BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 147/01 Verkündet am: 14. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrve r - längerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienst- barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitung s - teils zu tragen. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mrz 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2001 wird zurückg e - wiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraûe 190/K.-K.-Straûe in der Ortslage S. muûten an der von G. C. zur Zentralstation St. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlngerung vo r - genommen und eine Meûsule versetzt werden. Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem b e - klagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen da r - über bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem - 3 - Knotenausbau notwendig gewordenen Leitungsnderung zu tragen hat, ve r - einbarten die Parteien im September 1998, daû die Beklagte die Anlagennd e - rung unverzglich in Auftrag geben, die Klgerin die Kosten einstweilen vorl e - gen und die endgltige Klrung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswege erfolgen solle. Die Klgerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr ent- sprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von 33.018,33 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde Die Revision hat keinen Erfolg. 1. a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, ffentl i - che Straûenflchen fr Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straûenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straûenverordnu ng - StraûenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten fr eine etwaige durch eine Straûennderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend - 4 - dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsg e - danken regelmûig nicht vom Trger der Straûenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f). Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, fr die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlgig. § 13 StraûenVO betrifft allein die Nutzung ffentlicher Straûen. Der B e - griff der ffentlichen Straûe wurde im Straûenrecht der DDR, nicht anders als dies im Straûenrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, eigens def i - niert. Nach § 3 der Ersten Durchfhrungsbestimmung zur Straûenverordnung (Erste DVO) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) sind Bestandteile der ffentlichen Straûen insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Ersten DVO nher umschriebene (Erdkrper, Verkehrsflchen einschlieûlich ihrer Befest i - gungen, Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) Straûenkrper und der von den ffentlichen Straûen bedeckte bzw. zwischen den Straûenb e - grenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivo r - bringen muûten im Zuge der Verbreiterung des Straûenkrpers um etwa 5 m das im ursprnglichen Kreuzungsbereich die Erdgasleitung umgebende Schutzrohr verlngert und die frher ebenfalls auûerhalb des Straûengrun d - stcks gelegene Meûsule versetzt werden. Der von der Schutzrohrverlng e - rung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der Meûsule befanden sich auf einem benachbarten, in Privateigentum stehenden Grundstck. Daû dieses Nachbargrundstck schon vor dem Straûenausbau, wenn auch nur tei l - weise, zum ffentlichen Straûenraum im Sinne der §§ 3 und 4 der Ersten D VO - 5 - gehrt haben knnte, ist nicht ersichtlich und von der Klgerin auch nicht ge l - tend gemacht worden. b) Allerdings enthlt § 16 Abs. 3 StraûenVO eine weitere Folgekosten- regelung, wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb der Schutzzone des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraûenVO verlegt worden ist (die von 100 m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraûen reicht), die notwendige Zustimmung des Rechtstrgers der jeweiligen Straûe nur unter der Bedingung erteilt werden darf, daû der begnstigte Rechtstrger die straûe n - baubedingten Folgenderungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweit dieser Bestimmung auch nach dem Auûerkrafttreten der Straûenverordnung der DDR noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsr e - gelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraûenVO gilt nur fr Straûen auûerhalb der Ortslage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der vorliegend in Rede stehende Bereich der B 190 innerhalb der Ortslage. 2. Der auf dem benachbarten Privatgrundstc k verlaufende Teil der Er d - gasleitung der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei erkannt hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durc h - fhrung der Ausbaumaûnahmen durch eine beschrnkte persnliche Diens t - barkeit dinglich gesichert. a) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstcke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen befunden haben, auûerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer - 6 - beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit belastet. Begnstigt ist das Unte r - nehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieben hatte. Maûgeblich fr das Entstehen der Dienstbarkeit und die Bestimmung des Rechteinhabers sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. Dezember 1993 herrschenden tatschlichen Verhltnisse. Der Nachweis, daû der Grun d - stckseigentmer mit dem begnstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgnger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsverei n - barung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR fr die Begrndung eines energierech t - lichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu Se natsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muû nicht gefhrt werden (Senat surteil aaO S. 48). b) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Diens t - barkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich ber oder in ffentl i - chen Verkehrswegen und Verkehrsflchen befinden. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehrt zu den Bundesfernstraûen vor allem der Straûenkrper, der insbesondere aus dem Straûengrund, dem Straûenu n - terbau sowie der Straûendecke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und Siche r - heitsstreifen besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraûengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Besti m - mung ist im Kern deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der Ersten DVO. Es b e - steht kein Anhalt, daû die Zuordnung des von der Erdgasleitung der Beklagten - 7 - in Anspruch genommenen Bodens zu ffentlichem Straûenraum vor dem 3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein knnte als nach Herstellung der deutschen Einheit. Die Klgerin hat derartiges auch nicht geltend gemacht. 3. Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klgerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straûenbaubedingten Leitungsnderung zu tragen (vgl. Senat s - urteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsb e - schluû vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Verffentlichung vorgesehen). Dabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrasse n - grundstck lastenden Rechts ohne Belang, daû die Änderung der Leitung nicht von dem Eigentmer des Grundstcks verlangt worden ist, sondern den Inte r - essen eines Dritten (des Trgers der Straûenbaulast) gedient hat, dem der Grundstckseigentmer die Inanspruchnahme seines Grundstcks fr Zwecke des Straûenausbaus bzw. der Straûenverbreiterung gestattet hat. 4. Allerdings wrde der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgasle i - tung nichts ntzen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten Privatgrun d - stck befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der Meûsule die notwend i - ge Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf ffentlichem Straûengrund befindlichen Leitungsteilen gewesen wre, hinsichtlich der dem Versorgungsunternehmen keine enteignungsrechtlich geschtzte Rechtsposit i - on zugestanden htte. Lge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vo r - genommenen Änderungen nur um tatschliche Auswirkungen der Verpflic h - tung, - 8 - die im Straûenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch - den genderten Straûenverhltnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 129, 138). Eine derartige Fallkonstellation lieg t nicht vor. Wurm Streck Schlick Kapsa Galke
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