). 2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbrau cher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung d aher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen m u ss, vo n ein er Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei dur ch das Internet übermittelten Aufford e- rungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheiz gerät ) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher d amit zu entscheiden hat , ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung , die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernisse n entsprechen muss, ist d eshalb im Fall e 11 - 6 - einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags g e- richtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen G a- rantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelf e des Verbra u- chers gerichtete Willenserklärung anzusehen (MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unte r- scheidung zwischen selbständ iger und unselbständiger Garantie nicht ang e- bracht ; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist ( Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.). D ie g e- genteilige Auffassung vernachlässigt , dass gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann. 3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen , unbeanstandet gebli e- benen Feststellungen bezog sich das von der Beklagten gema chte Angebot aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht allei n auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern auch auf den Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller. Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungs vertreterin (§ 164 BGB) oder einer Erklärungsbotin (§ 120 BGB) ha t- te, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. unten Rn. 13 ). 4. Die Revision macht auch vergeblich geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 f. mwN) jedenfalls in der R e- gel dadurch zustande kommen, dass der Ware - etwa in Form einer Garanti e- karte - eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtet e schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willen s- 12 13 - 7 - erklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob di ese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienend e n Änderung der §§ 443, 477 BGB noch g e l- t en kann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/H.P. Westermann aaO § 443 Rn. 7; Faust in Bamberger/Roth aaO § 443 Rn. 14) . Ihre Anwendung kommt aber j e- denfalls dann nicht in Betracht , wenn der Garantievertrag - wie im Streitfall - bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist . 5. Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten sind wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 16 bis 22 Werbung mit Garantie, mwN). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete Garantiee r- klärung nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsv ertreterin oder Erkl ä- rungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang un e r- heblich, weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unterne h- mens ge handelt hat. Z udem hätte auch bei ein em Tätigwerd en allein zugunsten d es Herstellers eine geschäftliche Hand lung im Sinne d es § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgelegen . 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 406 HKO 80/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 U 103/09 - 15
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