BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/13 Verkündet am: 15 . Januar 201 5 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Motorradteile BGB § 199 Abs. 1; UrhG § 13 Satz 1, §§ 97, 102 Satz 2 a) Eine rechtsve rletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglic h- machen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjä h- rung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils e i- ne gesonderte Verjährungsfrist läuft. b) Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauch s- vo r teils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr ve r langt werden. c) Wegen einer Ver letzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materie l len Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kan n der Urheber nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Bi l- ligkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Ei n- griff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befri edigend ausgegl i- chen werden kann. Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schaden s ersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte en t- richten mü ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu za h- len ist. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 15 . Januar 20 1 5 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Dr. K och , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivils e nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2013 unter Zurückwe i- sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und i n- nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2011 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r handlung und Ents cheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Scha - densersatz in Anspruch; er macht geltend, der Beklagte habe urheberrechtli ch geschützte Rechte se i nes Bruders an Fotografien verletzt. Der Beklagte hat jedenfalls bis zum Jahr 2008 einen Handel mit Motor - radteilen betrieben und dazu Fotografien dieser Teile auf sei ner Internetseite eingestellt. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 31. Dezembe r 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt habe , und führte d a zu aus: Streitgegenständlich ist ein Anspruch in Höhe von 204.160 wegen Urheberrechtsverletzungen gegenüber meinem Bruder . Di eser hat mir den Anspruch abgetreten am 13. April 2009. Wegen die ser Sache hat mein Bruder bereits im Jahr 2007 mit Ihrer Frau korrespondiert. Die Forderung errechnet sich nach MFM wie folgt: Für ein halbes Jahr im Jahr 2006: 232 Bilder à 360 = 83.520 Für das Jahr 2007: 232 Bilder à 520 = 120.640 Summe: 204.160 Weitergehende Ansprüche behalte ich mir ausdrücklich vor. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 31. Dezember 2010 beze i chnete der Kläger die Hauptfor derung von 204.160 als Forderung aus U r heberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 31. Dezember 2010 . Nachdem der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben hatte, b e gründete der Kläger am 25. Januar 2012 seinen Anspruch auf Zahlung von 204.160 nebst Zinsen mit der unerlaubten Verwendung von 263 Fotografien in den Jahren 2006 und 2007. Dazu führte er aus, sein Bruder habe die Fotografien angefertigt. Der Beklagte habe die Fotografien auf seiner Internetseite ohn e Nutzungsberechtigung und unter Verletzung der Pflicht zu r Urheberbenennung eingestellt. Als Schadensersatz für das unbefugte öffent - liche Zugänglichmachen der Fotografien sei nach den Grundsätzen der Lizenz - analogie eine angemessene Vergütung geschuldet. Die Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft durch Unterlassen der Urheberbezeich - nung rechtfertige einen pauschalen Aufschlag von 100% auf die übliche Vergü - tung. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjä hrung erhoben. 3 4 5 6 - 4 - Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 3. August 2012 hat der Kläger den Antrag ang e- kündigt , den Beklagten zu verurteilen, an ihn 184.440 nebst Zinsen zu bezah - len. Diese Forder ung hat er mit der unerlaubten Nutzung von 106 Lichtbildern in den Jahren 2006 bis 2008 begründet. In einer Anl age zu diesem Schriftsatz hat d er Kläger die 106 Lichtbilder im Einzelnen bezeichnet. Darüber hinaus enthält diese Anlage einen vom Bruder des Kl ägers am 28. Februar 2007 angefertigten Ausdruck der Internetseite des Beklagten mit 261 angekreuzten F o to grafien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die mündliche Verhandlung im Blick auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2012 wiede r zueröffnen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er unter Zurücknahme der weitergehenden Klage bean - tragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 184.440 nebst Zinsen zu bezahlen. Der Beklagte ist auc h diesem Antrag entgegengetreten und hat wiederum die Ei n rede der Verjährung erhoben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelas - senen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte bean tragt, die Revision zurückzuweisen. En t scheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, de n vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspr üchen stehe jedenfalls die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Dazu hat es ausgefüh rt: Der Kläger stütze seinen im Berufungsverfahren zuletzt gestellten A n trag auf Zahlung von 184.440 nebst Zinsen - wie in seinem nach Schluss der 7 8 9 10 11 12 - 5 - mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 3. Au - gust 2012 ausgeführt - auf die urheb errechtswidrige Nutzung von 106 Licht - bildern in den Jahren 2006 bis 2008 durch den B e klagten. D ie mit dem Mahnbescheidsantrag und der Anspruchsbegründung geltend gemachte n Schadensersatzanspr üche wegen Fotografien, die der Beklagte nach Darst ellung des Klägers in den Jahren 2006 und 2007 unb efugt auf seiner Internetseite eingestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht habe, sei en verjährt. Diese Ansprüche seien in den Jahren 2006 und 2007 entstanden. Dem Bruder des Klägers seien seit dem A usdrucken der Internet - seite des Beklagten einschließlich der dort e ingestellten Fotografien am 28. Februar 2007 die den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und die Person des Schädigers bekannt gewesen. Die Verjährung dieser Schadensersatzansprüc he habe daher am 31. Dezember 2007 begonnen und am 31. Dezember 2010 geendet. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 31. Dezember 2010 habe die erhobenen Schadense r satzansprüche auch unter Berücksichtigung der dazu im Schreiben vom 31. Dezember 2010 gemachte n Ausführungen nicht hinreichend individualisiert und die Verjährung daher nicht gehemmt. In dem Mahnbescheid und dem Schreiben seien die nach Darstellung des Klägers vom Beklagten unbefugt genutzten Bilder nicht hinrei - chend b e zeichnet. Soweit der K läger seine Schadensersatzanspr üche in der Berufungs - instanz entsprechend seinem Schriftsatz vom 3. August 2012 auf das öffent - liche Zugänglichmachen der 106 Fotografien im Jahr 2008 gestützt habe , habe er bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Bekl agte die se Fotografien noch im Jahr 2008 auf seiner Homepage zugänglich gemacht habe. Selbst wenn die entsprechende Behauptung des Klägers zu se i nen Gunsten als wahr unterstellt würde, seien d ie geltend gemachten Schadensersatzanspr üche jedenfalls auch ins oweit verjährt. 13 14 - 6 - II . Die Revision hat teilweise Erfolg . Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine Schaden s- ersatzansprüche wegen eines öffentlichen Zugänglichmachens von Fotografien im Jahr 2008 zustehe n. Mit der vom Berufungsgericht g e gebenen Begründung können aber die a uf ein öffentliches Zugänglichmachen von Fotografien in den Jahren 2006 und 2007 gestützten Schadensersatzansprüche in Höhe von 122.960 nicht ve r neint werden. 1. Der Kläger nimmt den Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - aus abgetretenem Recht seines Bruders wegen der Verlet - zung urheberrechtlich geschützter Rechte an den mit Schriftsatz vom 3. August 2012 im Einzelnen bezeichneten 106 Fotogra fien nach § 97 UrhG auf Scha - densersatz in Anspruch. Er behauptet, der Beklagte habe diese Fotografien in den Jahren 2006 bis 2008 unbefugt auf seiner Internetseite eingestellt . a) Soweit der Kläger seine Schadensersatzanspr üche auf das öffentliche Zug änglichmachen der Fotografien i n den Jahren 2006 und 2007 stützt, ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsg e richts f ür die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Beklagte diese Fotografie n in jenen Jahren unbefugt auf seiner Internetseite eingestellt und damit das ausschließliche Recht zum öffen t lichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19a UrhG) verletzt hat. Ferner ist zu un - terstellen, dass der Beklagte damit zugleich das Recht auf Ane rkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 UrhG) verletzt hat, weil er die Fotogra - fien nicht mit einer Urheberbezeichnung versehen hat. b) Soweit der Kläger seine Schadensersatzansp rüche aus einem öffentliche n Zugänglichmachen der Fotografien im Jahr 2008 herleitet , ha t das Berufungsgericht angenommen, d er Kläger habe bereits nicht hinreichend da r- gelegt und unter Beweis gestellt , dass der Beklagte die Fotografien i n diesem Jahr a uf seiner Homepage zugänglich gemacht ha be. Einer solchen Da r legu ng 15 16 17 18 - 7 - und eines Beweisantritts hätte es jedoch bedurft, weil der Beklagte und seine Streithelferin die entsprechende Behauptung des Klägers bestritten hätten. Di e- se Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat nicht ge l- tend gemacht, das Be rufungsgericht habe Vorbringen des Klägers hierzu übe r- gangen. Das Berufungsgericht hat d ie vom Kläger erhobenen Schadensersat z- anspr üche insoweit mit Recht als unbegründet erachtet. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem vom Kläger auf ein ö ffentliches Zugänglichmachen der Foto grafien in den Jahre n 2006 und 2007 g e stützten Schadensersatzanspr üchen ( § § 97, 19a, 13 UrhG ) stehe die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen ( § 214 Abs. 1 BGB ) . Die gegen diese Beurteilung gerichtete R evision hat Erfolg. D ie vom Kläger e r- hobene n Schadensersatzanspr üche sind entgegen der Ansicht des Berufung s- gerichts nicht ve r jährt . a) Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jah ren (§ 102 Satz 1 UrhG , § 195 BGB ) für Schadensersatzansprüche wegen unbefugten Einstellens von Fotografien auf der Internetseite des Beklagten in den Jahren 2006 und 200 7 zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Ansprüche abgela u fen war. aa) Da bei ist da s Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auf die Verjährung der Ansprüche w e gen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buc hes 1 des Bürger - lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung finden und somit auch im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gilt. Die se Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruc h entstanden ist und der Gläubi ger von den den Anspruch begrün denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müss te . 19 20 21 - 8 - b b) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Verjährung der mit dem Mahnbescheid santrag und der Anspruchsbegründung geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen unbefugten öffentlichen Zugänglichmachens von Fotografien auf der Interne t seite des Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 am 31. Dezember 2007 begon nen und am 31. Dezem - ber 2010 geendet hat und durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 31. Dezember 2010 nicht gehemmt worden ist. (1) Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung - wie hier dem unb e- fugten öffentlichen Zugängl ichmachen von Fotogra fien im Internet (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online - Archiv ) - die Fortdauer der schädigenden Han d- lung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die D auerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Ei n- zelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten , für die jeweils eine gesonderte Ve r- jährungsfrist läuft (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 94 - Fahrradgepäckträger II; Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 - Intermarkt II; Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 199 9 , 816 - Güllepumpen ; Kö hler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33 . Aufl., § 11 Rn. 1.21; Schulz in Ha r te/ Henning, UWG, 3 . Aufl . , § 11 Rn. 79 ; Münch Komm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 11 Rn. 114; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 11 Rn. 23; Fezer / Büscher , UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 30; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr ü- che und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 32 Rn. 5; Ahrens /Bornkamm , Der Wettb e- werbspr o zess, 7 . Aufl., Kap . 34 Rn. 18 ). Die Schadensersatzansprüche wegen unbefugten öffentlichen Zugän g- lichm a chens von Fotografien auf der Internetseite des Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 s ind danach i n den Jahren 2006 und 2007 entstanden. Die d i e- se Schadensersatzanspr üche begründenden Umstände und die Person des 22 23 24 - 9 - Schädigers waren dem Bruder des Klägers nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bekannt, seitdem er die Internetseite des Beklagten eins chließlich der dort eingestellten Fotografien am 28. Februar 2007 ausgedruckt hatte . D emnach hat die Verjährung d er in den Jahren 2006 und 2007 entstandenen Schadensersatzansprüche am 31. De zember 2007 begonnen und am 31. De - zember 2010 geendet. (2) D ie Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung des gel - tend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbe scheid s in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise h inreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfal l von dem zwischen den Parteien bestehen - den Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbe - scheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkrete n Ansprüche mit dem Mahn bescheid geltend gemacht werden . Es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlagen Bezug genommen werden , die dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt sind, wenn sie dem Antragsgegner bekannt sind ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 VII I ZR 229/09, NJW - RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN ). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach diesen Maßstäben d ie geltend gema chte n Schadensersatza nspr üche im Antrag 25 26 - 10 - auf Erlass des Mahnbe scheid s nicht in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert waren . Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 31. Dezember 2010 hat der K läger die Hauptfor derung von 204.160 als Forderung aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 31. Dezember 2 010 bezeichnet . Im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 31. Dezember 2010 heißt es, streitgegenstän d- lich sei ein Anspruch in Höhe vo n 204.160 wegen Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Bruder des Kl ä gers ; der Bruder des Klägers habe wegen dieser Sache bereits im Jahr 2007 mit der Frau des Beklagten korrespondiert. Die nach Darstellung des Klägers vom Beklagten unbefugt genutzten 2 32 Fotogr a- fien sind weder i m Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid s noch i m Schreiben des Klägers an den Beklagten näher be zeichnet . Es ist auch vom Berufungsg e- richt nicht festgestellt und vom Kl ä ger nicht vorgetragen, dass diese Fotografien in der Korrespo ndenz, die der Bruder des Klägers mit der Ehefrau des Bekla g- ten geführt hat, näher bezeichnet sind. Dessen hätte es zur hinreichenden Ind i- vidualisierung des erhobenen Anspruchs jedoch bedurft, da jede Fotografie j e- weils einen eigenen Schutzgegenstand bilde t, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. b) Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche nach der vom Berufungsgericht nicht be - rücksichtigten Regelung de r § 102 Satz 2 UrhG , § 852 BGB z um Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht verjährt waren. a a) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwen - dung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige a uch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheber - rechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 27 28 - 11 - BGB). Dies er Anspruch ve r jährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verlet - zungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen , als der Kläger die Schadensersatzansprüche mit Schriftsatz vom 3. August 2012 unter Hi n- weis auf die in der Anlage zu diesem Schriftsatz im Einzelnen bezeichneten 106 Lichtbilder geltend gemacht hat. b b ) Die Verweisung in § 852 BGB au f die Vorschriften über die Her - ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen , sondern auf den Umfang der Bereicherungshaftung . B ei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. zu § 852 Abs. 3 BGB aF BGHZ 71, 86, 98 f. - Fahrradgepäckträger II; BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen). Auf die Regelung des § 852 BGB wird nicht nur in § 102 Satz 2 UrhG, sondern auch in § 141 Satz 2 PatG, § 24f Satz 2 GebrMG, § 49 Satz 2 DesignG , § 20 Satz 2 MarkenG, § 9 Abs. 3 Satz 2 HalblSchG und § 37 f Satz 2 SortSchG verwiesen; sie gilt darüber hinaus im W ettbewerbsrecht (vgl. BGH, GRUR 19 99, 751, 754 - Güllepumpen). Demnach gilt i m gewerblichen Recht s- schutz und im Urheberrecht allgemein der Grundsatz, dass das durch eine Schutzrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der V erjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerecht - fertigte Bereicherung herauszugeben ist (vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks . 14/6040, S. 270) . c c ) Der auf die Verletzung des auss chließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Recht s auf Anerkennung der 29 30 31 - 12 - Urheberschaft an den Fotografien gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht ve rjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfe r- tigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 , GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 4 1 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt; vgl. auch OLG München, OLGR 1994, 33). (1 ) Der Beklagte hat durch die - zu unterstellende - Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheber schaft an den Fotografien auf Kosten des Rechts - inhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Bruder des Klägers zustehenden Recht s zum öffentlich en Zugänglich - machen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den F o- tografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft . Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Bescha ffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen L izenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I , mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach d em Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen , da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen ka nn (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, 317, 322 - Gasparone II; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt). 32 - 13 - (2 ) Die Revisions erwiderung macht ohne Erfolg geltend, nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB könne nicht die Zahlu ng einer fiktiven Lizenzgebühr bea n sprucht werden. Der Anspruch sei auf Gewinnabschöpfung angelegt und ve r lange, dass durch die Verletzung ein mit der Verletzung nicht identischer Vorteil erlangt worden sei. Im vorliegenden Fall stelle die Erlangung eines temporären Vorteils die unmittelbare Kehrseite der Verletzung dar, ohne einen darüber hinausgehenden Verm ögensvorteil zu begründen. Woll te man dies anders sehen, so wäre die Grundregel des § 102 Satz 1 UrhG nahezu über - flüssig, weil fast alle Schadensersat zklagen § 102 Satz 2 UrhG unterfielen. Es kann offenbleiben, ob mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB die Herausgabe eines durch eine Schutzrechtsverletzung erlangten Verletzergewinns beansprucht werden kann (vgl. zum Streitstand Hülsewig, G RUR 2011, 673 ff. ) . D er Anspruch aus § 852 BGB setzt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht voraus, dass der Verletzer einen G e- winn er zielt hat. V ielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in G e stalt eines Gebrauchsvorteil s er langt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteil s im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden . Die Grundregel des § 102 Satz 1 UrhG wird dadurch nicht nahezu überflüssig. Zum einen ist § 102 Satz 1 UrhG nicht nur bei Schadensersatzan - sprüchen und Bereicherungsansprüchen, sondern - anders als § 102 Satz 2 UrhG - beispielsweise auch bei Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, V ernichtung, Rückruf und Überlassung anwendbar (vgl. Dreier in Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 4). Zum anderen ist ausschließlich § 102 Satz 1 UrhG auf Schadensersatzansprüche anwendbar, mit denen wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangt wird. Urheber und Lichtbildner können nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG 33 34 35 - 14 - wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Einem solchen immateriellen Schaden des Verletzten steht jedoch kein nach § 102 Satz 2 Urh G, § 852 BGB abschöpfbarer Vermögensvorteil des Verletzers gegenüber. (3) Die Revisions erwiderung macht vergeblich geltend, der angebliche Anspruch könne allenfalls zur Hälfte bestehen, weil der verlangte Au f schlag von 100% den immateriellen Schaden w egen fehlender Urheberbenennung au s- gleichen solle . Entgegen der Ansicht der Revision soll der geforderte Aufschlag wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft im Strei t fall nicht einen immateriellen, sondern einen materiellen Schaden des Ve r- letz t en ausgleichen, dem ein nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB abschöpf - barer Vermögensvorteil des Verletzers gegenüber steht. Die in der fehlenden Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners liegende Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Ur heberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lich t- bild ( § 72 Abs. 1 UrhG) kann einen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG begründen. Dieser Anspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf d en Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein ( vgl. J.B. Norde - mann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 101; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 178 und 180; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 73 ; Reber in Möhring/Nicolini, Urhebe r- recht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 130 ) . Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urh e- ber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies d er Billigkeit entspricht. D ies setzt v o r - aus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann ( vgl. zum Urheberpersönlichkeitsrecht BGH, Urteil v om 5. März 1971 36 37 38 - 15 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jaqueline; zum allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrecht BGH, Urteil vom 15. November 1994 - V I ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 1 2 f. - Caroline von Monaco I) . Der Ersatz eines solchen immateriellen Schadens dient der Genugtuung und der Prävention, nicht aber der Abschöpfung eines durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erzielten wirtschaftlichen Vorteils ( vgl. BGHZ 128, 1, 14 ff. - Caroline von Monaco I). Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urh e ber oder der Lichtbildner sein en Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Recht s eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Verm ö- gensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge en t- gehen (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21 a ; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30; Schulze in Dre i er/ Schulze aaO Vor § 31 Rn. 287; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urhebe r recht, 3. Aufl., § 13 UrhG Rn. 50) . Ist unter den Parteien streitig, ob ein materie l ler Schaden entstanden ist und wie hoch sich d ieser Schaden beläuft, so entsche i- det hi e rüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenenn ung verursac h ten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr beme s- sen, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG R n. 30 f. ; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 101; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rn. 35; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 76; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 13 U rhG Rn. 50, jeweils mwN zur 39 - 16 - Rechtsprechung ) . Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entga n- genen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verle t- zer ersparte Lizenzgebühr gegenüber . Der Kläger macht im Streitfall wegen der Verletzung des Rechts auf A n- erkennung der Urheberschaft keinen immateriellen, sondern einen mater i ellen Schaden geltend. Er beansprucht keine Geldentschädi gung, sondern eine fikt i- ve Lizenzgebühr in Höhe eines pauschalen Aufschlags von 100% auf di e fiktive Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien . Er b e- hau p tet nicht, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht seines Bruders auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien handelt und die Beeinträchtigun g nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist daher une r heblich, dass es in der Klageschrift fälschlich heißt, mit dem Aufschlag von 100% werde der i m- materielle Schaden geltend gemacht. Der Sache nach hat der Kläger mit di e- sem Aufschlag den Ersatz eines durch Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens bea n sprucht. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus a n deren Gründen als ri chtig dar. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann nicht angenommen we r den, die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien j e denfalls verwirkt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Ve r- p flicht e te sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechti g ten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). 40 41 42 - 17 - b) Der Kläger hat die in den Jahren 2006 und 2007 entstandene n Sch a- densersatzansprüche zwar erst mit Schriftsatz vom 3. August 2012 unter Hi n- weis auf die in der Anlage zu diesem Schriftsatz im Einzelnen bezeichneten 106 Lichtbilder geltend gemacht. Das B e rufungsgericht hat jedoch keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte habe zu diesem Zei t- punkt darauf vertrauen dürfen, wegen einer - unterstellt - unbefugten Nu t zung dieser Fotografien auf seiner Internetseite nicht auf Schadensersatz in A n- spruch genommen zu werden. Gegen eine solche Ann ah me spricht , dass de m Beklagten jedenfalls durch das Schreiben des Klägers vom 31. D e zember 2010 bekannt war, dass dieser von ihm wegen einer angeblichen Verletzung von U r- heberrechte n an Fotografien Schadensersatz fordert. Bis zum 31. D e zember 2010, dem A blauf der Regelverjährung (vgl. oben Rn. 23 f. ), konnte sich bei dem Beklagten insoweit grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen bi l den. Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjä h- rungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen U m- ständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die Regelverjährung grun d sätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bleiben sol l (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN). III . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ko s tenpunkt und insoweit Nac h teil des K lägers erkannt wor den ist. D ieser Betrag entspricht dem auf die Jahre 2006 und 2007 entfallenden Anteil des für die Jahre 2006 bis 2008 ge l- tend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 184.440 nebst Zinsen . Die S a- che ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verh andlung und Entscheidung, 43 44 - 18 - auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch we i tere Feststellungen zu treffen sind. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vor instanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2012 - 17 O 453/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 - 4 U 156/12 -
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