ECLI:DE:BGH:2018:200918UIZR146.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 10. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/17 Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeam tin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 467 ff.; BGB § 276 Abs. 3 A; ADSp 2003 Ziffer 19 a) Die Bestimmungen der §§ 467 bis 475h HGB über das Lagergeschäft gelten auch dann, wenn der Lagerhalter - wie b ei einem Konsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt. b) Die Haftung gemäß § 475 HGB kann außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kard i- nalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen, auch durch Individualvereinba - rungen beschränkt werden, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungs - macht der Parteien einhalten. c) Eine Individualvereinbarung, wonach der Lage rhalter für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich nicht haftet, kann im Blick auf § 276 Abs. 3 BGB dahin auszulegen sein, dass die Haftung für vorsätzliches Verhalten des Lagerhalters damit nicht ausgeschlossen ist. d) Das in Ziffer 19 ADSp 2003 besti mmte Aufrechnungsverbot gilt für Gegenansprüche, die streitig sind und über deren Bestehen nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1991 - I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 [juris Rn. 19]; Urteil vom 6. M ai 1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenansprüche nach Darstellung des Aufrechnenden auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Aufrechnungsgegners ber u- hen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868 [juris Rn. 67]; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 118/04, TranspR 2007, 374 Rn. 24). BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 146/17 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Ki r chhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in Koblenz ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie führte für die in Nürnberg a n- sässige Beklagte, die Hausgeräte und Unterhaltungselektronik vertreibt, auf der Grundla ge des von ihr unter dem 2. Mai 2012 gegengezeichneten "G . by 30.04.2012" , in dem die Geltung der ADSp 2003 verein - bart war (im Weiteren: Vertrag) , bis zum 30. September 2014 ein sogenanntes Konsignationslager, wobei sie die von der Beklagten verfügte Ware kommissi o- nierte und an Empfänger innerhalb Deutschlands zustellte. 1 - 3 - Der Klägerin st and en gegenüber der Beklagten aus dem Vertrag nach dessen Beendigung noch Ansprüche aus erbrachten speditionellen Leistungen sowie auf Lagermiete we gen der nicht rechtzeitigen Räumung einer Halle zu. Die Klägerin hat von der Beklagten in erster Instanz zuletzt die Zahlung von 278.906,11 Die Beklagte hat gegenüber der Klagefo r- derung mit einem Anspruch wegen bei der Klägerin im Vertragszeitraum entstandener Inventurverluste in Hö he von 425.569,92 . F ür den Fall, dass die Aufrechnung gemäß § 19 ADSp 2003 als un wirksam angesehen werden sollte, hat die Beklagte hilfsweise eine Widerklage in Höhe de r Klag e- summe erhoben. Die Klägerin hat sich demgegenüber auf die Bestim mung in dem Vertrag ITC is liable for inventory differences up to 99,6% from the value of the goods (buying price) which are handled by ITC each year. (im Weiteren: Schwundklausel) b erufen . Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übr i- gen - zur Zahlung von 218.235,30 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat d ie von der Beklagten dagegen eing e- legte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Widerklage entfällt . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungs gründe : I. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 218.235,30 als begründet und die Gegenforderung der Beklagten als unb e- gründet erachtet. Es hat angenommen , der Beklagte n stehe wegen der Inventurverluste kein Schadensersatzanspruch zu. Dazu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Auf die Rechtsbeziehung der Parteien seien die Vorschriften über den Lagervertrag anwendbar, we il das lagerrechtliche Element überwiege. Einer Haftung der Klägerin aus § 475 HGB stehe d ie von den Parteien vereinbarte Schwundk lausel entgegen. Diese sei dah in zu verstehen, dass der Klägerin pro Jahr ein Warenschwund im Bereich zwischen 99,6% und 100% zugestanden werde , ohne dass sie sich insoweit entlasten müsse. Die getroffene Vereinb a- rung fingiere de n bei Haftungsbeschränkungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an sich zu führende n Entlastungsbeweis , wo mit für die rel ativ geringe Bandbreite von 0, 4 % ein Schwund freigegeben sei . D a gegen hafte die Klägerin außerhalb dieser Grenze unbeschränkt und damit auch für einfache Fahrlässigkeit. D ie jährlichen Inventurdifferenzen hätten unstreitig unterhalb von 0,4% des jährlichen Wareneinkaufswerts gelegen. W egen des ver einbar ten Haftungsausschlusses scheide auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB oder wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aus . Nichts A b- weichendes ergebe sich daraus, dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung wegen Ziff er 27 A DSp nicht für Kardinalpflic htverletzungen gelten würde , da andernfalls die Regelung der Ziff er 24 ADSp leer liefe . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die vo n der Beklagte n erhobene Gegenforderung nicht verneint werden. 1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und von den Parteien auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass sich die Frage der Haftung der Klägerin gegenüber der Beklagten f ür Inventurverluste grundsät z- lich nach den Bestimmungen über das Lagergeschäft (§§ 467 bis 475h HGB) beurteilt. Die genannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Lagerha l- ter - wie im Streitfall die Klägerin bei dem von ihr für die Beklagte geführten Ko nsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt (vgl. Köper in Hartenstein/Reuschle, Transport - und Speditionsrecht, 6 7 8 - 5 - 3. Aufl., Kapitel 8 Rn. 27). Entscheidend ist, dass die Klägerin die ihr anvertra u- ten Güter entsprechend dem Leitbild des Lagervertrag s ordnungsgemäß einzulagern und aufzubewahren hatte. 2. Nach § 475 Satz 1 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Diese gesetzliche Haftung ist durch die zwischen den Parteien vereinbarten ADSp 2003 und dann nochmals durch die vereinbarte Schwundklau sel modif i- ziert worden. Nach Ziffer 24.1 AdSp 2003 ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) bei einer verfügten L a- - wie hier - in einer Differenz zwischen Soll - und Ist - Bestand des Lagerbestandes (Inve n- turdifferenz) besteht. Di ese Haftungsbegrenzung gilt gemäß Ziffer 27.1 ADSp 2003 allerdings nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässi g- keit des Lagerhalters oder seiner leitenden Angestellten oder durch eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht word en ist, wobei Ersat z- ansprüche in letzterem Fall auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt sind. Diese Haftung ist von den Parteien zudem dadurch weiterg e- hend geändert worden, dass die Klägerin nach der mit der Beklagten individu ell vereinbarten Sch wundklausel für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich nicht haftet. 3 . Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung der Klägerin für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich sei durch die vereinbarte Schwun d- klausel umfassend und daher auch im Falle d er vorsätzlichen Verursachung solcher Verluste ausgeschlossen worden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die se Klausel da nach auch gelten soll te , wenn der Ware n- 9 10 - 6 - schwund seine Ursache in ein e r vorsätzlichen Pflichtverletzung de r Klä gerin hatte . a) Bei der Schwundklausel handelt es sich um eine individuelle Vertrag s- abrede. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer solchen Individualvereinbarung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob gesetzl i- che oder anerkannte Auslegung sregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil w e- sentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist ( BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 41 mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung den anerkannten Auslegungsgrundsatz nicht berücksichtigt, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsor d- nung vernünftig ist und der re cht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 31/00, juris Rn. 23 mwN ). Danach ist eine Individualvereinbarung im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstößt . b) Mit der Schwundklausel sollte ersichtlich nicht die Pflicht der Klägerin als Lagerhalterin abbedungen werden, den gesamten eingelagerten Warenb e- stand zurückzugeben . V ielmehr sollte n damit lediglich die Haftungsfolgen für den Fall einer Inv enturdiffer enz geregelt werden. c ) Ohne Erfolg macht d ie Revision geltend, Haftungsfreizeichnungen se i- en beim Verlust von Gütern beim Lagerhalter unbeachtlich, weil es dabei um die Verletzung von Kardinalpflichten gehe. Sie übersieht insoweit , dass die Ha f- tung des Lagerhalters gemäß § 475 HGB - anders als etwa gemäß § 449 HGB die Haftung des Frachtführers - grundsätzlich abdingbar ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes, BT - Drucks. 13/8445 S. 122). Die Haftung gemäß § 475 HGB k ann daher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt werden , die den Erfordernissen der §§ 305 11 12 13 - 7 - bis 310 BGB entsprechen und insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerha l- ters angemessen berücksichtigen (vgl. dazu etwa Koller , Transportrecht, 9. Aufl. , § 475 HGB Rn. 7; MünchKomm.HGB/Frantzioch , 3. Aufl., § 475 Rn. 21 ff., 29 ; zur Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Ziff. 15.1 Satz 2 ADSp 2003 im Falle der Einlagerung des Gutes bei einem fremden L a- gerhalter als vertragswesentliche Pflicht [K ardinalpflicht] im Sinne von Ziff. 27.1 ADSp 2003 vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 48/13, TranspR 2014, 438 Rn. 17 bis 21 = VersR 2015, 260 ) . Ferner kann diese Haftung durch Individua l- vereinbarung en be schränkt werden, sofern diese die für sie gelten den Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten. d) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, aus Zif - fer 27.1 ADSp ergebe sich nicht , dass die individuell vereinbarte Haftungsbegrenzung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht g ilt. Zif - fer 27.1 ADSp 2003 ist nach seinem Wortlaut auf die " vorste henden Haftungsbefreiungen und - b egrenzungen" anwendbar und gilt danach allein für die in der ADSp geregelten und nicht für individu ell vereinbarte Haftun gsbefreiungen und - begrenzungen. e ) Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass dem Schul d- ner die Haftung für Vorsatz nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden kann. D em Schuldner kann zwar die Haftung für eine schuldhaft e - auch vorsätzliche - Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen im Voraus erlassen werden (§ 278 Satz 2 BGB) . Eine Haftung des Schuldners für eine eigene vorsätzliche Pflichtverletzung können die Parteien jedoch nicht im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB) . Da nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine gegen diese zwingende g e- setzliche Regelung verstoßende Vereinbarung treffen wollten, ist d ie Schwundklausel dahin auszulegen, dass die Parteien damit eine Haftung der Klägerin für vorsätzlich es Verhalten nicht ausschließen wollt en . Die Revision 14 1 5 - 8 - macht allerdings ohne Erfolg geltend, die wegen des Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 BGB gegebene teilweise Unwirksamkeit der Schwundklausel führe g e- mäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Schwundklausel . Die Schwundklausel verstößt nicht gegen § 276 Abs. 3 BGB. Sie ist vielmehr im Blick auf § 276 Abs. 3 BGB dahin auszulegen, dass sie die Haftung der Kläg e- rin bei vorsätzlichem Verhalten nicht ausschließt. f ) I n dieser Hinsicht ergibt sich auch aus den vom Berufungsgericht a n- g e führten Urteilen des Senats vom 20. März 2003 I ZR 225/00 ( NJWRR 2003, 1056, 1059 [juris Rn. 65] ) und vom 1. März 2007 I ZR 279/04 ( TranspR 2007, 260 Rn. 16 ) nichts Abweichendes . Zum einen ging es in jen en beiden Entscheidunge n um die Überschreitung der vereinbarten Schwelle für Inventu r- verluste, während im Streitfall diese Schwelle unterschritten wurde. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof die in den beiden Entscheidungen in Rede stehenden Klauseln als bereits gemäß § 306 Abs . 2 BGB unwirksame Allg e- meine Geschäftsbedingungen qualifiziert . Damit kam es dort auf die Regelung des § 276 Abs. 3 BGB schon von vornherein nicht an. 4. D as Berufungsurteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, die Klägerin hafte auch nicht für e ine vorsätzliche Pflichtverletzung. Die Be klagte hat in beiden Tatsacheninstanzen vorgetragen, der eingetretene Ware n- schwund beruhe darauf, dass die Organe der Klägerin es vorsätzlich unterlassen hätten, deren Lagerbetrieb ordnungsgemäß zu organisieren. Ma n- gels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag der rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. Danach ist davon auszugehen, dass der eingetretene Warenschwund auf einer vorsätzl i- chen Pflichtverletzung der Klägerin beruht, die sich gemäß § 31 BGB das Verhalten ihrer Organe zurechnen lassen muss. 16 17 - 9 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere V erfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1 . Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der eingetretene W a- renschwund auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Klägerin beruht. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass d ie Beweislast für ein q ualifiziertes Ve r- schulden des Unternehmers bei Verkehrsverträgen beim anderen Vertragsteil liegt . Sie ist allerdings dadurch gemildert, dass de n Unternehmer in Bezug auf die Organisation seines Betriebs eine sekundäre Darlegungslast trifft. Sofern der Unte rnehmer dieser sekundären Darlegungslast in hinreichendem Umfang nachgekommen ist, ist es als dann Sache des Anspruchstellers, die Vorausse t- zungen für die unbeschränkte Haftung des Unternehmers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 24. November 2010 I ZR 192/08, TranspR 2011, 161 Rn. 29 mwN). Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend d a- rauf hin, dass die Klägerin im ersten Rechtszug zu den von ihr getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Schwund wie etwa Tas chenkontrollen und Überprüfung der Zuverlässigkeit der Pförtner durch fingierte Diebstahlsversuche vorgetragen hat. Sollte die Klägerin mit diesem Vortrag ihrer sekundären Darl e- gungslast entsprochen haben, wäre es Sache der Beklagten, dar zu legen und gegebe nenfalls zu beweisen , dass der Klägerin über diese Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen möglich und zumutbar waren , um einem Schwund des Warenbestands effektiv entgegenzu wirken. 2. Das Berufungsgericht wird ferner erneut zu prüfen haben, ob die Au f- rechnu ng mit der Gegenforderung zulässig ist. Streiten die Parteien - wie hier - darüber, ob eine Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, darf es das Gericht nicht offenlassen, ob ein vertragliches Aufrechnungsverbot wirksam ist; andernfalls kann es zu U nklarheiten über den Umfang der Rechtskraft der En t- 18 19 20 21 - 10 - scheidung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, NJW - RR 1991, 971, 972 [juris Rn. 8 f.] mwN). Nach Ziffer 19 ADSp 2003 ist eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen aus dem - hier vor liegenden - Verkehrsvertrag (Ziffer 2.1 ADSp 2003) nur mit fälligen Gegen an sprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Gegen ansprüchen steht im Sinne dieser Regelung ein Einwand entgegen, wenn sie streitig sind und über ihr Bestehen nicht ohne Beweiserhebung en t- schieden werden kann (zu § 32 ADSp aF vgl. BGH, Urteil vom 7. Mä rz 1991 I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 [juris Rn. 19], Urteil vom 6. Mai 1999 I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Das gilt grundsätz lich auch dann, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nach Darstellung des Aufrechnenden - wie hier - auf einer vorsätzlichen Ve r- tragsverletzung des Aufrechnungsgegner s beruht (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868 [juris Rn. 67]; Urteil vom 15. Februar 22 - 11 - 2007 I ZR 118/04, TranspR 2007, 374 Rn. 24 ). Danach dürfte es für die Z u- lässigkeit der Aufrechnung darauf ankommen, ob über die Behauptung der Beklagten , der eingetre tene Warenschwund beruhe auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Klägerin , Beweis erhoben werden muss. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 19.04.2016 - 12 O 65/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vo m 12.07.2017 - I - 18 U 92/16 - ECLI:DE:BGH:2019:100119BIZR146.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 146/17 vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaff ert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Das Urteil vom 20. September 2018 wird wegen offenbarer U n- ric h tigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 6 in der fünftletzten Zeile muss es heißen "Ha f- tung der Klägerin" statt "Haftung der Beklagten". Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schwonke Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 19.04.2016 - 12 O 65/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - I - 18 U 92/16 -
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