BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/07 Verk374ndet am: 30. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 24. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt in P. ein Warenhaus, in dem sie neben Haus-haltsartikeln Einrichtungsgegenst344nde anbietet. Im Sommer 2005 warb sie mit einem Plakat (204WIR R304UMEN 205, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, 205 WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL223) f374r einen R344umungs-verkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten (204F. R304UMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS223) be-klebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte in P. verteilen lie337, war angege-ben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinde. 1 - 3 - Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht in dieser Werbung einen Versto337 gegen das in 247 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot. 2 Das Landgericht hat es der Beklagten entsprechend dem Antrag der Kl344gerin unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel verboten, 3 im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen R344umungsverkauf mit Preisreduzierungen f374r die Artikel des Sortiments der Beklagten anzu-k374ndigen, ohne in der Werbung das Ende des R344umungsverkaufs an-zugeben, wie dies mit den 205 (im Urteil in Kopie) abgebildeten Werbepla-katen erfolgte. Au337erdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der von der Kl344gerin begehrten Kostenpauschale f374r die dem Klageverfahren vorangegan-gene Abmahnung in H366he von 189 200 nebst Zinsen verurteilt. 4 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist in 334bereinstimmung mit dem Landgericht da-von ausgegangen, dass die streitgegenst344ndliche Werbung der Beklagten ge-gen 247247 3, 4 Nr. 4 UWG verst366337t. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 - 4 - Die beanstandeten Werbeplakate seien Verkaufsf366rderungsma337nahmen i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG. Sie gen374gten dem in dieser Vorschrift niedergelegten Transparenzgebot nicht. Dass der R344umungsverkauf am 3. September 2005 geendet habe, habe sich allein aus dem aus Anlass des Verkaufs verteilten Werbehandzettel ergeben. Da der Zeitpunkt des Endes des R344umungsverkaufs von vornherein festgestanden habe, sei die Angabe dieses Datums auf den Werbeplakaten auch objektiv m366glich und subjektiv zumutbar gewesen. Soweit die Beklagte behaupte, eine Vielzahl von Einzelhandelsgesch344ften werbe ohne Angabe eines Anfangs- oder Endzeitpunkts blickfangm344337ig mit Preisnachl344s-sen, sei schon nicht ersichtlich, dass diese Preisnachl344sse alle im Zusammen-hang mit einem R344umungsverkauf st374nden und es sich um eine dauerhafte Preisreduzierung und damit um einen in besonderer Form dargestellten (neuen) Normalpreis handele. Wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr sei der gegebene Wettbewerbsversto337 auch nicht unerheblich. 8 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-derholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war. Demgegen374ber ist f374r den Anspruch auf Erstat-tung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ma337geblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, WRP 2009, 1229 Tz. 13 - Geld-zur374ck-Garantie II) . Die im Streitfall ma337gebli- 10 - 5 - che Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der UGP-Richtlinie allerdings keine 304nderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor dem 30. Dezember 2008 und der danach geltenden Rechtslage zu un-terscheiden. 2. Die in 247 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, 374ber die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsf366rderungsma337nahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang (BGH WRP 2009, 1229 Tz. 16-19 - Geld-zur374ck-Garantie II). 11 3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenst344ndliche Ank374ndigung eines Preisnachlasses von bis zu 90% we-gen R344umung eine Verkaufsf366rderungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG dar-stellte. 12 Der Umstand, dass die angegriffene Werbung - wie die Revision meint - m366glicherweise den Eindruck erweckt, als werde die Beklagte nach Ende des R344umungsverkaufs nicht mehr zu den zuvor verlangten Preisen zur374ckkehren, steht der Annahme eines Preisnachlasses nicht entgegen. Die von der Revision vertretene gegenteilige Ansicht hat im Wortlaut des 247 4 Nr. 4 UWG keine St374t-ze. Sie w374rde den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zudem ganz erheblich beschr344nken. Insbesondere w374rde sie dazu f374hren, dass etwa R344umungsver-k344ufe wegen Gesch344ftsaufgabe oder Saisonschlussverk344ufe, mit denen typi-scherweise die Lager der Saisonware ger344umt werden, kaum mehr von dieser Vorschrift erfasst w374rden. Sie st374nde zudem im Widerspruch dazu, dass eine Verkaufsf366rderungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG nicht zeitlich begrenzt zu sein braucht (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - R344umungsfinale). Das in dieser Bestimmung gere- 13 - 6 - gelte Transparenzgebot gilt im 334brigen - wie sich ebenfalls aus der Senatsent-scheidung 204R344umungsfinale223 ergibt (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13) - bereits f374r die Werbung f374r die Verkaufsaktion, setzt also kein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung voraus. 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitge-genst344ndliche Werbung dem Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG nicht ge-n374gt, weil der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene R344u-mungsverkauf enden soll, nicht erkennen kann. Es hat insoweit in 334berein-stimmung mit dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Kl344gerin festgestellt, dass das Ende des in Rede stehenden R344umungsverkaufs von vornherein feststand. Die Beklagte h344tte diesen Zeitpunkt daher gem344337 247 4 Nr. 4 UWG auf den Werbeplakaten angeben m374ssen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - R344umungsfinale). 14 5. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten begangenen Wett-bewerbsversto337 ohne Rechtsfehler als nicht unerheblich i.S. des 247 3 UWG in der Fassung, in der diese Bestimmung bis zum Inkrafttreten des Ersten Geset-zes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 30. Dezember 2008 gegolten hat, und als zur sp374rbaren Beeintr344chtigung ge-eignet i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG in der Fassung angesehen, in der diese Be-stimmung seither gilt. 15 Die Frage, ob eine Verletzung der in 247 4 Nr. 4 UWG vorgeschriebenen Informationspflichten den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeintr344chtigt, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab (vgl. OLG K366ln GRUR-RR 2006, 57, 59; OLG Naumburg GRUR-RR 2007, 159, 160; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 4.19; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 16 - 7 - 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 47). Ihre Beurteilung durch den Tatrichter kann daher im Revisionsverfahren nur in eingeschr344nktem Umfang 374berpr374ft werden. Im Streitfall kann insoweit dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht als ma337geb-lich angesehene Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr - zumal nach der mit dem 304nderungsgesetz vom 22. Dezember 2008 vorgenommenen Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken - insoweit (noch) tragen kann (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 3 Rdn. 130 f.; Ullmann in Ullmann aaO 247 3 Rdn. 41 und 70). Denn aus der vom Berufungsge-richt vorgenommenen Beurteilung ergibt sich auch, dass die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tats344chlich befristeten R344umungsver-kaufs ausgeht, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft wird. Danach sowie unter Ber374cksichtigung des Umfangs der beanstandeten Werbung unter-liegt deren Bewertung als wettbewerbsrechtlich relevant keinen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. - 8 - III. Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 17 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 23.11.2005 - 41 O 123/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.2007 - 4 U 30/06 -
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