BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 147/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Gr374nde: I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Be-rufungsgerichts, das der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben hat, Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begr374ndung der Beschwerde ist zuletzt bis zum 18. Februar 2010 verl344ngert worden. Die Schrift zur Begr374ndung der Beschwerde ist erst am 19. Februar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegan-gen. Nachdem die Mitteilung davon ihren Prozessbevollm344chtigten am 12. M344rz 2010 zugestellt worden war, hat die Beklagte am 16. M344rz 2010 wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: 2 - 3 - 3 Der f374r sie t344tige Rechtsanwalt habe die bereits am Vortag fertiggestellte Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung am 18. Februar 2010 um 18.30 Uhr unterzeichnet und in einer Umlaufmappe der in seiner Kanzlei t344tigen Rechts-anwaltsfachgehilfin H. 374bergeben. Diese sei seit Oktober 2004 in dem Anwalts-b374ro besch344ftigt und habe in diesem Zeitraum bei Abwesenheit der B374rovorste-herin das Fristenmanagement erledigt, ohne dass ihr dabei Fehler unterlaufen seien. Auf seine Frage, wer "den Fristablauf in dieser Sache noch heute dem Gericht 374berbringe", habe Frau H. erkl344rt, dass sie das machen werde. Im wei-teren Verlauf der Dinge habe Frau H., die in der Vergangenheit tags374ber viel-fach "Sonderboten-Dienste" zum Bundesgerichtshof geleistet habe, die unter-zeichneten und f374r das Gericht bestimmten Schriftst374cke in der Unterschriften-mappe in das f374r das Gericht bestimmte Ausgangsfach gelegt. Sie habe dabei entgegen der ihr erteilten allgemeinen Weisung die Beschwerdebegr374ndung in dieser Sache nicht nach Anbringung eines entsprechenden Vermerks im Fris-tenbuch in die verschlie337bare schwarze Box gelegt, die f374r zum Bundesge-richtshof zu bringende fristgebundene Schriftst374cke bestimmt sei. Au337erdem habe sie entgegen der ihr als seinerzeit amtierenden Fristenbuchf374hrerin erteil-ten allgemeinen Weisung nicht mehr im Fristenkalender f374r den 18. Februar 2010 nachgesehen, ob alle f374r diesen Tag eingetragenen Fristen versorgt ge-wesen seien, sondern sich darauf verlassen, dass das schon zuvor der Fall ge-wesen sei, und daher den Eintrag der in der vorliegenden Sache noch zu ver-sorgenden Frist im Fristenbuch nicht erkannt. II. Nach diesem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten H. glaubhaft gemachten Vorbringen ist der Beklagten auf ihren form- und fristgerecht gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gew344hren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (247247 233 bis 235, 4 - 4 - 544 Abs. 2 ZPO). Die Vers344umung der Frist beruht nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten, das die Beklagte sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die im B374ro der Prozessbevollm344chtigten praktizierte Ausgangskontrolle f374r fristwahrend einzureichende Schrifts344tze gen374gt den in-soweit nach der Rechtsprechung bestehenden Anforderungen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 233 Rdn. 23 "Ausgangskontrolle", m.w.N.). Die einge-tretene Fristvers344umung beruht darauf, dass der Kanzleiangestellten H. am 18. Februar 2010 zwei Fehler unterlaufen sind, die zum Versagen dieser Aus-gangskontrolle gef374hrt haben. Nachdem Frau H. bis dahin beanstandungsfrei gearbeitet hatte, waren die Fehler f374r die Prozessbevollm344chtigten nicht vorher-sehbar. Sie trifft daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verschulden. III. 334ber die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens ist erst in der End-entscheidung zu befinden (vgl. Z366ller/Greger aaO 247 238 Rdn. 11 m.w.N.). 5 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.03.2009 - 31 O 345/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.09.2009 - 6 U 48/09 -
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