BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 147/02 Verkündet am:7. November 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja WHG § 22Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwassereinen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62,351).BGH, Urteil vom 7. November 2002 - III ZR 147/02 -OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörrfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Der klagende Fischereiverein ist Pächter des Fischereirechts an einemTeilstück der Zaber. Innerhalb dieses Abschnitts betreibt der beklagte Gemein-deverband eine Sammelkläranlage, in der die Abwässer des Einzugsgebietsmechanisch-biologisch gereinigt und anschließend in die Zaber geleitet wer-den.Am 15. August 1998 und am 9. Oktober 1999 kam es unterhalb desKlärwerks jeweils zu einem Fischsterben, für das der Kläger den Beklagten - 3 -verantwortlich macht. Er hat das Fischsterben in beiden Fällen darauf zurück-geführt, daß der Beklagte über seine Kläranlage Schadstoffe in die Zaber ein-geleitet habe, die den Sauerstoffgehalt des Wassers stark reduziert und imGewässer einen Sauerstoffmangel verursacht hätten. Die auf Leistung vonSchadensersatz in Höhe von 19.589,02 DM gerichtete Klage ist in beiden Vor-instanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seine Klageforderung weiter.Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1.Das Berufungsgericht legt aufgrund des Klagevorbringens folgendenSachverhalt zugrunde: Wegen anhaltend trockener Witterung im August 1998wie auch im Oktober 1999 habe die Zaber relativ wenig eigenes Wasser ge-führt. Dadurch habe sich das Mischungsverhältnis zwischen geklärtem Abwas-ser und Bachwasser gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen verschoben.Der Verdünnungsgrad des sauerstoffärmeren geklärten Abwassers habe nichtausgereicht, um die für Fische zum Überleben notwendige Sauerstoffkonzen-tration zu gewährleisten. Das Niedrigwasser der Zaber sei mit einem saisonalbedingten hohen Ausstoß an Abwässern durch die örtliche Landwirtschaft, ins-besondere den Weinbau, zusammengefallen. Im Spätsommer und Herbst wür-den die Mostpressen und Gärtanks gereinigt. Diese Betriebe leiteten ihre Ab-wässer über das öffentliche Kanalnetz, teilweise auch direkt, in die Zaber ein. - 4 -2.Auf dieser Grundlage ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen,daß der Beklagte im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG Stoffe in die Zaber eingeleitethat, die deren Wasserqualität verschlechtert und - im Zusammenwirken mitanderen Ursachen, insbesondere dem niedrigen Wasserstand des Flusses -zum Ersticken der Fische geführt haben. Eingeleitet hat der Beklagte, nichtanders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser alsGanzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.;Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10). Dieses Wasser war zwar gereinigt;das Berufungsgericht hat für eine Betriebsstörung der Anlage keinen Anhaltgefunden. Es war jedoch deutlich sauerstoffärmer als das natürliche Gewässer,in das es eingeleitet wurde, und bewirkte darin nach den vom Berufungsgerichtzugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. durchweitere Zehrungen ein hohes Sauerstoffdefizit, nämlich einen Abfall des Sau-erstoffgehalts von 9,2 mg/l oberhalb des Einlaufs bis zu 2,5 mg/l am 15. August1998 bzw. 1,4 mg/l am 9. Oktober 1999 unterhalb. Der Tatbestand des § 22Abs. 1 WHG erfordert nicht, daß isolierbare Giftstoffe wie Öl oder Chemikalienin das Gewässer geleitet werden. Haftungsbegründend ist nach Wortlaut undSchutzzweck des Gesetzes vielmehr jede nachteilige Veränderung der physi-kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, wie sieohne die Einwirkung bestehen würde (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136 ff.). ZuVeränderungen dieser Art gehört auch eine Verminderung des Sauerstoffge-halts innerhalb des Gewässers (Czychowski, § 22 Rn. 20).Die Ursächlichkeit der Abwassereinleitung für die Verschlechterung derWassergüte wird durch ein Mitwirken anderer Ursachen ebensowenig in Fragegestellt. - 5 -3.a) Der Senat hat in BGHZ 62, 351, 359 f. allerdings bei einer am Geset-zeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtung die Haftung des Betreiberseines Klärwerks nach § 22 Abs. 1 oder 2 WHG gegenüber dem Gesetzeswort-laut eingeschränkt. Der Zweck der Vorschrift, denjenigen, der eine schadens-stiftende Wasserverschlechterung verursacht, zur Haftung für den entstande-nen Schaden heranzuziehen, rechtfertige es nicht, den Inhaber einer Einrich-tung, die dazu bestimmt sei, den Wasserzustand zu verbessern, auch dannhaften zu lassen, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeite und lediglichdie ihr zugeführten Abwässer weiterleite. Dem lag eine Fallgestaltung zugrun-de, in der aus einem Metallveredelungsbetrieb eine giftige Zyanidlösung aus-gelaufen und in die Kanalisation der Gemeinde geflossen war, von der sie übereinen Klärteich des Abwasserverbands in die Dhünn gelangte.b) Diese Erwägungen, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden ha-ben (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 792; Czy-chowski, § 22 Rn. 12, 19, 44; Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHGund AbwAG, § 22 WHG Rn. 19 a, 22) und an denen festzuhalten ist, hat dasBerufungsgericht jedoch zu Unrecht undifferenziert auf den Streitfall übertra-gen. An einem haftungsbegründenden Einleiten des - geklärten, aber gleich-wohl das Gewässer belastenden - Abwassers fehlt es nach der Entscheidungdes Senats, wenn die Kläranlage die ihr zugeführten Schadstoffe, zu derenBeseitigung sie weder bestimmt noch geeignet ist, lediglich weiterleitet. Dem-gegenüber gibt es keinen hinreichenden Grund für eine entsprechende Haf-tungsbegrenzung, wenn das Klärwerk zwar in bestimmter Hinsicht seinenZweck erfüllt und insoweit die Wasserqualität verbessert, es das Wasser aberzugleich in anderer Beziehung verschlechtert (Czychowski, § 22 Rn. 19 a.E.;Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, § 22 Rn. 19 a). Insoweit ist die Ge- - 6 -fahrerhöhung vielmehr allein auf die Tätigkeit der Kläranlage zurückzuführen,deren Betreiber hierfür haftungsrechtlich auch selbst die Verantwortung trägt.Allenfalls dann, wenn aus technischen Gründen eine im Verhältnis geringfügi-ge Verschlechterung der Wassergüte in dieser Richtung unvermeidlich mit demordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage verbunden sein sollte, könnte eineandere Beurteilung angebracht sein.c) Für den Streitfall folgt daraus: Liegt die Ursache der Sauerstoffredu-zierung in der Zaber aufgrund des vom Beklagten eingeleiteten Abwassersausschließlich oder zumindest ganz überwiegend im Bereich der dem Klärwerkseinerseits zugeführten Abwässer und konnte der Beklagte bei einem ord-nungsgemäßen Betrieb seiner Anlage die Verminderung des Sauerstoffgehaltsim Gewässer nicht verhindern, scheidet eine Haftung nach § 22 WHG aus.Hingegen wäre eine Ersatzpflicht zu bejahen, wenn - wie es der Kläger in denTatsacheninstanzen mindestens auch behauptet hat und worauf sich nunmehrdie Revision in erster Linie stützt - für den Sauerstoffmangel des eingeleitetenWassers der Reinigungsvorgang im Klärwerk des Beklagten verantwortlich wä-re. Unter diesen Umständen wäre es auch unerheblich, ob die Anlage im übri-gen ordnungsgemäß gearbeitet hätte.4.Ein Ausschluß aller Schadensersatzansprüche gegen den beklagtenVerband wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung nach § 11WHG, für den die Revisionserwiderung eintritt, kommt lediglich bei wasser-rechtlichen Bewilligungen gemäß § 8 WHG in Betracht (BGHZ 103, 129, 134;Czychowski, § 22 Rn. 25 f.). Eine solche Bewilligung ist hier nach § 8 Abs. 2Satz 2 WHG ausgeschlossen. Dem Beklagten ist dementsprechend auch le- - 7 -diglich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) zur Einleitung seiner Ab-wässer in die Zaber erteilt worden.5.Über die Ursachen der Sauerstoffdefizite in der Zaber enthält das Beru-fungsurteil keine nähere Feststellung. Es ist aufzuheben. Die Zurückverwei-sung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter diesenGesichtspunkten - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - weiteraufzuklären. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für das Vorliegen ei-nes Ausnahmetatbestands, bei dem nach den obigen Ausführungen die Haf-tung des Betreibers einer Kläranlage entfällt, die Darlegungs- und Beweislastden Beklagten trifft.RinneStreckSchlickKapsaDörr
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