BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 148/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schl.H. LVwG 247247 220, 221, 223 Abs. 1 Satz 2 Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwi-schen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Sch344den (im An-schluss an BGHZ 131, 163). BGB 247 278 Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begr374ndet zwischen der Einweisungsbeh366rde und dem Eigent374mer keine Rechtsbe-ziehung der Art, dass die Beh366rde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erf374llungsgehilfen zu vertreten h344tte, wenn dieser durch unsach-gem344337en Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Sch344den anrichtet. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 148/05 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juni 2005 - 11 U 154/04 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 27.966,43 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hatte seine Eigentumswohnung an die Eheleute D. mit mehreren Kindern vermietet, jedoch Anfang August 2001 wegen Zahlungsr374ck-st344nden der Mieter die fristlose K374ndigung des Mietvertrages erkl344rt. Daraufhin wies das Ordnungsamt der beklagten Stadt mit Verf374gung vom 29. August 2001 im Einvernehmen mit dem Kl344ger - unter Festsetzung einer vom Ordnungsamt zu tragenden monatlichen Nutzungsverg374tung - die Mieter zur Abwendung ei-ner Obdachlosigkeit in ihre bisherige Wohnung ein. Die bis zum 30. November 1 - 3 - 2001 befristete Einweisung verl344ngerte die Beklagte durch Bescheid vom 28. November 2001 bis zum 30. Juni 2002 und mit Verf374gung vom 27. Juni 2002 nochmals 374ber diesen Zeitpunkt hinaus. Anfang September 2002 zogen die Eheleute D. aus der Wohnung aus. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten eine Entsch344digung f374r die Sch344-den, die die fr374heren Mieter nach ihrer Einweisung durch unsachgem344337en Ge-brauch der Wohnung und bei ihrem Auszug angerichtet h344tten. Er hat au337er-dem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz desjenigen Schadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei, dass ein von ihm mit einem Dritten am 15. Juli 2002 - zu einem erh366hten Mietzins - abgeschlossener Miet-vertrag 374ber die Wohnung wegen der (nochmaligen) Einweisung der Eheleute D. nicht habe vollzogen werden k366nnen. Landgericht und Oberlandesge-richt haben die Klage abgewiesen. 2 II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-gerichts gerichtete Beschwerde des Kl344gers hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 1. Wird, wie im Falle der Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung, zur Abwehr einer Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit und Ordnung ein Nichtst366rer durch die Ordnungsbeh366rde in Anspruch genommen (in Schles-wig-Holstein: nach 247 220 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG), so kann 4 - 4 - der in Anspruch Genommene Entsch344digung f374r den ihm hierdurch entstande-nen Schaden verlangen. F374r entgangenen Gewinn, der 374ber den Ausfall des gew366hnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und "f374r Verm366-gensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entsch344di-genden Ma337nahme stehen", ist jedoch nach 247 223 Abs. 1 Satz 2 LVwG eine Entsch344digung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger H344rten geboten erscheint. a) Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des 247 40 Abs. 1 Satz 2 des Nord-rhein-Westf344lischen Ordnungsbeh366rdengesetzes hat der Senat (BGHZ 131, 163, 166 ff) ausgesprochen: Der Begriff der "Unmittelbarkeit" hat bei der Be-messung des Umfangs der geschuldeten Entsch344digung eine 344hnliche Abgren-zungsfunktion f374r die Zurechnung wie das Erfordernis der Unmittelbarkeit der beh366rdlichen Einwirkungen auf eine Rechtsposition des Betroffenen, wenn es um die Haftung aus enteignendem oder aus enteignungsgleichem Eingriff oder wegen einer rechtswidrigen ordnungsbeh366rdlichen Ma337nahme geht. In diesem Zusammenhang wird das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht in einem formalen Sinne verstanden, sondern es betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen Ma337nahme; n366tig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Ma337nahme, d.h. es muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Ma337nahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ein Kriterium f374r die wertende Zurechnung der Schadensfol-ge nach Verantwortlichkeiten und Risikosph344ren. 5 In diesem Urteil (BGH aaO S. 167 f) hat der Senat weiter ausgespro-chen, bei der Einweisung eines bisherigen Mieters sei das Verh344ltnis zwischen diesem und dem Eigent374mer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der bisherige Mieter und Eingewiesene sich als zahlungsunf344hig oder -unwillig er- 6 - 5 - wiesen, der Eigent374mer deshalb das Mietverh344ltnis gek374ndigt, einen R344u-mungstitel erwirkt, anschlie337end die Vollstreckung der R344umung in die Wege geleitet habe und erst durch die im letzten Augenblick ergangene Einweisungs-verf374gung der Ordnungsbeh366rde daran gehindert worden sei, die Wohnung frei zu bekommen und den bisherigen Mieter "loszuwerden". Es liege auf der Hand, dass derartige Abl344ufe zu erheblichen Spannungen im Verh344ltnis (bisheriger) Vermieter/Mieter f374hrten und dass sich mit solchen Spannungen - vor dem Hin-tergrund des zwischen den bisherigen Mietparteien nunmehr bestehenden ver-tragslosen Zustandes - situationsbedingt das Risiko eines unsachgem344337en Gebrauchs bis hin zur mutwilligen Besch344digung der Wohnung verbinde. Im Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in dem dortigen Fall davon ausgegangen, dass sich mit den an der Wohnung angerichteten Sch344den besondere, durch die beh366rdliche Einweisung begr374ndete Gefahren ausgewirkt h344tten und die Sch344den bei wertender Beurteilung unmittelbare Folgen der Einweisungsma337-nahme der Beh366rde seien. b) Wenn demgegen374ber das Berufungsgericht im Streitfall unter Feststel-lung eines von der erw344hnten typischen Fallgestaltung abweichenden Sachver-halts - wonach bei Erlass der Einweisungsverf374gung zwar eine K374ndigung we-gen Mietr374ckst344nden ausgesprochen war, jedoch weder ein R344umungsprozess stattgefunden hatte noch Zwangsvollstreckungsma337nahmen in Gang gesetzt worden waren und weitere Umst344nde daf374r sprachen, dass das Verh344ltnis zwi-schen dem Kl344ger und den Eheleuten D. insgesamt "in Ordnung" war - in einer sich von BGHZ 131, 163 abgrenzenden wertenden Beurteilung die "Unmittelbarkeit" der nach dem Kl344gervortrag von den Eingewiesenen angerich-teten Sch344den verneint hat, so bewegt sich dies in dem dem Tatrichter grund-s344tzlich gegebenen Beurteilungsspielraum. Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde dies angreift, versucht sie vergeblich, einen Revisionszulassungs- 7 - 6 - grund darzulegen. Ein Anlass, in diesem Zusammenhang 374ber die genannte BGH-Entscheidung hinaus weitere allgemeine Leitlinien f374r die Beurteilung auf-zustellen, besteht nicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde f374hrt als kl344rungsbed374rftige Grundsatz-frage an, ob es im vorliegenden Zusammenhang neben dem Entsch344digungs-anspruch des Nichtst366rers (247247 221, 223 LVwG) noch eine weitere Anspruchs-grundlage f374r den von der Wohnungseinweisung betroffenen Eigent374mer gibt, n344mlich eine schuldrechtliche oder schuldrechts344hnliche Sonderbeziehung zwi-schen der Beklagten (Einweisungsbeh366rde) und dem Kl344ger (Eigent374mer) unter Heranziehung des Rechtsgedankens des 247 278 BGB (Einstandspflicht der Ein-weisungsbeh366rde f374r das Verschulden der Eingewiesenen). Auch hieraus ergibt sich kein Revisionszulassungsgrund. Der Senat hat die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde aufgeworfene Frage zwar in BGHZ 131, 163, 165 ausdr374ck-lich offen gelassen, sie ist indessen - und zwar auch und gerade im Hinblick auf die aus diesem Urteil folgende Reichweite des polizeirechtlichen Entsch344di-gungsanspruchs des in Anspruch genommenen Nichtst366rers - (eindeutig) zu verneinen. Da im 334brigen die Nichtzulassungsbeschwerde selbst keine in diese Richtung gehenden Stimmen zu benennen vermag und auch keine durchgrei-fenden Argumente f374r eine solche Ansicht anf374hrt, fehlt es insgesamt an einer - weiteren - Kl344rungsbed374rftigkeit. 8 Zwar besteht aufgrund der zwangsweisen Heranziehung des Eigent374-mers eine polizeirechtliche Sonderbeziehung zwischen Einweisungsbeh366rde und Eigent374mer, die man als verwaltungsrechtliches Schuldverh344ltnis bezeich-nen kann (M344rz JR 1998, 111, 113; vgl. Senat, BGHZ 130, 332, 337: "Eine Art 366ffentlich-rechtliches Verwahrungsverh344ltnis zwischen der Beh366rde und dem Eigent374mer"). Dies f374hrt insbesondere dazu, dass, falls der Obdachlose nach 9 - 7 - Ablauf der Einweisungsfrist sich weigerte auszuziehen, die Einweisungsbeh366r-de gegen374ber dem Eigent374mer verpflichtet ist, die Wohnung frei zu machen (BGHZ 130, 332, 334 ff). Diese Sonderbeziehung kann auch sonst gewisse Obhutspflichten der Beh366rde in Bezug auf die in Anspruch genommene Woh-nung begr374nden. Keineswegs beinhaltet sie aber die allgemeine Verpflichtung der Ordnungsbeh366rde zu einer ordnungsgem344337en Nutzung, vergleichbar der Pflicht zum "vertragsgem344337en Gebrauch", wie sie den Mieter beim Mietvertrag trifft. Diese Verpflichtung des Mieters korrespondiert damit, dass ihm vom Ver-mieter der Gebrauch der vermieteten Sache gew344hrt wird; aus diesem Zusam-menhang ist auch folgerichtig, dass der Mieter f374r den Fall, dass er den ihm geb374hrenden Gebrauch der Mietsache einem Dritten 374berl344sst, dem Vermieter gegen374ber f374r den Dritten haftet (vgl. 247 540 Abs. 2 BGB). So liegt der Fall bei der Inanspruchnahme einer Wohnung durch die Beh366rde zwecks Einweisung eines Obdachlosen nicht. Die Beh366rde erh344lt hierdurch nicht das Recht, 374ber die Wohnung wie ein Nutzungsberechtigter zu verf374gen; die Nutzung der Woh-nung durch die von der Beh366rde eingewiesenen Personen ist auch nicht gleich-zeitig Nutzung der R344ume durch die Beh366rde (vgl. aber OVG M374nster NVwZ 1991, 905, 906). Die Obdachlosenbeh366rde beansprucht nicht den Gebrauch f374r sich und trifft in tats344chlicher Hinsicht auch keine Anstalten zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch durch einen anderen in ihrem eigenen Interesse. Mithin gibt sie auch nicht etwa den Gebrauch der Wohnung, statt sie selbst zu nutzen, an den Obdachlosen weiter, sie "374berl344sst" also nicht dem Obdachlo-sen den Gebrauch in einer einem Untermietverh344ltnis vergleichbaren Weise. Vielmehr disponiert sie 374ber die Wohnung lediglich dahin, dass sie den Obdach-losen in die Wohnung einweist, d.h. ihm die Wohnung zum Wohnen zur Verf374-gung stellt und sie dem Eigent374mer gegen374ber mit der Anordnung, den Einge-wiesenen wohnen zu lassen, beschlagnahmt. Diese Disposition der Ordnungs-beh366rde ersch366pft sich also darin, dass sie dem Obdachlosen bzw. dem, dem - 8 - die Obdachlosigkeit droht, das (Weiter-)Wohnen erm366glicht. Das ist kein (eige-ner) Gebrauch der Wohnr344ume, der als Kehrseite eine Verpflichtung der Be-h366rde zum "sachgerechten Gebrauch" h344tte. Daher kommt auch keine Scha-densersatzpflicht der Obdachlosenbeh366rde f374r "Exzesssch344den", die auf ein schuldhaftes oder sogar mutwilliges Verhalten des Eingewiesenen zur374ckge-hen, unter Einbeziehung des Rechtsgedankens des 247 278 BGB in Betracht. 3. Auch im 334brigen sind Revisionszulassungsgr374nde nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 10 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.09.2004 - 4 O 53/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.06.2005 - 11 U 154/04 -
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