BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 148/10 Verkündet am: 20 . November 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Str ohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres we i- terge henden Rechtsmittels das Urteil des 7. Zivilsenats des Bra n- denburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als es mit Ausnahme des A n- spruchs auf Zinsen für den Zeitraum vor dem 28. September 2008 die Klage abg ewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. September 2009 zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten de r Rechts mittelverfahren zu tr a- gen. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 1992 zu dem Zweck gegrü n- det, in B . mehrere Wohnhäuser zu errichten und zu bewirtscha f- ten. Die Beklagte n traten der Gesellschaft im Dezember 1992 mit einem Betrag von 769.400 DM zuzüglich Agio bei. Zuletzt betrug ihre Beteiligungsquote 1,2109 %. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen: § 8 Haft ung/Nachschüsse 1. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßige n Beteiligung an der Gesel l- schaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt. 4. Die Gesellschafter sind verpflichtet, Unterdeckungen im Rahmen der Fina n- zierung des Bauvorhabens (§ 3 Ziff. 2 und 4) sowie der Bewirtschaftung des gesellschaftseigenen Bauvorhabens eins chließlich der Kosten der Gesel l- schaft anteilig zu tragen und auf Anforderung der Geschäftsführung Nac h- 5. Die Gesellschaft ist berechtigt, Nachschussleistungen mit Ansprüchen des rechnen. 1 2 - 4 - § 16 Gesellschafterversammlung - Beschlussgegenstände - Die Gesellschafterversammlung beschließt über e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, g) h) alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr nach diesem Gesel lschaftsvertrag § 17 Gesellschafterversammlung - Beschlussfassung, Stimmrechte - 3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag ausdrücklich eine an dere Mehrheit vorschreibt. Bei Abstimmung über Gegenstände im Sinne von [§] 16 e) und g) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, mi n- destens aber von 51 % aller Gesellschafterstimmen erforderlich und ausre i- chend. 5. Beschlüsse der Gesellschafter können außer in der Gesellschafterversam m- lung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Zur Wirksamkeit solcher schriftlichen Beschlüsse genügt die in der Satzung oder im Gesetz vorgeschriebene Mehrheit. Die Klägerin geriet in eine wirtschaftliche S chieflage, weil ihre Einna h- men nicht ausreichten, um die Wohnanlage zu bewirtschaften und den Kapita l- dienst gegenüber der finanzierenden Bank zu tragen. Die Gesellschafterve r- 3 - 5 - sammlung der Klägerin fasste aufgrund einer Beschlussvorlage vom 30. März 2007, üb er die die Gesellschafter bis zum 25. April 2007 abstimmen konnten, im schriftlichen Verfahren den Beschluss, die Fondsimmobilie zu einem Kau f- preis von mindestens 9.000.000 Kaufvertrag nachfolgenden Tages sollt e die Klägerin als aufgelöst gelten. Zum Liquidator wurde die B . GmbH bestellt. Der B e- schluss wurde mit 98,4726 % der abgegebenen und 67,3886 % aller möglichen Stimmen angenommen. 1,5274 % der abgegebenen Stim men richteten sich gegen die Beschlussvorlage oder enthielten sich. Am 26. Oktober 2007 wurde die Immobilie zu einem Kaufpreis von 9.320.000 e- vorläufigen Liquidationsverlusts wurde voraussichtlichen Ausfällen von Gesel l- um 2.400.000 i- lanz ist hierzu erläutert, dass bei bestimmten namentlich genannten Gesel l- bzw. von deren Anwält Auf dieser Grundlage und der Berücksichtigung einer Beteiligungsquote von 1,2109 % wurde eine Ausgleichszahlung der Beklagten in Höhe von 159.143,33 ermittelt. Mit Schreiben vom 23. November 2007 forderte die Klägerin die Bekla g- ten unter Fristsetzung bis zum 10. Dezember 2007 vergeblich zur Leistung i h- res auszugleichenden Fehlbetrags auf. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte - nach Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren - im Umlaufverfahren in der mit Schreiben vom 12. September 2008 gesetzten Frist zur Stimmabgabe bis zum 27. Se p- 4 5 6 - 6 - tember 2008 mit 51,14 % aller möglichen und 86,2253 % aller abgegebenen Stimmen dafür, die mit Schreiben vom 23. November 2007 versandte Verm ö- gensübersicht zur Liquidation seröffnung zum 27. Oktober 2007 als Schlussb i- lanz zu genehmigen. Gleichzeitig wurde der Liquidator angewiesen, auf der B a- sis des ausgewiesenen Fehlbetrags der Gesellschaft in Höhe von 15.815.303,24 i- nandersetzung zwischen den Gesellschaftern zu betreiben. Der zunächst geschlossene Kaufvertrag vom 26. Oktober 2007 über die Immobilie konnte nicht durchgeführt werden. Nachdem daraufhin im Umlaufve r- fahren beschlossen worden war, das Grundstück zu eine m Kaufpreis von mi n- destens 7.000.000 neuen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von ca. 7.800.000 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 159.143,30 nebst Zinsen seit dem 11. Dezember 2007 gerichteten Klage stattgegeben. Die Be rufung der B e- klagten führte zur Abweisung der Klage. Hiergegen richte t sich die vom erke n- nenden Senat zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt unter teilwe i- ser Aufhebung des ange fochtenen Urteils bis auf die Entscheidung über den Zinsbeginn zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. I. Das Berufungsgericht ( Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 2 3. Juni 2010 7 U 167 /09, veröffentlicht in juris) h at zur Begründung se i- ner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 8 9 10 - 7 - Es könne dahinstehen, ob der Beschluss vom 12. September 2008 b e- reits deshalb unwir ksam sei, weil er nur mit einfacher Mehrheit gefasst wo r- den sei. D er Klageforderung stehe jedenfall s entgegen, dass sich die Mehrheit mit der Feststellung der Schlussrechnung treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt habe. Denn die Schlussrechnung entha l- te Rückstellungen für den Ausfall von Nachschussforderungen, die auf einer bloßen Prognose beruhten. Hierfür sei in einer Schlussbilanz kein Raum, weil die Ausfallhaftung nach § 735 Satz 2 BGB erst eingreife, wenn von einem G e- sellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden könne. Deshalb könne auch offen b leiben, ob die Mehrheit zudem nicht berücksichtigt habe , dass die Beklagten geltend gemacht hätten, sie könnten ihrer Inanspruchnahme durch die finanzierende Bank Ansprüche wegen Pflichtwidrigkeiten entgege n- halte n . II. Diese Ausführungen halten der rev isionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten sind gemäß dem Beschluss der Gesellschafterversam m- lung der Klägerin, der im Umlaufverfahren mit Ablauf der im Schreiben vom 12. September 2008 gesetzten Frist für die Stimmabgabe am 27. September 200 8 zustande gekommen ist, in Verbindung mit § 735 BGB zur Zahlung des von der Klägerin geforderten anteiligen Verlustausgleichs verpflichtet. Ein A n- spruch auf Zinsen st eht der Klägerin aller dings erst ab dem 28. September 2008 zu. 1. Entgegen der Auffass ung der Beklagten konnte der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 27. September 2008, die mit Schreiben vom 23. November 2007 versandte Vermögensübersicht zur Liquid a- tionseröffnung zum 27. Oktober 2007 als Schlussbilanz zu genehmigen un d den Liquidator anzuweisen, auf der Basis des ausgewiesenen Fehlbetrags der n- zufordern, mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Dies hat der Senat bereits 11 12 13 - 8 - mit Urteil vom 15. November 2011 (II ZR 266/09, BGHZ 191, 293) zu einem Beschluss entschieden, der auf der Grundlage eines in den hier erheblichen Bestimmungen identischen Gesellschaftsvertrags gefasst worden war. a) Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind einst immig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Es steht den Gesellschaftern jedoch grun d- sätzlich frei, im Gesellschaftsvertrag das nach dem Gesetz geltende Einsti m- migkeitserfordernis durch das Mehrheitsprinzip zu ersetzen (vgl. § 709 Abs. 2 BGB). Der Gesellschaf tsvertrag der Klägerin enthält für die Beschlussfassung über die Feststellung einer Auseinandersetzungsbilanz, die zur Ermittlung des zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden im Sinne von § 733 Abs. 1, § 735 BGB von den Gesellschaftern benötigten B etrags aufgestellt worden ist (im Folgenden nur: Auseinandersetzungsbilanz), eine solche Regelung. § 17 Nr. 3 Satz 1 GV bestimmt, dass sämtliche Beschlüsse der Gesel l- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine abweichende Mehrheit vorschreiben. Danach genügt für die Beschlussfassung über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit, da weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag für diesen Be schlussgegenstand ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschreiben. b ) Zwar wird im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Beschlussfassung über die Auseinandersetzung s- bilanz die einfache Mehrheit genügt. Für die formelle Legitimation einer auf die Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung ist es aber ausreichend, dass sich wie hier durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentsch eidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und 14 15 16 - 9 - n- GH, Urteil vom 15. Januar 2007 II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6, 9 OTTO ; Urteil vom 24. November 2008 II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). c ) Die Au slegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin, die der Senat, da es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, selbständig und objektiv vornehmen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 jeweils mwN), ergibt, dass die Gesellschafter auch über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht einstimmig, sondern mit einfacher Meh r- heit der Stimmen entscheiden. aa) Dieser Beschlussgegenstand ist an ders als beispielsweise die Ä n- derung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft in § 16 GV nicht gesondert aufgeführt. Er ist auch in der Bestimmung des § 17 Nr. 3 Satz 2 GV nicht genannt, nach der für die Entscheidung, ob die Gesellsch aft aufgelöst wird, eine (qualifizierte) Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 51 % aller Gesellschafterstimmen ausreicht. Daraus ergibt sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass für Entscheidungen bei der Durchführung der besch lossenen Auflösung einschließlich der Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz das Einstimmigkeitserfordernis gleichfalls a b- bedungen sein soll. Angesichts der klaren gesellschaftsvertraglichen Regelu n- gen sowie der unterschiedlichen Bedeutung der Auflösun gsentscheidung als solcher einerseits und der Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft andere r- seits spricht ferner nichts dafür, dass das ausschließlich für die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft angeordnete qualif i- zierte Mehrheitserfordernis des § 17 Nr. 3 Satz 2 GV auch für die Beschlus s- fassung über die Auseinandersetzungsbilanz gelten sollte. 17 18 - 10 - bb) Nimmt man zudem den Charakter der Klägerin als Publikumsgesel l- schaft mit einer Vielzahl untereinander nicht persönlich verb undener Gesel l- schafter in den Blick, steht außer Zweifel, dass die allgemeine Mehrheitsklausel des § 17 Nr. 3 Satz 1 GV die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz ei n- schließt. Der nach dem Gesetz geltende Einstimmigkeitsgrundsatz wird in Pu b- likumsgesel lschaften mit einer Vielzahl von Gesellschaftern regelmäßig durch das Mehrheitsprinzip ersetzt, um die Handlungsfähigkeit solcher Gesellschaften zu gewährleisten (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 94 mwN). Dieses Erfordernis besteht nach Auflösung der Gesellschaft in der A b- wicklungsphase unverändert fort. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 17 Nr. 3 Satz 1 GV lediglich die Beschlussfassung in der werbenden Gesellschaft erleichtern sollte, während für Beschlüsse in der Li quidationsphase einschließlich solcher über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz mangels einer anderslautenden Mehrheitsregelung im Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsprinzip gelten sollte. Hiervon konnten beitretende Gesel l- schafter vor dem Hintergrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht ausgehen. d ) D ie Beschlussfassung über die Feststellung der Auseinanderse t- zungsbilanz ist auch nicht deshalb aus dem Geltungsbereich der Mehrheit s- klausel des § 17 Nr. 3 Satz 1 GV auszunehme n, weil es sich um eine einer nachträglichen Beitragserhöhung vergleichbare Entscheidung handele, die wie jene der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfe (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 12 mwN). Zwar ist f ür Mehrheitsentscheidungen über eine nachträgliche Erhöhung der Beitragspflic h- ten im Sinn von § 707 BGB eine entsprechende eindeutige Legitimationsgrun d- lage im Gesellschaftsvertrag erforderlich, die Ausmaß und Umfang einer mögl i- chen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss, weil es sich hierbei um eine antizipierte Zustimmung handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, 19 20 - 11 - Urteil vom 23. Januar 2006 II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 18 ff.; Urteil vom 5. März 2007 II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 1 3; Urteil vom 9. Februar 2009 II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 14 f.). Die Feststellung der Auseinanderse t- zungsbilanz als Grundlage der hier in Rede stehenden Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der Gesellschaft steht jedoch einer Belastung der Gesell scha f- ter mit zusätzlichen Beitragspflichten in der werbenden Gesellschaft nicht gleich. Während die nachträgliche Begründung einer Nachschusspflicht in der werbenden Gesellschaft von der gesetzlichen Regelung in § 707 BGB a b- weicht, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung nachträglich mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet werden darf, stellt die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz auch in der Form des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 27. September 2008 lediglich eine Voraussetzung für die Geltendmachung der sich nach Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesetz selbst (§ 735 BGB) e r- gebenden und anders als die Verpflichtung zur Nachschusszahlung in der werbenden Gesell schaft unabhängig von der Zustimmung des einzelnen G e- sellschafters bestehenden (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 1) Verlustausgleichspflicht dar und konkretisiert diese. e ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Fests tellung der Auseinandersetzungsbilanz darüber entschieden wird, ob die Gesellschaft von den Gesellschaftern Nachschüsse anfordert oder ob sie es auf die Ina n- spruchnahme einzelner Gesellschafter durch die Gläubiger der Gesellschaft ankommen lässt. Die Gesel lschafter haben sich bereits mit dem Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, dafür entschieden, die Verbindlichkeiten der Klägerin aus deren Aktivvermögen und soweit dieses nicht ausreicht durch Nac h- schusszahlungen der Gesellschafter zu tilgen (§§ 733, 735 BGB). Die Möglichkeit, dass die Gläubiger einzelne Gesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen, wird hierdurch nicht berührt. 21 22 - 12 - 2 . Entgegen der Auffassung de s Be rufungsgerichts ist der Beschluss auch nicht deshalb materiell unwirksam, weil sich die Mehrheit der Gesellscha f- ter mit der getroffenen Entscheidung unter Verstoß gegen die gesellschafterl i- che Treuepflicht über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hätte. Das vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen En t- schei dung herangezogene Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts (NZG 2010, 223) hat der Senat mit seinem Urteil vom 15. November 2011 (II ZR 266/09, BGHZ 191, 293) aufgehoben. a) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Meh r- heitsk lausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist allerdings auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit mit der Folge darstellt, dass sie inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15 . Januar 2007 II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 OTTO; Urteil vom 24. November 2008 II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 Schutzgemeinschaftsvertrag II). Dies trifft für den Beschluss der Gesellscha f- terversammlung der Klägerin vom 27. September 2008 üb er die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz jedoch nicht zu. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht es für unzulässig erachtet, in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen, dass ein Teil der Gesel l- schafter nicht in der Lage sein wird , die jeweiligen Nachschussforderungen der Klägerin zu erfüllen. Die Berechnung der zur Erfüllung der Gesellschaftsve r- bin d lichkeiten nach § 733 BGB erforderlichen Nachschüsse der Gesellschafter auf der Grundlage der Prognose, dass in Höhe von 2.400.000 nicht zu erlangen sein werden, führt unter den festgestellten Umständen nicht zur Treuwidrigkeit des Beschlusses vom 27. September 2008. Die Berücksic h- tigung von voraus sichtlichen Ausfällen verletzt auch nicht das gesetzliche Lei t- bild des § 735 Satz 2 BGB. 23 24 25 - 13 - aa) Nach § 735 Satz 2 BGB haften die übrigen Gesellschafter subsidiär, wenn der auf einen Mitgesellschafter nach § 735 Satz 1 BGB entfallende Ve r- lustausgleichsbetra g nicht erlangt werden kann. Der Verlustausgleichsbetrag kann von einem Gesellschafter nicht erlangt werden, wenn er zahlungsunfähig oder die Forderung gegen ihn aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar ist (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 426 Rn. 36). bb) Die Klägerin muss nicht darlegen, dass und gegebenenfalls in we l- cher Höhe sie mit Nachschussforderungen gegen Gesellschafter konkret au s- gefallen ist. Eine solche Darlegung ist zwar erforderlich, wenn im Zuge der Schlussabrechnung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern der Umfang der Nachschusspflicht der einzelnen Gesellschafter unter Berücksicht i- gung der subsidiären Ausfallhaftung nach § 735 Satz 2 BGB endgültig festg e- stellt werden soll. Dies trifft hier aber nicht zu. Bei dem Besch luss der Gesel l- schafterversammlung vom 27. September 2008 geht es noch nicht um die (auf den Zeitpunkt der Vollbeendigung der Gesellschaft bezogene) endgültige A b- rechnung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Soweit in der mit dem Beschluss vo m 27. September 2008 mehrheitlich gebilligten Liquidation s- b i lanz bei der Ermittlung des zur Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichke i- ten benötigten Betrages berücksichtigt worden ist, dass in Höhe von 2.400.000 Höhe des auf die einzelnen Gesellschafter nach § 735 Satz 1 und 2 BGB entfa l- lenden Verlustausgleichs trotz de nur vorläufig festgestellt worden. Diese Verfahrensweise unterliegt bei einer Publikumsgesellschaft weder unter dem Blickwinkel der gesellschafterlichen Treuepflicht noch im Hinblick auf die Regelung des § 735 BGB rechtlichen B e- denken (BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 28). 26 27 - 14 - cc) Die in diesem Stadium der Abwicklung der Gesellschaft erstellte Aus - einandersetzungsbilanz dient dazu, durch eine Gegenüberstellung des Akti v- vermögen s mit den Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich der G e- sellschaftereinlagen festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Überschuss ve r- teilt werden kann oder von den Gesellschaftern Nachschüsse benötigt werden, um die Verbindlichkeiten begleichen u nd die Einlagen zurückerstatten zu kö n- nen. Dabei ist das Aktivvermögen zu bewerten. Bestehen bei Aufstellung der Bilanz ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderungen der Gesel l- schaft, ist diesem Umstand in der Bilanz in angemessener Weise Rechnu ng zu tragen. Auch bei den Ansprüchen gegen die Gesellschafter auf Zahlung von Verlustausgleich, die in eine zu dem genannten Zweck erstellte Bilanz eing e- stellt werden, handelt es sich um Forderungen der Gesellschaft (Münc h- KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 73 5 Rn. 5; Soergel/Hadding/Kieß ling, BGB, 13. Aufl., § 735 Rn. 6; K. Schmidt, ZHR 153 (1989), 270, 296; Münc h- KommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 149 Rn. 27, 29; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 für die Personenhandelsgesellschaft), die das zur B e- gleichung der Verbindlichkeiten und gegebenenfalls Rückerstattung von Einl a- gen unzureichende Aktivvermögen ergänzen. Bestehen schon bei der Aufste l- lung dieser Auseinandersetzungsbilanz greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der ermittelte Fehlbetrag durch die Anforderung von Nachschüssen in gleicher H ö- he nicht aufgebracht werden kann, weil zu erwarten ist, dass Gesellschafter teilweise nicht in der Lage sein werden, die auf sie entfallenden Nachschüsse zu leisten, kann die Gesellschafterversammlung mit der nach dem Gesel l- schaftsvertrag erforderlichen Mehrheit beschließen, dass diesem Umstand b e- reits bei der Festlegung der Höhe der von den Gesellschaftern anzufordernden Nachschusszahlungen Rechnung getragen wird, und den Liquidator zur Einfo r- derung der entsp rechenden Beträge anweisen (BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 30). 28 - 15 - dd) Davon, dass der dem Beschluss vom 27. September 2008 zugrunde gelegte Ausfall von voraussichtlich 2.400.000 beruht oder unrealistisch ist, kann nicht ausgegangen werden. Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung der Beklagten geltend, es sei nicht ersichtlich, worauf die Annahme einer Ausfallquote von 20 % beruhe. Der prognostizierte Ausfallbetrag basiert wie vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 15. N o- vember 2011 (aaO) gefordert auf greifbaren Anhaltspunkten. In der Liquidat i- onsbil anz zum 27. Oktober 2007 ist ausgeführt, dass bei verschiedenen Gesel l- schaftern die Bonität als schlecht zu bewerten sei. Der Ansatz des Ausfallbetr a- ges beruht nach den Erläuterungen in einem nicht näher dargelegten Umfang auf Erfahrungswerten der Gläubige rbank und dieser vorliegenden Selbstau s- künften der Gesellschafter. Bezüglich der einzelnen in die Liquidationsbilanz eingestellten namentlich benannten Gesellschafter beruht die Prognose auf E r- klärungen der Gesellschafter bzw. ihrer Anwälte. Die Eigenausku nft des Gesel l- schafters bzw. seines Anwalts, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, Zahlungen zu leisten , ist regelmäßig, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, als Grundlage einer Ausfallprognose geeignet. Denn durch eine u n- richtige Auskunft würden sich die betreffenden Gesellschafter selbst schädigen, weil jede Mehrung des prognostizierten Ausfallbetrags zugleich den von allen Gesellschaftern zu zahlende n vorläufigen Verlustausgleich erhöht und der L i- quidator grundsätzlich verpflicht et ist, den Anspruch auch gegenüber denjen i- gen Mitgesellschaftern geltend zu machen, die bekundet haben, sie seien zur Zahlung nicht in der Lage. Aus einer Anlage zur Liquidationsbilanz ergibt sich, dass bei der Ermit t- lung des Ausfallbetrags von einer Gesamtforderung von 3.728.778,95 e- gangen worden war, die Gesellschafter betraf, die sich als vermögenslos b e- zeichnet hatten. Die tatsächliche Ausfallwahrscheinlichkeit wurde teils mit 75 %, teils mit 100 % und teils mit null bewertet. In der Summe wu rde ein Ausfall von 29 30 - 16 - 2.400.000 untauglich, dass ein Gesellschaf ter doppelt, nämlich mit 94.707, 24 %) und mit 71.030,43 %) berücksichtigt wurde. ee) Es ist nicht ersichtlich , dass unter diesen Umständen durch die von der Mehrheit gebilligte Berücksichtigung des zu erwartenden Ausfalls eines Teils der Gesellschafter in der Auseinandersetzungsbilanz berechtigte Intere s- sen der Minderheit, die ihr nicht zugestimmt hat, treuwidrig beeinträchtigt we r- den. Die gewählte Verfahrensweise führt dazu, dass die Liquidation der Gesel l- schaft rascher abgeschlossen werden kann und die Verbindlichkeiten der G e- sellschaft durch frühzeitigen Ausgleich der voraussichtlich uneinbringlichen Nachschuss zahlungen schneller getilgt werden können, so dass weitere fina n- zielle Belastungen der Gesellschaft durch anfallende Zinsen vermieden werden und zudem das Risiko einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Gesellschafter durch die Gläubiger der Gesellschaft ve rringert wird. Diese gerade für die A b- wicklung von Publikumsgesellschaften bedeutsamen Vorteile kommen allen Gesellschaftern gleichermaßen zu Gute. Die Gesellschafter haften nach § 735 Satz 2 BGB ohnehin entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft f ür den Ausfall anderer Gesellschafter. Sollte sich herausstellen, dass zunächst zu h o- he Beiträge eingefordert worden sind, weil sich die Ausfälle geringer als erwa r- tet darstellen, ist dies (spätestens) im Rahmen der endgültigen Schlussabrec h- nung zwischen d er Gesellschaft und den Gesellschaftern zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Beiträge möglicherweise entgegen der Prognose nicht in voller Höhe zur Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten und Rückersta t- tung der Einlagen benötigt werden, führt wegen der den Gesellschaftern ins o- weit zustehenden Ansprüche auf Rückerstattung zuviel geleisteter Zahlungen zu keinem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Minderheit, der die B e- rücksichtigung des zu erwartenden Zahlungsausfalls in der Liquidationsbilanz als treuwidrig erscheinen lassen könnte. 31 - 17 - c ) Anders als die Beklagten meinen, verletzt der Beschluss über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht deshalb treupflichtwidrig ihre Rechte, weil die Darlehensforderung gegenüber der finanzierenden Bank vor ih rem Gesellschaftsb eitritt begründet worden sei und der vorgesehene Schul d- beitritt der beitretenden Gesellschafter unwirksam gewesen sei. Die im Inne n- verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bestehende Verpflichtung zum Verlustausgle ich nach § 735 BGB bleibt davon unberührt. Die geltend g e- machten Nachschüsse sind erforderlich, um die Liquidität der Gesellschaft he r- zustellen, damit gemäß § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB die Schulden der Gesel l- schaft, zu denen auch die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank aus der Objektfinanzierung zählen, berichtigt werden können. Die Beklagten haben deshalb kein berechtigtes Interesse daran, dass die Gesellschaft ihre Darl e- hensverbindlichkeiten mit der Folge zusätzlicher Zins - und Kostenlasten nicht be dient, obwohl ihr selbst gegen die Forderungen der Bank keine Einwendu n- gen zustehen. Vielmehr folgt aus der in § 733 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Reihenfolge, dass die Schulden der Gesellschaft vorrangig zu tilgen sind (BGH, Urteil vom 15. November 2011 I I ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 24). d ) Die Beklagten können dem Klagebegehren auch nicht mit Erfolg en t- gegen halten, mit der beschlossenen (vorläufigen) Schlussabrechnung solle auch eine interne Ausgleichung der Gesellschafter untereinander erfolgen, d ie nicht Gegenstand des Abwicklungsverhältnisses sei. Das insoweit von der R e- visionserwiderung in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten betrifft die G e- sellschafterdarlehen er darauf entfallenden Zinsen , bei denen es sich nach dem Vortrag der Beklagten um in Gesellschafterdarlehen gekleidete Nachschüsse anderer Gesellschafter handeln soll. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob wegen des engen Zusammen - hangs zwischen der A bwicklung des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 730 Abs. 1 32 33 34 - 18 - BGB) und dem interne n Ausgleich unter den Gesellschaftern für die Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts überhaupt daran festzuhalten ist, dass der Konte n- ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht mehr al s Gegenstand der Ab - wicklung und damit nicht als Aufgabe der Abwickler anzusehen ist, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag übertragen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. April 1966 II ZR 34/64, WM 1966, 706; Urteil vom 21. Nove m- ber 198 3 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53, jeweils zur Personenhandelsgesel l- schaft; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 3 mwN). Jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts sind in die von den A b- wicklern zu erstellende Auseinandersetz ungsbilanz auch ohne besondere R e- gelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten g e- wordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesel l- schafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen ( BGH, Urteil vo m 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 3 4 mwN) . Dies gilt zumindest dann, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen und hier erreichten Mehrheit g e- fassten Beschluss diese Ansprüc he in die Schlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls wäre bei der für solche Massengesellschaften typischen Vie l- zahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter d en Gesellschaftern nicht gewä hr leistet, j e- denfalls aber würde er in unzumutbarer Weise erschwert. Ist wie hier der I n- nenausgleich in die von der Gesellschafterversammlung festgestellte Schlus s- abrechnung einbezogen, ist auch der Liquidator zur Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche ermächtigt, selbst wenn diese Ermächtigung anders als im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34) . Nach diesen Maßstäben kann der Liquidator nicht nur die Verbindlichke i- ten gegenüber der finanzierenden Bank, sondern auch die von den Gesel l- 35 - 19 - scha f tern nach Anforderung von Nachschüssen an die Klägerin geleisteten Zahlungen in die der (vorläufigen) Schlussabrechnung dienende Bilanz au f- nehmen und auf dieser Gr undlage den auf jeden Gesellschafter entfallenden Fehlbetrag errechne n . § 735 BGB bestimmt, dass die Gesellschafter zur Lei s- tung von Nachschüssen verpflichtet sind, wenn die im Zuge der Schlussa b- rechnung noch offenen Gesellschaftsverbindlichkeiten und die zurückzuersta t- tenden Einlagen das Aktivvermögen der Gesellschaft übersteigen. Gemei n- schaftliche Verbindlichkeiten der Klägerin im Sinn von § 735 BGB sind nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern, sondern auch Sozialverbin d- lichkeiten der Ges amthand gegenüber den Gesellschaftern (Münc h- KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 3, § 733 Rn. 7; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24 für die OHG). Um solche handelt es sich bei den Erstattungsansprüchen von Gesellschaftern, die vor Auf lösung der Gesellschaft ohne wirksame Nachschussklausel Nachschusszahlungen gelei s- tet haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 35; Beschluss vom 9. März 2009 II ZR 131/08, ZIP 2009, 1008 Rn. 11). Entgegen der Auf fassung der Beklagten ist die Geltendmachung der sich aus der Schlussabrechnung gegen die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Verlustbeteiligung ergebenden der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Zahlung eines Nachschusses gemäß § 735 BGB als Teil d er Abwicklung Au f- gabe des Liquidators (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 45; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 149 Rn. 27). Dieser hat die jeweils geschuldeten Nachschusszahlu n- gen grundsätzlich von allen Gesellschaftern einzufordern, hat diese gegebene n- falls zu verklagen und einen sich abweichend vom prognostizierten Ausfall e r- gebenden Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen (BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 36). 36 - 20 - 3. Das angefochtene Urteil war allerdings insoweit zu korrigieren, als Verzugszinsen ab dem 11. Dezember 2007 zugesprochen wurden. Der A n- spruch auf Nachschuss nach § 735 BGB wird im vorliegenden Fall erst mit dem Beschluss über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz fällig (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, § 735 BGB Rn. 3; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 735 Rn. 2; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 5 und § 730 Rn. 61). Der Beschluss ist hier mit Ablauf der Frist zur Stim m- abgabe am 27. September 2008 nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage gefasst worden. Zinsen schulden die Beklagten demnach aus § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 VIII ZR 296/ 88, NJW - RR 1990, 518, 519) erst ab dem 28. September 2008. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 01.09.2009 - 3 O 130/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2010 - 7 U 167/09 - 37
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