BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 149/07 Verk374ndet am: 28. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. M344rz 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die ge-gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin zeichnete am 6. Dezember 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 180.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG, die sie durch Aufnahme von zwei Darlehen finanzierte. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich her- 1 - 3 - aus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzu-erlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Produktio-nen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt die Kl344gerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von noch 93.873,19 200 nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick auf eine Aussch374ttung von 2.760,98 200 nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Landgericht die Hauptsache insoweit f374r erledigt erkl344rt hat. Die Kl344gerin h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Die-se war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektent-wurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fonds-gesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft, hat die Kl344gerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ih-ren Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich einer Prospektverantwortlichkeit nicht entziehen k366nne. Denn sie, die bereits durch ihre Firmierung ihre Verflechtung mit einer international t344tigen Gro337bank un-terstreiche, sei nicht nur als Berater bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner in das Gesch344ft des Filmfonds involviert, sondern bereits im Vorfeld mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut gewe-sen. Des Weiteren habe die "gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs" in ihren H344nden gelegen und sie habe in ihrer Funktion als Einzahlungstreu-h344nder, der Einzug und Transfer der Investorengelder an die Produktionsge-sellschaft sowie die Vertriebspartner 374berwacht habe, das Vertrauen der Anle-ger in Anspruch genommen. Dass der im Emissionsprospekt herausgestellte Einfluss auf die Durchf374hrung des Projekts tats344chlich bestanden habe, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt und werde im 334brigen durch die Vertriebs-vereinbarungen mit der B. Bank und der C. Bank sowie durch den Vertrag 374ber die Eigenkapitalvermittlung vom 22. Mai 2000 belegt. 5 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollst344ndig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erl366sausfallversicherungen erst f374r 6 - 5 - einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschlie337en seien und dass sie nur ein - wenngleich gewichtiges - Element eines Absicherungskonzepts seien, das von der Gesch344ftsf374hrung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Gesch344ftsf374hrung umgesetzt werde. Das Ge-samtrisiko der Beteiligung werde nicht unzul344ssig verharmlost. In den "Leitge-danken" zu Beginn des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass die Investo-ren zwar "hohe Renditen erzielen k366nnen, allerdings auch in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen". Bei der Vorstellung des Projekts im 334ber-blick werde davor gewarnt, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344n-dig verloren gehen k366nne. Dass der Abschluss von Erl366sausfallversicherungen im Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus konzeptbezogenen Gr374nden mit Schwierigkeiten behaftet gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkreti-sierung vorgetragen worden. Schlie337lich lasse der Prospekt keine Zweifel dar-an, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachtr344glich durch einen Wirt-schaftspr374fer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein unge-eignetes Absicherungskonzept handele, auf das die Beklagte im Rahmen des Fondskonzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht h344tte hinwirken d374r-fen, sei zu verneinen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten bedarf einer n344heren 334berpr374fung. 7 - 6 - 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um-st344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 8 2. a) Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sach-liche Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts jedoch in einem ma337geben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entschei- 9 - 7 - dung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran - nach erneuter 334berpr374fung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen Bezug. b) Dar374ber hinaus hat die Kl344gerin unter Bezugnahme auf eine Beweis-aufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwester-fonds, der V. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erl366sausfallversi-cherung vorgelegen h344tten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben wor-den seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erl366sausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, f374r den die Kl344gerin Beweis angetreten hat, richtig sein, l344ge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen T344tigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept ver344ndert h344tte und im Prospekt klar und eindeutig h344tte dargestellt werden m374ssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im Ausgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass 374ber Umst344nde, die den Ver-tragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzukl344ren ist. Unter diesen Umst344nden h344tte es den angebotenen Beweis erheben m374ssen; es durfte sich insoweit nicht auf die W374rdigung ihm vorgelegter Niederschriften 374ber die Vernehmung der angebotenen Zeugen im Parallelverfahren beschr344n- 10 - 8 - ken. Es hat seine Beurteilung auch unzul344ssig verengt, indem es den betreffen-den Vortrag der Kl344gerin ausschlie337lich einem Durchf374hrungsrisiko zuordnet, f374r das die Prospektverantwortlichen nicht einzustehen h344tten. Ergibt sich n344m-lich f374r die Prospektverantwortlichen, dass eine vorgesehene Sicherungsma337-nahme nicht zu verwirklichen ist, und steht - wie von der Kl344gerin behauptet und durch ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der sp344teren Komplement344rin der Fondsgesellschaft vom 21. M344rz 2003 belegt - im Raum, dass die Fonds-gesellschaft nicht einmal durch einen Rahmenvertrag oder eine 344hnliche ver-tragliche Bindung mit einem Versicherer verbunden ist und der Versicherer die bisherige Praxis nicht fortsetzen m366chte, m374ssen sich die Prospektverantwortli-chen Gewissheit dar374ber verschaffen, dass das vorgesehene Sicherheitskon-zept tragf344hig ist. 3. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten f374r Prospektm344ngel hat das Beru-fungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 11 a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Ges-taltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erf374llung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierf374r vereinbarte Verg374tung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitions-volumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Dar374ber hinaus wird die V. M. GmbH un-ter Ziffer 3.5 (Partner im 334berblick) als f374r die Prospektherausgabe verantwort-lich bezeichnet. Sie ist daher - neben der urspr374nglichen Komplement344rin der 12 - 9 - Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem angef374hrten Ver-trag als "Initiator" genannt wird - f374r den Inhalt des Prospekts verantwortlich. b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie nach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr tats344chlicher Einfluss auf die Durchf374hrung des Projekts durch verschiedene vertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich hieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als "Hintermann" bzw. als (zumin-dest) Mitinitiatorin anzusehen w344re (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs haften neben den Gr374ndern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-schaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte Hinterm344nner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Gesch344ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach au337en in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Ankn374pfungspunkt f374r die Haftung ist, da vertragliche oder pers366nliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverh344ltnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Gesch344ftsf374hrer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die 13 - 10 - Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit 344hnlichem Einfluss versehene Perso-nen, etwa ein Generalbevollm344chtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer f374r die Baubetreuung zust344ndigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-rechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-bend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) k366nnen alle Per-sonen zugerechnet werden, denen 344hnliche Schl374sselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-gabe. c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-fonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-samten Vertragswerks beauftragt worden, wof374r ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Verg374tung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. Dar374ber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wof374r sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich aus einem nachtr344glichen Erg344nzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Verg374tung von 0,35 v.H des eingewor-benen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenka-pital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 best344tigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Pros-pekt zu pr374fen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. 14 - 11 - M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsge-sellschaft eine entsprechende Prospektpr374fung in Auftrag geben sollte. Gegen-374ber Vertriebspartnern wie der C. Bank und der B. Bank 374bernahm die Beklagte neben der Fondsgesellschaft die Haftung f374r die Richtigkeit und Voll-st344ndigkeit der von ihr zur Verf374gung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsanspr374chen f374r den Fall der Unrichtigkeit, Unvollst344ndigkeit oder irref374hrender Wirkungen des Pros-pekts. Gegen374ber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuh344nderin in Er-scheinung, die f374r die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug. d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente f374r sich gesehen nicht ausreicht, um den f374r die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die blo337e Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) f374r ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausge374bte Einflussnahme (Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher T344tigkeiten vor, die zun344chst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tats344chlicher Hinsicht hinweisen. Es treten - wie die Kl344gerin geltend gemacht hat - Umst344nde hinzu, die indiziell daf374r sprechen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-schr344nkt war, Vorarbeiten f374r die V. M. GmbH zu leisten. Hierzu f344llt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt l344ngst erstellt 15 - 12 - und durch die Beklagte zu 2 374berpr374ft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Pr374fauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hin-gewiesen worden. Gegen eine normale gesch344ftsm344337ige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten 374ber die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-fasst und neben der Verg374tungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enth344lt. e) Auch wenn aufgrund der genannten Umst344nde und Indizien die An-nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt ein Vertrauen der Anleger dahin begr374ndet werde, sie stehe f374r die Richtigkeit aller oder auch nur bestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erkl344rungen hervorgetreten w344re, ist nicht erkennbar. Aus dem Pros-pekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht n344her dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erken-nen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf h344tte vertrauen k366nnen, dass die Beklagte f374r den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsvertr344ge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu k366nnen. Nat374rlich wird auch eine (ver-kaufsf366rdernde) Wirkung dadurch erzielt werden k366nnen, dass der Anleger 374ber die Mitwirkung eines als seri366s angesehenen Unternehmens bei der Vor- 16 - 13 - bereitung eines gesch344ftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung f374r die von ihm bearbeiteten Bereiche 374bernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Be-teiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten geh366rt, bedeutet auch f374r sich gesehen kein Ma337 allgemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa f374r Rechtsanw344lte, Wirtschaftspr374fer, Steuerberater, Gutachter und Sachverst344ndi-ge f374r ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erkl344rungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schl374sselfunkti-onen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass die Beweisantritte der Partei-en zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und der Beklagten ber374cksichtigt werden. Dar374ber hin-aus hat die Kl344gerin f374r eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter angef374hrt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten f374r die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hier374ber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die er-forderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 17 - 14 - Soweit es um die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede geht, weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verj344hren Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu 374berpr374fen haben, wann die Kl344gerin von dem hier festge-stellten Prospektmangel, n344mlich der unklaren Aussage 374ber das Ausma337 der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. 19 Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als prospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsanspr374che verj344hrt sind, m374sste 374ber den oben zu II 2 b wiedergegebenen Sachvortrag Beweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten kommt - unabh344ngig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts und anders als das Berufungsgericht meint - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach 247247 31, 826, 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). F374r die Frage, ob ein denk 20 - 15 - barer deliktischer Anspruch verj344hrt ist, m374sste das Berufungsgericht einen selbst344ndig zu beurteilenden Verj344hrungsbeginn in Betracht ziehen. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.11.2005 - 28 O 6761/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 3262/06 -
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