BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 147/05 Verk374ndet am: 4. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "ComROAD IV223 BGB 247 826 H; B366rsG 247 47 Abs. 2 a) Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gem344337 247 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizit344t auf dem Sekund344rmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalit344t f374r den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseri366ser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalit344tsbeweis reicht da-her das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreis-bildung nicht aus. b) Auch im Bereich des Prim344rmarktes ist f374r die nach 247 47 Abs. 2 B366rsG neben der spezialgesetzlichen B366rsenprospekthaftung (247247 44 f. B366rsG) nicht ausgeschlos-sene Deliktshaftung gem344337 247 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten (haftungsbegr374ndenden) Kausalit344t falscher Prospektangaben f374r sei-ne Willensentschlie337ung zu f374hren. Hierf374r gen374gt das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t des vorgelagerten B366rsenzulassungsverfahrens einschlie337lich der Begleitung des B366rsengangs durch eine Bank nicht. BGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. April 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 12.834,54 200 nebst Zinsen an den Kl344ger Zug um Zug gegen 334ber-tragung von 260 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-formationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend. 1 Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten Markt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit dem Emissionskurs von 20,50 200 (entsprechend 5,17 200 nach dem sp344teren 2 - 3 - Aktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis En-de Februar 2000 auf den H366chststand von - splitbereinigt - 64,00 200, der - nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 200 - im September 2000 er-neut erreicht wurde. Der Kl344ger erwarb am 9. Oktober 2000 zum Aktienkurs von 49,98 200, am 9. Januar 2001 zum Kurs von 30,00 200, am 16. Februar 2001 zum Kurs von 43,00 200, am 21. Februar 2001 zum Kurs von 33,00 200 und am 12. April 2001 zum Kurs von 20,00 200 insgesamt 410 Aktien der Beklagten zum Gesamt-preis von 12.869,90 200. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am 11. April 2002 verkaufte der Kl344ger 150 der von ihm gehaltenen ComROAD-Aktien f374r insgesamt 35,10 200 (Kurs: 0,30 200). Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte 374ber ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die 326ffentlich-keit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Gesch344ftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde f374r jedes Quartal eine erhebliche Erh366hung von Umsatz und Gewinn gegen374ber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftspr374fungsgesellschaft ihr Mandat niederge-legt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorg344nge zwischenzeitlich zu einer mehrj344hrigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesent-liche Teile der angeblichen Ums344tze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderpr374fung wurde u.a. nachgewiesen, dass von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Ums344tzen der Beklagten von 93,6 Mio. 200 f374r das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % get344tigt worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umst344nde liegt der Kurs der Aktie der Beklagten 374berwiegend deutlich unter 1,00 200. 3 - 4 - Mit der Klage verlangt der Kl344ger von der Beklagten Schadensersatz in H366he des Erwerbspreises der Aktien abz374glich des aus dem Teilverkauf erziel-ten Erl366ses. Zur Begr374ndung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weit-gehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-den der Beklagten h344tten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem eigenen Engagement in Aktien der Beklagten gef374hrt; f374r dieses sittenwidrige Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. Demgegen374ber bestreitet die Beklagte die Urs344chlichkeit der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen f374r die Kaufentschl374sse des Kl344gers und stellt eine Verant-wortlichkeit f374r das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die 247247 57, 71 ff. AktG in Abrede. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr nach Parteivernehmung des Kl344gers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-gen 334bertragung der von diesem noch gehaltenen Aktien. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Das Schadensersatzbegehren des Kl344gers sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung (247 826 BGB) gerechtfertigt. Die von 8 - 5 - B. S. als Organ der Beklagten zur T344uschung des B366rsenpublikums ver366ffentlichten, 374berwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien f374r die Aktienk344ufe des Kl344gers urs344chlich geworden. S. sei es gelungen, durch seine falschen Ad-hoc-Mitteilungen die gesamte interessierte 326ffentlich-keit zu t344uschen und zu einer viel zu hohen Wertsch344tzung der Aktie der Be-klagten zu veranlassen, die unabh344ngig von allen Kursschwankungen von 1999 bis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kl344ger sachlich glaubhaft und pers366nlich 374berzeugend best344tigt habe, sei er "ersicht-lich der allgemeinen Linie gefolgt". Die Beklagte m374sse f374r das Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden nach 247 31 BGB einstehen und k366nne dem Kl344ger weder das Verbot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (247247 71 ff. AktG) entgegenhalten. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in dem ent-scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t der fehlerhaften Ad-hoc-Publizit344t f374r die Kaufentscheidungen des Kl344gers nicht stand. 9 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vors344tzliche unlautere Beeinflussung des Sekund344rmarkt-publikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorlie-genden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-ren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verst366337t und im Falle der Urs344chlich-keit f374r den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegen374ber eine grunds344tzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach 247 826 BGB begr374ndet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I; 160, 149 - Infomatec II). 10 - 6 - Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass f374r die von ihrem Vorstand als verfassungsm344337ig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344di-gungen auch die beklagte Gesellschaft analog 247 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-schieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gl344ubigerschutzvorschriften 374ber das Verbot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eige-ner Aktien (247 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-richtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer 304nderung seiner neuen Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III). 11 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegen374ber die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r die von ihm bejahte Kausalit344t zwischen den falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschl374ssen des Kl344gers zum Erwerb ihrer Aktien. 12 a) Das Berufungsgericht referiert zwar im Ansatz noch zutreffend die Se-natsrechtsprechung zu den Anforderungen an den Kausalit344tsnachweis dahin-gehend, dass die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers einen durch vielf344ltige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss darstellt, so dass es bei derartigen individuell gepr344gten Wil-lensentschl374ssen grunds344tzlich keinen Anscheinsbeweis f374r sicher bestimmba-re Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw. - Infomatec I). Dementsprechend lassen 13 - 7 - sich auch nicht die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem B366rsengesetz a.F. entwickelten Grunds344tze 374ber den Anscheinsbeweis bei Vor-liegen einer Anlagestimmung ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach 247 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des 247 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. 374bertragen. Denn der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung be-schr344nkt sich im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich, die zumeist f374r eine individuelle zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktien relevant sein k366nnen, jedoch in der Regel nicht geeignet sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzuru-fen. Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Informati-on - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anla-gestimmung f374r den Erwerb von Aktien entwickeln kann; jedoch verbietet sich selbst dann bei der Beurteilung ihrer Art und Dauer jede schematische, an ei-nen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160, 134, 146 f.). b) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Be-tracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grunds344tze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht - jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschr344nkt sich auf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung, es sei "indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen 374ber die Be-klagte die gesamte interessierte 326ffentlichkeit zu t344uschen und zu einer viel zu hohen Wertsch344tzung der Aktie der Beklagten zu f374hren, die unabh344ngig von allen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte". 14 Sofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es k366nne die beson-dere Art und das Ausma337 der Irref374hrung des B366rsenpublikums durch die Falschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinsch344tzung des 15 - 8 - Marktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-kreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an einer tragf344higen Begr374ndung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts er-sch366pft sich n344mlich in einer lapidaren, oberfl344chlichen Zustandsbeschreibung; ihr fehlt jegliche, durch konkrete Ankn374pfungstatsachen belegte, fundierte markttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie, aus der sich etwa eine Anlagestimmung f374r den vorliegenden Fall - zumal ohne vorherige Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens bzw. ohne die notwen-dige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-wandfrei ableiten lie337e. Das gilt insbesondere f374r die fern liegende Annahme des Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen von der B366rseneinf374hrung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen, d.h. 374ber mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilit344t der Aktie mit Kurseinbr374chen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des H366chststan-des im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielf344ltigkeit kursbeeinflussender Faktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.). Der Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschr344nkt sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseri366sen Kapitalmarktinformati-onen des Vorstands der Beklagten das B366rsenpublikum generell in der Ein-sch344tzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie 374ber einen langen Zeitraum irregef374hrt und trotz der Volatilit344t der Aktie zu deren Kauf und Verkauf bewogen hat und dass auch der Kl344ger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist. Wenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation f374r den konkre-ten Kausalit344tsnachweis gen374gen lassen will, so ist diese Argumentation ge-nauso wenig tragf344hig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsge-richts, der gemeint hat, bei extrem unseri366ser Kapitalmarktinformation reiche das dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-keit allgemeiner Informationen 374ber die Beklagte und der daraus resultierende 16 - 9 - Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unter-nehmens zur Bejahung der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t aus (vgl. dazu bereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10 - ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des 247 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der T344uschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-dessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das entt344uschte allgemeine Anleger-vertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung anzukn374pfen. Diesem Denkan-satz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbe-standes der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung auf diesem Gebiet f374hren w374rde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtspre-chung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbe-gr374ndende Kausalit344t nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran h344lt er weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gem344337 247 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen ei-ner fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann gef374hrt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielf344ltig und ex-trem unseri366s gewesen ist. 3. Der Mangel tragf344higer Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-gen des Kl344gers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht den Kl344ger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne n344here Begr374ndung angenommen hat - "auf sachlich glaubhafte und pers366nlich 374berzeugende Wei- 17 - 10 - se best344tigt" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen "der allgemeinen Linie gefolgt" sei und die Aktie nicht erworben h344tte, wenn er das Ausma337 der T344uschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt h344tte. Denn diese Beweisaufnahme ging ersichtlich nicht 374ber den - unzureichenden - allgemei-nen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-lit344tsfrage zugrunde gelegt hat. 4. Inwieweit die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilwei-se - geeignet sein k366nnten, einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers grund-s344tzlich auch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu recht-fertigen, bedarf keiner weiteren Er366rterung. Auch insoweit sind n344mlich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalit344t zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Be-stimmungen und den Aktienk344ufen des Kl344gers anzunehmen. Der zu 247 826 BGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-chend auch auf etwaige Anspr374che aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-setzes des 247 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus. 18 5. Das angefochtene Urteil l344sst sich auch nicht gem344337 247 561 ZPO mit der von der Revisionserwiderung angef374hrten Argumentation aufrechterhalten, dass die Beklagte bereits in dem Verkaufsprospekt anl344sslich ihrer B366rsenzu-lassung 374bertriebene Umsatzangaben gemacht habe, so dass es auf der Grundlage richtiger Angaben zu den Umsatzzahlen gar nicht erst zu einem B366r-sengang der Beklagten und infolgedessen auch nicht zu einem Aktienerwerb durch den Kl344ger gekommen w344re. Dieses Vorbringen des Kl344gers, das in den Vorinstanzen allenfalls eine nebens344chliche Rolle gespielt hat und in den Ent-scheidungen des Land- und des Berufungsgerichts nicht einmal ausdr374cklich erw344hnt worden ist, kann schon deshalb nicht Grundlage einer das angefochte-ne Urteil aufrechterhaltenden Entscheidung gem344337 247 561 ZPO sein, weil die 19 - 11 - dem zugrunde liegenden Tatsachen von der Beklagten substantiiert bestritten worden sind. 20 III. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-gefochtene Urteil der Aufhebung (247 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 21 1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten kausal f374r die Aktienk344ufe des Kl344gers waren. Nach dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-richtig - nicht gepr374ften weitergehenden Vortrag des Kl344gers ist es zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als g344nzlich un-wahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-zusammenhangs zwischen den T344uschungshandlungen der Beklagten und sei-nen Aktienk344ufen noch gelingen k366nnte. a) Der Kl344ger hat mit Schriftsatz vom 10. April 2005 vorgetragen, er habe stets "nicht nur beim Kauf der Aktien, sondern auch w344hrend des Haltens des Titels seine Investitionsentscheidung an den regelm344337igen falschen Ad-hoc-Mitteilungen zeitnah 374berpr374ft" und diesbez374glich seine Vernehmung als Partei beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgef374hrten Parteiver-nehmung hat er zudem bekundet, er habe "st344ndig die Ad-hoc-Mitteilungen stu-diert, morgens aus der Zeitung und dann aus dem Internet im B374ro und abends auch noch". Hinzu kommt, dass der Kl344ger jedenfalls einen Teil der Aktien so-gar am Tag der Bekanntgabe von Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten bzw. nur wenige Tage danach gekauft hat und diese Mitteilungen grunds344tzlich geeignet waren, den Kaufentschluss eines potentiellen Anlegers zu wecken. Ber374cksich-tigt man ferner, dass das Berufungsgericht andere - f374r seine Entscheidung 22 - 12 - ma337gebliche - Angaben des Kl344gers als Partei als "auf sachlich glaubhafte und pers366nlich 374berzeugende Weise best344tigt" angesehen hat, so ist jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium eine gewisse Wahrscheinlichkeit f374r die Richtig-keit seines Vortrags hinsichtlich der Kenntnisnahme von einzelnen konkreten Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und deren sein eigenes Anlageverhalten beeinflussende Wirkung nicht v366llig von der Hand zu weisen. b) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der Basis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf erstreckt, ob und inwieweit der Kl344ger in seinen Entscheidungen "der allgemei-nen Linie" des B366rsenpublikums bez374glich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn indessen nicht zu weiteren ma337geblichen Punkten seiner Willensentschl374sse vernommen bzw. solche nicht in seine Beweisw374rdigung einbezogen. 23 c) Eine abschlie337ende Entscheidung des Senats in der Sache selbst kommt danach nicht in Betracht. 24 2. In dem neu er366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher den - ggf. erg344nzten - konkreten Sachvortrag des Kl344gers zum Kausalzu-sammenhang erneut auf seine Schl374ssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weite-ren) Vorliegens der Voraussetzungen f374r dessen Vernehmung als Partei nach 247 448 ZPO gem344337 den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-ten Grunds344tzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu pr374fen haben. 25 3. F374r die wiederer366ffnete Berufungsverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: 26 - 13 - Soweit der Kl344ger nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz unter Beru-fung auf die Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7. November 2003 - 5 W 31/03, AG 2004, 453 sowie weitere Entscheidungen, die derzeit im Revisionsverfahren vor dem Senat - II ZR 229/05 und II ZR 68/06 - anh344ngig sind) neue Kausalit344tsaspekte zu entwickeln versucht, die das Erfordernis des Kausalit344tsnachweises zwi-schen den konkreten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschl374ssen des Kl344gers zum Aktienkauf 374berfl374ssig machen sollen, vermag der Senat dem aus Rechtsgr374nden nicht zu folgen. 27 a) Die vom Kl344ger so bezeichneten angeblichen T344uschungshandlungen "im Vorfeld des B366rsenganges" f374hren unter dem Blickwinkel des 247 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - vom Kl344ger als Anspruchsteller im Rahmen des Delikts zu f374hrenden Nachweis (BGHZ 100, 134, 145 m.w.Nachw.; Baumg344rtel, Handbuch der Beweislast 247 826 Rz. 1) der konkreten (haftungsbegr374ndenden) Kausalit344t f374r seine Willensentschlie337ung zur Scha-densersatzpflicht des Vorstandes sowie der Gesellschaft im Wege der Natural-restitution durch R374ckerstattung des Erwerbspreises gegen R374ckgabe der Akti-en (247 249 BGB). 28 b) Die vom Kl344ger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlan-desgerichts Frankfurt in den Vordergrund seiner 334berlegungen gestellte An-nahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissionsprospekt k366nne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des sp344teren Aktienerwerbs des jeweiligen K344ufers entfiele, greift zu kurz. 29 Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegr374ndende Kau-salit344t im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach 247 826 BGB auf dem Prim344rmarkt wie auch auf dem Sekund344rmarkt zu stellen 30 - 14 - sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (247247 823 ff. BGB) - auf die ad344quate Kausalit344t und erg344nzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. 247 249 Rdn. 58 ff., 63 m.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Gesch374tzt wird sowohl im Bereich des Prim344rmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekund344rmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung f374r fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen die Integrit344t der Willensentschlie337ung des potentiellen Anle-gers vor einer unlauteren irref374hrenden Beeintr344chtigung durch falsche Pros-pekt- oder Ad-hoc-Publizit344t. aa) Dem entspricht es, dass der Senat - wie oben bereits dargelegt - bei der fehlerhaften Ad-hoc-Publizit344t des Sekund344rmarktes im Rahmen des Tat-bestandes des 247 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalit344t f374r den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseri366ser Kapitalmarktin-formation nicht verzichtet und dementsprechend das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein l344sst. 31 bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung unab-dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-zung gilt - entgegen der Ansicht des Kl344gers - auch insoweit, als es im Bereich des Prim344rmarktes um die Haftung f374r Prospektm344ngel nach den 247247 45, 46 B366rsG a.F. (nunmehr 247247 44, 45 B366rsG n.F.) und die gem344337 247 48 Abs. 2 B366rsG a.F. (nunmehr 247 47 Abs. 2 B366rsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende 32 - 15 - Deliktshaftung wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung nach 247 826 BGB geht. 33 Das B366rsengesetz verzichtet f374r die spezialgesetzliche - nach 247 13 VerkProspG auch f374r das hier einschl344gige Segment des Neuen Marktes ent-sprechend geltende - Prospekthaftung gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 1 B366rsG a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. F374r die weitergehenden Anspr374che aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdr374cklicher Normierung in 247 48 Abs. 2 B366rsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Prim344rmarktes irre-f374hrenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes. cc) Soweit der Kl344ger den Kausalit344tsansatz noch weiter in das Vorfeld des B366rsenganges verlegen will, indem er meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufsprospekt h344tte sich keine Bank bereit ge-funden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen w344re, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn gesch374tzt wird auch insoweit im Rahmen des 247 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverl344ssigkeit des der Neuemission an der B366rse vorgelagerten B366rsenzulassungsverfahrens einschlie337lich der Begleitung des B366rsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle f374r die B366rsenpreisbil-dung ma337geblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhal-tens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben). 34 - 16 - Auch im 334brigen erscheint unter Schutznormaspekten die von dem Kl344-ger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt konstruierte "generelle" - also unabh344ngig von der Kenntnis des potentiellen sp344teren Anlegers postulierte - Kausalit344t eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalit344t" auf unabsehbare Zeit auch jedem be-liebigen sp344teren Aktienerwerber auf dem Sekund344rmarkt - wie hier - stets zu-gute kommen w374rde ohne R374cksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrit344t seiner Willensentschlie337ung - 374berhaupt ber374hrt wird. 35 Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.09.2004 - 5 HKO 14438/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 5303/04 -
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