BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/12 Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja auch zugelassen am OLG Frankfurt UWG § 5 Abs. 1 Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberla n- desgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Ju ni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hi e- rauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 146/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornka mm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten der R echtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Partne r- schaftsgesellschaft mit Kanzleisitz in Köln. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsan - walt und betreibt seine Kanzlei in Wettenberg im Landgerichtsbez irk Gießen. Er ist vor dem 1. Juni 2007 - zu einer Zeit, als nur Rechtsanwälte, die an einem Oberlandesgericht zugelassen waren, vor den Oberlandesgerichten auftreten durften - beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen worden . Der Briefkopf des Beklagten enthält oben rechts unterhalb des Namens des Beklagten den deutlich kleiner geschriebenen Zusatz Rechtsanwalt auc h zugelassen am OLG Frankfurt . Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat d ie Klägerin den Hinweis auf die OLG - Zu lassung im Briefkopf 1 2 - 3 - als irreführend beanstandet und den Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 8. De - zember 2011 - 31 O 3 77/11, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Obe r- landesgericht (OLG Köln, WRP 2012, 1454) den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem zu anwaltlichen Zwecken genutzten Briefpapier die Bezeichnung Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG zu verwenden . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat de n noch rechtshängigen Unterlassungsa n- trag aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei als Mitbewerberin des Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Die Verwendung des beanstandeten Zusa tzes stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, mit der der Beklagte Werbung für seine Kanzlei betreibe. Die Werbung sei irreführend, weil der Beklagte es als etwas Besonderes herausstelle, dass er auch beim Oberlandesgeric ht Frankfurt am Main auftreten dürfe. Dies sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstve r- waltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) am 1. Juni 2007 jedoch eine Selbstverständlichkeit, weil seit diesem Tag jeder be i einem 3 4 5 6 7 - 4 - deutsche n Gericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei allen Oberlandesg e- richten postulationsfähig und damit zugelassen sei. Der beanstandeten Auss a- ge komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Damit sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die Spürbarkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 1 UWG ebenfalls überschritten sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden ersti n- stanzlichen Urteils. 1. Die Rüge de r Revision, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Rechtsmittelbegründung als unzulässig verwerfen müssen, greift allerdings nicht durch. a) Nach § 520 Abs. 3 Sat z 2 Nr. 1 und 2 ZPO muss die Berufungsb e- gründung neben den Berufungsanträgen (Nr. 1) die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsve r- letzung und deren Erheblichkeit ergibt (Nr. 2). Den in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Ber u- fungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht verlangt . Für die Z u- lässigkeit der Berufung kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Ausfü h- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltb ar sind (BGH, Beschluss vom 31. Au gust 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJWRR 2012, 440 Rn. 7 , jeweils mwN). En t- hält die Berufungsbegründung zumindest zu einem Streitpunkt eine der Vo r- 8 9 10 - 5 - schrift des § 52 0 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Ber u- fung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (BGH, B e- schluss vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 14; BGH, NJWRR 2012, 440 Rn. 7). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision gerecht. Nach Wiedergabe des Berufungsantrags werden in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2012 materielle Rügen erhobe n, die die Klägerin auch fallbezogen begründet hat. S ie hat dargelegt, dass sie schon die Verneinung einer Irrefü h- rung durch das Landgericht für unzutreffend hält, weil der Beklagte nach Inkraf t- treten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rech tsanwaltschaft am 1. Juni 2007 nicht mehr berechtigt sei, den in Rede stehenden Zusatz auf seinem Kanzleibriefpapier zu verwenden. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass es seit dem 1. Juni 2007 jedem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rech tsanwalt erlaubt sei , (auch) vor den Oberlandesgerichten aufzutreten mit der Folge, dass die vor Inkrafttreten des be zeichneten Gesetze s erforderliche Zulassung nicht mehr verwendet werden dürfe und damit wettb e- werbs rechtlich unzulässig sei. Diese Darlegun gen genügen den von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgestellten Anforderungen. Die Klägerin hat sich auch mit einer für § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausreichenden Begründung gegen die vom Landgericht verneinte Überschre i- tung der Spürbarkeitsschwelle ge mäß § 3 Abs. 1 UWG gewandt. Sie hat ins o- weit vor allem geltend gemacht, dass die Verwendung des beanstandeten Z u- satzes auf dem Briefpapier eines Rechtsanwalts zu einer spürbaren Beeinträc h- tigung (der Mitbewerber) führe, weil davon auszugehen sei, dass viel e Pers o- 11 12 13 - 6 - nen mit dem Briefpapier in Kontakt kämen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsuchende als Empfänger von Schreiben des Beklagten von der beanstandeten - unzulässigen - Zusatzbezeichnung Kenntnis er langten. Damit hat die Klägerin Umstände dargelegt, die mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen U r- teils aus der Sicht der Klägerin in Frage stellen sollen und welche Rechtsverle t- zung und deren Erheblichkeit die Berufungsführerin bei der angefochtenen En t- scheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12; Beschluss vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 14). 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Klägeri n gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, weil sie Mitbewerberin des Beklagten ist. Die Parteien sind auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig und stehen damit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zue i- nander (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mär z 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 18 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei, mwN). Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision auch nichts erinnert. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerich ts, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG begründet, weil der Beklagte - wettbewerbsrechtlich unzulässig - mit Selbstverständlichkeiten werbe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Verwendung des in Rede stehenden Zusatzes im Briefkopf sei irreführend und daher gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu verbieten, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte mit einer Selbstverständlic h- kei t wirbt und dadurch beim angesprochenen Verkehr den unzutreffenden Ei n- 14 15 16 - 7 - druck hervorruft, es sei etwas Besonderes, nicht nur bei anderen Land und (Amts)Gerichten, sondern auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main auftreten zu dürfen. Es kann nicht d avon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten , die der Beklagte mit den Angaben auf seinem Briefkopf anspricht, durchweg bekannt ist, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandesg e- richten , mithin auch am Oberlandesgericht Frankfurt am Ma in , damit postulationsfähig ist. Die Beschränkungen der Postulationsfähigkeit an den Oberlandesgerichten haben sich erst seit dem Jahre 2002 gelockert ; erst im Jahre 2007 sind sie vollständig gefallen. Bis 2002 galt in Hessen die Sing u- larz ulassung mit der Folge , dass ein am Oberlandesgericht Frankfurt zugela s- sener Rechtsanwalt an keinem anderen Gericht zugelassen sein konnte und auch ein etwa am Landgericht Gießen zugelassener Rechtsanwalt nicht b e- rec h tigt war, vor dem Oberlandesgericht auf zutreten (§§ 25, 226 Abs. 2 BRAO aF) . Nachdem das Bundesverfassungsgericht di e Bestimmung des § 25 BRAO aF, in der die Singularzulassung geregelt war, für verfassungswidrig erklärt ha t- te (BVerfGE 103, 1), galt in Hessen bis 2007 die Simultanzulassung; nunm ehr konnten Rechtsanw ä lte, die seit mindestens fünf Jahren beim Landgericht z u- g e lassen waren, gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO aF) , wobei seit dem 1. August 2002 die Zulassung an einem Oberlandesgericht die Post ulationsfähigkeit an allen anderen Oberlandesg e- ric h ten eröffnete . Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbs t- verwaltung der Rechtsanwaltschaft am 1. Juni 2007 ist auch die gesonderte Z u- lassung an einem Oberl andesgericht entfallen; seitdem k ann jeder zugelassene Rechtsanwalt vor allen Oberlandesgericht en auftreten. Diese wechselvolle Geschichte wird - davon ist auszugehen - den w e- nigsten bekannt sein, die einen Rechtsanwalt mandatieren wollen. Gerade für 17 18 - 8 - die Teile des Verkehrs, die nicht ständig Rechtsstreitigkeiten führen, ist es de s- halb keineswegs selbstverständlich, dass ein mit der landgerichtlichen Vertr e- tung betrauter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlandesgericht vertr e- ten kann. Dies gilt insbesondere in den Ländern, in denen bis 2002 die Sing u- larzulassung galt und in denen zwischen den Instanzen daher stets ein A n- waltswechsel erforderlich war. Der Beklagte hat sich mit dem Hinweis auf die Zulassung am OLG Fran k furt auch keine besondere Qualifikation angemaßt . Der Hinweis besagt vielmehr lediglich , dass der Beklagte berechtigt ist, Mandanten vor dem Obe r- landesgericht Frankfurt zu vertreten. D ies em Hinweis kommt damit vor dem Hintergrund der verschiedenen Regelungen, die in der Vergangenheit gegolten haben, ein Informationsw ert zu, an dem sowohl ein potentieller Mandant als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben. Der Hinweis ist schließlich auch nicht unrichtig, da de m Beklagte tatsäc h- lich eine Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt er teilt worden ist, auch wenn diese Zulassung inzwischen gegenstandslos geworden ist . III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufz u- heben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. 19 20 21 - 9 - Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 31 O 377/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2012 - 6 U 4/12 - 22
Full & Egal Universal Law Academy