BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 147/11 vom 10 . Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffe rt, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschw erdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 30/100 , die Beklagte zu 1 weitere 58/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere 6/100. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerd e- verfahren tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 42/100 , die Beklagte zu 1 weitere 42/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere 8/100. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten zu 1 zur Last. Im Übrigen tragen die P arteien ihre außergerichtl i- chen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. Der Streitwert wird auf 33.435,55 - 3 - Gründe: Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten sei zu wei t- gehend untersagt worden, Druckerpatronen in den E urop äischen Wirtschaft s- raum einzuführen. Das Verbot ist dahin auszulegen, dass es sich nur gegen solche Waren richtet, die nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zusti m- mung im E uropäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 13 Abs. 1 GMV). Damit erfasst die Schadensersatzpflicht durch die B e- zugnahme auf den Unterlassungsantrag nicht die Einfuhr und den Vertrieb von Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 1 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 14/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2011 - 6 U 205/09 - 3
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