BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 148/06 Verk374ndet am: 8. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 666, 667, 247 675 Abs. 1; BDSG 247 28 Abs. 1 Zur Frage, inwieweit ein Gesch344ftsbesorger, der es 374bernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und f374r Rechnung des Eigent374mers an Ferieng344ste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigent374mer Namen und Anschriften der Mieter erfahren m366chte. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06 - LG Aurich AG Emden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und D366rr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19. Mai 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Kl344ger die durch die Anrufung des un-zust344ndigen Amtsgerichts Wolgast entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Eigent374mer einer Ferienwohnung auf der Insel U. . Er schloss am 4. September 1995 mit der Beklagten einen "Vermietungs-Ver-mittlungsvertrag", in dem sich die Beklagte verpflichtete, als Vermittler "im Na-men und f374r Rechnung des Vermieters" Zeitmietvertr344ge mit Ferieng344sten ab-zuschlie337en. Nach dem Vertrag erh344lt die Beklagte ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, das sie von den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist nach dem Vertrag zu regelm344337igen Abrechnungen verpflichtet. 1 - 3 - Im Jahr 2003 verlangte der Kl344ger von der Beklagten f374r den Zeitraum von 2000 bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vor-lage der entsprechenden Mietvertr344ge. Die Beklagte 374bersandte ihm daraufhin Kopien der Mietvertr344ge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich ge-macht waren. 2 Im vorliegenden Verfahren hat der Kl344ger sein Begehren erstinstanzlich auf das Jahr 2004 erstreckt. Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabe-pflicht f374r das Jahr 2004 in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. Hier-374ber hat das Amtsgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden; in seinem Schlussurteil hat es einen Anspruch des Kl344gers auf Bekanntgabe der Mieter-anschriften und Herausgabe der Originalmietvertr344ge verneint. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl344ger nach 247 666 BGB die begehrte Auskunft und nach 247 667 BGB die Herausgabe der Mietvertr344ge auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vermie-tungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann. Dieser Vertrag ist - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - als entgeltlicher Gesch344ftsbesorgungsvertrag im Sinne des 247 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrecht-lichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. 5 - 4 - 2. a) Das gilt zum einen f374r die Pflicht des Gesch344ftsbesorgers/Beauf-tragten, dem Gesch344ftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen 374ber den Stand des Gesch344fts Auskunft zu erteilen und nach der Ausf374hrung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefass-ten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erkl344ren sind, dass er seine T344tigkeit im Interesse des Auftraggebers aus374bt, schlie337en bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftrag-gebers und f374r dessen Rechnung Zeitmietvertr344ge mit Ferieng344sten abschlie337t, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des 247 666 BGB Namen und Anschriften der G344ste mitzuteilen. Dabei gen374gt das allge-meine Interesse des Kl344gers, die T344tigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegen374ber den Finanzbeh366r-den belegen zu k366nnen, dass nach 247 14 UStG ordnungsgem344337e Rechnungen, die unter anderem den vollst344ndigen Namen und die vollst344ndige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempf344ngers enthalten m374ssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr aus-dr374cklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kl344ger - sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beach-tung der formalen Voraussetzungen des 247 14 UStG vornimmt. Der Kl344ger muss sich insoweit f374r sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbeh366rden die erforderlichen Ausk374nfte von Dritten nach 247 93 AO einholen k366nnten, hier der Beklagten, die im 334brigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Ausk374nften bereit ist, dass die Finanzbeh366rden sie dem Kl344ger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der Kl344ger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Anspr374che ben366-tigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486). 6 - 5 - b) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe ein legitimes Ge-heimhaltungsinteresse, die begehrten Informationen zur374ckzuhalten. Denn die Parteien k366nnten sehr leicht und sehr schnell in ein unmittelbares oder mittelba-res Wettbewerbsverh344ltnis geraten, wenn der Kl344ger nach Vertragsk374ndigung seine Ferienwohnung selbst vermiete oder die Anschriften einem anderen Un-ternehmen, etwa einer fr374heren Mitarbeiterin der Beklagten, 374berlasse. 7 Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der An-spruch auf Rechenschaftslegung nach 247 259 BGB durch Geheimhaltungsinte-ressen des Schuldners oder Dritter eingeschr344nkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gl344ubiger in einem Wettbewerbs-verh344ltnis zueinander stehen (vgl. Kr374ger, in: M374nchKomm-BGB, 4. Aufl. 2003, 247 259 Rn. 29 bis 31 m. Nachw. aus der Rspr.). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben k366nnen sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. Ent-scheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwi-schen den Parteien bestehende Rechtsverh344ltnis bezogen werden. Insoweit l344sst der Vermietungs-Vermittlungsvertrag f374r das Interesse der Beklagten, dem Kl344ger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Im Gegen-teil: Der Vertrag sieht ausdr374cklich vor, dass die Vermietung durch den Vermitt-ler im Namen und f374r Rechnung des Vermieters erfolgt. H344lt sich die Beklagte an diese vertragliche Regelung, dann entstehen vertragliche Beziehungen des Kl344gers als Vermieters zu den Ferieng344sten als Mieter. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass der Kl344ger "Herr des Gesch344fts" ist. Daran 344ndert sich nichts dadurch, dass die Beklagte weitgehend mit der Abwicklung der Ver-tr344ge beauftragt und der Kl344ger in diesem Umfang der Pflicht enthoben ist, sich um die Pflege und Verf374gbarkeit seiner Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung an Ferieng344ste zu k374mmern. Dass sich die Beklagte - im Interesse beider Vertragsparteien - auch dazu verpflichtet hat, durch Werbema337nahmen 8 - 6 - die Vermietung zu f366rdern, berechtigt sie nicht, dem Kl344ger als dem nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehenen Vertragspartner Informationen 374ber die Identit344t der Ferieng344ste vorzuenthalten. Da es sich nicht um ihre ei-gene Wohnung handelt, auch nicht um eine an sie zur Weitervermietung 374ber-lassene Wohnung, wie sie im Verfahren vor dem unzust344ndigen Amtsgericht Wolgast vorgetragen hat, steht ihr kein Recht zu, aus der f374r den Kl344ger vorzu-nehmenden Gesch344ftsbesorgung ein eigenes Gesch344ft zu machen. W344re es daher f374r sie wichtig gewesen, die Namen und Anschriften der Ferieng344ste f374r sich zu behalten, h344tte sie dies mit dem Kl344ger vereinbaren m374ssen. c) Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gr374nde, dem Kl344ger die begehrten Ausk374nfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern. 9 aa) Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob die Mietvertr344-ge - wie nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehen - zwischen dem Kl344ger und den Ferieng344sten oder, wie die Beklagte haupts344chlich geltend gemacht hat, zwischen ihr und den Ferieng344sten zustande gekommen sind. F374r den ersten Fall hat das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten an den Kl344-ger f374r bedenkenfrei gehalten. Habe sich die Beklagte demgegen374ber vertrags-untreu verhalten, w344re es unbillig, wenn sie sich hierauf gegen374ber dem Kl344ger berufen d374rfe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. 10 bb) Geht man davon aus, die Mietvertr344ge seien zwischen dem Kl344ger und den Mietern zustande gekommen, weil die Beklagte ihre Rolle als Vertreter offen gelegt h344tte, d374rfte der Kl344ger nach 247 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Namen und Anschriften der Mieter als Mittel f374r die Erf374llung eigener Ge-sch344ftszwecke erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser Vertragsbeziehung zu den Mietern dienen w374rde. Ob dies anders zu sehen ist, 11 - 7 - weil die Beklagte als verantwortliche Stelle im Sinne des 247 3 Abs. 7 BDSG die hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vertrags-beziehung zum Kl344ger erhebt, kann offen bleiben. Selbst wenn hier 247 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht anwendbar sein sollte, w344re die Erhebung und 334ber-mittlung der Daten jedenfalls nach 247 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unbedenk-lich. Denn sie ist objektiv zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, die in der Vermietung der Ferienwohnung und der Abwicklung der einzelnen Mietverh344lt-nisse sowie in der Erf374llung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegen-374ber dem Kl344ger bestehen, erforderlich; dar374ber hinaus besteht, was hinzu-kommen muss, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzw374rdige Interesse des Mieters an einem Unterbleiben der angef374hrten Erhebung und 334bermittlung von Daten an den Kl344ger als seinen Vertragspartner 374berwiegt. cc) Hat die Beklagte mit den Ferieng344sten Mietvertr344ge abgeschlossen, ohne ihre Vertreterstellung offen zu legen, ist es zu keinen vertraglichen Bezie-hungen der Ferieng344ste mit dem Kl344ger gekommen. Hierauf deuten etwa die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 vorgelegten Buchungsbest344tigungen der Be-klagten hin, die von den Mietern gegengezeichnet worden sind und keinen Hin-weis auf eine dritte Person als Vertragspartner enthalten. In einer solchen Konstellation ist die Erhebung der Mieterdaten durch die Beklagte als Mittel f374r die Erf374llung eigener Gesch344ftszwecke zul344ssig, weil es der Zweckbestimmung der mit den Ferieng344sten geschlossenen Mietvertr344ge dient (247 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Aber auch in dieser Konstellation ist die 334bermittlung, wenn sie nicht bereits durch diese Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des 247 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich. Denn sie ist vertraglich mit dem Kl344ger verbunden, und die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die Daten auch deshalb erhebt, um ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vermietungs-Vermitt- 12 - 8 - lungsvertrag nachzukommen. Insoweit sind von ihr die Zwecke, f374r die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, bei der Erhebung konkret festgelegt, wie dies von 247 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG gefordert wird. Nach Auffassung des Senats 374berwiegt auch in dieser Konstellation nicht das Interesse des Mieters, dass eine 334bermittlung seiner Daten an den Kl344ger unterbleibt. Zwar k366nnte man einwenden, der Mieter habe grunds344tzlich kein Interesse daran, dass ein Dritter, mit dem er vertraglich nicht verbunden sei, seinen Namen und seine Anschrift erfahre. Es ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass auch dann, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf einen Eigent374mer enth344lt, sich bei einer Ferien-wohnanlage der Umstand aufdr344ngt, dass die Interessen der Eigent374mer bei der Nutzung der Ferienwohnungen ber374hrt sind. Es kommt f374r die erforderliche Abw344gung hinzu, dass es hier lediglich um ein Minimum von Daten geht, das erforderlich ist, um die Person des jeweiligen Mieters zu identifizieren. 3. Die Beklagte ist auch nach 247 667 i.V.m. 247 675 Abs. 1 BGB zur Heraus-gabe der entsprechenden Mietvertr344ge verpflichtet. Zu den nach 247 667 BGB herauszugebenden Unterlagen, die der Beauftragte aus der Gesch344ftsbesor-gung erlangt hat, geh366rt der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser f374r seinen Auftraggeber erhalten und gef374hrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Fe-bruar 1988 - IVa ZR 262/86 - NJW 1988, 2607; Senatsurteil BGHZ 109, 260, 264 f; Urteil vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 178/03 - NJW-RR 2004, 1290). Dass hierzu gerade die mit den Ferieng344sten abgeschlossenen Mietvertr344ge geh366-ren, wird auch von der Revision, die lediglich eine Auskunftspflicht der Beklag-ten in Frage gestellt hat, nicht bezweifelt. Gr374nde, die der Herausgabepflicht entgegenstehen, sind angesichts des Bestehens der Auskunftspflicht auch nicht ersichtlich. 13 - 9 - 4. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten auch die Kosten f374r den Teil des Streitstoffs auferlegt hat, der durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt wor-den ist, ist das Berufungsurteil einer Anfechtung entzogen. Denn gegen die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist weder die sofortige Beschwerde zul344ssig (247 567 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde zugelassen worden. Insoweit gilt f374r die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach 247 93 ZPO nichts anderes als in den F344llen, in denen mit der - auch unein-geschr344nkt zugelassenen - Revision neben der Entscheidung zur Hauptsache eine Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO zur 334berpr374fung gestellt wird (vgl. insoweit BGHZ 107, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 7. M344rz 2001 - X ZR 176/99 - GRUR 2001, 770, 771). 14 - 10 - Die Kostenentscheidung hat der Senat allerdings mit R374cksicht auf 247 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO korrigiert. 15 Schlick Wurm Streck Kapsa D366rr Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 C 795/04 II - LG Aurich, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 S 325/05 -
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