BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 148/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fr ankfurt am Main vom 25. Mai 2011 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger trat mit Beitrittserklär ung vom 15. September 2005, die am 22. September 2005 angenommen wurde , der Beklagten , einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b ürgerlichen Rechts, bei. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte er das Beteiligungspr o gramm Multi B und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 6.000 % Agio und zu monatlichen Ratenzahlu n gen in Höhe von 50 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Ve r- 1 - 3 - tragssumme: 25.200 Einmalzahlung und die erste Rate waren am 1. November 2005 fällig. D as Beitritts formular enthält folgende , vom Kläger unterschriebene W i- derrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richte te Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalte n. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG, G . str . , M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank Reit hinger GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zur ückgewä h- 2 - 4 - ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . G bR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit We rte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me." Der Kläger erbrachte die Einmalzahlung und Ratenzahlungen bis ei n- schließlich April 2007 (insgesamt: 7.192,50 s- bevollmäc h tigten vom 21. August 2009 widerrief er seine Beteiligung an der Beklagten, erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und kündigte außero r dentlich. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Feststellung, dass der Gesel lschaftsvertrag mit der Bekla g- ten durch seinen Widerruf beendet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beruf ungsgericht zugelassene n Revis i- on. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das B e- rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr ündung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt. Der Kläger habe seinen Beitritt zu der Beklagten wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beitritt, wie zwischen den Parteien streitig, in einer sogenannten Haustürsituation erklärt worden sei mit der Folge des B e- stehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Denn die Beklagte habe dem Kl ä- ger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, hinsichtlich dessen nach dem Inhalt der Widerrufsbelehrung dieselben Belehrungsvoraussetzungen zu erf ü l- len gewesen seien wie bei einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Diese Bele h- rungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt mit der Folge, dass der Widerruf des Klägers vom 21. August 2009 nicht verfristet, sondern wirksam gewesen sei. II. Das hält revisionsrecht licher Nach prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe ein vertragl i- ches W i derrufsrecht wirksam ausgeübt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrift tum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für d ie nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r- 6 7 8 9 10 - 6 - ger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Au fl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, U r teil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahi n- gestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, inso weit in BGHZ 78, 248 nicht abg e- druckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442 /10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn . 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; Münc h KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009 , 243, 244; Tet z laff, GWR 2012, 88). Denn der Kläger hätte ein ihm vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fris t gemäß ausgeübt. a) Der Kläger war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach der Widerrufsbelehrung be rechtigt, seine Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- dem er die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihm ein Exemplar der Belehrung sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Absc hrift der Ve r- tragsurkunde bzw. seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden w a- ren , b e gonnen . Diese Zweiwochenfrist, die am 16 . September 2005 zu laufen bego n nen h ä tte, w ä r e am 21. August 2009, als sein Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgela u fen gewesen . 11 12 - 7 - b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- ches Widerrufsrecht entspricht. Den Formulierungen des Beitrittsfo r mulars lässt si ch - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines ve r- traglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jede n- falls nicht entnehmen, die Beklagte habe dem Kläger nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Wi derrufsbelehrung b e schriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gege n- über alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzl i- chen Belehrung s pflichten erfüllen zu wollen und ihm bei dere n Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einz u räumen. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschriften in de n Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchb rechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442 /10, juris Rn. 24). Wird e i- nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht s- pisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eing e schätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt 13 14 15 - 8 - des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Ve r einbarung. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ei n geräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur M o dernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Beklagten konnte den Form ulierungen der Wide r- rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerruf s rechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Bekla g- te bei den For mulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur Belehrung in das Formular aufg enommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrung s pflichten 16 17 18 - 9 - übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Ta t sache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingre i fe ns eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen A n forderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein ( möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den f ormulierten Voraussetzungen werde ausüben können. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Beklagte die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufs rechts nach den gesetzlichen Be stimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vorliegen s eines gesetzliche n Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerruf s recht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem A n leger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders sch ut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein W iderrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bes t- immungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber fo r- m u lierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränkt wird. 19 - 10 - cc) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 ( - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 17). Die Entscheidung betrifft den Umfang der zu erfülle nden Belehrungspflichten bei einem gesetzl i- chen Widerrufsrecht (§ 495 i.V.m. § 355 BGB) durch die möglicherweise zur Belehrung nicht verpflichtete dortige Klägerin und nicht den Fall eines vertra g- lich eing e räumten Widerrufsrechts. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Da s Berufungsgericht als der hier zu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Be i trittserklärung eine Haustürsituation nach § 312 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des 2 0 21 - 11 - Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) bestanden hat, keine Feststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsve r- handlung nachzuholen haben. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/ Main, Entscheidung vom 23.04.2010 - 2 - 20 O 412/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2011 - 9 U 43/10 -
Full & Egal Universal Law Academy