BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/06 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. Juli 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Ur-teil der 28. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 23. November 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten der Streit-helferin der Beklagten werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung nach italieni-schem Recht, produziert Polsterm366bel. Ihre Kollektion enth344lt M366belst374cke, die nach Entw374rfen von Charles Edouard Jeanneret, genannten Le Corbusier, ge-fertigt sind. Dazu geh366ren die Sessel und Sofas der Reihe "LC 2". 1 Zwischen der Kl344gerin und der Fondation Le Corbusier in Paris, die die Recht des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, bestehen seit 1965 urheber-rechtliche Exklusivvertr344ge. 2 Die Beklagte, eine Zigarrenherstellerin, richtete in der Kunst- und Aus-stellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. eine Zigarren-Lounge ein. Sie erwarb bei ihrer in Italien gesch344ftsans344ssigen Streithelferin Nachbil-dungen von Sesseln und Sofas der Modellreihen "LC 2" der Le-Corbusier-M366bel und stellte diese in der Lounge auf. Die Streithelferin nimmt nicht in An-spruch, dass ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier geschaffenen M366belmodellen einger344umt sind. In der Vergangenheit stand ur-heberrechtlicher Schutz f374r Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur Verf374gung. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unerlaubte Nachbildungen (Plagiate) urheberrechtlich gesch374tzter Le-Corbusier-M366belmodelle, und zwar des Sessels LC 2 und des zweisitzigen Sofas LC 2, in der Bundes-republik Deutschland zu verwerten, insbesondere in der Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle in B. , aufzustellen und gewerblich zu benut- zen. - 4 - Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat behauptet, die in Rede stehende Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle werde von einem von ihr unabh344ngigen Gastronomen betrieben; sie habe die Lounge nur ausgestat-tet. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (LG K366ln ZUM-RD 2006, 256). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen (OLG K366ln GRUR-RR 2007, 1). 6 Mit der Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach 247 97 UrhG i.V. mit 247 17 UrhG als begr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Die fraglichen M366belmodelle von Le Corbusier wiesen die erforderliche Gestaltungsh366he auf, um als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich gesch374tzt zu sein. Der Kl344gerin stehe aufgrund des Vertrages vom 20. November 2002 mit der Fondation Le Corbusier das alleinige Verbreitungs-recht an den nach den Entw374rfen von Le Corbusier gefertigten M366belst374cken zu. 9 10 Die Beklagte habe mit dem Aufstellen der Nachbildungen der LC2-M366bel in der Zigarren-Lounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik - 5 - Deutschland in B. das Verbreitungsrecht der Kl344gerin verletzt. Von einem Inverkehrbringen von Vervielf344ltigungsst374cken des Werkes i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG sei auch auszugehen, wenn Nachbildungen der allgemeinen 326ffentlich-keit zur Benutzung zug344nglich gemacht w374rden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Bestimmung des 247 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, die Werke der angewandten Kunst von der Regelung des Vermietrechts ausnehme. Die Vorschrift sei nur eine R374ckausnahme zu der in 247 17 Abs. 2 UrhG vom Er-sch366pfungstatbestand ausgenommenen Vermietung. Das Verbot der Verbrei-tung stelle auch keine unzul344ssige Beschr344nkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG dar. Betroffen sei nur eine dem Erwerbsvorgang nachfolgende Verwertungshandlung im Inland, die von dem Erwerbsgesch344ft getrennt sei und dieses weder verhindere noch erschwere. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbrei-tungsrecht der Kl344gerin i.S. von 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 Abs. 1 UrhG durch das Aufstellen der M366belst374cke in der Lounge der Kunsthalle nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach 247 96 UrhG versto337en. 11 1. Die Kl344gerin begehrt mit ihren Klageantr344gen Schutz f374r das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urhe-berrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-II-Verordnung). 12 13 2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf344lti-gungsst374cke des Werks in der 326ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (247 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 - 6 - Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht han-delt, ist die Bestimmung des 247 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, 247 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212, 215; Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-heberrecht, Medienrecht, 247 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtli-nie sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern in Bezug auf das Origi-nal ihrer Werke oder auf Vervielf344ltigungsst374cke davon das ausschlie337liche Recht zusteht, die Verbreitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten". Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie 374ber das Verbreitungsrecht begr374ndet nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zur374ck-bleiben d374rfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungs-rechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., 247 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596, 597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften 374ber das Urhe-berrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsf344higkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vor-gehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erw344gungsgr374nde 1, 4 und insbeson-dere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erw344gungsgr374nden verschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie her-vorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erw344gungsgr374nde 1, 4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirk-lichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erw344gungsgrund 3). Dar-aus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsge-sellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeing374ltig regelt (Dustmann in 14 - 7 - Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 17 Rdn. 5; Schricker/Loewen-heim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., 247 17 Rdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme nur einen Mindestschutz und r344ume den Mitgliedstaaten die M366glichkeit ein, ein weiterreichendes Schutzniveau zu begr374nden oder aufrechtzuerhalten. Abwei-chendes ist, soweit ersichtlich, vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - C-456/06, GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina auch nicht vertreten worden (vgl. Walter in Eu-rop344isches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; Schricker/Loewenheim aaO 247 17 Rdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO 247 54 Rdn. 41; Wandtke, EWiR 2007, 189 f.). Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheber-rechtsvertrag der Weltorganisation f374r geistiges Eigentum) und im WPPT-Vertrag (WIPO-Vertrag 374ber Darbietungen und Tontr344ger) nur Mindestrechte gew344hren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, 374ber diesen Min-destschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 17 Rdn. 4a; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen betreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informati-onsgesellschafts-Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer 334bertragung des Eigentums vorliegt oder ob die Richtlinie 374ber den in den v366lkerrechtlichen Vertr344gen vorgesehenen Schutz hinausgeht. F374r die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie ihrerseits den Mitgliedstaaten die M366glichkeit er366ffnet, ein h366heres Schutzni-veau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang. 15 16 3. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der 326ffentlichkeit nur - 8 - der Gebrauch von Werkst374cken eines urheberrechtlich gesch374tzten Werkes 374berlassen wird, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf an-dere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesell-schafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine 334bertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschlie337lich dem Urheber nach 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich gesch374tzter Modelle von M366beln der 326ffent-lichkeit zum Gebrauch zug344nglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Ver-vielf344ltigungsst374cks 374bertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Kl344gerin zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Beklagte der 326ffentlichkeit die M366belst374cke zur Benutzung zur Verf374gung gestellt hat oder sie den Besitz an den Werkst374cken auf den die Lounge betreibenden Gastronomen 374bertragen hat. In beiden Sachverhaltskonstellationen ist eine Verbreitung i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie und 247 17 Abs. 1 UrhG nicht erfolgt, weil die M366belst374cke weder verkauft worden sind noch das Eigentum an ihnen 374bertragen worden ist. 17 18 4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Kl344gerin die begehrten Anspr374che auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots aus 247 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift d374rfen rechtswidrig hergestell-te Vervielf344ltigungsst374cke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwen-dung des 247 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung dem-jenigen des 247 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (s. oben unter II 3). - 9 - Eine analoge Anwendung der Bestimmung, f374r die sich die Revisionser-widerung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer f374r eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungsl374cke. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften hat der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschr344nkt, die mit der 334bertragung des Eigentums des Originals des Werks oder eines Vervielf344ltigungsst374cks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina). 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 20 Bornkamm B374scher Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 O 268/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 227/05 -
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