BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 148/11 Verkündet am: 15. März 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 278 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 3 Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalte n ihres Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11 - OLG Frankfurt am Main LG Frankf urt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gege n das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten, einer rechtlich verselbständigten Vertriebsorganisation des A . M. Versicherungskonzerns, Schadensersatz wegen der Aufl ö- sung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch ihren frühe ren Handelsvertreter G. H . . Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent am 26. Sep - tember 2000 an die D . I . - T . Gesellschaft für Wertpapiera n- lagen mbH (im Folgenden: DIT) einen Kontoeröffnung santrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folg e- 1 2 - 3 - zeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, der diesen Auftrag ver mittelnden Beklagten sowie dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handels vertreter H. ) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der D . Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, N a- me, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon - und Telefaxnummer, Ban k- verbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen D a- ten, Daten zu Spar - und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln. D ie Klägerin hat behauptet, H. habe im November 2003 die Fondsa n- lage i hres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83 überweisen lassen. H . ist au fgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.368,83 h- tete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat da s Oberlandesg e- richt der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen den DIT aus Anlass der Verä u- ßerung der Fondsanteile. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revis i- on erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit dem Z e- denten einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich zu ihm a n- dauernde geschäftliche Kontakte im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB begrü n- det, aus denen sich ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben habe. Die Auffassung der Beklagten, vertragliche Beziehungen des Zedenten seien ausschließlich mit dem DIT be gründet worden, treffe nicht zu. Die Bekla g- te stelle sich nicht als Handelsvertreter dar, der nur im Interesse seines G e- schäftsherrn Abschlüsse vermittele . Vielmehr ziele ihre allgemein bekannte Werbung, die in ihrem Namen und in dem von ihr praktizierten All - Finanz - Konzept Ausdruck finde, insbesondere auch ihr Internet - Auftritt, darauf ab, bei dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer angelegten und se i- nen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken. Inhalt des Vermit t- lungsvertrags sei die Pflicht zur Geschäftsabwicklung und produktbezogenen Information. Zwar möge bei der Vermittlung eines Standardprodukts wie hier eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine Anlagegesellschaft regelmäßige Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds leis te, die erforderliche I n- formation anhand standardisierter Unterlagen der Anlagegesellschaft vorg e- nommen werden können, ohne dass der Vermittler besondere Erkundigungen über die Plausibilität des Produkts einholen müsse. Das ändere aber nichts an 5 6 7 - 5 - der rechtl ichen Verpflichtung, den Interessenten über die wesentlichen Merkm a- le des vermittelten Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft or d- nungsgemäß abzuwickeln. In dieser Pflichtenstellung habe sich die Beklagte befunden, in deren Namen der Unterverm ittler H . tätig gewesen sei . Die vertragliche Sonderverbindung der Beklagten mit dem Zedenten sei nicht mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos und des Kaufantrags beendet worden. Vielmehr habe die Pflicht fortbesta nden, von den in Erfahrung gebrachten Daten nicht zum Schaden ihres Kunden G e- brauch zu machen. Die Sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden, dass der Zedent den DIT ermächtigt habe, der Beklagten und ihren Untervermittlern zum Zweck der Beratung fortlaufend Auskünfte über die Anl a- gen der Kunden zu erteilen. Mit diesem erklärten Einverständnis dürfe der Ku n- de erwarten, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden Au s- künften kein Missbrauch getrieben werde. Insoweit habe die Be klagte nach § 278 BGB auch für ein Fehlverhalten ihres Untervertreters einzustehen, der den Zedenten durch seinen gefälschten Verkaufsauftrag nicht als beliebiger Dritter geschädigt habe; er habe nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß die für die Fälschu ng erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen Formulare erlangt. Die erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht b e- gründet erachtet. 8 9 - 6 - II. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand. 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Aktienfonds mit der Beklagten in einen vertraglichen Kontakt getr e- ten ist. Zwar ist es richtig, dass der Kaufantrag und der Antrag auf Eröffnung eines Investmentkontos unmittelbar an den DIT gerichtet worden sind. Das b e- deutet jedoch nicht, dass die Beklagte, die den Vertrieb solcher Anteile für den DIT übernommen hat, mit den Anlegern in keine Vertragsbeziehungen tritt. D enn in der Regel kommt zwischen dem Vermittler und dem Interessenten stil l- schweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besond e- ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. in einem ebenfalls die B e- klagte betreffenden Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW - RR 2007, 348, 349 Rn. 7 - 9 mwN). Die Stellung der Beklagte n als Ve r- triebsunternehmen schließt es auch nicht aus, was zudem durch ihren N a- mensbestandteil "Vermögensberatung" nahegelegt wird, dass sie mit Anlagei n- teressenten einen Beratungsvertrag schließt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Rn. 9). Auch wenn die Vorinsta n- zen in Bezug auf einen möglichen Auskunfts - oder Beratungsvertrag keine ko n- kreten Feststellungen getroffen haben, weil der Vermittlungsvorgang aus der Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden war, ist die Ann ahme des Berufung s- gerichts, die Beklagte sei - vertreten du rch ihren Untervertreter H . - ve r- pflichtet gewesen, den Zedenten über die wesentlichen Merkmale des Produkts 10 11 12 - 7 - zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln, rechtlich n icht zu beanstanden. 2. Da der in diesem Fall eingetretene Schaden erst etwa drei Jahre nach dem Vermittlungsvorgang durch ein strafbares Verhalten des Untervermittlers eingetreten ist, steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Schuldverhältnis (fort - )bestand und ob die Beklagte i n- soweit für das Verschulden ihres Untervertreters nach § 278 BGB einzustehen hat . a) Dass sich auch aus einem einzelnen Vermittlungsverhältnis nachwi r- kende Schutz - und Treuepflicht en ergeben können, die etwa dahin gehen, den Abschluss des intendierten Geschäfts nicht zu hintertreiben, nimmt das Ber u- fungsgericht zutreffend an. Es bestehen auch keine Bedenken gegen seine Au f- fassung, dass der Vermittler von den Umständen, die er im Zus ammenhang mit dem Vermittlungsvorgang vom und über den Kunden erfährt, nicht zu dessen Schaden Gebrauch machen darf. Fraglich kann insoweit allenfalls sein, wie lange solche Schutzpflichten nachwirken können und ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem Schuldve r- hältnis gewahrt bleibt, der ein Einstehenmüssen für das Verhalten einer dritten Person nach sich zieht. b) Ob sich eine solche Pflicht auf eine einmalige Vermittlungsleistung gründen lässt, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufu ngsgericht zutreffend eine fortwährende Sonderbeziehung daraus herleitet, dass der Z e- dent den DIT ermächtigt hat, der Beklagten und ihrem Untervermittler zum Zweck der Beratung über die Vermögensanlage neben persönlichen Daten des 13 14 15 16 - 8 - Anlegers auch über die De potbestände und Depotbewegungen Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen. Wenn es daher auch an einem laufenden Vermögensverwaltungs - oder - betreuungsvertrag fehlt, stellt die Beklagte durch diese von ihr formularmäßig ver wendete Klausel sicher, dass sie und ihr jeweils zuständiger Untervermittler laufend in einem Kenntnisstand gehalten werden, der die jederzeitige Aufnahme von Vermit t- lungs - und Beratungsleistungen ermöglicht, die etwa auch - wie die von der B e- klagten vorge legten Entscheidungen über weit ere Streitverfahren zeigen - eine Umschichtung von Vermögensanlagen zum Gegenstand haben. Dass die U n- tervermittler in ihrer Tätigkeit nicht auf die Vermittlung neuer Anlagen oder A n- lageformen beschränkt sind, sondern auch Hil festellung dazu leisten, bisher bestehende Anlagen aufzulösen, war auch Gegenstand des Senatsurteils vom 25. Oktober 2007 (III ZR 100/06, WM 2007, 2228 f Rn. 6, 11). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Ermäc h- tigung des Zedente n, von der in der Folgezeit Gebrauch gemacht wurde, - jedenfalls - nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Zedenten verpflichtete. Soweit die R e- vision meint, die Ermächtigung diene in erster Linie den Interessen der Fond s- verwaltungsgesellschaft als dem Vertragspartner für weitere Anlagen, für die die Beklagte wiederum nur potentieller Vermittler sei, steht das - wie das Ber u- fungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich gewürdigt hat - mit der Stellung der Beklagten, wie sie durch die Vertragsunterlagen und ihre Außendarstellung vermittelt w ird , nicht in Einklang. Im Übrigen leugnet die Revision selbst nicht, dass die Bekl agte mit den Auskünften sorgsam umzugehen hat und insbeson - 17 - 9 - dere mit ihnen kein Missbrauch getrieben werden darf. Damit ist aber ein Näh e- verhältnis gekennzeichnet, das über die zwischen jedermann geltenden No r- men des Deliktsrechts hinausgeht und schuldre chtliche Pflichten der Beklagten begründet. c) Der Umstand, dass der Untervertreter H . durch strafbares Verha l- ten die Vermögensanlage des Zedenten aufgelöst und den Erlös an sich g e- bracht hat, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusamm enhang zwischen dem Handeln der Hilf s- person und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekomm en ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW - RR 1989, 723, 725 mwN). Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein G e- schäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209 f). Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmi t- telbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der 18 1 9 - 10 - Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung z u- gewiesen waren . In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandel t , um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Okt ober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; vom 4. Februar 1997 - XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2 237; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 200 5 - III ZR 258/04, NJW - RR 2005, 756, 757). Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für eine Haftung der Beklagten notwendigen sachlichen Zusammenhang bejaht hat. Der Untervermittler H . kam nicht " rein zufällig" mit den Kundendaten des Zedenten in Berührung, sondern er erhielt sie au f- grund der von dem Zedenten an den DIT erteilten Ermächtigung bestimmung s- gemäß zum Zwecke der Beratung. Wiederum bestimmungsgemäß - wenn auch nicht zur Verübung von Stra ftaten - war er mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Er konnte daher mit seinem durch die Geschäftsbeziehung für die Beklagte und sich erworbenen Wissen und Arbeitsmaterial die hier in Rede stehende Straftat ve rüben, die ihm so - losgelöst von den ihm übertragenen Aufgaben - nicht möglich gewesen wäre. Es entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung, dass die B e klagte, die einen großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat und formularmäßig s i- cherstellt, ü ber die Vermögensanlagen ihrer Kunden laufend informiert zu we r- den, für ein diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Vermittler einsteht, ohne deren Mithilfe die Fülle der Informationen nicht zu ihrem Nutzen verarbeitet werden könnte. 20 - 11 - 3. Weiter bestehen ke ine Bedenken dagegen , dass das Berufungsgericht in dem Verlust einer gesicherten Rechtsstellung gegenüber dem DIT einen Sch a- den gesehen hat. Durch den Zug um Zug - Vorbehalt hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem DIT hat es Vorsorge getroffe n, dass der Kl ä- gerin durch die Verurteilung der Beklagten kein unverdienter Vorteil verbleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192). 4 . Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des B erufungsgerichts , dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, den Sch a- densersatzanspruch der Klägerin als verjährt anzusehen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläub i- ger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zedent habe im November 2003 eine Verkaufsnachricht des DIT und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoau s- zug erhalten, aus dem sich die Veräußerung ergeben habe. Daraus ergibt sich jedoch keine Kenntnis des Zedenten über die Person des Schuldners. Auch wenn man annehmen wollte, der Zedent habe in einer die An nahme grober Fahrlässigkeit begründenden Weise davon abgesehen, sich alsbald beim DIT über die Hintergründe der Veräußerung zu informieren, bleibt nach dem Vo r- bringen der Beklagten offen, wann er Kenntnis davon erhalten hätte, dass die Veräußerung auf eine m Verhalten des Untervertreters der Beklagten beruhte. 21 22 23 - 12 - Dass der Zedent noch im Jahr 2005 Kenntnis von der Täterschaft H . e r- langt hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2010 - 2 - 18 O 474/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 140/10 -
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