BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 148/01Verkündet am: 27. November 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja DONLINEMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wieauch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilungder Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichensauf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.BGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 148/01 - OLG München LG München I - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist Inhaberin der am 27. Sep-tember 1995 angemeldeten und am 8. November 1995 eingetragenen Wort-marke Nr. 395 39 437 "T-Online". Diese genießt Schutz für eine Vielzahl vonWaren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Telekommunikationund Datenverarbeitung stehen. - 3 -Die Beklagte bezeichnet sich als "Fullservice-Solution-Provider", der aufden Geschäftsfeldern Mobilfunk, Behörden- und Industriefunksystem und Fest-netztelefon Waren, Dienstleistungen, Technologien und Systeme anbietet. Sieist Inhaberin der am 5. Februar 1998 angemeldeten und am 30. Juli 1998 ein-getragenen Wortmarke Nr. 398 05 921 "DONLINE", die u.a. für Datenverar-beitungsgeräte und Computer sowie Zurverfügungstellung von Online- undTelekommunikationsdiensten geschützt ist. Sie hat die Marke wenige Stundenlang als Internet-Domain benutzt.Die Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Marke gesehen und Ansprü-che auf Unterlassung, Löschung, Auskunftserteilung und Feststellung derSchadensersatzverpflichtung geltend gemacht.Danach soll der Beklagten u.a. untersagt werden,unter der Marke DONLINE Registrierkassen, Rechenmaschinen,Datenverarbeitungsgeräte und Computer und/oder die Dienstlei-stungen Telekommunikation, Zurverfügungstellung von Online- undTelekommunikationsdiensten und die Erstellung von Programmenfür die Datenverarbeitung anzubieten.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß wegen der Identität bzw.hochgradigen Ähnlichkeit der unter den Marken angebotenen Waren undDienstleistungen und der überragenden Kennzeichnungskraft der Klagemarkeeine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Marke der Beklagten wie "D-Online" ausgesprochen werde. - 4 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine Verwechslungsge-fahr in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es fehle an einer ausreichen-den Markenähnlichkeit. "Online" sei ein häufig benutzter Zeichenbestandteil.Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke inerheblichem Umfang wie "D-Online" ausgesprochen werde.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihre Anträge weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr verneint. Es hatausgeführt:Die Klagemarke habe im Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag der an-gegriffenen Marke der Beklagten, bei ursprünglich geringer Kennzeichnungs-kraft durch intensive Benutzung bereits einen erheblichen Bekanntheitsgraderreicht. Ihr komme demgemäß, wie auch die Beklagte nicht in Abrede gestellthabe, eine starke Kennzeichnungskraft zu. Die Waren/Dienstleistungen seienidentisch, zumindest ähnlich. - 5 -Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr fehle es aber an einer hin-reichenden Ähnlichkeit der Marken. Die Klagemarke werde aufgrund derSchreibweise und der von der Klägerin betriebenen Werbung wie "T-Online",nicht wie "tonline" ausgesprochen. Hinsichtlich der angegriffenen Marke seidagegen davon auszugehen, daß sie nicht in relevantem Umfang wie "d-online" ausgesprochen werde. Denn die angegriffene Marke werde zusam-menhängend geschrieben und deshalb erfahrungsgemäß zusammenhängendgesprochen, weil sich der Verkehr nicht leichtfertig über die Aussprachekon-vention eines zusammengeschriebenen Worts hinwegsetze.II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung der Sache.1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, daß die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nach § 14Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfallsumfassend zu beurteilen ist. Dabei ist des weiteren von einer Wechselwirkungder maßgeblichen Faktoren auszugehen, so daß die Frage der Ähnlichkeit derWaren/Dienstleistungen sowie der Marken und die Kennzeichnungskraft derKlagemarke derart in Zusammenhang zu bringen ist, daß ein hoher Grad derWarenähnlichkeit ebenso einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Markenauszugleichen vermag wie eine hohe Kennzeichnungskraft oder umgekehrt(vgl. nur BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1045 = WRP2003, 1436 - Kelly, m.w.N.). - 6 -2. Das Berufungsgericht ist - ohne dies näher auszuführen - davon aus-gegangen, daß die Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der Mar-ken teils identisch, teils ähnlich sind. Auch zum Grad der Ähnlichkeit hat dasBerufungsgericht keine weiteren Ausführungen gemacht. Das begegnet keinenBedenken, soweit es um Dienstleistungen auf dem Geschäftsfeld der Tele-kommunikation geht. Hinsichtlich der übrigen vom Klageantrag erfaßten Warenund Dienstleistungen könnte eine nähere Erörterung im Rahmen der noch of-fenen Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlich sein.3. Auch die Annahme einer starken Kennzeichnungskraft der Klagemar-ke aufgrund intensiver Benutzung auf dem Sektor der Telekommunikations-dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen im Internet, ist frei vonRechtsfehlern. Die Revisionserwiderung wendet sich ohne Erfolg gegen dieseFeststellung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat die behauptete intensiveBenutzung nicht bestritten. Daraus folgt von Rechts wegen die erhöhte Kenn-zeichnungskraft. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft ist bei der Beurteilungder Verwechslungsgefahr für den Produkt- oder Dienstleistungsbereich zu be-rücksichtigen, in dem sie kraft Benutzung der Marke vorliegt (vgl. BGH, Urt. v.10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL).4. Das Berufungsgericht hat eine für die Bejahung einer Verwechslungs-gefahr hinreichende Ähnlichkeit der Marken verneint. Das kann keinen Bestandhaben.Das Berufungsgericht hat sich zu Recht nur mit der Frage einer klangli-chen Nähe der Marken befaßt. - 7 -Bei seiner Beurteilung, in welcher Weise die angegriffene Marke ausge-sprochen wird, hat das Berufungsgericht allerdings den Sachverhalt nicht aus-geschöpft. Es hat unberücksichtigt gelassen, daß der von ihm aufgestellte all-gemeine Satz, der Verkehr werde zusammengeschriebene Wörter in der Regelauch zusammenhängend aussprechen (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.2003- I ZR 184/01, Umdruck S. 6 - MIDAS/medAS), in dieser Allgemeinheit keineGültigkeit beanspruchen kann.Die Revision weist zu Recht auf die Besonderheit hin, wonach der Be-griff "online" auf dem vorrangig in Rede stehenden Geschäftsfeld der Telekom-munikation zum allgemeinen Wortschatz gehört. Schon deshalb kann für denVerkehr Anlaß bestehen, die beanstandete Bezeichnung DONLINE im Tele-kommunikationsbereich dementsprechend mehr oder weniger deutlich getrenntauszusprechen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft au-ßer acht gelassen, daß auch die Bekanntheit der Klagemarke T-Online denVerkehr bei der Aussprache des Zeichens ebenfalls mit einem vorangestelltenBuchstaben und online gebildeten Zeichens DONLINE im Bereich der Tele-kommunikation beeinflussen kann. So wie eine bekannte Marke den Verkehrdazu veranlassen kann, die Prägung des Gesamteindrucks einer mehrteiligenMarke gerade durch den mit der bekannten Marke übereinstimmenden Be-standteil zu sehen (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880,882 = WRP 2003, 1228 - City Plus), muß auch bei der Beurteilung der Aus-sprache einer von der bekannten Marke nur unwesentlich abweichendenLautfolge einer Kennzeichnung in Betracht gezogen werden, daß die bekannteMarke gewissermaßen "stilbildend" auf die Gewohnheiten des Verkehrs wirkt.Sofern das Berufungsgericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung noch - 8 -nicht zu einem Ergebnis zu gelangen vermag, wird es die von der Klägerin be-antragte Verkehrsbefragung zu den Sprechgewohnheiten im Streitfall durch-zuführen haben.5. Das Berufungsgericht wird demnach die Markenähnlichkeit erneut zubeurteilen haben. Es wird dabei zu beachten haben, daß die kraft Benutzunggesteigerte Kennzeichnungskraft bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahrsich grundsätzlich auf den Geschäftsbereich beschränkt, in dem sie erworbenworden ist (BGH GRUR 1992, 130, 131 - Bally/BALL). Eine Differenzierung derbeanstandeten Verwendungen der Marke DONLINE je nach Waren- oderDienstleistungssektor liegt nahe.Soweit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, kann über den vonder Klägerin mit der Revision weiterverfolgten wettbewerbsrechtlichen Schutzunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzungder Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu be-finden sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, UmdruckS. 15 ff. - Davidoff II). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerinhabe zum Bekanntheitsgrad der Klagemarke im Kollisionszeitpunkt nicht aus-reichend vorgetragen, weshalb eine Beeinträchtigung des guten Rufs aus-scheide, werden von der Revision zu Recht angegriffen. Sie sind nicht wider-spruchsfrei.III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 9 -Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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