ECLI:DE:BGH:2016:100316UIZR147.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/14 Verkündet am: 10. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 a) Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämie n- höhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf L ü- cken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. b) Hat der Versicherungsmakler seine Prüfungs - und Beratungspflichten umfassend erfüllt und entsche i- det sich der Versicherungsne hmer gegen die ihm vorgeschlagene, sach - und interessengerechte Vo r- gehensweise, kann der Versicherungsmakler für einen unzureichenden Versicherungsschutz des Ve r- sicherungsnehmers nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsmakler ist in diesem Fa ll nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederholen und den Versicherungsnehmer gegen dessen e r- klärten Willen erneut zu beraten. c) Ist der Versicherungsnehmer noch nicht oder nicht ausreichend beraten worden, darf der Versich e- rungsmakler keine sachwidr igen Weisungen akzeptieren und hat dafür zu sorgen, dass der Versich e- rungsnehmer eine für eine sach - und interessengerechte Entscheidung geeignete Entscheidung s- grundlage erhält. Der Versicherungsmakler darf von der Beratung eines nicht ausreichend informie rten Versicherungsnehmers nur absehen, wenn der Versicherungsnehmer ihm unmissverständlich erklärt, dass er auf eine weitergehende Beratung verzichtet. d) Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs - und B eratungspflichten nicht genügt hat, ist für seine Behauptung einer sach - und interessenwidrigen We i- sung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs - und beweisbelastet. e) Hat der Versicherungsnehmer auf einen um fassenderen Versicherungsschutz und eine weitergehende Beratung durch den Versicherungsmakler verzichtet, ist dieser nicht gehalten, bei unveränderter Sac h- lage auf die damit verbundenen Risiken erneut hinzuweisen. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/1 4 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richt erin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisio n, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine französische Tochtergesellschaft der M . Mar - kenprodukte GmbH & Co . KG (im Folgenden "M . "). Sie stellt Aerosole für die kosmetische Industrie her. Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesel l- schafterin der Versicherungsmaklergesellschaft E . & M . GmbH & Co. KG Assekuranzmakler (im Folgenden "E & M"). 1 - 3 - M . schloss am 20. November 2006 mit E & M einen Versicherungs - maklervertrag mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsschutz von insg e- samt 15 Gesellschaften der M . - Firmengruppe, darunter denjenigen der Klägerin, zu überprüfen und hinsichtlich der Risikoabdeckung und der Prämie n- höhe zu verbessern. Nach mehreren Gesprächen zwischen dem für M . handelnden Directeur g énéral der Klägerin Dr. G . (im Folgenden: Ge - schäftsführer der Klägerin) und seiner Mitarbeiterin F . und dem Mitarbeiter H . von E & M kam es bei der Klägerin zu einem Wechsel der Sachversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung. Ab dem 1. Ja - nuar 2007 umfasste die Sachversicherung insgesamt 13 Risikokategorien und die Betriebsunterbrechungsversicherung die Schäden aufgrund von Feuer, Sturm und Hagel. Nicht versichert waren zahlreiche weitere Risiken in der B e- triebsunterbrechungsversicherung , zu denen das Risiko einer Leckage der Sprinkleranlage gehörte . Die Klägerin hat vorgetragen, am 26. September 2007 sei es zu einem Fehlalarm in ihrem Betrieb gekommen. Dieser habe dazu geführt, dass d ie Sprinkleranlage der Lagerhalle in Betrieb gesetzt worden sei. Die Halle ha be sich mit Lösch - Schaum gefüllt, dadurch seien von der Betriebsunterbrechung s- versicherung nicht gedeckte Schäden von mehr als Die Kläger in hat beantragt festzustellen, dass die Beklagt e verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass sie für das Schaden s- ereignis vom 26. September 2007 (Sprinkler - Leckage) keinen Versicherung s- schutz im Ra hmen der Betriebsunterbrechungsversicherung hatte. 2 3 4 - 4 - Das Landger icht hat die Klage abgewiesen. D ie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig und u n- begründet gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei zwar als Vertragspartnerin des Versicherungsmaklerve r- trages aktivleg itimiert. Es bestehe aber kein Schadenser satzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, da nicht bewiesen sei, dass E & M Pflichten aus dem Vers i- cherungsmaklervertrag verletzt habe. Nach der vom Landgericht durchgefüh r- ten Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin dem Mitarbeiter der Beklagten H . zu verstehen gegeben habe, die Klägerin wünsche bei der Betriebsunterbrechungsversicherung einen umfassenden, alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz. Nicht bewiesen habe die Klägerin z udem , dass E & M ihre Pflicht verletzt habe, darauf hinzuwirken, dass der Ve r- sicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen alle Risiken erfasse . Nach den Bekundungen des Zeugen H . habe dieser nachdrücklich zu einer Auswei - tung des Versicherungsschutzes bei der Betriebsunterbrechungsversicherung auf die Risiken, die auch von der Sachversicherung abgedeckt seien, geraten . Dies e Darstellung habe die Klägerin nicht widerl egt . Es lägen auch keine and e- re n Pflichtverletzung en von E & M vor. 5 6 7 - 5 - II. Die gegen di ese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen. Es hat in Über einstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Klägerin habe bei Klageerhebung den ihr entstandenen Schaden teilweise noch nicht beziffern können und die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einer solchen Sachlage ist das Feststel lungs - und Rechtsschut z- interesse für den geltend gemachten Feststellungsantrag gegeben. Einwe n- dungen dagegen hat die Revision nicht erhoben, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 2. D ie Klage kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründu ng nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon au s- gegangen, dass die Klägerin aktivlegitimiert (dazu II 2 a) und die Beklagte pa s- sivlegitimiert ist (dazu II 2 b). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellu ngen kann aber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden (dazu II 2 c). a) D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Klägerin aus dem von M . mit E & M geschlossenen Versicherungsmaklervertrag vom 20. Novemb er 2006 Ansprüche geltend machen kann. Die Klägerin gehört zu den in der Anlage zu diese m Ver trag aufgeführten Auftraggeber n der E & M . Der Vertrag ist zwar allein von M . unterzeichnet . M . hat ihn jedoch erkennbar im Namen aller im Einzelnen aufgefü hrten Unternehmen der M . - Firmengruppe als deren Vertreter geschlossen. 8 9 10 11 - 6 - Soweit die Vertragsparteien am 30. November 2007 einen Ergänzung s- vertrag zum Versicherungsmaklervertrag vom 20. November 2006 abgeschlo s- sen haben, nach dem die Klägerin von dem Vertrag nicht mehr erfasst sein sol l- te, galt diese Änderung nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung nur für die Zukunft. Im Streitfall geht es um Vorgänge im Zusammenhang mit dem Neuabschluss der Betriebsunterbrechungsversicherung zum 1. Januar 2007, die zeitlich vor der Vertragsänderung liegen. b) Die Klägerin kann vertragliche Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die B e- klagte die persönlich haftende Gesellschafterin der E & M , einer Kommanditg e- sellschaft. Als solche haftet sie für Vertragsverletzungen der Gesellschaft g e- mäß den § 161 Abs. 2, § 128 HGB. c ) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, ein Schadense r- satzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da nicht bewiesen sei, dass die E & M Pflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt habe. Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine solche Pflichtverletzung nicht verneint werden. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht wegen einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz § 280 Abs. 1 BGB als Anspruch s- grundlage herangezogen. (1) Zwar gelten seit dem 22. Mai 2007 für die Haftung der Versich e- rungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmak ler) wegen der Verletzung von Pflichten in der Phase bis zum Abschluss des Versicherung s- vertrags vorrangig die speziellen Regelungen des Versicherungsvertragsgese t- zes. Das waren zunächst die Vorschriften der §§ 42a ff., 42e VVG aF und seit 12 13 14 15 16 - 7 - dem 1. Januar 20 08 - inhaltlich unverändert - die Bestimmungen der §§ 59 ff., 63 VVG (BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 Rn. 9). (2) Der streitgegenständliche Versicherungsmaklervertrag vom 20. November 2006 wurde jedoch noch vor Inkraftt reten der §§ 42a ff., 42e VVG aF am 22. Mai 2007 abgeschlossen, so dass für die von der Klägerin ge l- tend gemachten Vertragspflichtverletzungen die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sind. bb ) Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird rege l- mäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen - oder s o- gar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Vers i- cherungsnehmers individuellen, für das betreffende Obje kt passenden Vers i- cherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels - oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Täti g- keit, meist zu m Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflic h- tet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko u n- tersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftragg e- ber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen - und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu plazieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versich e- rungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betre u- ten Versicherungsnehmer s als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter b e- zeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsve r- tragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 17 18 - 8 - 359 f. ; Urteil vom 16. Juli 2009 III ZR 21/09, NJWRR 2009, 1688 Rn. 8 = VersR 2009, 1495; Urteil vom 26. März 2014 IV ZR 422/12, NJW 2014, 2 038 Rn. 25 = VersR 2014, 625 ). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsg e- richt ausgegangen . cc ) D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie von der Beklagten die Vermittlung eines umfassenden, alle Risike n abdeckenden Versicherungsschutzes bei der Betriebsunterbr e- chungsversicherung verlangt habe und die Beklagte deshalb ihre Vertrag s- pflic h ten verletzt habe, weil sie diesen Wünschen nicht entsprochen habe. (1) Das Berufungsgericht hat da zu ausgeführt, dies ergebe sich aus dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Der Geschäft s- führer der Klägerin und die Zeugin F . hätten bekundet , es sei aus - drücklich darüber gesprochen worden, dass ein umfassender Versicherung s- schutz g egen alle Risiken gewünscht sei. Demgegenüber habe der Zeuge H . der Beklagten ausgesagt, er habe einen Gleichlauf von Sach - und Betriebs - unterbrechungsversicherung empfohlen, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich aber aus Kostengründen gegen eine Ausweitung der Betriebsunterbr e- chungsversicherung auf alle Risiken entschieden. Die Aussagen des G e- schäft s führers der Klägerin und der Zeugin F . seien nicht als glaubhafter anzusehen als diejenige des Zeugen H . . Auf Seiten der E & M habe kein Grund bestanden, den Versicherungsschutz bei der Betriebsunte r- brechungsversicherung nicht auf alle Risiken zu erweitern, weil sie daran in Form von Provisionen verdient hätte. Unstreitig habe der Zeuge H . darauf hingewiesen, dass bei der bisherige n Betriebsunterbrechungsversicherung nur das Feu err isiko abgedeckt sei und insoweit Handlungsbedarf bestehe. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 19 20 - 9 - (2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO g e- bunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei ausei nandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 = VersR 2015, 341 mwN). Die Bewei s- würdigung de s Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. dd ) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Empfehlung eines umfasse n- den Versicherungsschutzes in der Betriebsunterbrechungsversicherung verletzt habe. Das Berufungsgericht hat damit zu geringe Anforderungen an die den Versicherungsmakler treffenden Pflichten und die in diesem Zusammenhang bestehende sekundär e Darlegungslast der Beklagten gestellt. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe der Beklagten obl e- gen, der Klägerin einen Versicherungsschutz in der Betriebsunterbrechung s- versicherung nahe zu legen, der alle Risiken abdeckt, weil dieser Versi ch e- rungsschutz für die Klägerin sinnvoll gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, dass die E & M diese Pflicht verletzt habe. Der Klägerin sei in ausreichender Weise das Bestehen einer Deckungslücke und die damit ve r- bundenen Risiken vermittel t worden. Dies ergebe sich aus den einander nicht widersprechenden Aussagen der Beteiligten. Danach habe der Mitarbeiter der Beklagten H . auf die Lücke bei der bestehenden Betriebsunterbrechungs - versicherung hingewiesen. Der Geschäftsführer der Klägeri n habe bestätigt, ihm sei bewusst gewesen, wie wichtig eine umfassende Betriebsunterbr e- 21 22 23 - 10 - chungsversicherung gewesen sei. Habe er sich gleichwohl gegen eine Auswe i- tung des Versicherungsschutzes auf alle Risiken entschieden, habe für E & M keine Veranlassung b estanden, eigens noch das Risiko einer Sprinklerleckage anzusprechen, da offenkundig bei jedem der von der Klägerin nicht mitvers i- cherten Risiken große Schäden als Folge einer Betriebsunterbrechung entst e- hen könnten. Die E & M habe auch nicht gegen die Pfl icht verstoßen, die Ris i- kosituation zu untersuchen und den Versicherungsbedarf der Klägerin zu ermi t- teln. Der Bedarf der Klägerin an einer alle Risiken umfassenden Betriebsunte r- brechungsversicherung sei allen Beteiligten bekannt gewesen. (2) Das Berufu ngsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Vers i- cherungsnehmer darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsvermit t- ler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versiche rungsvermittler in dieser Hinsicht eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, VersR 2014, 1328 Rn. 34; BGHZ 203, 17 4 Rn. 15; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 2 9 . Aufl., § 63 Rn 12 ). (3) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, E & M sei lediglich verpflichtet gewesen, auf eine Ausweitung des Versicherungsschutzes in der Betriebsunterbrechungsversicherung auf alle Risiken hinzuwirken. Den Versicherungsmakler treffen bei seiner Tätigkeit für seine n Auftraggeber gen e- relle Pflichten, vor allem die Interessenwahrnehmungspflicht sowie die Aufkl ä- rungs - und Beratungspflicht ( BGHZ 94, 356, 359) . Der Umfang der Beratung s- pflicht ist abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 5. M ai 1971 - IV ZR 40/70, VersR 1971, 714). Aufklärung und Ber a- tung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Pr ä- 24 25 - 11 - mienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist (Matusche - Beckmann in Beckmann/ Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 5 Rn. 277). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Täti g- keit von E & M nicht gerecht. (4) Zwar hat die Beklagte konkret vorgetragen, dass E & M die Klägerin auf Versicherungslücken in der Betriebsunterbrechungsversicherung und das dadurch begründete Schadensrisiko hingewiesen hat. Sie hat außerdem au s- reichend dargele gt, dass sie eine alle Risiken umfassende Versicherung em p- fohlen hat. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste aufgrund des Hinweises des Zeugen H . , dass nur einzelne Risiken in der Betriebsunterbrechungs - versicherung versichert waren. Er wusste auch, w elche wirtschaftliche Bede u- tung eine Unterversicherung für ein Unternehmen hat. So hat er bekundet, ein Wettbewerber der Klägerin habe einen Betriebsunterbrechungsschaden wegen eines Brandes erlitten, dieser habe aus der Betriebsunterbrechungsversich e- rung Versicherungsleistungen in Millionenhöhe erhalten. (5) Ein Versicherungsmakler erfüllt seine Aufklärungs - und Beratung s- pflichten jedoch nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken eine r bestehenden Vers i- cherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. Vielmehr besteht eine pflichtgemäße Beratung in einem am konkreten Bedarf des Versich e- rungsnehmers or ientierten Hinweis auf eine sach - und interessengerechte Ve r- sicherung und in einer Information über die dafür aufzuwendenden Kosten. Dass E & M die Klägerin in dieser Weise vor dem Wechsel in der Betriebsu n- terbrechungsversicherung über die Möglichkeit unte rrichtet hätte, die bestehe n- de Versicherungslücke zu schließen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. E & M traf im Streitfall eine Beratungspflicht im Hinblick auf insgesamt 15 Gesellscha f- 26 27 - 12 - ten der M . - Unternehmensgruppe . I n der Betriebsunterbrechungsversic he - rung ist zudem eine Vielzahl von Risiken entweder einzeln oder insgesamt ve r- sicherbar. Bei einer solchen Sachlage lässt eine Empfehlung, alle Unternehmen gegen alle Risiken zu versichern , eine am konkreten Bedarf orientierte Prüfung und Beratung nicht erkennen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass E & M eine am Bedarf der M . - Firmengruppe orientierte Risikoanalyse erstellt hät - te und hierauf die Empfehlung beruhte, in der Betriebsunterbrechungsversich e- rung für alle betroffenen Unternehmen alle Ri siken zu versichern. Das Ber u- fungsgericht hat weiter nicht festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin geraten hat, zumindest bestimmte Einzelrisiken oder sämtliche Risiken in der Betrieb s- unterbrechungsversicherung für einzelne Gesellschaften abzudecken, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin eine umfassende Abdeckung aller Risiken für die Unternehmensgruppe abgelehnt hatte. Auf der Grundlage der vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass die B e- klagte trotz der Ablehnu ng einer umfassenden Risikoabsicherung zu einer en t- sprechenden Beratung verpflichtet war und dieser Verpflichtung nicht nachg e- kommen ist. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließe nd beurteilt werden, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Sch a- densersatz zusteht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: 1. Hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zu einer pflichtg e- mäßen Bera tung der Klägerin nicht genügt, führt dies grundsätzlich zu einer 28 29 - 13 - Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Berufungsgericht wird der Beklagten im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen. 2. Der Versich erungsmakler kann sich vom Vorwurf der Verletzung einer Aufklärungs - und Beratungspflicht entlasten, wenn der Versicherungsnehmer auf eine weitergehende Beratung verzichtet und ausdrücklich die Beschaffung eines unzureichenden Versicherungsschutzes gewünsc ht hat. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. a) Nach dem Vortrag der Beklagten entsprach der vermittelte Versich e- rungsschutz den Vorgaben des Geschäftsführers der Klägerin. Der Umfang des Versicherungsschutzes sei ihm vorab schriftlich bestätigt worden. Dagegen h a- be er keine Einwände erhoben. Eine Ausweitung d es Versicherungsschutzes sei vom Zeugen H . ausdrücklich angeregt, dies sei jedoch zugunsten einer Prämieneinsparung abgelehnt worden. b) Die Beklagte hat damit eine Weisung des Geschäftsführers der Kläg e- rin behauptet, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sach - und interessenwidrig war. Die Frage, ob es den Versicherungsmakler entlasten kann, wenn er vom Versicherungsnehmer sachwidrige und unve rnünftige We i- sungen erhält, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. aa) Hat der Versicherungsmakler seine Prüfungs - und Beratungspflichten umfassend erfüllt und entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen die ihm vorgeschlagene, sach - und inter essengerechte Vorgehensweise, kann der Ve r- sicherungsmakler für einen unzureichenden Versicherungsschutz des Versich e- rungsnehmers nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsmakler 30 31 32 33 - 14 - ist in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederh olen und den Versicherungsnehmer gegen dessen erklärten Willen erneut zu beraten. bb) Ist dagegen der Versicherungsnehmer noch nicht oder nicht ausre i- chend beraten worden, darf der Versicherungsmakler keine sachwidrigen We i- sungen akzeptieren und hat z unächst dafür zu sorgen, dass der Versich e- rungsnehmer eine für eine sach - und interessengerechte Entscheidung geei g- nete Entscheidungsgrundlage erhält (vgl. OLG Stuttgart, r+s 2016, 107; Bec k- mann/Matusche - Beckmann aaO § 5 Rn. 277 f. mwN; MünchKomm - VVG/Reiff , § 60 VVG Rn. 27). cc) Sollte M . , wie von der Beklagten behauptet, aus Kostengründen keine umfassende Betriebsunterbrechungsversicherung für alle Unternehmen der M . - Firmengruppe gewünscht haben, wird das Berufungsgericht zu prü - fen haben, ob E & M gehalten war, M . eine weitere Abdeckung bestimmter Einzelrisiken oder eine weitergehende Versicherung einzelner Unternehmen der Gruppe im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung vorzuschlagen. Spätestens nach einer interessenwidrigen Weisu ng der Klägerin war die B e- klagte gehalten, sich mit den Risiken bei den einzelnen Unternehmen der M . - Gruppe zu beschäftigen und zu prüfen, ob die weitergehende Versicherung einzelner Risiken oder die umfassende Versicherung einzelner Unternehmen der M . - Gruppe unter Berücksichtigung des Kosten - Nutzen - Verhältnisses sinnvoll war . Dabei hatte sie zu ermitteln, bei welche m Unternehmen der M . - Gruppe im Falle einer Betriebsunterbrechung der größte Schaden drohte. Das Berufungsgericht wird dabei der B ehauptung der Klägerin nachgehen mü s- sen, ihr Unternehmen habe in der M . - Firmengruppe eine Sonderrolle ein - genommen. Nach dem Vortrag der Klägerin wäre bei einer Betriebsunterbr e- chung in anderen Produktionsstätten eine kurzfristige Produktionsverlagerun g von einer Betriebsstätte auf die andere möglich gewesen. Anders sei die Situ a- 34 35 - 15 - tion bei der Klägerin. Sie sei das einzige Unternehmen innerhalb der Unte r- nehmensgrup pe , das auf die Herstellung von Aerosolen ausgerichtet gewesen sei, eine kurzfristige Verlag erung auf andere Produktionsstätten sei nicht mö g- lich gewesen, weshalb mit einer Betriebsunterbrechung in diesem Unternehmen ein besonders hohes Schadensrisiko verbunden gewesen sei. dd) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer der Klägeri n zum Ausdruck gebracht hätte, dass er aus Kostengründen nicht nur eine alle Risiken abdeckende Betriebsunterbrechungsversicherung aller Unternehmen der M . - Gruppe ablehne, sondern auch eine Versicherungseindeckung zwi - schen der umfassenden Versicherung und der auf die Risiken von Feuer, Sturm und Hagel beschränkten Betriebsunterbrechungsversicherung . Der Versich e- rungsmakler darf von der Beratung eines nicht ausreichend informierten Vers i- cherungsnehmers nur dann absehen, wenn der Versicherungsnehmer ihm u n- missverständlich erklärt, dass er auf eine weitergehende Beratung keinen Wert leg t und hierauf verzichte t . c) Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs - und Beratungspflichten nicht genügt hat, is t für seine Behauptung einer sach - und interessenwidrigen Weisung des Versich e- rungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darl e- gungs - und beweisbelastet. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht gegebenenfall s nachzuholen und in die Beurteilung den zw i- schen E & M und der M . - Gruppe geführten Schriftverkehr im Zusammen - hang mit dem Wechsel der Betriebsunterbrechungsversicherung zum 1. Januar 2007 umfassend zu berücksichtigen haben. 3. Sollte das Berufun gsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Beurteilung gelangen, der Geschäftsführer der Klägerin habe keine we i- 36 37 38 - 16 - tergehende Beratung durch die E & M gewünscht und habe sich für den von dieser beschafften Versicherungsschutz entschieden, entfäll t eine Schadense r- satzverpflichtung der Beklagten. Für diesen Fall kann die Klägerin nicht mit E r- folg geltend machen, die Beklagte habe der Klägerin nach dem Versicherung s- wechsel zum 1. Januar 2007 eine Einbeziehung der Sprinklerleckage in die B e- triebsunter brechungsversicherung empfehlen müssen, weil nach einem Bran d- schaden bei der Klägerin am 24. Januar 2007 eine Besichtigung durch den Versicherer stattgefunden und sich aus dem darüber gefertigten Bericht sowohl das hohe Gefährdungspotential aufgrund der Ae rosol - Abfüllung als auch das Vorhandensein einer Schaumlöschanlage ergebe habe . a) Das Hauptgeschäft des Versicherungsmaklers besteht in der Vermit t- lung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Mit deren Abschluss ist es zwar noch nicht beendet, da es auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst und daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht (BGH, Urteil vom 5. April 1967 - Ib ZR 56/65, VersR 1967, 686). So ist der Makler zur Erteilung von Hinweisen für die risikogerechte Anpas sung des vermittelten Ve r- sicherun gsvertrags verpflichtet (Reimer in Ebenrot h/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 98 Rn. 34). Im Rahmen der laufenden Betreuung des Versich e- rungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler daher das versicherte Risiko zu übe rwachen, bei Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versich e- rungsnehmers verpflichtet. Er muss umgehe nd und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht. Etwa i- gen Veränderungen des versicherten Risikos muss er durch entsprechende Beratung Rechnung tragen (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 54). 39 - 17 - b) Ein entsprech ender nachvertraglicher Pflichtenverstoß der Beklagten liegt nicht vor. Der Bericht über die Brandschutzbesichtigung am 24. Januar 2007, an der ein Mitarbeiter der Beklagten teilgenommen hat, hat keine releva n- ten Veränderungen der Umstände und d e s Risiko s im Betrieb der Klägerin e r- geben . Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Risikosituation im Zeitpunkt der Brandschutzuntersuchung eine andere war als im Zeitpunkt der vor der Vermittlung erfolgten Beratung der Beklagten. Insbesondere war das erhöhte B randrisiko infolge des Geschäftsfelds der Klägerin (Abfüllung von Aerosolen) dasselbe. Die in dem Bericht über die Brandschutzbesichtigung erwähnte Sprinkleranlage war bei dem Wechsel in der Betriebsunterbrechungsversich e- rung Ende des Jahres 2006 bereits v orhanden. Hatte der Geschäftsführer der 40 - 18 - Klägerin auf einen umfassenderen Versicherungsschutz und eine weitergehe n- de Beratung durch E & M verzichtet, war diese nicht gehalten, bei unverände r- ter Sachlage auf die damit verbundenen Risiken erneut hinzuwei s en. Richter am BGH Prof. Dr. Koch ist in Urlaub und daher gehin - dert zu unterschreiben. Büscher Schaffert Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 14.11.2012 - 14 O 483/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 18.06.2014 - 9 U 21/13 -
Full & Egal Universal Law Academy