BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/09 Verkündet am: 19. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Coaching - Newsletter UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1 a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar g e- macht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hin reichend austauschbare Produkte des We r- benden und des Mitbewerbers gegenüberstehen. b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Ä ußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Ric h ter Pokrant, Dr. S chaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 9. September 2009 wird auf Kosten der Bekla g- ten z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestan d: D i e Kläg erin zu 1 , ein eingetragener Verein, ist ein Bundesverband b e- rufsmäßiger Coaches . Der Kläger zu 2 ist Präsident de r Kläger in zu 1 und e r- bringt auch selbst Coaching - D ienstleistungen. In dieser Eigenschaft berät er nach seiner Darstellung Unt ernehmer, Führungskräfte und deren Teams, in s- besondere in den Bereichen Selbst - und Team - Manage ment sowie Zeit - und Zielm a nagement, Lebens - und Karriereplanung sowie u.a. beim Umgang mit persönlichen beru f Die Beklagte bietet ebenfalls C oaching - D ienstleistungen an. Daneben gibt sie regelmäßig erscheinende Publikationen zum Coaching - Markt heraus, darunter den monatlich erscheinenden und an etwa 27.000 Abonnenten per E - Mail vers a ndten Coaching - m über die vo n der Beklagten be triebene Internetseite www.coaching - a b- 1 2 - 3 - rufbar sind. Diese Internet seite enthält auch Hinweise auf Dienstleistungsang e- bote der B e klagten. In der Ausgabe März 2008 des Coaching - Newsletter der Beklagten (im Fol genden: New sletter) erschien unter der Überschrift Der Coaching - Markt ein Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt: Weitere Aussichten Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die B estrebungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel Scharl a- tane auf dem Coaching - Markt und Coachingmarkt sucht Struktur und Qual i tät der Evangelischen Zentralstelle für Weltanscha u ungsfragen). Die beiden im Klammerzusatz des ersten Absatzes genannten Artikel der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen waren mit diesem Text über elektronische Verweise (L inks ) v erbunden . Sie hatten fo l genden Inhalt: SCHARLATANE AUF DEM COACHING - MARKT Psychoszene/Psychotraining (Letzter Bericht: 2/2007, 78f) Gegenwärtig häufen sich selbstkritische Analysen i n- nerhalb der Management - Beratung. Weil teilweise horrende Rechnu n gen für miese Psychotricks ausgestellt würden, arbeitet die Branche intensiv an Qualitätsmerkm a- len für seriöse Karriereberatung. Diese Offensive ist plausibel und notwendig. Die Schäden, die der Branche durch ihre schwarzen Schafe zug e fügt werden, sollen dadurc h verringert werden. Nachdem ein großes Weiterbildungsmagazin kürzlich auf Merkmale unredlicher Angebote des Coaching - Marktes hingewiesen hat ( M a- nager - Seminare 106/2007, 50 - 55), legte nun das Manager - Magazin mit der auf der Titelseite abgedruckten Schl agzeile Die Rückkehr der Scharlatane (3/2007, 152 - 158) nach. In dem Aufsatz werden b e kannte Leiter - Merkmale wie Guru - Gehabe oder Methoden wie Seelenstriptease entlarvt. Der aktuelle Fachartikel bemängelt, dass der Begriff Coach nicht geschützt sei. Während es in anderen Ländern wie Frankreich oder Gro ß britannien nur ein oder zwei Coaching - Dachverbände gebe, konkurrieren in Deutschland mehr als 20 mit eigenen Zertif i- katen um Mitglieder. Deshalb sei es kein Wunder, dass Glücksc oac hs, Hypnose - , Astro - und Tantracoachs, Bachblüten - oder Kinesiologie - Coaching ( der feinstoffl i- che Mensch ), Shamanic Selling (Verkaufen mit dem Unterbewusstsein) um Kun d- schaften buhlten und Berater tätig seien, die Karrierewege anhand der Sch ä delform ablesen wollen. In der Br anche, die jedes Jahr hunderte Millionen Euro umsetze, herrsche ein r e- gelrechter Wildwuchs. Rund 35 000 Coachs seien in Deutschland tätig, und nur j e- der zehnte davon ist nach Meinung des Branchenkenners C. R. = Geschäft s- 3 4 - 4 - führer der Beklagten] ein fachkun diger und kompetenter Berater. Eine Besonderheit dieses aktuellen Artikels besteht darin, dass hier nicht nur allgemeine Tendenzen beschrieben werden, sondern konkrete Hinweise und sogar Namen genannt we r- den. Beim Namen - Coaching eines Bo . Anbieters, d er von der Zahlenmystik der Kabbala ausgehe, werde jedem Buchstaben eines Firmennamens eine spezif i- sche Energie zugeordnet und daraus Charakter und Karriereaussichten des Kand i- daten ermittelt. Mit pikanten Fallgeschichten werden darüber hinaus namentlich zwei Anbieter als Negativbeispiele vorgeführt, die Weltanscha u ungsexperten keine Unbekannten sind: die B i . Coaching Academie ( St . und M . C . ) und die [Kläger in zu 1 ] 2]) . Diese konkreten, überprüfbaren Fallbeispiele dür f- ten für erheb lichen Wirbel in der Szene so r gen. Langsam scheint sich auch in der prosperierenden Coaching - Branche eine wert e- orientierte Haltung durchzusetzen, die sich an ethischen und fachlichen Kriterien messen lassen möchte. Hierzu haben die Aufklärung - und Beratung sarbeit kirchl i- cher und staatlicher Weltanschauungsexperten wesentlich mit beigetragen. In de r- selben Ausgabe des Manager - Magazins ist ebenfalls ein lesenswertes Interview mit dem amtierenden Präsidenten des Deutschen Industrie - und Handelskamme r- tages, L . B . , zu finden. Religiös fundierte Werte geh ö ren für B . , dessen Firma (Umsatz g ut drei Milliarden Euro) als Vorze i geunternehmen gilt, zum ethischen Korsett des Managements. Beispielsweise schickt er Mitarbeitern Stu n- dengebete per E - Mail . Wertorientierte Person al führung hat derzeit Hochkonjun k- tur, während Psychotraining s immer häufiger als unbrauchbar entlarvt werden. COACHINGMARKT SUCHT STRUKTUR UND QUALITÄT Psychoszene/Psychotraining (Letzter Bericht: 10/2005, 372ff und 373ff) In einer immer komplexer werde n- den Lebens - und Arbeitswelt ist der Bedarf an professioneller Beratung und B e- gleitung angewachsen. Im deutschsprachigen Raum zählen Experten mittle r- weile weit über 200 verschiedene Ausbildungsinstitute mit sehr unterschiedl i- chen Prof ilen. Hier stellt sich die Frage, ob der in den letzten Jahren stark e x- pandierte Markt einer primären Nachfrage von Klienten entspricht - oder eher der günstigen Gelegenheit, in einem modischen und unklar definierten Beruf s- feld mitzuverdienen. Ein unübersi ch t licher Markt benötigt Qualitätskriterien. So verlangt etwa ein Berliner Institut das Mindestalter von 35 Jahren und Berufse r- fahrung, um zu gewährleisten, Führungskräften auf gleicher Augenhöhe b e- gegnen zu können. Während dort 180 Stunden Ausbildung zu absolvieren sind, in der neben der Wissensvermittlung die Selbsterfahrung einen wichtigen Ba u- stein bi l det, reichen anderen Instituten drei Wochenend - Seminare. Deshalb sind Initiativen zu begrüßen, die den diffusen Ausbildungsmarkt der Co a ching - Angebote st rukturieren und professionelle Standards setzen wollen - durch g e- regelte Ausbildungen, Qualitätskriterien und ethische Selbstverpflic h tun g en. Die unübersichtliche Lage wird allerdings dadurch nicht besser, dass in den letzten Jahren unterschiedliche Berufs verbände entstanden sind, die sich alle als Dachverband für Coaching ansehen (2001 die deutsche Sektion der Intern a- tional Coaching Federation; 2002 der Österreichische Dachverband für Coaching; 2003 der Deutsche Verband für Training und Coaching; 2004 Open Coaching, Professional Coaching Association, Qualitätsring Coaching, Deu t- scher Bundesverband Coaching). Diesem Trend folgend, haben im letzten Jahr große Therapieverbände gleichfalls begonnen, eigene Zertifizierungen anzubi e- - 5 - ten - so die systematische Fami lientherapie oder die Deutsche Gesellschaft für Superv i sion. Ob es zu einheitlichen Absprachen und verbindlichen Regeln unter einem Dach kommen wird, ist zu bezweifeln. Zwar tr a fen sich auf Initiative des Deutschen Bundesverbands Coaching im September erst mals zehn Verbände zu einem Gipfeltreffen ihrer Spitzenvertreter . Die in offener und vertrauensvoller Atm o- sphäre stattgefundene Tagung sei ein Meilenstein in der Entwicklung des Coachings gewesen, berichteten die Veranstalter. Jedoch differieren Herkun ft, Zielrichtung und Methoden der verschiedenen Verbände in einem so hohen Maß, dass ein gemeinsamer Nenner schwer zu finden sein dürfte. Im Verband Qualitätsring Coaching haben sich z. B. neben anderen so unterschiedliche Konze p te wie das Neurolinguistisc he Programmieren, Team F (christliche Ehe - und Familienberatung), die Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie und die European Coaching Association zusammengeschlossen, denen laut eig e- nen Angaben besonders die festgelegten ethischen Wertmaßstäbe am H erzen liegen. Wie sollen jedoch Methoden und Weltbilder von charismatischer G e- betsseelsorge, ankerndem Mentaltraining und psychoanalysierenden Theol o- gen miteinander verbunden werden? Und während in der ethischen Selbstve r- pflichtung dieses Verbandes ausführ lich das Menschenbild ( Menschenwürde, freie Selbstbestimmung ) reflektiert und sektenähnliche Organisationen und Scient o logy - Methoden ausdrücklich abgelehnt werden, hat zumindest schon ein Mitglied des Qualitätsring Coaching, die [ Klägerin] , ziemliche K onflikte pr o- duziert. In einem Überblick über neue religiöse Gruppierungen, Sekten und Psychogruppen wird sie als ein Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene vorgestellt (H. Hemminger in: G. Gehl, M . Neff [Hg.], Psych o- markt Deutschland, W e i mar 2005, 31f). Bleibt zu hoffen, dass sich die Anbieter im Marktgedränge durch mehr Transp a- renz zumindest grob unterscheiden lassen und dadurch dem Int e ressenten die Auswahl e r leichtert wird. Es muss ja nicht nur eine Kirche Nach dem Vortrag der Kläger dient der Coaching - Newsletter der B e- klagten als Werbung für deren Dienstleistungsangebot. Die Äußerungen in der fraglichen Textpassage des Newsletters und die namentliche Nennung der Kl ä- ger in den beiden Artikeln der E vangelischen Zentralstel le , deren Inhalt sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, seien wettbewerb s widrig, weil sie die Kläger gezielt herabsetzten und im Wege der Schmähkritik diff a mierten. Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ord nungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet und/ oder in E - Mail - Newslettern in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu la s sen, 5 6 - 6 - Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel Scharlatane auf dem Coaching - Markt und Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität der Evangelischen Zen t- ralstelle für Weltanschauung s fragen). wie nachstehend wiedergegeben: ( e s folgt die oben wiedergegebene Textpassage Weitere Aussichten im Newsletter) wenn dabei auf die genannten Artikel verlinkt wird ( e s folg en die oben wiedergegeben en Artikel - ). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihre r Auffassung handelt es sich bei den beanstandeten Textpassagen um von der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte publizistische Äußerungen in Gestalt einer kritischen Markteinschätzung ohne diffamierende Bewertung der Kl ä ger. Das Berufungsgerich t hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf A b weisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsg ericht hat den klagegegenständlichen Unterlassung s- anspruch für aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG begründet erachtet und hierzu ausg e- führt: Die fortdauernde Verbreitung des Newsletters im Internet stelle eine g e- schäf t liche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 U WG dar, weil die Beklagte die Internetseite www.coaching - auch deshalb betreibe, um auf ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu machen. Der verwendete Domain n a- 7 8 9 10 - 7 - me gleiche einem Serienzeichen, das den Zusammenhang mit den geschäftl i- chen Angebote n der Beklagten deutlich mache. Der Newsletter fördere das Image der Beklagten als Anbieterin von Dienstleistungen. Seine Verse n dung per E - Mail im März 2008 habe auch eine Wettbewerbshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 darg e stellt. Die Äußerungen i m Newsletter setzten die Kläger in Bezug auf ihre g e- schäftliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG unzulässig herab. Auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG könne sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sei jede Me i nungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der gebotenen Abwägung komme es aber darauf an , ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des ang e- sprochenen Verkehrs diene. Bei einer Äußerung über einen Mitbewe r ber, die dem Leser kein s achbez o genes Urteil ermögliche, müsse der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG hinter dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zurückstehen. Au f- grund de s Hinweises auf den Artikel der Evangelischen Zentralstelle Scharl a- tane auf dem Coaching - Markt erfahre der Leser aus dem Newsletter, dass be i- de Kläger unseriöse Anbieter seien . Ein sachlicher Grund für ihre namentliche Benennung sei dabei nicht erkennbar. Die Kläger würden an den Pranger g e- stellt und pauschal abgewertet. Ohne Beleg werde zudem der Eindruck e r- weckt, die Kläger bedienten sich mystischer Coaching - M ethoden . Es bleibe der Eindruck, ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder pra k- tische Erkenntnisse gestützt, sondern führe, da es sich um eine sektenähnliche Org a nisation handele, den, der sich auf sie einlasse, ins Verderben. Nach dem Artikel der Zentralstelle Coaching - M arkt sucht Struktur und Qualität habe d i e Kläg erin zu 1 ziemliche Konflikte produziert und gehöre zur sich wissenschaf t- lich gebenden Psychoszene ; außer dem werde si e in Z usammenhang mit ne u- en rel i giösen Gruppierungen, Sekten und Psychogruppen sowie Scientology - Methoden gebracht. Mangels sachliche r Information über die Gründe könne 11 - 8 - der Leser insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen. Da der Artikel Scha r- latane auf dem Coaching - Markt auch über die Verbindung zwischen den be i- den Klägern informiere, werde die geschäftliche Tätigkeit des Klägers zu 2 ebenfalls herabg e setzt. Äußerungen von Mitbewerbern über einen Wettbewerber seien nach streng e ren Maßstäben zu beurteile n als entsprechende Äußerungen Dritter. Ein Mi tb e werber könne sich Äußerungen anderer Personen daher auch dann nicht ohne weiteres zu eigen machen, wenn sie im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG a n- sonsten zulässig seien. Unerheblich sei daher, ob die Artikel , auf die die B e- klagte verwiesen habe, selbst durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Der in der Veröffentlichung Scharlatane auf dem Coaching - Markt angeführte Art i kel im Manager - Magazin beschreibe die Kläger ebenfalls negativ, während der Geschäftsführer d er Beklagten dort als Coachingexperte bezeichnet we r de. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungs gericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffentl i chung des Newsletters eine geschäftliche Handlung im Sinn e von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und, soweit sie die Kläger unlauter herabsetzt, von der B e klagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG zu unterla s sen ist ( dazu II 1 und 2). Die zuletzt genannte Vorschrift ist a uch im Verhältnis zw i schen de r Kläg erin zu 1 und der Beklagten anwendbar ( dazu II 3). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist zudem davon aus zu g eh en, dass die Verbreitung des Newsletters d i e Kläger im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG unlauter hera b setzt ( dazu II 4). 1. Das Be rufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffen t- lichung des Newsletters eine geschäf t liche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. 12 13 14 - 9 - a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Ve rhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absa t zes oder des B e zugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen obje ktiv z u- sammenhängt. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusamme n- hang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verne i- nen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adress a ten dient (vgl. Begründung des Reg ierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änd e- rung des Gesetzes gegen den u n lauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 16/10145, S. 40; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 2 Rn. 67). b) Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufung s- geric ht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die von der B e- klagten veröffentlichten Newsletter den Eindruck vermitteln, die Beklagte sei ein besonders fachkundiger und wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter und damit seriöser Anbieter v on Coaching - D ienstleistungen ; dieses Image werde gerade durch die redaktionellen Beiträge ge fö r der t . 2. Die Anwendung des - durch die UWG - Novelle 2008 inhaltlich nicht g e- änderten - § 4 Nr. 7 UWG wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umse t- zende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende B e- stimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen. a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder pe rsö n- lichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede We r bung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewe r- 15 16 17 18 - 10 - ber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/55/EG) folgt z u- dem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglic henen konku r- rierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufwe i sen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C - 356/04, Slg. 2006, I - 8501 = GRUR 2007, 69 Rn. 26 f. = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium; U r teil vom 19. April 2007 - C - 381/05, S lg. 2007, I - 3115 = GRUR 2007, 511 Rn. 44 - De Land s- heer/CIVC; U r teil vom 18. November 2010 - C - 159/09, GRUR 2011, 159 Rn. 25 = WRP 2011, 195 - Lidl/Vierzon). Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbew erber zwi n- gend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschb a- ren Produkte voraus (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 50 f.; Harte/ Henning/ Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 99 - 106; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 6 Rn. 36). Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 I ZR 171/01, BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 = WRP 2005, 336 - Bestel l- nummernüberna h me) , hält d er Senat daran nicht fest. b) Bei den Äußerungen der Beklagten fehlt es danach an der für eine vergleichende Werbung erforderliche n Be zugnahme auf die eigenen Dienstlei s- tungen. Die an den Mitbewerbern und deren Leistungen geübte Kritik enthält zwar u n ausgesprochen die Aussage, sie treffe auf die Beklagte selbst nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber grundsät z lic h dann noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen k eine Bezugna h me auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an M itbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck 19 - 11 - gebracht wird, dass diese Kritik den Werbe n den selbst nicht trifft (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 ?; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 53; Ha r- te/Henning/Sack aaO § 6 Rn. 108; F e zer/ Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 80 f.; aA Müller - Bidinger in Ullmann, jurisPK - UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 112). 3. Der Kläger zu 2 ist Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 7 UWG, we il er ebenfalls Coachin g - D ienstleistungen anbietet und damit zu ihr in einem konkreten Wettbewerb s verhältnis steht. D ie Kläg erin zu 1 bietet zwar selbst keine solchen Dienstlei s tungen an . Als Berufsverband fördert sie aber die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit ind i- rekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte . D amit besteht auch zw i- schen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhäl t- nis (vgl. Köhler in Köhler/Born kamm aaO § 2 Rn. 96 d mwN ) . 4. Die Ann ahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gemäß § 4 Nr. 7 UWG zu der von d en Klägern begehrten Unterlassung verpflichtet, hält der rev i sionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbea ussage eines Wettbewe r- ber s einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere de n Inhalt und die Form der Äuß e- rung, ihr en Anlass, de n Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Ve r- ständnismöglichkeit de s angesproche nen Verkehrs berücksichtig t . Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und ve r- ständigen Adressaten der Werbung an (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 KZR 2/04, GRUR 2005, 609, 610 = WRP 2005, 747 - Sparberaterin II ; fer ner zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 272/99, GRUR 2002, 982, 984 = WRP 2002, 1138 - ). F ür die Bewe r- 20 21 22 - 12 - tung maßgeblich ist daher de r Sinngehalt der Äußerung, wie sie vo m angespr o- ch e nen Verkehr verstanden wird. b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur die unmittelbaren Äußerungen der Beklagten im Newsletter berücksichtigt, so n- dern insbesondere auch auf den Inhalt der dort in einem Klammerzusatz e r- wähnten und den Lesern über einen e lektronischen Verweis zugänglich g e- machten Äußerungen in den beiden Artikeln der Evangelischen Zentralstelle a b gestellt. Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf die beiden Artikel der Zentra l- stelle diente ersichtlich als Beleg und Ergänzung für die von d er Beklagten im Newsletter geäußerte Ansicht, es befänden sich immer noch merkwürdige A n- bieter auf dem Markt. Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich , die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten tec h- nisch erleicht ern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschli e ßen , die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist de s- halb Bestandteil der i m Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagte n und damit auch ihres geschäftlichen Handelns g e worden. c) Werden die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle in die Beu r- teilung einbezogen, ist die Annahme d e s Berufungsgericht s nicht zu beansta n- den , de r Newsletter enthalte die Aussage, dass d ie Kläger zu den unseriösen Anbietern auf dem Markt gehörten . Dem Artikel Scharlatane auf dem Coaching - Markt lässt sich auch die Aussage entnehmen, die Kläger bedienten 2 3 24 25 - 13 - sich mystischer Coaching - Methoden , ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissens chaftliche oder praktische E r kenntnisse zurückzuführen und es handele sich bei den Klägern um eine se k tenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlasse, ins Verderben führe. Zwar wird dort nicht ausdrücklich die A n- sicht vertreten, die Kläger s e i en sektenähnlich organisiert und die von ihnen angewandten Methoden seien fern von wissenschaftlicher Grundlage und tra g- fähigen praktischen Erkenntnissen. Der Umstand, dass die Kläger in dem Art i- kel, dessen Titel durch den Be g riff Scharlatane geprägt i st, mit ihrem Namen als Negativbeispiele genannt und zudem im sachlichen Zusammenhang mit einem weiteren Anbieter von Coaching - Dienstleistungen genannt werden, de s- sen Methoden als mystisch be zeichnet werden, legt ein derartiges Ve r ständnis aber n ahe . d ) Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber nach § 4 Nr. 7 UWG , ve r- letzt die Beklagte nicht in ihre r Meinungs äußerungs freiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 GG. aa) Die Beh auptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Okt o ber 1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 15; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/16). Da s Grundrecht der Meinung s- freiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbilde n dem Inhalt (BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762, 1787/95, BVer f GE 102, 347, 359). Stets nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs - und Press e freiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.15). 26 27 - 14 - bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entg e- gen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Union s- rechts di e nenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und d aher , soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und B e- richterstattung in Rede steht, vo r rangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 dieser Charta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20 . Mai 2003 - C - 465/00, Slg. 2003, I - 4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08 , BGHZ 187, 240 Rn. 20 - AnyDVD, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG bezweckt nicht den Sc hutz der Verbra u cher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerber s . Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. Köhle r in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.2; MünchKomm.UWG/ Jänich, § 4 Nr. 7 Rn. 3 und 6; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/2; Ha r te/Henning/Omsels aaO § 4 Nr. 7 Rn. 7; Müller - Bidinger in Ullmann aaO § 4 Nr. 7 Rn. 6). cc) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgega n- gen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Meinungsäuß e- rungen handelt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beansta n den. Die Äußerungen in den beiden Artikeln der Evangelischen Zentralstelle umfassen zwar auc h rein tatsächliche, dem Wahrheitsbeweis zugängliche A n- sätze. So wird im Artikel Scharlatane auf dem Coaching - Markt ausg e führt, die Kläger seien in einem Aufsatz im Manager - Magazin mit dem Titel Die Rüc k- kehr der Scharlatane als Negativbeispiel genann t. Im Artikel Coaching - M arkt sucht Struktur und Qu a lität wird dargelegt, dass d i e Kläg erin zu 1 als Mitglied im Verband Qualitätsring Coaching Konflikte ausgelöst habe und i m Werk 28 29 30 - 15 - Psychomarkt Deutschland als Vertreter der sich wissenschaftlich g e ben den Psychoszene vorgestellt werde. Gleichwohl sind die Äußerungen entscheidend durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt. In diesem Zusa m- menhang ist zu berücksichtigen, dass die genannten Umstände der Erläuterung und Ergänzung der von der B e kl agten im Newsletter selbst geäußerten Ansicht dienen, dass auf dem Coaching - Markt noch immer merkwürd i ge Anbieter tätig sind. Der Schwerpunkt liegt daher nicht auf dem tatsächlichen, sondern auf dem wertenden Gehalt der Aussage. Außerdem lässt auch der t atsächliche A n- satz der Aussage nicht den Schluss auf ein bestimmtes den Klägern vorzuwe r- fendes Verhalten zu. Wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tats a che entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthäl t, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück (BVerfG [Kammer], B e schluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 2655/95, NJW - RR 2004, 1710, 1711). e) Das Grundrecht der Meinungs - und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gese t- zen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer d iese s Grundrecht beschränkenden W irkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG [Kammer], B e schluss vom 12. Juli 2007 1 BvR 2041/02, GRUR 2008, 81, 82, zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; Kö h- ler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.18). Wegen des z u dem nach Art. 12 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des G e- schäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der wide r- streitenden Interessen unter Berücksichtigung aller U m stände d es Einzelfalls (vgl. Ohly in P i per/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/16 f.). 31 - 16 - f) Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkr i- tik - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im Streitfall nicht vorliegen, führt die danach geboten e Abwägung doch dazu, dass die beansta n- deten Äußerungen der Beklagten als eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung der Kläger einzustufen sind . aa) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfa s- senden Int e ressenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesam t- würdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht d er Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gege n- einander abzuw ä gen sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n recht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adre s- saten ist oder je mehr aus andere n Gründen ein berechtigtes Informationsint e- resse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). We i- terhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, d as mit der Äußerung ei n- hergeht (vgl. Ohly in P i per/Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungs äußerungs freiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungs äußerungs freiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigenint e r - essen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berühre n- den Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußer n den auf politische, wirtschaftliche, soziale o der kulturelle Belange der Allg e meinheit g e richtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG [Kammer], GRUR 2008, 81, 83). Aus diesem Grund sind 32 33 - 17 - Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zw e cken dien en, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensa n- forderungen, sondern lediglich dem allgemeinen D e liktsrecht unterliegen (vgl. Köhler in Kö h ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.8). bb ) Die umfassende Güter - und Interessena bwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung der Beklagten als unlauter zu unters a- gen ist. Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Artikel in ihrem Newsletter auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich auf dem Coaching - Markt neben - aus ihrer Sicht - seriösen Anbietern auch eine Reihe unseriöser i- Anbieter tummeln. Diese Aussage macht für sich genommen keinen ko n- kreten Wettbewerber der Beklagten erkennbar und wäre daher - ohne das Zitat und den elektronischen Verweis auf die beiden Artikel der Evangelischen Zen - tralstelle - wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Aus den beiden Artikeln der Zentralstelle, auf die die Beklagte elektronisch verweist, erfährt der Leser j e- doch nicht nur, dass von den 35.000 auf dem Coaching - Ma rkt tätigen Anbietern ein . Vielmehr we r- den aus dem großen Kreis der unseriösen Anbieter, die in dem Artikel als Scharlatane b e zeichnet werden, zwei Anbieter namentlich genannt, darunter auch die K lägerin zu 1 und - in Klammern dazugesetzt - der Kläger zu 2 . Dass e- in den Artikeln der Zentralstelle als auch im Newsletter der Beklagten im Du n- keln. Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezu g- nehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie - im wahrsten Sinne des 34 35 36 - 18 - Wortes - hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurc h deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informa n ten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine sch o- nungslose Beurteilung wiederum auf den G e schäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentra l- stelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei insbesondere von Bede u- tung, dass es sich um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit e i nes Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden, die den Vorwurf der Scharlataneri e belegen könnten. Das Interesse der Verbra u- cher, über konkrete Missstä n de unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wet t- bewerbers hinweisen darf. Hierfür kann ein hinreichender An lass best e hen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angespr o- chenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber herabsetze n- de Äußerung muss sich darüber hinaus nach Art und Maß im Rahmen des E r- forderlichen oder s achlich Gebotenen halten (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 7.21 mwN). Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darste l lung eines Wettbewerbers setzt danach stets vo r aus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden , ohne dere n Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen . Eine pauschale, hinsicht lich konkreter Mis s stände ganz im Vagen bleibende He r absetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung , die mit der Äußerung der Beklagten ve r bunden ist , dagegen nicht zu rechtfertigen . 37 - 19 - An der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn - wovon der Senat ausgeht - die beiden Artikel der Evangelischen Zen - t ralstelle, auf die die Beklagte in ihrem Newsletter verweist, ihrerseits unter dem Schutz der Presse - und Meinungs äußerungs freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG stehen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass d ie Veröffentl i chung der beiden Artikel durch die Zentralstelle allein der Information und Meinung s- bildung der Leser diente , so dass es an einem objektiven Zusammenhang zur Förderung des eigenen oder eines fremden Wettbewerbs fehl t . Die Veröffentl i- chung der Artikel durch die Z e ntralstelle stellt damit keine geschäftliche Han d- lung im Sinne von § 4 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. Köhler in Kö h ler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 67) . Das Verhalten der Zentralstelle unterfällt dann nicht dem Lauterkeitsrecht, sondern dem allgemeinen Äußerungsrecht für Presseunternehmen . Dagegen ist die beanstandete Äußerung der Beklagten in ihrem Newsletter einde u tig als gesch äftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuordnen mit der Folge, dass sie den deutlich strengeren wettb e- werbsrechtlichen Regeln unterliegt. 38 - 20 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2009 - 31 O 345/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2009 - 6 U 48/09 - 39
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