BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/10 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Glücksspielverband UWG § 8 Abs . 3 Nr. 4; Abs. 4 a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liqu i- de Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine un zureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsät z- lich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spü r- bar übersteigt. b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen ein es Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem s e- lektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mi t- glieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung ve r- spricht. d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für ein en Ve r- band schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17 . August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Ende 2008 gegründete GIG Verband für Gewerb e- treibende im Glücksspi elwesen e.V. Er nimmt die Beklagte zu 1, d i e staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein - Westfalen, und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Teilnahme Mi n- derjähriger an öffentlichen Glücksspielen auf Unterlas sung in Anspruch. Die Verbandssatzung des Klägers enthält in § 3 folgende Zweckbesti m- mung: 1 2 - 3 - 1. Der Verein fördert insbesondere im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UKlaG die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbereich des Geschicklichkeits, Gewinn und Glücksspielw e- sens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der " Vereinsint e- ressenbereich " ) betätigen und/oder betätigen wollen, unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder priva t- rechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Insbesondere hat der Ve r- ein den Zweck und d ie Aufgaben , im Vereinsinteressenbereich: a) den lauteren Wettbewerb in Übereinstimmung mit den verfassung s- rechtlichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu fördern, auf faire g e- setzliche Rahmenbedingungen für eine freie Entfaltung verantwo r- tungsvoller untern ehmerischer Tätigkeit, insbesondere seiner Mitgli e- der, hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen gegebenenfalls zu erhalten sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und B e- schränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher und unternehmerischer Grundfreiheitsrechte politisch und rechtlich entgegenzuwirken; b) das Marktverhalten von Marktteilnehmern zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen c) den unlauter en, leistungswidrigen Wettbewerb in allen Erscheinung s- e- Der Kläg er hat behauptet, er habe am 3. April 2009 von ein er damals 17 jährigen Schülerin in zwei Lotto - Annahmestellen der Beklag ten in Bonn Testkäufe durchführen lassen. Die Testkäuferin habe ohne Alterskontrolle j e- weils ein Rubbellos erwerben können. Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, b e- a n tragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, bei g e- schäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu e r- möglichen und/oder durch die Betreiber von Lotterieannahmestellen ermögl i- chen zu lassen , 3 4 - 4 - hilfsweise den Beklagten aufzugeben, geeignete Maßnahmen im Glücksspie l- wesen zu ergreifen, um das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil s ie rechtsmissbräuchlich sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine in der Ber ufungsinstanz g e- stel l ten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger erfülle zwar hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur die Vorau s- setzungen der Verbandskl agebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insoweit reiche es aus, dass die vorhandenen Mitglieder repräsentativ für den jeweiligen Markt seien. Das sei der Fall, weil jedenfalls die große Lottovermittlungsgesel l- schaft Faber Lotto - Service GmbH, aber auch die B et 3000, die mit ihren Spor t- wettangeboten Alternativen auf dem Markt für Glücksspiele bereitstellten, b e- reits für sich genommen ausreichend repräsentative Wettbewerber der Bekla g- ten seien. Auch die Braun Lotto - Service GmbH und die Gwin GmbH könnten als pot entielle Mitbewerber der Beklagten nicht außer Acht gelassen werden. Dem Kläger fehle jedoch die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil er wettbewerbsrechtliche Unterlassungs prozesse in dem bisher gezeigten Umfang nicht finanzieren könne. Die vom Kl äger für den Zeitpunkt der mündlichen Ve r- handlung vor dem Berufungssenat angegebenen liquiden Mittel in Höhe von 5 6 7 - 5 - etwa 230.000 offenen Verfahren gegen Mitbewerber und deren Geschäftsführer im Fall des U nterli e- gens zu decken . Zudem müsse der Kläger Rückstellungen da für vorhalten, dass bereits entschiedene Verfahren mögliche rweise in der Revisions instanz zu seinen Ungunsten ausgingen, was zu Schadensersatzansprüchen aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen ihn fü hren könne. Die vom Kläger vorgetragene F ä- higkeit seiner Mitglieder, das Verbandsvermögen aufzustocken, nütze dem vol l- streckungswilligen Gegner nichts, solange der Kläger eine Körperschaft ohne persönliche Haftung der Mitglieder sei. Der Kläger handele zudem rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Zwar sei es ihm grundsätzlich nicht verwehrt, unter mehreren möglichen A n- spruchsgegnern eine Auswahl zu treffen und die eigenen Mitglieder zunächst zu schonen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Bekä mpfung unlaut e- rer Wettbewerbspraktiken, wie etwa im Falle des Jugendschutzes, Allgemeini n- teressen berühre und daher auch ein selektives Vorgehen nicht nur im Individ u- alinteresse des Verbands oder eines seiner Mitglieder liege. Ein selektives Vo r- gehen eines Verbands, bei dem die eigenen Mitglieder planmäßig verschont würden, indiziere aber eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vertraue Verbänden die Klagebefugnis an, weil es sich von ihnen auch fremdnütziges Hand eln verspreche. Übe ein Ve r- band seine Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur noch einseitig aus, ve r- lasse er daher die Grundlage, aufgrund derer ihm die se Handlungsbefugnis verliehen w o rde n sei . Darauf, dass auch ein solches Verhalten immer noch dem All gemeininteresse diene, komme es nicht an, weil § 8 Abs. 4 UWG nicht en t- nommen werden könne, dass ein der Allgemeinheit dienendes Handeln niemals rechtsmissbräuchlich sei. Indem der Kläger vornehmlich eine bestimmte Gru p- pe von Mitbewerbern disziplinieren wo lle, diene sein Vorgehen nicht mehr dem 8 - 6 - Wettbewerb. Vielmehr bediene er sich wettbewerbsprozessualer Institutionen zu eigennützigen Zwecken seiner Mitglieder. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat E r- folg. Sie führt zur Aufh ebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an die Verbandsklageb e- fugnis hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur erfüllt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht mit einer Gegenr ü- ge angegriffen. 2 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nach se i- ner finanziellen Ausstattung imsta nde, seine satzungsgemäße Aufgabe der Ve r- folgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. a) Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzu n- gen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettb e- werbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft s o- wohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich - rechtliche A n- spruchsberechtigung. Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, 874 = WRP 2006, 1118 Brillenwerbung , mwN). 9 10 11 12 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat angenommen, dass der Kläger zu jener Zei t über liquide Mittel in Höh e von etwa 230.000 Aus den vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich für den Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2009 und dem 22. Oktober 2010 ein Kontostand von mindestens knapp 76.000 etwa 450.000 Am Ende dieses fast 15 - monatigen Zeitraums beliefen sich die liquiden Mittel des Klägers auf 384.000 en Kläger in die L a ge versetzt, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung von Wettb e- werbsverstößen gegen glücksspi elrechtliche Bestimmungen tatsächlich wah r- zu nehmen, kann bei den insoweit üblichen Gegenstandswerten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Ber u- fungsgerichts, dass der Kläger 24 Wettbewe rbsverfahren gleichzeitig geführt hat. E ventuelle Kostenbelastungen aus einem Prozessverlust dieser Verfahren sind weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt gleichzeitig zu erwarten . Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etw aige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen G e- samtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss. Eine solche Anforderung würde die Möglichkeit kleinerer Verbände, deren Mitglieder sich beispielsweise aus mittelständischen Unternehmen rekrutier en , zur Prozessführung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränken, obwohl solchen Verbänden gerade auf oligopolistischen Märkten eine wichtige Funktion für die Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs zukommen kann. Die vom Berufungsgericht verlangte, am theoretischen Gesamtkostenrisiko ausgerichtete Finanzausstattung könnte zudem die Bil dung neuer Verbände behindern und so zu einer Verfestigung 13 14 - 8 - bestehender Verbandsstrukturen führen, die letztlich in Widerspruch zu der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) geraten könnte . c) Allerdings weist die Revisionserwid erung zutreffend darauf hin, dass es nicht ausreichen kann, wenn die finanzielle Ausstattung eines Verbands zwar jeweils zur Kostendeckung in dem gerade zu entscheidenden Verfahren ausreicht, dabei aber gänzlich unberücksichtigt bliebe, dass der Verband gl eichzeitig eine Vielzahl anderer Verfahren führt, aus denen sich für ihn Ko s- tenbelastungen ergeben können. Legt der Verband aber eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht b e- kannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozes s- kosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Au s- stattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verba nds seine d a- für verfügbaren Mittel spürbar übersteigt. D as danach zu berücksichtigende Kostenrisiko liegt im Streitfall deutlich unter dem vom Berufungsgericht angenommenen theoretischen Gesamtkoste n- risiko. So k ann einerseits nicht angenommen werden, dass der Kläger alle von ihm begonnenen Verfahren durch sämtliche Instanzen fort führen würde, falls seine Klagebefugnis auch nur in einem Verfahren vom Bundesgerichtshof ve r- neint werden sollte. In diesem Fall ist vielmehr zu erwarten, dass der Kläger die n och anhängigen Verfahren sofort durch Klagerücknahme beende t . Für den Fall, dass die Prozessführungsbefugnis des Klägers letztlich nicht verneint wü r- de, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem vom Kläger im Streitfall vorget ragenen Verstoß gegen das Vertriebsverbot für Glücksspiele an Minderjährige um einen evidenten Wettbewerbsverstoß handelt und keine Anhaltspunkte dafür vorl ie gen, dass der Kläger in den anderen von 15 16 - 9 - ihm anhängig gemachten Verfahren gegen weniger evidente We ttbewerbsve r- stöße vorg egangen ist . Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände war und ist von einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers auszugehen. 3 . Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Klage sei im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich erhoben worden. a) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorz u- gehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem fr eien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitb e- werber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen etwa deshalb, weil nunmehr er allein die ange griffenen Handlungen unterlassen müsse ist darin schon de s- halb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner vo n de m Verband nicht a n- gegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Ur teil vom 12. Dezember 1996 I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 Lifting - Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 Pro - duktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 Bonusmeilen). b) Allerdings können besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, im Einzelfall eine andere Beurteilung nahelegen. Solche besond e- ren Umstände sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. 17 18 19 20 - 10 - aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines b e- stimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting - Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung). Hi e- raus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Verband, der auch einde u- tige Wettbe werbsverstöße der eigenen Mitglieder nicht verfolgt, stets recht s- missbräuchlich handelt. bb) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige V erletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch pla n- mäßig duldet (BGH, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, in diesem Sinne etwa auch Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 292; MünchKomm.UWG/ Fritzsche, § 8 Rn. 472; Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsp rozess, 6. Aufl., § 20 Rn. 25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 59). Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förd e- rung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentli chen Interesse liegt (BGH, U r- teil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften). 21 22 - 11 - cc) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anz u- sehen ist. Dabei lassen sich allerdi ngs bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung versp richt. Ein so l- cher Fall liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil die vom Kläger ang e- gri f fenen staatlichen Lottogesellschaften von der Mitgliedschaft beim Kläger kraft Verbandssatzung ausgeschlossen sind. Andererseits kann sich eine dauerhafte Be schränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband aus der Natur der Sache ergeben, wenn sie schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt. In einem solchen Fall ist ein Rechtsmissbrauch zu ve r- neine n. Unbedenklich wäre es beispielsweise, wenn der satzungsgemäße Zweck eines Verbandes mittelständischer Unternehmen des Hotel - und Gas t- stättengewerbes auf die Abwehr unlauteren Wettbewerbs durch Großbetriebe dieser Branche gerichtet wäre oder wenn ein Verb and forschender Pharmau n- ternehmen sich seinem Satzungszweck entsprechend gegen unlautere Prakt i- ken der Generikahersteller wendete. dd) Der Kläger ist ein Verband, bei dem eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmit glieder schon aus dem Verbandszweck folgt. Aus § 3 seiner Satzung ergibt sich deutlich, dass er au s- schließlich die Förderung der Interessen priva ter Gewerbetreibender im Glücks - spielwesen bezweckt und dazu den lauteren Wettbewerb fördern und das Marktverha lten von Marktteilnehmern beobachten will. Die staatlichen Lottog e- 2 3 24 25 - 12 - sellschaften sowie Unternehmen des Glücksspielwesens mit unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind au s- drücklich von der Mitgliedschaft aus geschlossen. Der Zweck des Klägers ist danach satzungsgemäß darauf ausgerichtet, die Interessen der privaten Glücksspielwirtschaft gegenüber den etablierten staatlichen Anbietern zu schü t- zen. Dann ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich - auch daue rhaft - auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der staatlichen Lottogesellschaften beschränkt. 4 . Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Hauptantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt. Danach will der Kläger den Beklagten verbieten lassen, Minderjährigen die Teilnahme an öffen t- lichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch die Betreiber von Lotteri e- annahmestellen ermöglichen zu lassen. Die Begriffe " Minderjähriger " , " Betreiber von L otterieannahmestellen " und jedenfalls in Bezug auf die Tätigkeit der B e- klagten " Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen " sind eindeutig. Auch die Verwendung der Formulierung " s- sen " begegnet im Streitfall keinen B edenken. Welche Handlungen und Unte r- lassungen hiervon erfasst sind, lässt sich von den Beklagten und gegebene n- falls dem Vollstreckungsgericht durch Auslegung ermitteln (vgl. zu dem ve r- gleichbaren Begriff des Gestatten s BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 I Z R 42/91, GRUR 1993, 556, 557 = WRP 1993, 399 TRIANGLE) . Die Rev i- sionserwiderung macht gegen die Antragsformulierung auch keine Bedenken geltend. 26 27 - 13 - 5 . Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Begründeth eit der Klage getroffen. Der Senat kann deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass sie zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsg ericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinsta nzen: LG Münster, Entscheidung vom 29.10.2009 - 22 O 111/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2010 - I - 4 U 21/10 - 28
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