BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/13 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tuning MarkenG § 23 Nr. 2 a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 M arkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Po r- sche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning - Unternehmen (hier: TECHART) ve r- ändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezei chnung des Tuning - Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: - Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufang e- bot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszus tand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. D e- zember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren - und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßna hmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu pr ä- sentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der An bieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des He r- stellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den U m- bauten nichts zu tun hat. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. Juli 2013 u n- ter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor den ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 21. Januar 2010 weitergehend abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Ta tbestand: Die Klägerin ist die Herstellerin der bekannte n Porsche - Personen kraft - wagen . Sie ist Inhaberin der mit Priorität von 1952 für die Waren " Kraftwagen und deren Teile " eingetragenen Wort - Bild - M arke Nr. 643195 (nachfolgend: Kla - gemarke) Für d ie Klägerin sind außerdem Wortmarken geschützt , die der Bezeic h- nung ihrer Fahrzeugmodelle entsprechen ( " 911 " , " Carrera " , " Cayman " , " C a- yenne " ). Die Beklagte bietet die Modifizierung von Fahrzeuge n der Klägerin durch nachträglichen Umbau ( " Tuning " ) unter der für sie als Marke geschützten B e- zeichnung " TECHART " an. Sie verkauft zudem unter verschiedenen Bezeic h- nungen von ihr umgebaute Porsche - Fahrzeuge . Die Beklagte bot solche Fah r- zeuge auf den Internetportalen " autoscout24 " und " " unter der Herste l- lerrubrik " Porsche " an . In den Angeboten waren die Fahrzeuge mit der Herste l- ler - und Modellbezeichnung der Klägerin und dem Zusatz " mit T ECHART - Umbau " nach dem folgenden Muster aufgeführt : Porsche 911 Turbo mit T ECHART - Umbau. Die Angebote enthielten je weils eine Fahrzeugbeschreibung, in der die von der Beklagten vorgenommenen Modifizierungen aufgeführt waren. D ie se waren wie nachfolgend beispielhaft abgebildet gestaltet: 1 2 3 4 - 4 - - 5 - Die Klägerin sieht in den Angeboten der Beklagten in erster Linie eine Ve rletzung ihre r Wort - Bild - M arke " Porsche " . Sie macht geltend, die Beklagte greife mit ihren Umbauten erheblich in die Eigenart ihrer Fahrzeugmodelle ein. Mit de r Bezeichnung " Porsche ... mit TECHART - Umbau " mache die Beklagte nicht hinreichend deutlich, dass die Ware wegen der veränderten Beschaffe n- heit nunmehr ihr zuzurechnen sei. Mit ihrer Klage hat d ie Klägerin die Verkaufsangebote in Bezug auf in s- gesamt 20 verschiedene Automodelle ange griffen. Sie hat insoweit mit den Kl a- geantr ä g en zu 1.1 bis 1.20 jew eils gleichlautend beantragt, die Beklagte bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäf t- lichen Verkehr von der Klägerin h ergestellte Kraftfahrzeuge des Modells (es folgt jeweils eine Modellbezeichnung) unter der Bezei chnung (es folgt jeweils die Bezeichnung im Angebot der Beklagten) 5 6 - 6 - anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten B e- zeichnun g einen bestimmenden oder durchs etzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Po r- sche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch die jeweiligen Tec h- art - Tuningkomponenten ver ändert worden ist: (es folgt jeweils eine Auflistu ng der durch die Beklagte an den Originalfahrze u- gen vorgenommenen Veränderungen, geordnet nach Karosserie, Fah r- werk /Räder , Motor, Getriebe, Abgasanlage und Interieur) So ist beispielsweise der Klageantrag zu 1.1 darauf gerichtet , der B e- kla g ten zu u nters agen, 1.1 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells Porsche 911 Turbo der Baureihe 997 u nter der Bezeichnung " Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet - Umbau " anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dri t- t e, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden oder durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, b e- werben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfah r- zeug ohne Zustimmung der Kl ägerin durch die jeweiligen Techart - Tuningkom - ponenten verändert worden ist: Karosserie Aerodynamik - Kit GTstreet bestehend aus: Frontspoiler II GT, Aerodynamic Carbon - Kotflügel, Aero - Luft - kanäle für Kotflügel hinten, Scheinwerferblenden, Heckspoiler GT mi t FS, Dachspoiler Carbon, Spiegelblenden Carbon, Se i- tenschweller GT, Heckverkleidung GT, Abdeckung Scheibe n- wischer Carbon, Sonderlackierung in TECHART Eissilber Fahrwerk Formula Radsatz GTS Bereifung Michelin Sport Cup Plus VA 8,5 x 20 ET 40 - 245/20 ZR20 HA 12 x 30 ET 48 315/25 ZR20 Gewindefahrwerk VarioPlus , einstellbar Sportstabi - Kit Domstrebe High Performance - Bremsanlage "Sport Plus" Ausführung rot 7 - 7 - Motor Leistungskit TA 097 / T3 463 Keyword / 630 PS, 820 Nm Abgasanlage Sportauspuffanlage mit K lappensteuerung Interieur Lederarbeiten bestehend aus : Ziernähte in Sonderfarbe rot, Türtafelmittelteile in TECHART - Design, Türgriffe, Sportchrono - Aufsatz Optik Paket "eissilber" bestehend aus: Airbag Zierrahmen, Luftdüsen Armaturenbrett und Mittelko n- s ole hinten, Blende PCM, Blende Klimabedienung, Sitzve r- blendungen inkl. Rückenschalen, Türöffner, Cockpitrahmen, Sportchronoeinheit, Mittelkonsole Instrumentenzifferblätter in rot Optik Paket Carbon bestehend aus: Armaturenbrettleisten, Mittelkonsolenrahm en, Türblenden, Türgriffe Aluminium Pedalerie inkl. Fußstütze 3 - Speichen Airbag Sportlenkrad Leder/Carbon inkl. Pral l- kissen in Leder Fußmattensatz mit Ledereinfassung und TECHART - Schrift - zug gestickt Einstiegsleisten beleuchtet GTstreet Ferner hat die Klägerin Auskunft und die Feststellung der Schadense r- satzpflicht der Beklagten begehrt . Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten . Sie meint , sie verwende die Zeichen der Klägerin rein beschreibend, weil jeweils auf das Ursprungsfahrzeug und dessen Ma rke lediglich Bezug genommen werde . Zudem seien die Marke n- rechte der Klägerin erschöpft , da die vorgenommenen Veränderungen die Sacheigenschaften der Original - Fahrzeuge nicht wesentlich veränderten . Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt , weil sie bereits seit dem Jahr 2000 Kenntnis davon habe, dass die Beklagte mit der Angabe " TECHART ... auf Basis von Porsche ... " und vergleichbaren Kennzeichnungen werbe. 8 9 - 8 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gericht et e Berufung der Beklagten hat lediglich in Bezug auf die beanstandeten Verletzungsformen gemäß den Unterlassungsanträgen zu 1.4 und 1.8 sowie die darauf bezogenen Folgeanträge Erfolg gehabt . Insoweit hat das Berufungsg e- richt die Klage abgewiesen. Gegen dies e Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt . Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abgewiese nen Unterlassungs anträge zu 1.4 und 1.8 sowie die dara uf bezog e- nen Nebenanträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin s tünden die ge l- tend gemachten Unterlassungs - und die darauf bezogenen Folgeansprüche mit Ausnahme der mit den Anträge n zu den Ziffern I. 1. 1.4 und 1.8 verfolg ten Handl ungsformen wegen einer Verletzung der Klagemarke " Porsche " zu. Hierzu hat es ausgefüh rt: Die angegriffenen Bezeichnungen , die sämtlich das Zeichen " Porsche " enthielten, stellten eine identische Benutzung der Klagemarke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar . Die Beklagte verwende das Zeichen " Porsche " auch markenmäßig. Die beanstand ete Formulierung bringe nach dem Ve r- ständnis des Verkehrs zum Ausdruck, dass die beworbenen Fahrzeuge auch nach ihrem Umbau weiterhin primär durch die Klagemarke gekennzeichnet und weiterhin als " Porsche " - Fahrzeuge an zu sehen sei en . Die Herkunftsfunktion de r 10 11 12 - 9 - Klagemarke werde daher auf die Fahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand übertragen. Zudem werde die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt . Die Beklagte könne sich nur in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1.4 und 1.8 beanstandeten Verkaufsangebote erfolgreich auf den Erschöpfung s- einwand gemäß § 24 MarkenG berufen . B ei diesen Fahrzeugen beschränkten sich d ie Tuningmaßnahmen im Wesentlichen auf optische Modifikationen und es sei nicht hinreichend ersichtlich, dass die Beklag te Veränderungen vorg e- nomme n habe , die so gravierend seien, dass von einem Eingriff in die charakt e- ristischen Sacheigenschaften der Fahrzeuge aus zugeh en sei . Die Schwelle zu einem solchen Eingriff sei erst überschritten, wenn neben der Modifikation des Fahrwerks auch die Karosserie durch Anbau eines " Aerodynamik - Kits " verä n- dert werde. Dies treffe in den übrigen beanstandeten Verletzungsformen zu , weshalb der Beklagten insoweit eine Berufung auf Erschöpfung verwehrt sei. Soweit die Markenrechte nicht erschöpft seien, sei d ie angegr iffene Ma r- kenbenutzung auch nicht gemäß § 23 MarkenG gerechtfertigt , da das Zeichen " Porsche " in den angegriffenen Bezeichnungen eine primär herkunftshinwe i- sende Funktion auch im Hinblick auf die umgebauten Fahrzeuge erfülle. Jede n- falls verstoße die Marken nutzung gegen die guten Sitten, weil der Beklagten Kennzeichnungsformen wie die Angabe " TECHART ... auf Basis von Porsche ... " zur Verfügung gestanden hätten , die die Verantwortung für die angebotenen Fahrzeuge jedenfalls in geringerem Maße der Klägerin zu gewiesen hätten . D ie Anspruchsdurchsetzung sei nicht verwirkt . Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin längere Zeit Kenntnis von einer identische n oder kerngleiche n Werbeform gehabt habe . 13 14 15 - 10 - B. G egen diese Beurteilung wendet sich die Revision d er Beklagten mit Erfolg (dazu unter I) . Da die Revision der Klägerin dagegen erfolglos bleibt (d a- zu unter II), ist die Klage insgesamt abzuweisen. I. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Bejahung mark enrechtlicher Ansprüche gemäß § 14 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob nur ein beschreibender und damit schon kein markenmäßiger Gebrauch vo r- liegt. Es ist ferner revisionsrechtlich davon auszugehen, dass in der von der Klägerin mit den Unterlassungsanträgen beanstandete n Verwendung d er B e- zeichnung " Porsche " in den Verkaufsanzeigen eine identische Verletzung der von der Klägerin in erster Linie als Klagemarke geltend gemachte n Wort - Bild - M arke l iegt . Offenbleiben kann schließlich, ob sich die Beklagte auf den Grundsatz der Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG berufen kann . J edenfalls bewegt sich die Verwendung der Bezeichnung " Porsche " durch die Beklagte im Ra hmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG. 1. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL u m- setzt, hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ihr ähnliches Ze i- chen als Angabe über Merkmale oder Ei genschaften von Waren oder Diens t- leistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder 16 17 18 - 11 - ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die gu ten Si t- ten verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach i h- r e m Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und d ie veränderte , alle r- dings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbri n- gung d er Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnu ng ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand ke nnzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 VENUS MULTI; Urteil vom 24. Juni 2004 I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 SodaStream; Ur teil vom 14. Dezember 2006 I ZR 11/04, GRUR 2007 , 705 Rn. 23 f. = WRP 2007, 960 Aufarbeitung von Fahrzeugko m- ponenten) . Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die he r- kunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom M arkeninhaber in Ve r- kehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich g e- macht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, GRUR 2005, 162, 163 SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 Aufarbeit ung von Fahrzeugkomponenten). Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für die umgebaute Ware benutzte eigene Marke gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr ver deutlich t , dass die ursprüngliche He rstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das die Ware lediglich in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Ken n- zeichnung der veränderten Ware ist es nach der Lebenserfahrung ausg e- schlossen, dass der V erkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr in Verkehr gebrachten veränderten Erzeugnisses 19 - 12 - ansieht. Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließend en Schrankenbesti m- mung des § 23 Nr. 2 MarkenG ( BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten ). Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat. Ob eine solche Neutralis ierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprüngl i- chen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen Ve r- kehrskreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des Unterlassung s- antrags gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der v on dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, e r- kennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und una b- hängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind ( vgl. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 Aufarbeitung von Fahrzeugkomponen ten). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Bezeichnung des Dritten neben der Marke des Herstellers auf der Ware selbst oder deren Verpackung angebracht ist und es mithin um ei ne i n § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG ger egelte Verletzungshandlung geht. Sie sind vielmehr für alle von § 14 Abs. 3 MarkenG erfassten Handlungen und daher auch für das zum Gegenstand des Unterla s- sungsantrags gemachte Anbi eten, Inverkehrbringen und Benutzen in der We r- bung anwendbar . 2. Entgege n der Annahme des Berufungsgerichts liegt nach diesen Grundsätzen im Streitfall eine beschreibende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Von der Schutzschranke wird eine Verwe n- dung einer Herstellermarke erfasst, durch die ein Dritte r darauf hinweist, dass er Veränderungen an dem mit der Marke gekennzeichneten Produkt vorg e- nommen hat (dazu B I 2 a). In diesem Sinn fasst der Verkehr die beanstandete Werbung der Beklagten vorliegend auf (dazu unter B I 2 b). 20 21 - 13 - a) Das Berufungsgericht h at die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. E ine Rechtfertigung der Zeichenbenutzung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte die Bezeichnung " Porsche " nicht beschreibend verwende. Die Marke der Klägerin erfülle in den ange griffenen Fahrzeugbezeichnungen vielmehr im Hinblick auf die angebotenen Fahrzeuge auch in Bezug auf ihren umgebauten Zustand eine primär herkunftshinweise n- de Funktion. Eine Begrenzung der herkunftshin weisenden Funktion der Marke der Klägerin auf die Kennz eichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand durch die Beifügung der Bezeich nung der Beklagten sei nicht anzunehmen. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass für d e n Verkehr die veränderten und die nicht veränderten Bestandteile der umgebauten Ware eindeu tig voneinander abgrenzbar seien. D aran fehle es im Streitf all. D ie angegriffenen Formulieru n- gen nach dem Muster " Porsche ... mit TECHART - Umbau " ließen offen, wie weit der jeweilige Umbau reiche und auf welche konkreten Fahrzeugteile er sich b e- ziehe. Insow eit sei unerheblich, dass in den Fließtexten der angegriffenen A n- noncen nähere Angaben zu den jeweils vorgenommenen " TECHART - Umbau - ten " gemacht würden. Auch danach seien die Leistungsbereiche der Klägerin und der Beklagten nicht klar abgrenzbar . Diese B eurteilung hält d er rechtlichen Überprüfung nicht stand . aa ) Soweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen ist, dass § 23 Nr. 2 MarkenG schon im Hinblick auf eine vom Berufungsgericht bejahte markenm ä- ßige Benutzung der als markenverletzend angegriffenen Bezeichnung " Porsche " ausgeschlossen ist , kann dem nicht zugestimmt werden . Die B e- stimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben ( vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst . b Marken RL EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 C 100 / 02, Slg. 2004, I691 = GRUR 2004, 234 Rn. 19 Gerolsteiner Brunnen). Ihre Anwendung ist nicht auf eine beschreibende Verwendung der Angabe b e- 22 23 24 - 14 - schr änkt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 C 48/05, Sl g. 2007, I1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 42 f. Adam Opel/ Autec, zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ma r- kenRL). Das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist de s- halb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraus setzungen des § 14 Abs. 2 Ma r- kenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst leistungen vorliegen (BGH, U r- teil vom 15. Januar 2004 I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 d - c - fix/CD - FIX; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 20 9/06, GRUR 2009, 678 Rn. 18 = WRP 2009, 83 9 POS T /RegioPost; Urteil vom 2. Dezember 2009 I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 23 = WRP 2010, 893 OFFROAD ). bb) Das Berufungsgericht ist auch im Übrigen von unzutreffenden rechtl i- chen Maßstäben ausgegangen. (1) Es hat die Anwendung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG davon abhängig gemacht, dass die veränderten Bestandteile der umgebauten Ware für den Verkehr eindeutig von den nicht veränderten Bestandteilen a b- grenzbar seien . Daran fehle es im Streit fall, weil den angegriffenen Annoncen der Beklagten in weitem Umfang nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, welche konkreten Fahrzeugteile von den Umbauten betroffen sei e n. Es sei unklar, we l- che (Original - )Teile im Einzelnen entfernt und welche neuen Teile d afür mo n- tiert worden seien. Das gelte zum Beispiel für die in allen streitgegenständlichen Fahrzeugen mit Ausnahme der von den Anträ gen zu 1.8 und 1.13 verbauten Tuningkomponent en " Pedalerie " oder " Pedal - Kit ". D ie verwendeten Formuli e- rungen ließen offen, o b etwa nur die Pedalauflagen oder auch die dahinter li e- genden Pedalstangen einschließlich der entsprechenden Haltevorrichtungen ausgetauscht worden seien. Erst Recht gelte dies für lediglich verallgemeinernd umschriebene Tuningkomponenten wie das " Sportsta bi - Kit " , die " High Perfo r- mance - Bremsanlage `Sport Plus´ " , das " Leistungskit TA 097/T3 " oder die " TECHART Frontverkleidung mit Luftführungen und Lichteinheit " . Im Übrigen 25 26 - 15 - sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten verbauten Tuningteile (a b- gesehen vo n den Fußmatten) durch festen An - und Einbau mit den verbleibe n- den Ausgangsteilen zu einheitlichen Gesamtfahrzeugen gleichsam verwoben würden. Dies führe in optischer und t echnischer Hinsicht zu vielfältigen Wec h- selbeziehungen der verbundenen Teile. In ein em solchen Fall seien die Z u- ständigkeitsbereiche des Herstellers des Ausgangsprodukts und des Unte r- nehmers , der das Kraftfahrzeug umbaue, für den Verkehr nicht mehr hinre i- chend klar voneinander abgrenzbar. (2) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechts fehlern. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ang e- nommen, Voraussetzung für das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG sei die Erkenntnis des Verkehrs , dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke der Kläger in in den beanstandeten Angeboten auf die Kennzeichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand begrenzt sei. Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Annahme einer teilweisen Aufhebung der herkun ftshi n- weisenden Funktion der Klagemarke " Porsche " gestellt , indem es die Angabe jeglicher von der Beklagten an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail verlangt . Für die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG reicht es aus, dass die a n- gesprochenen Ve rkehrskreise aufgrund der Umstände, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten oder in dem Verkaufsangebot oder der Werbung genannten eigenen Kennzeic h- nung, die beschreibende Funktion der Herstellermarke erkenne n, die allein auf das ursprüngliche Objekt hinweist, an dem der Dritte die Veränderungen vo r- nimmt. In diesem Fall ist es durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware nach der Lebenserfahrung ausg e- 27 28 29 - 16 - schlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr angebotenen veränderten Erzeugnisses ansieht . Es reicht daher aus, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte überhaupt Ve r- änderungen an der Ware vorgenommen und dies zu m Anlass genommen hat, die veränderte Ware unter seinem eigenen Zeichen anzubieten. Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass sämtliche Veränderungen , worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen, allein vo m Dritten zu veran t- worte n sind. Die vom Berufungsgericht im Streitfall angelegten Maßstäbe stehen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Schutzschranke im Einklang. Die Besti m- mung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Int e- ressen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Diens t- leistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht se i- ne Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettb ewerbs spielen kann (vgl. EuGH , GRUR 2004, 234 Rn. 16 Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 C - 228/03, Slg. 2005, I2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 Gillette; Urteil vom 10. April 2008 C - 102/07, Slg. 2008, I2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 adidas; Urteil vom 8. Juli 2010 C 558/08 , Slg. 2010, I6963 = GRUR 2010, 84 1 Rn. 57 Portakabin; BGH, Ur teil vom 30. April 2009 I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 DAX; Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 160 2 GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE). Es darf deshalb kein zu eng er Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt w erden (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE). Vor diesem Hintergrund kann den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie T u- ningmaßnahmen vorgenommen haben, grund sätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Eine vom Berufungsgericht hierfür geforderte Angabe 30 - 17 - jeglicher Änderungen im Detail würde es derartigen Anbietern unzumutbar e r- schweren, ihre Leistungen gegenüber dem angesprochenen Verkehr hier den an Sportwagen interessierten Verb rauchern im Rahmen von Verkauf sportalen im Internet angemessen zu präsentieren. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufu ngsg e- richt getroffenen Feststellungen zum Verkehrsverständ nis. aa) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das landgerichtl i- che Urteil angenommen, der Verkehr verstehe die beanstandete Bezeichnung angesichts der Voranstellung " Porsche ... mit TECH ART - Umbau " so, dass s o- wohl das Zeichen " Porsche " als auch das Zeichen " TECHART " auf die Herkunft der angebotenen Kraftfahrzeuge in ihrem umgebauten Zus tand hinweisen solle. Durch die angegriffene Bezeichnung habe die Beklagte ihren Einfluss auf die umgebau ten Fahrzeuge relativiert. Die Formulierung " Porsche ... mit TEC H- ART - Umbau " bringe nach dem Verständnis des Verkehrs zum Ausdruck, dass die in den angegriffenen Annoncen be wo rbenen Fahrzeuge weiterhin in erster Linie durch die Klagemarke gekennzeichnet wür den und als " Porsche " - Fahr - zeuge anzuseh en seien, die lediglich durch mehr oder weniger weit rei che n- de " TECHART " - Umbauten ergänzt würden , wodurch sie aber gerade nicht in ihrer Gesamtheit zu " TECHART " - Fahrzeugen geworden seien. bb) Diese im W esentl ichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Fes t- ste l l u ngen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung sind vom Revision s- gericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würd i- gung einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und e ntsprechend den Denkgesetze n und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das g e- wonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. Diesen Erfordernissen entspricht die Beurteilung d es Berufungsgerichts nicht . 31 32 33 - 18 - (1) Auf die vom Ber ufungsgericht für erheblich gehaltene Frage, ob dem Verkehr die von der Beklagten angebotenen Sportwagen noch als " Porsche " - oder schon als " TECHART " - Fahrzeuge präsentiert werden, kommt es nicht an. Diese Frage kann nur aufgrund einer von subjektiven Vor ke nntnissen, Erwa r- tungen und Gewichtungen der Gesichtspunkte Design, Tech nik und Leistung s- fähig keit abhängigen individuellen Bewertung der angesprochenen Verbraucher beantwortet werden . Markenrechtlich entscheidend ist vielmehr , ob der Verkehr aufgrund der U mstände, in sbesondere der Bezeichnung der a ngebotenen Fahrzeuge und de r im Angebot außerdem mitgeteilten Informationen , erkennt, dass mit der Marke des Herstellers nur das Fahrzeug in seiner Gestalt und mit seinen Eigenschaften beschrieben wird, wie sie be im erstmaligen Inverkeh r- bringen gegeben waren. (2) Das Berufungsgericht hat es zudem unter Bezugnahme auf das lan d- gerichtliche Urteil als maßgeblich angesehen , dass die Beklagte in den bea n- standeten Bezeichnungen ihres Produkts nicht ihr eigenes Zeiche n, sondern die Bezeichnung " Porsche " vorangestellt hat. Diese auf die bloße Reihenfolge der Zeichen abstellende Beurteilung lässt wesentliche Umst ände des Stre i tf alls u n- berücksichtigt. mi t TECHART - Umbau" ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem "Porsche" - Fahrzeug Umbauten von "TECHART" vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die Kläg e- rin für diese Umbauten verantwortlich ist, werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten Ang e- bote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern una b- hängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs T u- ningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten. 34 35 36 - 19 - Im Streitfall ist zudem von Bedeutung , dass die Beklagte sic h in ihren Angeboten auf den Kfz - Onlinebörsen nicht auf die Bezeichnung der Fahrzeuge nach dem Muster " Porsche ... mit TECHART - Umbau " b eschränkt hat. In den Angeboten finden sich vielmehr umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen, in d e- nen die Beklagte die von ihr an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommene n Tuningmaßnahmen ausdrücklich mit ihrer Marke " TECHART " gekennzeichnet hat . D adurch wird dem Verkehr hinreichend verdeutlicht , dass sich die Bezeic h- nung Porsche allein auf das Ausgangsprodukt der Veränderungen bezieht, während die Änderungen und damit auch das veränderte Fahrzeug als Endpr o- dukt allein von der Beklagten zu ver antworten sind. Die Fahrzeugbeschreibu n- gen werden vom angesprochenen Verkehr auch zur Kenntnis genommen. G e- genstand der beanstandeten Angebote der Beklagten sind durchweg Fahrze u- ge im oberen Preissegment . Werbung für hochwertige Gegenstände wird vom Verkeh r erfahrungsgemäß mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrg e- nommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen B e- darfs . D er an einem Angebo t zum Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Ve r- braucher wird von dem Angebot erfahrungsgemäß n ur nach reiflicher Überl e- gung und Prüfung von Vergleichsangeboten Gebrauch machen (vgl. BGH, U r- teil vom 17. März 2011 I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 144 4 Ford - Vertragshändler, mwN). N ach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass ein solc her Verbraucher, der die im Streitfall angegriffenen Internetang e- bote einschließlich der dort enthaltenen vielfältigen Hinweise auf die von " TECHART " vorgenommenen Änderungen wahrnimmt, allein aufgrund der Vor - anstellung der Marke " Porsche " in der Überschr ift der Anzeigen annehmen wird, mit dieser Marke werde nicht nur das Ausgangspro dukt der mit " TEC H- ART " bezeichneten Umbauten, sondern auch die Herkunft der Tuningmaßna h- men und damit das geänderte Endprodukt gekennzeichnet. 37 - 20 - 3 . Mit Erfolg wendet sich d ie Revision des W eiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Angebote der Beklagten verstießen gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. a) Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG en tspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwide r- handeln. Derjenige, der sich auf die privilegierte B enutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies erfordert eine G esamtwürdigung aller r e- levanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 GROSSE INS P E KTIO N FÜR ALLE; BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 AMARULA/ Marulablu, jeweils mwN). Dazu gehören kennzeichenrechtlich relevante G e- sichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, o b die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob die Marke durch i hr e Benutzung herabgesetzt oder schlech t- gemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nach ahmung der Ware mit der Marke darst ellt (EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 49 Gi l lette). Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so da ss eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezem ber 2010 I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 60 = WRP 2011, 249 Perlentaucher). Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die b e- 38 39 - 21 - rechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 37 AMARULA/Marulablu; BGH, Ur teil vom 26. Februar 2014 I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 69 = WRP 2014, 709 Tarzan). Grundlage der Prüfung des Merkmals des Sittenverstoßes ist, dass § 23 MarkenG dazu dient, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu br ingen, dass das Ma r- kenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 GROSSE INS P E KTION FÜR ALLE). b) Das Berufungsgericht hat einen Sittenverstoß bejaht. Es hat ang e- nommen, der Beklag ten hätten Kennzeichnungsformen zur Verfügung gesta n- den, die die Verantwortung für die angebotenen Fahrzeuge jedenfalls in geri n- gerem Maße der Klägerin zugewiesen hätten, als dies in folge der angegriffenen Formulierungen " Porsche ... mit TECHART - Umbau " ges chehen sei. Dazu zähle etwa die Formulierung " TECHART ... auf Basis von Porsche ... " . D iese B e- zeichnung bringe zum Ausdruck, dass es sich bei den umgebauten Fahrzeugen jedenfalls im Schwerpunkt nicht mehr um Porsche - , sondern um TECHART - Fahrzeuge handele. Ob diese Formulierung markenrechtlich unbedenklich w ä- re, könne für die Frage des Sittenverstoßes offenbleiben. c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand . aa) Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, soweit es d a- von ausgegangen ist, ein Sittenverstoß könne sich bereits dann ergeben, wenn dem Tuninganbieter eine Möglichkeit zur Verwendung der Marke des Herste l- lers offensteh e , die zwar dessen Bel ange weniger stark berühre , aber möglic h- erweise ebenfalls markenr echtlich verboten wäre. Im Rahmen der Prüfung des § 23 MarkenG können dem Beklagten nur solche Verwendungsformen der 40 41 42 - 22 - Marke als die Belange des Markeninhabers schonendere Verhaltensweisen entgegengehalten werden, die sich im Rahmen der Rechtsordnung be wegen . bb) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner a l- TECHART - Umbau" bei der Prüfung eines Sittenverstoßes die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend berücksic htigt. Der Verkehr wird bereits aus der - Umbau" selbst, erst recht aber im Kontext mit den in den Anzeigen gegebenen weiteren Erläuterungen der "TECHART" - Umbauten hinreichend deutlich erkennen, dass die Umbauten u nd damit das veränderte Produkt von der Beklagten zu verantworten sind. Z u- dem kann den Anbietern von Tuningmaßnahmen an Kraftfahrzeugen im In - teresse des freien Waren - und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht ve r- wehrt werden, im Angebot der von ihne n umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Dabei muss den Anbietern von Tunin g- maßnahmen ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Ve r- braucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Insoweit ist es nicht erfo r- de r lich, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat. Vielmehr reicht es a us, dass sich dies wie im Streitfall aus den Umständen ergibt. Dadurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Herkunftsfunktion der Marke des Herstellers nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zur Gewährleistung eines freien Wettbewe rbs nicht geboten ist. cc) Auf weitere relevante Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei der Bejahung eines Sittenverstoßes im Sinne von § 23 MarkenG nicht abg e- stellt. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 43 44 - 23 - Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der markenmäß i- gen Verwendung der Klagemarke angenommen hat, durch die angegriffene Zeichenbenutzung werde die Werbefunktion der Bezeichnung " Porsche " , einer bekannten Marke, beeinträchtigt, weil die Beklagte die Klagemarke ihrem eig e- nen Zeichen vorangestellt habe und die Umbauten lediglich als technische E r- gänzungen der Ausgangsfahrzeuge darstelle, so dass diese Fahrzeug e im Kern der Herkunft aus dem H aus e Porsche zugeordnet blieben , kann dem nicht z u- gestimmt werden (dazu vorstehend unte r B I 2 b) . Die Beklagte hat sich im Ü b- rigen nicht in unlauterer Weise in die Sogwirkung der Klagemarke begeben, weil sie diese als Beschreibung der Herkunft des Ausgangsprodukts der U m- bauten genannt hat. Umstände, die darüber hinausgehen und den Schluss r echtfertigen könnten, dass die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt ist , die glauben machen kann, zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe eine Handelsbeziehung, oder die Benutzung beeinträchtige den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung i hrer Unterscheidungskraft oder Wert schätzung, sind ebenso wenig festgestellt wie herabsetzende oder auf eine Nachahmung hindeutende Gesichtspunkte . Auch ei ne Irreführung des Verkehrs ist nicht e r- folgt . Aus den angegriffenen Anzeigen wird hinreichend deutli ch, dass allein die Beklagte für die Umbauten verantwortlich ist. 4 . Die Klageanträge sind auch nicht auf der Grundlage der hilfsweise ge l- tend gemachten Marken " 911 " , " Carrera " , " Cayman " und " Cayenne " gerechtfe r- tigt. I nsoweit greift ebenfalls die Schutz schranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ein . Die vorstehenden Überlegungen zur Klagemarke "Porsche" gelten entspr e- chend. II. Wegen des Eingr eifens der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG kann auch die Revision der Klägerin , mit der d ie se eine Verurteilung d er B e- klagten im Hinblick auf die vom Berufungsgeri cht ab gewiesenen Unterla s- 45 46 47 - 24 - sungsa nträge zu 1.4 und 1.8 sowie die darauf bezogenen Folgeanträge b e- gehrt, keinen Erfolg haben. III. Da die Grundsätze zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung der Schutzschranke bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß A rt. 267 AEUV nicht erfo r- derlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 19 82 Rs 283/81, NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.). Die bei der Anwendung der Schutzschranke vorzunehmende G e- samtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ist Sache der Geric h- te der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 52 Gi l lette). IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind und der Rechtsstreit zur Enden t- scheid ung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. 1. Das den Klageanträgen insgesamt entgegenstehende Eingreifen de r Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Senat beurteilen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf . Die mit den Klageanträgen angegriff e- nen Fahrzeugangebote richten sich an da s allgemeine Publikum , das Ber u- fungsgericht hat seine Feststellungen zudem auf die allgemeine Lebenserfa h- rung gestützt . D er Senat kann deshalb selbst abschließend beurteilen, welchen Eindruck der Verkehr bei der Wahrnehmung der Angebote gewinnt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 I ZR 205/11, GRUR 2013, 241 Rn. 23 = WRP 2013, 764 Preisrätselgewinnauslobung V) . Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob mit der Verwendung der Klagemarke in den Angeboten ledi g- lich die Herkunft des Ursprungspr odukts beschrieben wird, an dem die Beklagte die mit ihrer eigenen Marke gekennzeichneten Umbauten vorgenommen hat. 48 49 5 0 - 25 - 2. D ie mit den Gegenrügen der Klägerin geltend gemachten Gesicht s- punkte erfordern keine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerich t. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Prüfung eines Sittenverstoßes im Sinne von § 23 MarkenG nicht von Bedeutung, dass die Beklagte identische Fahrzeuge sowohl als TECHART - Modelle als auch als " Porsche - Modelle mit TECHART - Umbau " anbietet. Abgesehen davon, dass die Klageanträge auf diesen Umstand nicht abstellen, ist weder festgestellt noch ersichtlich , dass erhebliche Teile des Ve r- kehrs diesen Gesichtspunkt überhaupt wahrnehmen und aus diesem Gr unde die hinreichend aufklärenden Informationen in den angegriffenen Anzeigen ignorieren werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs darf eine Fortwirkung vorangegangene r Angaben nicht unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, o b frühere Angaben des Werbenden in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verwendet worden sind, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrs kreise genügend eingeprägt haben , um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 15 = WRP 2011, 1593 Creation Lamis, mwN). Solche Umstände sind von der Klägerin weder behauptet worden noch sonst ersicht lich. b) Anders als die Revisionserwiderung meint, handelt die Beklagte nicht deswe gen unlauter, weil sie mit den angegriffenen Kennzeichnungen zu ve r- schleiern sucht, dass ihre Tuningeingriffe die charakteristischen Sacheige n- schaften der Porsche - Fahrzeuge veränderten. Sie erweckt nicht den falschen Eindruck, ihre " TECHART - Umbauten " seien so unerheblich, dass es ihr erlaubt sei , ihre Tuningfahrzeuge weiterhin mit der berühmten Klagemarke " Porsche " und den überragend bekannten Modellbezeichnungen " 911 " , " Carrera " , " Cay - man " und " Cayenne " zu kennzeichnen. D ie Anzeigen der Beklagten lassen de n 51 52 53 - 26 - Umstand der Umbauten selbst und ihren Umfang hinreichend deutlich erke n- nen. c) Die Anzeigen der Beklagten erwecken nicht den irreführenden Ei n- druck, dass die Beklagte die Umbauten gemeinsam mit der Klägerin zu ver an t- worten hat . Es fehlt je glich er Anh altspunkt für eine solche Annahme. In d en a n- gegriffenen Anzeigen ist kein Hinweis auf eine solche Verbindung enthalten . Die Ansicht der Revisionserwiderung findet keine Stütze in dem Umstand, dass der angesprochene Verkehr wissen wird, dass die Autoherstel ler selbst oder durch verbundene Unternehmen Tuningmaßnahmen anbieten . Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dem Verkehr sei verborgen geblieben, dass auf dem Markt auch herstellerunabhängige Fahrzeugtu ner ihre Leistungen a n- bieten. d) Ohne Er folg macht die Revisionserwiderung schließlich geltend, die Beklagte habe zu Unrecht vorgetragen, sie sei in den KfZ - Onlinep ortale n auf die Vermarktung ihrer TECHART - Fahrzeuge unter der Rubrik " Porsche " ang e- wiesen. Der Umstand, unter welcher Rubrik die Bek lagte die streitgegenständl i- chen Anzeigen veröffentlicht h at, ist für den Streitfall schon deshalb ohne B e- deutung, weil die Klägerin eine Veröffentlichung der Anzeigen in der Rubrik " Porsche " nicht zum Gegenstand i hrer Klageanträge gemacht hat. 54 55 - 27 - V. Das a ngefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das B e- rufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Dementsprechend ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Im Übri gen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Enden t- scheidung reif ist, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils a b- zuweisen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaff ert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 315 O 541/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2013 - 5 U 18/10 - 56 57
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