Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 147/07 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzen-den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Soweit nicht die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen will, wird das angefochtene Urteil be-z374glich der Beteiligungsquoten jedenfalls von der Hilfserw344gung getragen. Die von den Beklagten reklamierte einverst344ndliche Aufrechung der Gesamthand scheitert schon daran, dass der Kl344ger mit ihr nicht einverstanden war. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 356.035,87 200 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2006 - 18 O 394/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 23 U 197/06 -
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