ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZR147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 147/16 vom 11. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler un d die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlande s- gerichts in Jena vom 22. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Der Streitwert Gründe: I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche der Kläger wegen der Verwendung zweier ihrer Musikstücke auf Wahlkampfveranstaltungen der Beklagten. Die Kläger zu 1 bis 6 sind Musiker, die gemeinsam als Ge sellschaft bü r- ger lichen Rechts die Klägerin zu 7 bilden und als Musikgruppe " Die Höhner " bundesweit bekannt sind. Sie sind gemeinsam Komponisten und Textdichter der streitgegenständlichen Musikstücke " Wenn nicht jetzt, wann dann " und " Jetzt los " . D i e Kläger zu 1 bis 6 haben für diese Musikstücke einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen. Die Beklagte , die NPD Landesverband Thüringen, spielte während des Landtagswahlkampfes 2014 in Thüringen unter andere m diese beiden Musikstücke im Rahmen ihrer Wah l- kampfveranstaltungen auf Marktplätzen von Tonträgern ab. Dies erfolgte jeweils 1 2 - 3 - unmittelbar nachdem der Landesvorsitzende der Beklagten seine Wahlkamp f- rede gehalten hatte und in die Gespräche mit Bürgern überg e leitet wurde. Die GEMA - Gebühren hatte d ie Beklagte entrichtet. Die Kläger sehen hierin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeit s- rechte. Die Klägerin zu 7 hat die Beklagte im Rahmen eines Verfügungsverfa h- rens mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der vorliegenden Haupt sacheklage nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Au s- kunft in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, sie sei zur Verwendung der dem Genre der Unterhaltungsmusik an gehörenden Musikstücke nach der Entric h- tung der GEMA - Gebühren berechtigt. Das Lan dgericht hat der Klage stattgegeben und - soweit für das B e- schwerde verfahren von Belang - die Beklagte zur Unterlassung und zur Au s- kunftserteilung verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Unterlassungsaus spruch bestätigt (OLG Jena, GRUR 2017, 622 ) . E s hat angenommen, die Beklagte habe die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampf es gestellt und zumindest als " Begleitmusik " in der Phase der Ve r- anstaltu ng eingesetzt, in der der Landesvorsitzende Kontakt mit umworbenen Wählerinnen und Wählern habe aufnehmen wollen. Dies stelle eine mittelbare Beeinträchtigung des Werkes dar, die die Urheber nicht hinnehmen müssten. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen we n- det sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der angestrebten Revision möchte sie die Abweisung der Klage erreichen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da d er Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Be schwer nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 3 4 5 6 7 - 4 - I II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hätte auch in der S a- che keinen Erfolg gehabt , weil die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrec h- ten gestützten Rügen nicht du rchgreifen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, es bed ürf e einer höchs t- richterlichen Leitentscheidung zu der Frage , welche Verwendung von frei z u- gänglichen Musikstücken den politischen Parteien erlaubt sei und unter we l- chen Voraussetzungen Urheber von Musikstücken deren Abspielen auf Wah l- kampfveranstaltungen untersagen könn t en. a) Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesb e- stimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetze s- lücken aus zufüllen. Hierfür besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ; Hinweisb e- schluss vo m 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW - RR 2017, 137 Rn. 5 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bietet die Rech t- sprechung des Senats be reits hinreichend richtungsweisende Orientierungshi l- fen zur Lösung des vorliegenden F alls. Das Berufungsgericht ist zutreffend d a- von ausgegangen, dass nach der Senatsrechtsprechung der Urheber eines g e- schützten Werkes nach § 14 UrhG das Recht hat, eine Ent stellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine b e- rechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 14 = WRP 2009, 3 13 - Klingeltöne für Mobiltelefone I) . Dabei setzt e in Anspruch 8 9 10 11 - 5 - nach § 14 UrhG nicht notwendig voraus , dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urh e- bers an seinem Werk - ohne inhaltliche Ände rung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und Werknutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen - Innenraumgestaltung; Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 41 - Unikatrahmen ; BGH, GRUR 2009, 395 Rn. 14 - Klin geltöne für Mobiltelef o- ne I). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Unterlassungsgebot bestätigt. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklag te die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampf es gestellt. Die Wiedergabe der Musikstücke sei in die laufende politische Wahlkampfveranstaltung integriert gewesen . Sie sei e r- folgt, als der Landesvor sitzende der Beklagten sich nach Abschluss seiner R e- de zu Gesprächen mit Bürgern begeben hatte. Damit hat das Berufungsgericht zu Recht die Verwendung der Musikstücke nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit angesehen , sondern als Untermalung der Ü berleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert . (2) Es kann im Streitfall offen bleiben , ob die Annahme des Berufungsg e- richts zutreffend ist, dass Urheber generell nicht damit rechnen müssten, da ss ihre Werke ungefragt bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt würden. Jede n- falls bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger nach den Festst ellungen des Berufungsgerichts bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vo m Bundesverfassungsgericht als verfassung s- feindlich eingestuft worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2017, 611 Rn. 633 ff.) , ist im 12 13 14 - 6 - Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interess en der Urheber der Vorzug zu geben. D ie Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer pol i- tischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausg e- henden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu b e- einträchtigen . Da bei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik m it der Verei n- nahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen (vgl. zur Aufkl ä- rungspflicht eines Mieters von Ladenräumen über das Warensortiment wegen Bekleidungsartikeln, die in der öffentlichen Meinu ng ausschließlich der recht s- radikalen Szene zugeord net werden: BGH, Urteil vom 11. August 2010 XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 28 - Thor Steinar) . Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei fe st gest ellt , dass d ie Beklagte nicht darauf angewiesen wa r , gerade die Werke de r Kläger bei ihren politischen Wahlkampf v eranstaltu n- gen abzuspi elen . b) Eine Zulassung der Revision ist auch nicht durch die Rüge der B e- schwerde veranlasst, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte für die Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke Gebühren an die GEMA bezahlt habe . Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsg e- sellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwe cken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber ledigli ch die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört. 15 16 - 7 - 2. Von einer weitergehenden Begrü ndung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. H albsatz ZPO abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2015 - 3 O 102/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2016 - 2 U 868/15 - 17 18
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