BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 148/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Mai 2010 - 28 U 4470/09 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der ma337gebenden Gr374nde, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschl374sse vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 (III ZR 8/10) Bezug. Der Kl344ger hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird auf 30.119,33 200 festgesetzt. Das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink
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